Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 12 P 296/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 P 23/04
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtung gem. § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999.
Der Kläger betreibt seit 1994 das Seniorenzentrum B (SZ B) als Einrichtung u. a. der vollstationären Pflege mit 136 Betten. Das SZ Ahlen ist aus Landesmitteln öffentlich gefördert worden. Mit Zuwendungsbescheid des Beklagten als Ausführungsbehörde des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.10.1992 wurde dem Kläger ein zinsloses Landesdarlehen in Höhe von 0.000.000,00 DM zum Neubau eines Altenpflegeheimes in B bewilligt und mit Zuwendungsbescheid vom 27.06.1994 ein Zuschuss für die Erstausstattung des Seniorenzentrums in Höhe von 000.000,00 DM. Nach der Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 17.05.1995 durch den Kläger wurde ein zuwendungsfähiger Gesamtbetrag für die Erstausstattung in Höhe von 0.000.00,00 DM anerkannt (Bescheid vom 27.11.1995) und nach Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 07.02.1996 zunächst ein Gesamtbetrag von 00.000.00,00 DM für den Neubau (Bescheid vom 16.09.1998). Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.09.1998 wurde teilweise abgeholfen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 00.000.000,00 DM für den Neubau anerkannt (Bescheid vom 30.08.1998). Die Bescheide vom 27.11.1995 und vom 30.08.1998 wurden bestandskräftig.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für Mehrbettzimmer in Höhe von täglich 27,87 DM (monatlich 847,81 DM) und für Einbettzimmer in Höhe von täglich 30,07 DM (monatlich 914,73 DM) zu (Bescheid vom 07.09.1999).
Hiergegen hat der Kläger am 20.09.1999 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verwendungsnachweis hinsichtlich des Neubaus seien betriebsnotwendige, jedoch nicht als zuwendungsfähig anerkannte Herstellungskosten in Höhe von 000.000,00 DM dargelegt worden, die im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI berücksichtigt werden müssten, was der Beklagte nicht getan habe. Im Verwendungsnachweis hinsichtlich der Erstausstattung seien betriebsnotwendige Anschaffungskosten in Höhe von 00.000,00 DM nachgewiesen, jedoch nicht als förderungsfähig anerkannt worden. Auch diese Kosten seien im Rahmen der gesonderten Berechnung zu berücksichtigen. Die anzuerkennenden Gesamtkosten beliefen sich auf 00.000.000,00 DM.
Der Beklagte hat den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen (Bescheid vom 07.12.1999). Er meint, nicht förderfähige Investitionen könnten nicht Gegenstand der gesonderten Berechnung sein.
Gegen den ihm am 13.12.1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.01.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen (Beschluss vom 05.09.2002).
Der Kläger meint, der Beklagte könne bei der Berechnung der Umlage nicht von den tatsächlich im Rahmen der Darlehensgewährung geförderten betriebsnotwendigen Investitionskosten in Höhe von insgesamt 00.000.000,00 DM ausgehen. Er müsse vielmehr aus dem Verwendungsnachweis weitere Positionen in Höhe von insgesamt 000.000,00 DM berücksichtigen, nämlich Zinsen während der Bauzeit, Notarkosten, Einnahmen Ausschreibung, Notargebühren, Grenzbescheinigung, Grundsteuern, Zinsen, Gerichtskosten, Reservefliesen, Fensterreparatur, Skontoabzug, Außenanlagen-Reparatur, Finanzierungsgutachten und Architekt. Für den Neubau seien insgesamt zu berücksichtigen 00.00.000,00 DM und für die Erstausstattung 0.000.000,00 DM. Hieraus ergebe sich ein insgesamt zu berücksichtigender Aufwand von 00.000.000,00 DM. Ausgehend von diesem Betrag ergäbe die nach der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz vom 04.06.1996 (Gesonderteberechnungsverordnung) vorzunehmende Berechnung die im Antrag geltend gemachten Beträge.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen der gesonderten Berechnung aufgrund der vorgelegten Verwendungsnachweise folgende Investitionsaufwendungen festzustellen: Mehrbettzimmer täglich 29,51 DM (monatlich 897,69 DM), Einbettzimmer täglich 31,71 DM (monatlich 964,62 DM) sowie der gesonderten Berechnung vorgenannter Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er meint, er dürfe sich als Landesbehörde bei der Entscheidung über die anerkennungsfähigen Investitionsfolgekosten nicht über seine eigene Entscheidung im Förderverfahren hinwegsetzen. Der Kläger hätte gegen die Bescheide vom 27.11.1995 und vom 30.08.1999 über die förderfähigen Kosten Rechtsmittel einlegen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 05.09.2002 ist hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17 a Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz, § 98 S. 1 SGG).
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 nicht beschwert, denn er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von höheren Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 nach § 82 Abs. 3 SGB XI.
Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gem. § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XI). Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem vorstehenden Regelungsauftrag mit dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19.03.1996 in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung) und den dazu ergangenen Verordnungen Rechnung getragen, u. a. der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 04.06.1996 (Stationärepflegeverordnung), der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 (Pflegewohngeldverordnung) und der Verordnung über die gesonderter Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz vom 04.06.1996 (Gesonderteberechnungsverordnung) sowie dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 04.07.2003 (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen neuer Fassung). Nach § 17 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen neuer Fassung gilt für Alteinrichtungen das alte Recht weiter.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von höheren Investitionsaufwendungen fehlt es bereits an einer öffentlichen Förderung gem. § 9 SGB XI. Alle vom Kläger geltend gemachten weiteren Investitionsaufwendungen für den Neubau und für die Erstausstattung des SZ Ahlen sind nicht als förderfähig anerkannt worden. Die entsprechende Bescheide des Beklagten vom 20.11.1995 und vom 30.08.1998 sind bestandskräftig.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen Voraussetzung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI:
Hierfür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 82 Abs. 3 SGB XI stellt nicht auf die Förderung der Einrichtungen ab, sondern auf die nicht vollständige Deckung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 (Sozialgericht Köln, Urteil vom 24.03.2003 - S 23 (4) P 28/01 -).
Aus der Tatsache, dass in § 82 Abs. 3 S. 1 der Plural "Investitionsaufwendungen" verwendet wird, ist nicht zu schließen, dass keine Förderung der jeweiligen Einzelinvestition verlangt werde. Vielmehr war der Plural grammatikalisch notwendig, weil in Abs. 2 Nr. 1 der Begriff "Maßnahmen" verwendet wird (Sozialgericht Köln a. a. O.).
Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass die gesonderte Berechnung eine öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen voraussetzt. Gem. § 82 Abs. 4 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. § 82 Abs. 4 SGB XI stellt im Gegensatz zu § 82 Abs. 3 SGB XI auf die Förderung der Pflegeeinrichtungen ab (Sozialgericht Köln a. a. O.).
Schließlich spricht auch der Zweck der Vorschrift gegen die vom Kläger vorgenommene Auslegung. Der Prüfung durch den Beklagten im Rahmen der gesonderten Berechnung geht eine Prüfung durch die Förderbehörde voraus, hier durch den Beklagten als Ausführungsbehörde für das MAGS. Im Rahmen dieser Erstprüfung wird auch die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen geprüft. Würde man im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI auf die Förderung der Pflegeeinrichtung bzgl. anderer als der konkret geltend gemachten Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 abstellen, so würde die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit wiederholt werden.
Die Prüfung der Förderfähigkeit von Investitionsaufwendungen verfolgt insbesondere den Zweck, die Vergabe öffentlicher Mittel im Sinne einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenteilung zu steuern. Diese Steuerungsmöglichkeit würde unterlaufen, wenn solche Investitionsaufwendungen, deren öffentliche Förderung abgelehnt wurde, mit Hinweis auf die öffentliche Förderung anderer Investitionsaufwendungen noch im Rahmen der gesonderten Berechnung geltend gemacht werden könnten (Sozialgericht Köln a. a.O.; Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 07.12.2001 - S 3 P 86/00 -). Nach § 2 Abs. 1 Pflegewohngeldverordnung erfolgt die Ermittlung des Pflegewohngeldes aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI entsprechend der Gesondertenberechnungsverordnung. Der Anspruch auf Pflegewohngeld richtet sich grundsätzlich gegen den Träger der Sozialhilfe (§ 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung), also gegen die öffentliche Hand.
Die Auslegung, dass eine öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen Voraussetzung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung von Pflegeeinrichtungen dar. Soweit der Träger einer Pflegeeinrichtung mit der Ablehnung der öffentlichen Förderung bestimmter Investitionsaufwendungen nicht einverstanden ist, kann er den entsprechenden Bescheid anfechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Vorschrift des § 197 a SGG in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 (6. SGG-Änderungsgesetz), nach der im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben sind, wenn weder der Kläger noch der Beklagte in der Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, Behindert oder deren Sonderrechtsnachfolger beteiligt ist, war nicht anzuwenden. Nach der Übergangsregelung in Art. 17 Abs. 1 S. 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes ist § 197 a SGG nicht anzuwenden, wenn der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 02.01.2002 (Art. 19 S. 3 des 6. SGG-Änderungsgesetzes) rechtshängig war, was vorliegend zutrifft.
Tatbestand:
Umstritten ist die Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtung gem. § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999.
Der Kläger betreibt seit 1994 das Seniorenzentrum B (SZ B) als Einrichtung u. a. der vollstationären Pflege mit 136 Betten. Das SZ Ahlen ist aus Landesmitteln öffentlich gefördert worden. Mit Zuwendungsbescheid des Beklagten als Ausführungsbehörde des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.10.1992 wurde dem Kläger ein zinsloses Landesdarlehen in Höhe von 0.000.000,00 DM zum Neubau eines Altenpflegeheimes in B bewilligt und mit Zuwendungsbescheid vom 27.06.1994 ein Zuschuss für die Erstausstattung des Seniorenzentrums in Höhe von 000.000,00 DM. Nach der Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 17.05.1995 durch den Kläger wurde ein zuwendungsfähiger Gesamtbetrag für die Erstausstattung in Höhe von 0.000.00,00 DM anerkannt (Bescheid vom 27.11.1995) und nach Vorlage eines Verwendungsnachweises vom 07.02.1996 zunächst ein Gesamtbetrag von 00.000.00,00 DM für den Neubau (Bescheid vom 16.09.1998). Dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16.09.1998 wurde teilweise abgeholfen und ein Gesamtbetrag in Höhe von 00.000.000,00 DM für den Neubau anerkannt (Bescheid vom 30.08.1998). Die Bescheide vom 27.11.1995 und vom 30.08.1998 wurden bestandskräftig.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für Mehrbettzimmer in Höhe von täglich 27,87 DM (monatlich 847,81 DM) und für Einbettzimmer in Höhe von täglich 30,07 DM (monatlich 914,73 DM) zu (Bescheid vom 07.09.1999).
Hiergegen hat der Kläger am 20.09.1999 Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Verwendungsnachweis hinsichtlich des Neubaus seien betriebsnotwendige, jedoch nicht als zuwendungsfähig anerkannte Herstellungskosten in Höhe von 000.000,00 DM dargelegt worden, die im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI berücksichtigt werden müssten, was der Beklagte nicht getan habe. Im Verwendungsnachweis hinsichtlich der Erstausstattung seien betriebsnotwendige Anschaffungskosten in Höhe von 00.000,00 DM nachgewiesen, jedoch nicht als förderungsfähig anerkannt worden. Auch diese Kosten seien im Rahmen der gesonderten Berechnung zu berücksichtigen. Die anzuerkennenden Gesamtkosten beliefen sich auf 00.000.000,00 DM.
Der Beklagte hat den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen (Bescheid vom 07.12.1999). Er meint, nicht förderfähige Investitionen könnten nicht Gegenstand der gesonderten Berechnung sein.
Gegen den ihm am 13.12.1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.01.2000 Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Sozialgericht Dortmund verwiesen (Beschluss vom 05.09.2002).
Der Kläger meint, der Beklagte könne bei der Berechnung der Umlage nicht von den tatsächlich im Rahmen der Darlehensgewährung geförderten betriebsnotwendigen Investitionskosten in Höhe von insgesamt 00.000.000,00 DM ausgehen. Er müsse vielmehr aus dem Verwendungsnachweis weitere Positionen in Höhe von insgesamt 000.000,00 DM berücksichtigen, nämlich Zinsen während der Bauzeit, Notarkosten, Einnahmen Ausschreibung, Notargebühren, Grenzbescheinigung, Grundsteuern, Zinsen, Gerichtskosten, Reservefliesen, Fensterreparatur, Skontoabzug, Außenanlagen-Reparatur, Finanzierungsgutachten und Architekt. Für den Neubau seien insgesamt zu berücksichtigen 00.00.000,00 DM und für die Erstausstattung 0.000.000,00 DM. Hieraus ergebe sich ein insgesamt zu berücksichtigender Aufwand von 00.000.000,00 DM. Ausgehend von diesem Betrag ergäbe die nach der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz vom 04.06.1996 (Gesonderteberechnungsverordnung) vorzunehmende Berechnung die im Antrag geltend gemachten Beträge.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, im Rahmen der gesonderten Berechnung aufgrund der vorgelegten Verwendungsnachweise folgende Investitionsaufwendungen festzustellen: Mehrbettzimmer täglich 29,51 DM (monatlich 897,69 DM), Einbettzimmer täglich 31,71 DM (monatlich 964,62 DM) sowie der gesonderten Berechnung vorgenannter Aufwendungen für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er meint, er dürfe sich als Landesbehörde bei der Entscheidung über die anerkennungsfähigen Investitionsfolgekosten nicht über seine eigene Entscheidung im Förderverfahren hinwegsetzen. Der Kläger hätte gegen die Bescheide vom 27.11.1995 und vom 30.08.1999 über die förderfähigen Kosten Rechtsmittel einlegen können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte den Rechtsstreit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 SGG zulässig. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 05.09.2002 ist hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17 a Abs. 3 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz, § 98 S. 1 SGG).
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 07.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 nicht beschwert, denn er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von höheren Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 nach § 82 Abs. 3 SGB XI.
Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gem. § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen (§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB XI). Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem vorstehenden Regelungsauftrag mit dem Gesetz zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19.03.1996 in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung) und den dazu ergangenen Verordnungen Rechnung getragen, u. a. der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 04.06.1996 (Stationärepflegeverordnung), der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 (Pflegewohngeldverordnung) und der Verordnung über die gesonderter Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz vom 04.06.1996 (Gesonderteberechnungsverordnung) sowie dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 04.07.2003 (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen neuer Fassung). Nach § 17 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen neuer Fassung gilt für Alteinrichtungen das alte Recht weiter.
Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von höheren Investitionsaufwendungen fehlt es bereits an einer öffentlichen Förderung gem. § 9 SGB XI. Alle vom Kläger geltend gemachten weiteren Investitionsaufwendungen für den Neubau und für die Erstausstattung des SZ Ahlen sind nicht als förderfähig anerkannt worden. Die entsprechende Bescheide des Beklagten vom 20.11.1995 und vom 30.08.1998 sind bestandskräftig.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen Voraussetzung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI:
Hierfür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 82 Abs. 3 SGB XI stellt nicht auf die Förderung der Einrichtungen ab, sondern auf die nicht vollständige Deckung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 (Sozialgericht Köln, Urteil vom 24.03.2003 - S 23 (4) P 28/01 -).
Aus der Tatsache, dass in § 82 Abs. 3 S. 1 der Plural "Investitionsaufwendungen" verwendet wird, ist nicht zu schließen, dass keine Förderung der jeweiligen Einzelinvestition verlangt werde. Vielmehr war der Plural grammatikalisch notwendig, weil in Abs. 2 Nr. 1 der Begriff "Maßnahmen" verwendet wird (Sozialgericht Köln a. a. O.).
Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass die gesonderte Berechnung eine öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen voraussetzt. Gem. § 82 Abs. 4 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. § 82 Abs. 4 SGB XI stellt im Gegensatz zu § 82 Abs. 3 SGB XI auf die Förderung der Pflegeeinrichtungen ab (Sozialgericht Köln a. a. O.).
Schließlich spricht auch der Zweck der Vorschrift gegen die vom Kläger vorgenommene Auslegung. Der Prüfung durch den Beklagten im Rahmen der gesonderten Berechnung geht eine Prüfung durch die Förderbehörde voraus, hier durch den Beklagten als Ausführungsbehörde für das MAGS. Im Rahmen dieser Erstprüfung wird auch die Betriebsnotwendigkeit der Investitionsaufwendungen geprüft. Würde man im Rahmen der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI auf die Förderung der Pflegeeinrichtung bzgl. anderer als der konkret geltend gemachten Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 abstellen, so würde die Prüfung der Betriebsnotwendigkeit wiederholt werden.
Die Prüfung der Förderfähigkeit von Investitionsaufwendungen verfolgt insbesondere den Zweck, die Vergabe öffentlicher Mittel im Sinne einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenteilung zu steuern. Diese Steuerungsmöglichkeit würde unterlaufen, wenn solche Investitionsaufwendungen, deren öffentliche Förderung abgelehnt wurde, mit Hinweis auf die öffentliche Förderung anderer Investitionsaufwendungen noch im Rahmen der gesonderten Berechnung geltend gemacht werden könnten (Sozialgericht Köln a. a.O.; Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 07.12.2001 - S 3 P 86/00 -). Nach § 2 Abs. 1 Pflegewohngeldverordnung erfolgt die Ermittlung des Pflegewohngeldes aufgrund der berechenbaren Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 SGB XI entsprechend der Gesondertenberechnungsverordnung. Der Anspruch auf Pflegewohngeld richtet sich grundsätzlich gegen den Träger der Sozialhilfe (§ 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung), also gegen die öffentliche Hand.
Die Auslegung, dass eine öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen Voraussetzung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist, stellt keine unangemessene Benachteiligung von Pflegeeinrichtungen dar. Soweit der Träger einer Pflegeeinrichtung mit der Ablehnung der öffentlichen Förderung bestimmter Investitionsaufwendungen nicht einverstanden ist, kann er den entsprechenden Bescheid anfechten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Vorschrift des § 197 a SGG in der Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 (6. SGG-Änderungsgesetz), nach der im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben sind, wenn weder der Kläger noch der Beklagte in der Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger, Behindert oder deren Sonderrechtsnachfolger beteiligt ist, war nicht anzuwenden. Nach der Übergangsregelung in Art. 17 Abs. 1 S. 2 des 6. SGG-Änderungsgesetzes ist § 197 a SGG nicht anzuwenden, wenn der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes am 02.01.2002 (Art. 19 S. 3 des 6. SGG-Änderungsgesetzes) rechtshängig war, was vorliegend zutrifft.
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