S 31 R 1340/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 R 1340/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bereits ab 01.03.2014 beanspruchen kann.

Der Kläger ist 1976 geboren. Er wurde nach dem zweiten juristischen Staatsexamen aufgrund einer Tätigkeit als Rechtsanwalt am 16.08.2007 Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer A-Stadt und der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung.

Am 01.03.2014 nahm der Kläger das hier streitige Beschäftigungsverhältnis bei der D. Bank auf. Der Arbeitsvertrag vom 24.11.2013 enthielt keine Angabe, als was der Kläger dort tätig war. In einem Zusatzvertrag vom 18.03.2016 heißt es, es handele sich um eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt, fachlich unabhängig im Sinne von § 46 Abs. 3, Abs. 4 BRAO.

Nach dem die BRAO zum 01.01.2016 dahingehend geändert worden war, dass nunmehr auch eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich ist (§ 46a BRAO), beantragte der Kläger bei der Beklagten am 17.03.2016 die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI. Er stellte ferner am 31.03.2016 Antrag auf Befreiung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Die Rechtsanwaltskammer A-Stadt hatte den Kläger mit Bescheid vom 19.07.2016 als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 31.08.2016 ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 06.12.2016, der hier nicht streitgegenständlich ist, befreite die Beklagte den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für seine Tätigkeit bei der D. Bank ab dem Tag seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, also ab 31.08.2016.

Ferner erließ die Beklagte den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20.03.2017, mit welchem sie den Kläger rückwirkend zum 01.04.2014 von der Rentenversicherungspflicht befreite. Eine Befreiung ab Beginn der Beschäftigung, also ab 01.03.2014, lehnte die Beklagte hingegen mit weiterem Bescheid vom 20.03.2017 ab mit der Begründung, der Kläger habe für den Monat März 2014 keine einkommensbezogenen Beiträge an das Versorgungswerk bezahlt.

Der Kläger legte Widerspruch ein gegen die Ablehnung der Befreiung für den Monat März 2014. Er wies darauf hin, dass er für März 2014 den Grundbeitrag an die Rechtsanwaltsversorgung bezahlt hätte. Der Grundbeitrag sei ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. Und 22.07.2016 entschieden habe (Az. 1 BvR 2584/14, 1 BvR 2534/14, jeweils Rn 16 im juris-Dokument). Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Altersvorsorge mit Ausnahme des Monats März 2014 bislang ausschließlich bei der Rechtsanwaltsversorgung zurückgelegt habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2017 zurück. Ihrer Auffassung nach kann nicht von der Zahlung eines einkommensbezogenen Beitrages für den Monat März 2014 ausgegangen werden.

Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht München, eingegangen am 11.07.2017, mit dem Ziel der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den Monat März 2014.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.03.2017, mit dem die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für März 2014 abgelehnt wurde, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2017 zu verurteilen, den Kläger wegenseiner ab 01.03.2014 bei der D. Bank als Syndikus Rechtsanwalt ausgeübten Beschäftigung auch für den Monat März 2014 gemäß § 231 Abs. 4 b SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte des Sozialgerichts München und der beigezogenen Rentenversicherungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid vom 20.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zur Recht abgelehnt, den Kläger für seine Tätigkeit bei der D. Bank im Zeitraum vom 01. bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen für eine solche Befreiung sind nicht erfüllt.

Gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung erteilt wurde, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird (Satz 1). Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand (Satz 2). Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt jedoch frühestens ab dem 01.04.2014 (Satz 3). Sie wirkt für Zeiten vor dem 01.04.2014 nur dann, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständiges Versorgungswerk gezahlt wurden (Satz 4). Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 01.01.2016 gestellt werden (Satz 6).

Eine rückwirkende Befreiung von Zeiten vor dem 01.04.2014 kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI erfüllt sind: Der Kläger müsste für den Monat März 2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt haben.

Der Kläger hat für den Monat März 2014 den Grundbeitrag an die Rechtsanwaltsversorgung gezahlt. Dabei handelt es sich um den Mindestbeitrag, den ein Pflichtmitglied, das für eine Beschäftigung nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist, an die Rechtsanwaltsversorgung zu zahlen hat. Seine Höhe bemisst sich nach § 19 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 06.06.1996 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 16.11.2010. Der Grundbeitrag beläuft sich demnach auf 1/5 des Höchstbeitrages. Höchstbeitrag ist dabei der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, § 19 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 der genannten Satzung.

Diesen Grundbeitrag hat der Kläger März 2014 bezahlt, weil er für seine Beschäftigung der der D. Bank nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war, folglich die Altersvorsorgebeiträge für diese Beschäftigung nicht an das Versorgungswerk, sondern an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten waren. Der Grundbeitrag war gleichwohl zu zahlen, weil der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt nach wie vor Pflichtmitglied der Rechtsanwaltsversorgung war, aus dieser Tätigkeit jedoch zu dieser Zeit kein Einkommen erzielte. Obwohl der Grundbeitrag sich nicht direkt nach der Einkommenshöhe errechnet, sondern sich auf einen Prozentsatz des durch die Satzung festgeschriebenen Höchstbeitrags beläuft, ist ihm trotzdem nicht jeder Einkommensbezug abzusprechen. Der Grundbeitrag wird gerade deshalb fällig, weil das Einkommen des Klägers aus der selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit bei Null lag. Wäre das Einkommen höher gewesen, hätte er entsprechend höhere Beiträge zahlen müssen. Insofern teilt das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten, es handle sich beim Grundbeitrag von vornherein nicht um einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag. Die Auffassung der erkennenden Kammer entspricht auch den Ausführungen in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 19. und 22.07.2016, 1 BvR 2584/14 und 1 BvR 2534/14. Hier wurde dargelegt, dass es sich bei dem Mindestbeitrag gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 01.09.2009, der sich auf 30% des Regelpflichtbeitrages beläuft, durchaus um einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag im Sinne von § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI handele. Dieser Mindestbeitrag gemäß der baden-württembergischen Satzung ist dem Grundbeitrag nach der oben aufgeführten bayerischen Satzung vergleichbar. Denn der Regelpflichtbeitrag ist gemäß § 11 der baden-württembergischen Satzung wiederum der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Allerdings führt diese Erkenntnis nicht zum Befreiungsanspruch des Klägers für den Monat März 2014. Dies ergibt sich aus Auslegung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI auf der Grundlage der Bundestagsdrucksache 18/5201. Hier heißt es zu Artikel 5 (Änderung des SGB VI) zu Nr. 2 (§ 231 Abs. 4a und 4b SGB VI-E):

"Satz 4 regelt, dass die Begrenzung der Rückwirkung der Befreiung auf April 2014 nicht in den Fällen gilt, in denen insbesondere in der Annahme des Bestehens einer gültigen Befreiung seinerzeit nur einkommensbezogene Pflichtbeiträge zur berufsständischen Versorgung gezahlt wurden, nicht jedoch zur gesetzlichen Rentenversicherung ( ...). Hiermit wird umfassend eine Rückabwicklung der zur berufsständischen Versorgung entrichteten Beiträge vermieden und im Ergebnis die tatsächlichen Beitragszahlung nachträglich legalisiert."

Sinn der Regelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI ist es also, Rückabwicklungen zu vermeiden, wenn ein Arbeitgeber für eine Beschäftigung fälschlicher Weise Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk entrichtet hatte. Dies setzt zwingend voraus, dass es sich bei diesen Beiträgen um die Beitragszahlung für genau diejenige Beschäftigung handelte, deretwegen die Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI erteilt wird.

Vorliegend hatte der Arbeitgeber des Klägers für den Monat März 2014 jedoch den Pflichtbeitrag zutreffender Weise an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet. Das Problem einer Rückabwicklung und Beitragserstattung stellt sich somit nicht. Der Grundbeitrag, den der Kläger an das berufsständische Versorgungswerk entrichtet hatte, hatte mit der befreiten Beschäftigung nichts zu tun.

Im Übrigen ergibt auch die Auslegung nach dem Kontext der Regelung dasselbe Ergebnis: Die Regelungen in Satz 1 bis 3 des § 231 Abs. 4b SGB VI beziehen sich ausdrücklich auf die jeweilige zu befreiende Beschäftigung. Dies spricht dafür, dass auch Satz 4 sich auf diese Beschäftigung bezieht. Auch die Regelung in Satz 5 stützt dieses Ergebnis, denn gemäß Satz 5 ist die Anwendbarkeit der Sätze 1 bis 4 für Beschäftigungen ausgeschlossen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt aufgrund einer vor dem 04.04.2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Unter Mitberücksichtigung der Regelungsgegenstände von Sätzen 1 bis 3 und 5 wäre es nicht folgerichtig, die einkommensbezogene Pflichtbeitragszahlung gemäß Satz 4 auch auf Pflichtbeiträge wegen einer selbständigen Tätigkeit zu erstrecken.

Die Begründung der oben angegebenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts steht dieser Auslegung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich dazu geäußert, dass auch ein Mindestbeitrag zur Anwaltsversorgung ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag im Sinne von § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI sei. Es hat jedoch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass es für eine über den 01.04.2014 hinaus rückwirkende Befreiung ausreichen soll, wenn der Mindestbeitrag für eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt neben der ausgeübten Beschäftigung, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, gezahlt wurde. Auch die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Aufsätze (Hartmann/Horn, AnwBl online 2016, S.255 (257) und Wein/Walter, BB 2016, S. 245 (248)) enthalten zu dieser Konstellation keine Erwägungen. Ferner ist den Gründen der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts auch zu entnehmen, dass die Prüfung der Voraussetzungen der rückwirkenden Befreiung gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI Sache der Fachgerichte sei, nicht des Bundesverfassungsgerichts (Rn 11 in den jeweiligen juris-Dokumenten). Im Übrigen hatten die Kläger in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen, zusätzlich zum Mindestbeitrag tatsächlich einen einkommensbezogenen Beitrag an die Rechtsanwaltsversorgung gezahlt (vgl. Rn 17 in den jeweiligen juris-Dokumenten).

Nach allem hat die Beklagte dem Kläger die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht rückwirkend auf den 01.03.2014 zu Recht verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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