Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Braunschweig (NSB)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 27/02 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Oktober 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 1999 aufgehoben, soweit der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben und die Beklagte verurteilt worden ist, die Mitgliedschaft der Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 6. August 1998 in der Krankenversicherung beitragsfrei zu führen. Insofern wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin während des Bezuges von Erziehungsgeld Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Die 1966 geborene Klägerin war als Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Im März 1997 brachte sie einen Sohn zur Welt. Vom 16. Januar 1997 bis zum 8. Mai 1997 bezog sie Mutterschaftsgeld. Vom 9. Mai 1997 an erhielt sie Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 DM sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 220,00 DM. Zu dieser Zeit war die Klägerin geschieden und lebte im Haushalt ihrer Eltern, die ihr Unterkunft und Verpflegung gewährten. Im August 1998 heiratete sie erneut und ist seither über ihren Ehemann familienversichert.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 stufte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in die Beitragsklasse 851 mit einem monatlichen Beitrag von 190,00 DM ein. Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 6. August 1998 beitragsfrei zu führen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 30. Oktober 2002 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die freiwillige Krankenversicherung der Klägerin sei im streitigen Zeitraum beitragsfrei. § 240 Abs 2 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V aF) schließe bei verfassungskonformer Auslegung eine entsprechende Anwendung des § 224 Abs 1 SGB V ein, soweit Erziehungsgeld für unverheiratete Frauen betroffen sei, die sich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert hätten und über keine beitragspflichtigen Einnahmen verfügten. Andernfalls verstieße § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V aF gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) iVm Art 6 Abs 1 GG.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) führe zu keiner anderen Bewertung. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 GG sei nicht zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. Oktober 2002 und das Urteil des SG vom 14. Dezember 1999 aufzuheben, soweit der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung aufgehoben worden und die Beklagte verurteilt worden ist, die Mitgliedschaft der Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 6. August 1998 in der Krankenversicherung beitragsfrei zu führen, und die Klage insofern abzuweisen.
Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision der beklagten Krankenkasse erweist sich als begründet. Dem Grunde nach zutreffend hat sie die Klägerin auch während des Bezugs von Erziehungsgeld als freiwilliges Mitglied zu Beiträgen herangezogen. Zu Unrecht hat daher das SG den Bescheid vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Mitgliedschaft der Klägerin "beitragsfrei zu führen". Ebenfalls zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.
Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit nicht das SGB V selbst Abweichendes bestimmt (§ 240 Abs 2 Satz 2 aF iVm § 223 Abs 1 SGB V). Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben.
Bei der freiwillig versicherten Klägerin richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl zu Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Urteil des Senats BSGE 70, 13, 16 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6). Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrages (1997: 47,44 DM kalendertäglich und von 1.423,33 DM monatlich) ist damit unabhängig von Satzungsregelungen der einzelnen Kasse bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 13 f). Da die Beklagte nur auf dieser Grundlage Beiträge verlangt hat, kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Einnahmen der Klägerin nicht an.
An der Rechtspflicht der Klägerin, sich auch während des Bezuges von Erziehungsgeld an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen, ändert § 224 Abs 1 SGB V entgegen der Auffassung des LSG nichts. Das Bundessozialgericht (BSG) ist bisher stets davon ausgegangen, dass die Vorschrift, die alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V aF nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25). Für ihre "analoge" Anwendung ist deshalb kein Raum. § 224 Abs 1 SGB V begründet indes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 aaO in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 Reichsversicherungsordnung (vgl SozR 3-2200 § 383 Nr 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezuges von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind, ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Dagegen begründet auch § 224 Abs 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25).
Wie der Senat ebenfalls bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 5; Nr 3 S 12 ff; Nr 7 S 26 f), ist die von § 224 Abs 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird. Durch den Bezug des Erziehungsgeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbar. Zum einen bestimmt das Erziehungsgeld nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 26 f).
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezuges von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 14 f), später ausdrücklich bestätigt (SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 28 f). Auch bei freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Erziehungsgeld beitragsfrei (§ 224 Abs 1 Satz 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgelds an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil bereits dargelegt hat.
Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezuges aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 29 mwN). Beide Gruppen werden als Bezieher von Erziehungsgeld zunächst insofern gleich behandelt, als sie - unbeeinflusst insbesondere von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen (§ 223 Abs 1 SGB V). Sie werden insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben, wenn sie neben dem Erziehungsgeld nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 SGB V beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben. Der Bezug von Erziehungsgeld gibt keinen Anlass, den Personenkreis der Klägerin ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde Beitragsfreiheit ergibt. Vielmehr ist mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin durch Anwendung der für ihren Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln. Soweit das Berufungsgericht dem entgegenhalten will, dass auf diese Weise die von ihm gebildeten Vergleichsgruppen "unverheiratete Frauen mit Erziehungsgeld ohne sonstige Einnahmen", die zuvor aus abhängiger Beschäftigung ein Entgelt unterhalb (Gruppe 1) bzw oberhalb (Gruppe 2) der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen haben, durch § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V ungerechtfertigt ungleich behandelt werden, thematisiert es im Kern lediglich erneut die Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 7. November 1991 (BSGE 70, 13, 17 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6) das Erforderliche ausgeführt. Er hat dort insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen und einer Mitfinanzierung ihrer Krankenversicherung durch die Pflichtversicherten durch Anhebung der Mindestbeiträge vorbeugen durfte.
Durch die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) zur Frage des Zugangs freiwillig Versicherter zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ändert sich hieran nichts. Das BVerfG hat darin nicht etwa entschieden, dass allein die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Schlechterstellung freiwillig Versicherter gegenüber Pflichtversicherten nicht rechtfertige. Es hat vielmehr die Einschätzung des Gesetzgebers im Grundsatz verfassungsrechtlich gebilligt, dass, wer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, des Schutzes der Pflichtversicherung nicht mehr bedarf (BVerfGE 102, 68, 89 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 179, 186). Allerdings hat das BVerfG die Erschwerung des Zugangs zur KVdR durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber dabei, statt an die von ihm selbst gewählte Typik anzuknüpfen, ein Kriterium eingeführt hat, das weder einem typisierten Schutzbedürfnis entspricht noch einen Zusammenhang mit der Beteiligung an der Solidargemeinschaft herstellt (BVerfGE 102, 68, 91 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 179, 187 f). Das GSG hatte nämlich den Zugang zur KVdR davon abhängig gemacht, dass in der Vergangenheit lange Zeit Versicherungspflicht bestanden hat, ließ dabei jedoch ohne ausreichende sachliche Gründe die weit gehende beitragsmäßige Gleichstellung der freiwillig versicherten Beschäftigten mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in dieser Zeit außer Betracht. Für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30).
Ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe, der die Klägerin zugehört, ergibt sich ebenso wenig aus Art 6 Abs 1 GG (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30 f). Dieses Grundrecht enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 103, 242, 257 f = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6 mwN). Dabei ist Familie jede Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfGE 80, 81, 90). Sie kann daher auch aus einem Elternteil und einem Kind bestehen. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6). Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er auch Familien mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet (BVerfGE 103, 242, 258, 260 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Er ist auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Denn aus Art 6 Abs 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge überhaupt und in einer dem Versicherungsschutz angemessenen Mindesthöhe zu erheben.
Die Erhebung von nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V berechneten Mindestbeiträgen bei freiwillig krankenversicherten Frauen, die neben Erziehungsgeld keine weiteren Einnahmen erzielen, steht auch nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Insbesondere ist Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (ABl Nr L 6/24) nicht verletzt. Denn die Richtlinie 79/7/EWG findet nach ihrem Art 2 nur Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung. Hierzu zählen Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit aus Gründen der Mutterschaft und der Betreuung ihrer Kinder unterbrechen, nicht (EuGH Slg 1991, I-3723, 3751 = SozR 3-6083 Art 2 Nr 1).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Gründe:
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin während des Bezuges von Erziehungsgeld Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Die 1966 geborene Klägerin war als Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Im März 1997 brachte sie einen Sohn zur Welt. Vom 16. Januar 1997 bis zum 8. Mai 1997 bezog sie Mutterschaftsgeld. Vom 9. Mai 1997 an erhielt sie Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 DM sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 220,00 DM. Zu dieser Zeit war die Klägerin geschieden und lebte im Haushalt ihrer Eltern, die ihr Unterkunft und Verpflegung gewährten. Im August 1998 heiratete sie erneut und ist seither über ihren Ehemann familienversichert.
Mit Bescheid vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 stufte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1997 in die Beitragsklasse 851 mit einem monatlichen Beitrag von 190,00 DM ein. Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 14. Dezember 1999 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 6. August 1998 beitragsfrei zu führen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 30. Oktober 2002 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die freiwillige Krankenversicherung der Klägerin sei im streitigen Zeitraum beitragsfrei. § 240 Abs 2 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V aF) schließe bei verfassungskonformer Auslegung eine entsprechende Anwendung des § 224 Abs 1 SGB V ein, soweit Erziehungsgeld für unverheiratete Frauen betroffen sei, die sich wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig krankenversichert hätten und über keine beitragspflichtigen Einnahmen verfügten. Andernfalls verstieße § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V aF gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) iVm Art 6 Abs 1 GG.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) führe zu keiner anderen Bewertung. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Klägerin unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 GG sei nicht zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 30. Oktober 2002 und das Urteil des SG vom 14. Dezember 1999 aufzuheben, soweit der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung aufgehoben worden und die Beklagte verurteilt worden ist, die Mitgliedschaft der Klägerin für die Zeit vom 9. Mai 1997 bis zum 6. August 1998 in der Krankenversicherung beitragsfrei zu führen, und die Klage insofern abzuweisen.
Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision der beklagten Krankenkasse erweist sich als begründet. Dem Grunde nach zutreffend hat sie die Klägerin auch während des Bezugs von Erziehungsgeld als freiwilliges Mitglied zu Beiträgen herangezogen. Zu Unrecht hat daher das SG den Bescheid vom 7. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1997 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Mitgliedschaft der Klägerin "beitragsfrei zu führen". Ebenfalls zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.
Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit nicht das SGB V selbst Abweichendes bestimmt (§ 240 Abs 2 Satz 2 aF iVm § 223 Abs 1 SGB V). Eine abweichende Bestimmung in diesem Sinne nimmt das Gesetz nicht durch Ausgestaltung eines besonderen rechtlichen Status der Beitragsfreiheit vor. Vielmehr ergibt sich Beitragsfreiheit im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen. Hiernach war bei der Klägerin Beitragsfreiheit nicht gegeben.
Bei der freiwillig versicherten Klägerin richtet sich die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V iVm der Satzung der Beklagten. Nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (vgl zu Regelungsgehalt und Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift Urteil des Senats BSGE 70, 13, 16 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6). Jedenfalls eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Umfang des sich hiernach fiktiv ergebenden Betrages (1997: 47,44 DM kalendertäglich und von 1.423,33 DM monatlich) ist damit unabhängig von Satzungsregelungen der einzelnen Kasse bei allen freiwillig Versicherten anzunehmen und der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 13 f). Da die Beklagte nur auf dieser Grundlage Beiträge verlangt hat, kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den tatsächlichen Einnahmen der Klägerin nicht an.
An der Rechtspflicht der Klägerin, sich auch während des Bezuges von Erziehungsgeld an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen, ändert § 224 Abs 1 SGB V entgegen der Auffassung des LSG nichts. Das Bundessozialgericht (BSG) ist bisher stets davon ausgegangen, dass die Vorschrift, die alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und daher eines zusätzlichen Anwendungsbefehls in § 240 Abs 2 Satz 2 SGB V aF nicht mehr bedarf, auch auf freiwillig Versicherte anwendbar ist (vgl zuletzt SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25). Für ihre "analoge" Anwendung ist deshalb kein Raum. § 224 Abs 1 SGB V begründet indes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Beitragsfreiheit nur für das Erziehungsgeld selbst (vgl die Nachweise in SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25). Zwar ist nach Satz 1 der Vorschrift ein Mitglied für die Dauer des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei, doch stellt Satz 2 aaO in Übereinstimmung mit der früheren Rechtslage des § 383 Reichsversicherungsordnung (vgl SozR 3-2200 § 383 Nr 1) ausdrücklich klar, dass sich die "Beitragsfreiheit" während des Bezuges von Erziehungsgeld auf diese Leistung beschränkt. Beitragsfreiheit in dem umfassenden Sinne, dass im Einzelfall trotz fortbestehender freiwilliger Mitgliedschaft Beiträge ausnahmsweise überhaupt nicht zu entrichten sind, ergibt sich damit nur, wenn neben dem Erziehungsgeld beitragspflichtige Einnahmen nicht erzielt werden. Dagegen begründet auch § 224 Abs 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheit noch verdrängt er spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen. Dies entspricht gleichzeitig dem Sinn der Vorschrift, den ungeschmälerten und "zusätzlichen" Bezug der Sozialleistung zu gewährleisten. Für diese Beschränkung der Beitragsfreiheit auf das Erziehungsgeld ist schließlich unerheblich, ob das Erziehungsgeld zur bisherigen Beitragsbemessungsgrundlage hinzutritt oder ob es seinerseits an die Stelle des bisher der Beitragsbemessung alleine zu Grunde gelegten Arbeitsentgelts tritt, aber noch andere ihrer Art nach in der freiwilligen Versicherung beitragspflichtige Einnahmen vorhanden sind (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 25).
Wie der Senat ebenfalls bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl BSGE 71, 244, 247 = SozR 3-2500 § 224 Nr 2 S 5; Nr 3 S 12 ff; Nr 7 S 26 f), ist die von § 224 Abs 1 SGB V vermittelte Beitragsfreiheit auch dann allein auf das Erziehungsgeld beschränkt, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kraft Gesetzes in einer Mindesthöhe fingiert wird. Durch den Bezug des Erziehungsgeldes, das die gesetzlich fingierten Einnahmen weder mindert noch entfallen lässt, bleibt daher die Verpflichtung aus § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, Beiträge nach dem Mindesteinkommen zu entrichten, unberührt. § 224 Abs 1 SGB V ist unter diesen Umständen selbst dann keine abschließende Sonderregelung gegenüber § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, wenn tatsächliche Einnahmen vollständig fehlen (Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 12, 14). Umgekehrt ist nur dieses eingeschränkte Verständnis des § 224 Abs 1 SGB V mit den in § 240 SGB V normierten Grundsätzen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbar. Zum einen bestimmt das Erziehungsgeld nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes. Zum anderen hat sich nach § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V die Beitragsbemessung grundsätzlich nach der Gesamtheit der Einnahmen zu bestimmen, die im Zeitpunkt des Entstehens des Beitragsanspruchs die Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes bestimmen. Schließlich ist es mit dem Ziel des § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V, eine angemessene Leistungs- und Beitragsäquivalenz in der freiwilligen Versicherung herzustellen, unvereinbar, Mitglieder, die über grundsätzlich beitragspflichtige Einnahmen verfügen, nur deshalb insgesamt beitragsfrei zu lassen, weil die bisher maßgebende Bemessungsgrundlage durch eine beitragsfreie Sozialleistung ersetzt worden ist (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 26 f).
Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezuges von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr 3 S 14 f), später ausdrücklich bestätigt (SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 28 f). Auch bei freiwillig Versicherten bleibt daher nur das an die Stelle des früher allein beitragspflichtigen Arbeitsentgelts tretende Erziehungsgeld beitragsfrei (§ 224 Abs 1 Satz 2 SGB V), während Beiträge auf der Grundlage der Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB V zu entrichten sind. Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgelds an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufrechterhaltung ihrer beitragsrechtlichen Sonderstellung während der entgeltlichen Beschäftigung fehlt demgegenüber, wie der Senat in dem letztgenannten Urteil bereits dargelegt hat.
Der Senat hat schließlich schon entschieden, dass die unterschiedliche Regelung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten grundsätzlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt und ebenso für die unterschiedliche Behandlung freiwillig Versicherter wie der Klägerin und von Versicherungspflichtigen während der bei ihnen nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V auf Grund des Erziehungsgeldbezuges aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft gewichtige Gründe sprechen (SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 29 mwN). Beide Gruppen werden als Bezieher von Erziehungsgeld zunächst insofern gleich behandelt, als sie - unbeeinflusst insbesondere von dem gleichermaßen anwendbaren § 224 Abs 1 SGB V - rechtlich grundsätzlich weiterhin der Beitragspflicht unterliegen (§ 223 Abs 1 SGB V). Sie werden insofern unterschiedlich behandelt, als Pflichtmitglieder nur dann auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben, wenn sie neben dem Erziehungsgeld nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 SGB V beitragspflichtige Einnahmen (Renten, Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen) beziehen, während freiwilligen Mitgliedern jedenfalls die Mindesteinnahmen nach § 240 Abs 4 SGB V zuzurechnen sind und sie deshalb stets auch tatsächlich beitragspflichtig bleiben. Der Bezug von Erziehungsgeld gibt keinen Anlass, den Personenkreis der Klägerin ausnahmsweise demjenigen Teil der Pflichtversicherten gleichzustellen, der tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen hat und bei dem sich aus diesem Grunde Beitragsfreiheit ergibt. Vielmehr ist mit dem weitgehenden Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das bisher eine Gleichbehandlung rechtfertigende Merkmal beider Gruppen, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, entfallen und es daher gerechtfertigt, Versicherte wie die Klägerin durch Anwendung der für ihren Status maßgeblichen Regelungen über die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen gegenüber Pflichtversicherten anders zu behandeln. Soweit das Berufungsgericht dem entgegenhalten will, dass auf diese Weise die von ihm gebildeten Vergleichsgruppen "unverheiratete Frauen mit Erziehungsgeld ohne sonstige Einnahmen", die zuvor aus abhängiger Beschäftigung ein Entgelt unterhalb (Gruppe 1) bzw oberhalb (Gruppe 2) der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezogen haben, durch § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V ungerechtfertigt ungleich behandelt werden, thematisiert es im Kern lediglich erneut die Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen beitragsrechtlichen Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 7. November 1991 (BSGE 70, 13, 17 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 6) das Erforderliche ausgeführt. Er hat dort insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder ausgehen und einer Mitfinanzierung ihrer Krankenversicherung durch die Pflichtversicherten durch Anhebung der Mindestbeiträge vorbeugen durfte.
Durch die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42) zur Frage des Zugangs freiwillig Versicherter zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ändert sich hieran nichts. Das BVerfG hat darin nicht etwa entschieden, dass allein die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Schlechterstellung freiwillig Versicherter gegenüber Pflichtversicherten nicht rechtfertige. Es hat vielmehr die Einschätzung des Gesetzgebers im Grundsatz verfassungsrechtlich gebilligt, dass, wer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, des Schutzes der Pflichtversicherung nicht mehr bedarf (BVerfGE 102, 68, 89 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 179, 186). Allerdings hat das BVerfG die Erschwerung des Zugangs zur KVdR durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266) für verfassungswidrig erklärt, weil der Gesetzgeber dabei, statt an die von ihm selbst gewählte Typik anzuknüpfen, ein Kriterium eingeführt hat, das weder einem typisierten Schutzbedürfnis entspricht noch einen Zusammenhang mit der Beteiligung an der Solidargemeinschaft herstellt (BVerfGE 102, 68, 91 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 179, 187 f). Das GSG hatte nämlich den Zugang zur KVdR davon abhängig gemacht, dass in der Vergangenheit lange Zeit Versicherungspflicht bestanden hat, ließ dabei jedoch ohne ausreichende sachliche Gründe die weit gehende beitragsmäßige Gleichstellung der freiwillig versicherten Beschäftigten mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern in dieser Zeit außer Betracht. Für die Beitragsbemessung während des Bezuges von Erziehungsgeld fehlt demgegenüber eine gesetzliche Anknüpfung an die beitragsmäßige Behandlung vor dem Bezug dieser Leistung und damit eine Grundlage für den Anspruch auf fortgesetzte Gleichbehandlung (BSG SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30).
Ein gesteigertes Schutzbedürfnis der Personengruppe, der die Klägerin zugehört, ergibt sich ebenso wenig aus Art 6 Abs 1 GG (vgl Urteil des Senats SozR 3-2500 § 224 Nr 7 S 30 f). Dieses Grundrecht enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 103, 242, 257 f = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 12; BVerfGE 87, 1, 35 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6 mwN). Dabei ist Familie jede Gemeinschaft von Eltern und Kindern (BVerfGE 80, 81, 90). Sie kann daher auch aus einem Elternteil und einem Kind bestehen. Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Dies liegt vielmehr grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6). Der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er auch Familien mit Beiträgen zur Sozialversicherung belastet (BVerfGE 103, 242, 258, 260 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2). Er ist auch nicht gehalten, diese Beitragslast auszugleichen. Denn aus Art 6 Abs 1 GG folgt nicht, dass der Gesetzgeber die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange, wie etwa die Funktionsfähigkeit des sozialen Sicherungssystems, zu fördern hätte (vgl BVerfGE 103, 242, 259 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2; BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge überhaupt und in einer dem Versicherungsschutz angemessenen Mindesthöhe zu erheben.
Die Erhebung von nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V berechneten Mindestbeiträgen bei freiwillig krankenversicherten Frauen, die neben Erziehungsgeld keine weiteren Einnahmen erzielen, steht auch nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Insbesondere ist Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (ABl Nr L 6/24) nicht verletzt. Denn die Richtlinie 79/7/EWG findet nach ihrem Art 2 nur Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung. Hierzu zählen Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit aus Gründen der Mutterschaft und der Betreuung ihrer Kinder unterbrechen, nicht (EuGH Slg 1991, I-3723, 3751 = SozR 3-6083 Art 2 Nr 1).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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