L 11 AS 160/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1047/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 160/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGB II erfolgt kraft Gesetzes und muss nicht durch Verwaltungsakt bewirkt werden.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit der Überleitung von Ansprüchen aus einer Erbschaft und der Auszahlung erstatteter Leistungen sowie in Bezug auf die Einziehung und Beantragung von Erbscheinen zu verpflichten.

Die Kläger beziehen seit dem 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit seiner Stiefmutter, Frau I. A. (IW) befindet sich der Kläger zu 2. in einer Erbstreitigkeit in der Nachlasssache seiner am 2004 verstorbenen Großmutter M. T. D ... Ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts R. (AG) vom 12.06.2005 sei der Kläger zu 2. Inhaber eines Pflichtteilsanspruchs, während IW testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt sei. Zahlungen aus dem Nachlass wurden zunächst von IW verweigert, da nach einem Schreiben ihrer Bevollmächtigen vom 05.09.2005 Höhe und Qualität des Anspruchs des Klägers zu 2. nicht feststehen würden. Mit Bescheid vom 26.06.2006 an IW leitete der Beklagte den Anspruch des Klägers zu 2. auf den Pflichtteil in Höhe der Aufwendungen der nach dem SGB II gezahlten Leistungen auf sich über. In welcher Höhe Aufwendungen nach § 33 SGB II entstanden seien und welcher Betrag zu erstatten sei, werde mit gesonderten Bescheiden (Zahlungsaufforderungen) mitgeteilt. Gleichzeitig wurde der Kläger zu 2. mit Schreiben vom selben Tag von der Anspruchsüberleitung in Kenntnis gesetzt. Eine Klage vom 06.08.2006 der Kläger auf Schadenersatz und wegen Untätigkeit hinsichtlich eines nicht erfolgten "Durchgriffs auf Erb- bzw Abschlagsforderungen" hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 (S 5 AS 675/06) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13.09.2007 (L 11 AS 74/07) zurückgewiesen.

Für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.12.2009 forderte der Beklagte IW zur Erstattung der an die Kläger gezahlten Leistungen auf (Bescheid vom 16.08.2006: 12.425,50 EUR für die Zeit von August 2005 bis Juni 2006; Bescheid vom 12.12.2006: 6.300,00 EUR für die Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006; Bescheid vom 12.06.2007: 7.524,60 EUR für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007; Bescheid vom 14.01.2008: 7.301,83 EUR für die Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007; Bescheid vom 24.09.2008: 7.267,20 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2008; Bescheid vom 04.12.2008: 7.328,70 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2008; Bescheid vom 08.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.06.2009: 7.397,58 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2009; Bescheid vom 27.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.03.2010: 2.007,41 EUR für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009). Dem Kläger zu 2. wurden jeweils Abdrucke der Bescheide zur Kenntnis übersandt.

Nachdem die Hinterlegungsstelle des AG mitgeteilt hatte, dass mangels Einigung des Klägers zu 2. mit IW über die Auskehr eines Erlöses iHv 226.641,87 EUR eine Auszahlung nicht möglich wäre, zeigte der Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2010 den Übergang des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 2. gegenüber der Hinterlegungsstelle nach § 33 Abs 1 SGB II - ausweislich der Ausführungen in dem Schreiben - unter Übersendung des Bewilligungsbescheides bzgl Leistungen ab Juli 2009 in Höhe der nach dem SGB II gezahlten Leistungen an. In welcher Höhe Aufwendungen nach § 33 SGB II entstanden seien und welcher Betrag zu erstatten sei, werde mit gesonderten Bescheiden (Zahlungsaufforderungen) mitgeteilt. Mit Schreiben ebenfalls vom 03.03.2010 wurde der Anspruchsübergang auch dem Kläger zu 2. angezeigt. In der Folge forderte der Beklagte vom AG die Erstattung der den Klägern für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2012 gezahlten Leistungen (Zahlungsaufforderung vom 03.03.2010: 5.442,85 EUR für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009; Zahlungsaufforderung vom 27.07.2010: 7.462,14 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2010; Zahlungsaufforderung vom 18.01.2011: 7463,14 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2010; Zahlungsaufforderung vom 19.07.2011: 7.064,28 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2011; Zahlungsaufforderung vom 15.12.2011: 7.064,28 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2011; Zahlungsaufforderung vom 20.06.2012: 7196,82 EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2012 und Zahlungsaufforderung vom 22.11.2012: 7.196,82 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2012). Der Kläger zu 2. erhielt jeweils einen Abdruck zur Kenntnis. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts R. vom 18.09.2012 (XXX) wurde der Kläger zu 2. zur Erteilung seiner Zustimmung zur Auszahlung des beim AG hinterlegten Betrages iHv 106.759,46 EUR hälftig an ihn und hälftig an IW zuzustimmen.

In Bezug auf die Überleitungsanzeigen vom 04.12.2008, 08.06.2009 und 27.01.2010 legten die Kläger am 18.04.2013 Widerspruch ein und beantragten, einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrages von 15.800 EUR an sie auszuzahlen, da inzwischen die Erbansprüche aufgebraucht wären. Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 wegen Verfristung als unzulässig. Im Anhang zum Widerspruchsbescheid erläuterte der Beklagte, dass zwar der komplette Erbanteil am Haus "verbraucht" sei, es müsse aber erst noch der Wert des Inhaltes eines Safes beziffert werden. Sobald die komplette Höhe des Erbes bekannt sei, würde hinsichtlich der Vermögensfreibeträge eine entsprechende Berechnung durchgeführt.

Ein weiterer Widerspruch vom 31.05.2013 wegen Untätigkeit bezüglich der Verpflichtung zur Nachforschung von Vermögenswerten bei Dritten im Zusammenhang mit dem Erbfall- insbesondere die Öffnung eines Sparkassenschließfachs, Sparkassenbücher und Zertifikate betreffend - verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 ebenfalls als unzulässig, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte.

Mit Schreiben vom 06.12.2013 beantragten die Kläger im Rahmen einer "Beschwerde wegen Untätigkeit" beim Beklagten:

"1. Das Jobcenter hat umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass es die unter dem Aktenzeichen "X" bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. hinterlegten und von ihm gepfändeten Auszahlungsbeträge nächstens heben kann.

2. Das Jobcenter hat umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, den Erbschein vom 23. August 2013 im Erbverfahren nach M. D. (Az. XX ausgestellt auf I. A., K.S.Straße, R-Stadt, einziehen zu lassen, und einen auf den Ehegatten ausgestellten Erbschein zu beantragen."

Nach den Erbunterlagen sei eine Einziehung des Erbscheins unabweislich und dem Kläger zu 2. ein Erbschein zu erteilen, der ihn als Erbe ausweise. Die Überleitung von Ansprüchen würden gegenüber herkömmlichem Alg II Vorrang genießen, weshalb der Beklagte verpflichtet sei, auf möglicherweise bestehende Forderungen durchzugreifen. Nachdem der Beklagte den Klägern mitgeteilt hatte, dass das AG zur Stellungnahme in Bezug auf eine mögliche Auszahlung der Erbansprüche der Kläger aufgefordert worden sei, beantragten die Kläger in Abänderung bzw Ergänzung ihrer Untätigkeitsbeschwerde die Aufhebung der Überleitungsanzeigen vom 16.08.2006 bis zur Überleitungsanzeige vom 12.11.2012. Damit habe sich wohl die Beschwerde vom 06.12.2013 hinsichtlich der beantragten Erhebung der hinterlegten Teilungserlöse erledigt. Weiter seien 53.820,82 EUR vom Beklagten an die Kläger zurückzuzahlen. Schon seit Jahren gebe es genügend und eindeutige Hinweise und Indizien für die eklatante Rechtswidrigkeit der seitens der Verwandten des Klägers zu 2. geltend gemachten Erbansprüche, womit auch der Durchgriff nach § 33 SGB II rechtswidrig sei. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass die eingezogenen Beträge rechtmäßigerweise eigentlich dem Kläger zu 2. zustehen müssten. Des Weiteren legten die Kläger einen Bescheid des AG vom 07.01.2014 vor, worin die Herausgabe der hinterlegten Geldsumme von 17.415,83 EUR auf Antrag der Kanzlei L. und Kollegen im Hinblick auf gepfändete Beträge angeordnet worden ist. Auf Antrag des Beklagten wurde die Herausgabe einer hinterlegten Geldsumme von 18.770,08 EUR durch das AG angeordnet.

Die Kläger haben beim SG am 24.11.2014 Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über die Untätigkeitsbeschwerden vom 06.12.2013 bezüglich des Durchgriffs auf den Erbanspruch des Klägers zu 2. - verbunden mit der Ergänzung vom 28.12.2013 bezüglich der Aufhebung aller entsprechenden Überleitungsanzeigen - per Bescheid zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass für die Untätigkeitsklage weder eine langwierige Beweisaufnahme geschweige denn eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage notwendig sei, könne auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Streitig seien nicht Überleitungsanzeigen nach § 33 SGB II sondern die Nichtbescheidung von Widersprüchen. Es seien keine Widerspruchsbescheide angefochten, sondern der Erlass derartiger Bescheide angemahnt worden. Von einem materiell-rechtlichen Unterschied zwischen "Untätigkeitsbeschwerde" und "Widerspruch" seien sie nicht ausgegangen. Unklar sei, ob ggf der Beklagte bereits entsprechende Widerspruchsbescheide erlassen habe, diese ihnen aber noch nicht zugegangen seien. Auch nach einer Aufstellung des Beklagten seien verschiedene Widerspruchsverfahren noch offen. Mit Urteil vom 06.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Vorbringen und Erläuterungen der Kläger sei streitgegenständlich nur ein Anspruch auf Verbescheidung der Anträge aus den Schriftstücken vom 06.12.2013 und 28.12.2013. Weitere offene Widerspruchsverfahren seien nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Es gehe den Klägern nicht um die Anfechtung eines Bescheides, sondern um ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen eines Erbschaftsstreits. So seien auch die Untätigkeitsbeschwerden erhoben worden, ohne dass zuvor ein Leistungsantrag beim Beklagten gestellt worden sei. Zwar müsse auch ein an sich unzulässiger Widerspruch verbeschieden werden. Da aber die Kläger lediglich eine formale Rechtsposition ohne jeden praktischen Nutzen ausnutzen würden, sei ihr Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Aufhebung der Überleitungsanzeigen sei ausgeschlossen. Diese stellten keinen Verwaltungsakt dar, vielmehr erfolge der Anspruchsübergang kraft Gesetzes. Auch die Rückzahlung der übergegangenen Forderungen könne nicht im Widerspruchsverfahren erreicht werden. Richtiger Rechtsbehelf sei insofern die Erhebung einer Leistungsklage. Sofern sich die Klage auf die Prüfung der Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten richte, bestehe kein Feststellungsinteresse, da diese von Amts wegen durch das Gericht in jedem Verfahrensstadium zu prüfen seien.

Dagegen haben die Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zunächst die Zurückverweisung des Verfahrens an das SG ohne Hauptverhandlung sowie eine Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist ab der Zustellung einer mangelfreien Protokollabschrift der Hauptverhandlung beantragt. Die ihnen zugestellten Protokollabschriften seien unbeglaubigt, was zur Nichtigkeit der Zustellung eines Urteils und damit zur Nichtingangsetzung der Rechtsmittelfrist führen müsse. Es handle sich vorliegend nur um eine einfache Untätigkeitsklage, die nur von ihnen angestrebt worden sei, um die Grundlage für weiteres Vorgehen zu schaffen.

Die Kläger beantragen: 1. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Bayreuth ohne Hauptverhandlung. 2. Die Wiedereinsetzung in den alten Stand hinsichtlich der Rechtsmittelfrist bezüglich des oben bezeichneten Urteils ab der Zustellung einer mangelfreien Protokollabschrift der Hauptverhandlung an uns.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ausführungen im Urteil des SG für zutreffend.

Ablehnungsanträge der Kläger gegen den Vorsitzenden des Senats vom 23.01.2018 und gegen alle Mitglieder des Senats vom 25.04.2018 wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschlüssen vom 22.02.2018 (L 11 SF 67/18 AB) und 07.05.2018 (L 11 SF 182/18 AB) abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es liegt ein wirksames Urteil des SG vor, das den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden auch zugestellt worden ist. Die Übersendung von unbeglaubigten Protokollabschriften ändert daran nichts. Dass das Urteil des SG in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 erlassen worden ist, wird durch die in den Akten des SG befindliche Niederschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, bewiesen. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und von der Vorsitzenden der 17. Kammer am SG sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG, §§ 159, 160 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Kläger haben bislang keinen Antrag in der Sache gestellt, sondern vielmehr lediglich die Zurückverweisung des Verfahrens an das SG ohne Hauptverhandlung und eine Wedereinsetzung beantragt. Eine Zurückverweisung an das SG durch das Berufungsgericht kommt jedoch nur in den Fällen des § 159 Abs 1 SGG in Betracht. Danach kann der Senat den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, wenn das SG selbst in der Sache nicht entschieden hat (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme aufgrund des Mangels gegeben wäre (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). Da aber eine Beweisaufnahme nicht notwendig und die Entscheidung des SG zutreffend ist, sieht der Senat keinen Anlass, die Sache an das SG zurückzuverweisen. Da keine Frist versäumt worden ist, bedurfte es auch keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Da die von den Klägern ausdrücklich gestellten Anträge damit ins Leere gehen, waren sie unter Berücksichtigung des Begehrens der Kläger nach § 123 SGG auszulegen (zur Auslegung: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 123 Rn 3). Das SG kam zu der nachvollziehbaren Auslegung, den Klägern gehe es vorliegend (alleine) um eine Untätigkeitsklage in Bezug auf die Verbescheidung ihrer Anträge vom 06.12.2013 und 28.12.2013. Dem schließt sich der Senat an, zumal die Kläger im Berufungsverfahren der Auslegung durch das SG nicht widersprochen und keine Umstände vorgebracht haben, die Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung begründen könnten. Vielmehr haben sie selbst nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei ihrem Begehren lediglich um Untätigkeitsklagen handeln solle.

Soweit die Kläger auch die Nichtigkeit der Klageerwiderung des Beklagten vom 02.12.2014 behaupten und fordern, dass etwaige Vertreter des Beklagten ihre Vertretungsmacht durch eine ausdrückliche Vollmacht seitens des Geschäftsführers des Beklagten zu belegen haben, handelt es sich nicht um Sachanträge. Zudem gibt es weder Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Klageerwiderung noch für eine fehlende Vollmacht. Es ist zusätzlich nicht erkennbar, dass die Kläger insofern eine Sachentscheidung durch das Berufungsgericht begehren.

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, den Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides zu verpflichten. Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs 1 Satz 1 SGG). Nach § 88 Abs 2 SGG gilt dies auch, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt. Demnach ist vorliegend eine Untätigkeitsklage nicht zulässig. Das Begehren der Kläger ist nicht darauf gerichtet, dass der Beklagte einen Verwaltungsakt oder einen Widerspruchsbescheid zu erlassen hat. Wie sich aus § 88 Abs 1 Satz 1 SGG ergibt, bedarf es für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage, dass sie sich auf einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts richtet. Die Kläger begehren zunächst die Aufhebung der Überleitungsanzeigen vom 16.08.2006, 12.12.2006, 12.06.2007, 14.01.2008, 24.09.2008, 04.12.2008, 08.06.2009, 27.01.2010, 03.03.2010, 27.07.2010, 18.01.2011, 19.07.2011, 15.12.2011, 20.06.2012 und 12.11.2012. Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 - BGBl I 1706). Hinsichtlich der Übersendung der Überleitungsanzeigen an den Kläger zu 2. handelt es sich lediglich um formlose Mitteilungen durch den Beklagten, die keinen Verwaltungsakt darstellen. Der Übergang von Ansprüchen wurde zudem nicht durch den Erlass eines Verwaltungsaktes bewirkt, sondern der Anspruchsübergang vollzieht sich seit dem 01.08.2006 (Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nach Art 16 Abs 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende) nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes (vgl dazu Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 33 Rn 2). Auf den Streit, ob es sich bei den Überleitungen nach der Rechtslage vor dem 01.08.2006 um Verwaltungsakte gehandelt haben könnte (zu diesem Problem: Silbermann aaO), kommt es nicht an, da sich die Kläger gegen Überleitungsanzeigen ab dem 16.08.2006 wenden. Auch ist nicht erheblich, ob die als Bescheid gegenüber IW geltend gemachten Zahlungsaufforderungen ab dem 16.08.2006 einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung gegenüber den Klägern darstellen könnten. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, würde es jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis an einer Aufhebung der Bescheide fehlen, da der Beklagten auch ohne einen Verwaltungsakt aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs Zahlungen aus dem übergeleiteten Anspruch an sich verlangen kann. Sollte der Beklagte zu Unrecht Geld von IW erhalten haben, weil die Voraussetzungen des § 33 SGB II nicht oder nicht in der behaupteten Höhe vorgelegen hätten, würde im Rahmen einer Leistungsklage auf Auszahlung zu Unrecht erhaltener Beträge die Zahlungsaufforderungen gegenüber IW alleine keinen Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erhaltenen Geldes darstellen. Der Überleitungsbescheid vom 26.06.2006 an IW ist nicht Gegenstand der von den Klägern gestellten Anträgen.

Im Hinblick auf die Überleitungsanzeigen an das AG stellt das Schreiben vom 03.03.2010 an den Kläger zu 2. keinen Verwaltungsakt dar. Es handelte sich alleine um die Anzeige des gesetzlich eingetretenen Forderungsübergangs nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB II. Eine Untätigkeitsklage kommt insofern ebenso wenig in Betracht wie gegen die bloßen Zahlungsaufforderungen an das AG, die nicht als Verwaltungsakte sondern als bloße Aufforderungsschreiben ergingen.

Gleiches gilt für die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 53.820,82 EUR. Zwar hatten die Kläger bereits im Widerspruchsschreiben vom 18.04.2013 beantragt, ihnen einen Betrag in Höhe des Grundfreibetrages von 15.800 EUR auszuzahlen, die Zahlungsforderungen stellen aber einen bloßen Realakt des Beklagten und keinen Verwaltungsakt dar. Es geht dabei nicht um die Bewilligung von Alg II sondern um die Auszahlung aus Sicht der Kläger zu Unrecht vom Beklagten aus der Erbschaft und der damit verbundenen Überleitungsanzeigen erlangten Geldes. Zutreffend hat das SG darauf verwiesen, dass die Geltendmachung dieses Zahlungsanspruchs durch eine Leistungsklage zu erreichen wäre, die die Kläger - auch nach Kenntnis der Ausführung des SG in seinem Urteil - nicht erhoben haben. Auch die Forderung nach einem Hinwirken des Beklagten auf die Einziehung des an IW erteilten Erbscheins und die Beantragung eines Erbscheins auf den Kläger zu 2. stellt sich nicht als Begehren auf Erlass eines Verwaltungsaktes dar. In Betracht kommt ebenfalls nur ein bloßer Realakt.

Damit ist eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf die Anträge der Kläger vom 06.12.2013 und 28.12.2013 unzulässig. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Anträge vom 06.12.2013 und 28.12.2013 als Widersprüche darstellen könnten, weshalb eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 2 SGG nicht in Betracht kommt. Alleine die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts kann in einem Vorverfahren nachgeprüft werden (§ 78 Abs 1 Satz 1 SGG). Vorliegend ist aber kein Verwaltungsakt des Beklagten erkennbar, gegen den sich die Schriftsätze der Kläger vom 06.12.2013 und 28.12.2013 hätten richten könnten.

Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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