L 14 RA 28/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 81/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 28/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.03.2003 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Zwischenübergangsgeld.

Die 1962 geborene Klägerin hat den Beruf der Hauswirtschafterin erlernt und war in diesem Beruf mit Unterbrechungen seit Juli 1990 tätig.

Vom 27.12.1994 bis 07.02.1995 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten bewilligten medizinischen (psychosomatischen) Rehabilitationsmaßnahme in der X-klinik St. C aufgrund einer depressiven Reaktion bei neurotischer Persönlichkeitsentwicklung teil. Die damaligen Probleme der Klägerin resultierten u.a. aus Konflikten mit dem damaligen Vorgesetzten. Im Entlassungsbericht vom 16.02.1995 wird ausgeführt, es sei im Verlauf zu einer guten Remission der Depression gekommen, die Klägerin fühle sich auch körperlich zunehmend besser belastbar. Das Heilverfahren habe zu einer guten Stabilisierung des psychophysischen Allgemeinzustandes geführt, eine ergänzende psychotherapeutische Behandlung sei jedoch dringend erforderlich, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aufrecht zu erhalten. Die Klägerin wurde arbeitsfähig entlassen, die Notwendigkeit einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme wurde nicht angesprochen.

Nach Abschluss der Maßnahme nahm die Klägerin zunächst ihren Jahresurlaub und danach die Arbeit als Hauswirtschafterin bei ihrem Arbeitgeber wieder auf. Aufgrund weiter bestehender Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber und aufgrund einer orthopädischen Erkrankung wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.06.1995 aufgelöst. Danach war die Klägerin erneut vom 15.08. - 31.12.1995 als Hauswirtschafterin tätig. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde krankheitsbedingt innerhalb der Probezeit beendet.

Vom 29.11.1995 bis zum 14.12.1995 befand sich die Klägerin wegen einer Knieoperation, die aufgrund schon seit 1988 bestehender Knieprobleme, insbesondere aber aufgrund eines privaten Unfalls im Oktober 1995 erforderlich geworden war, in stationärer Behandlung.

In der Zeit vom 01.03. bis zum 22.03.1996 nahm die Klägerin an einer ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der beigeladenen Krankenkasse in der Klinik B, Bad N, teil. Dort wurde sie wegen der Kniebeschwerden mit 15 Therapieeinheiten behandelt.

Ab dem 26.03.1996 war die Klägerin arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 1).

Am 07.11.1995 beantragte die Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme in Form berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation mit dem Ziel einer Umschulung beim Arbeitsamt E, welches den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte (Eingang bei der Beklagten 20.03.1996) weiterleitete. Einen ausdrücklichen Antrag auf Bewilligung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme stellte die Klägerin direkt bei der Beklagten am 12.04.1996. Sie verwies auf die Rehabilitationsmaßnahme aus März 1996 und ihre Kniebeschwerden.

Die Beklagte zog neben Befundberichten der behandelnde Ärzte ein orthopädisches Gutachten von Dr. U vom 22.01.1996 bei und holte ein neurologisch-psychatrisches Gutachten von Dr. N vom 16.07.1996 ein.

Der orthopädische Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der deutlichen Bewegungseinschränkungen und weiteren Veränderungen im Bereich des linken Beines nicht mehr dauerhaft als Hauswirtschafterin tätig sein könne. Er hielt eine Umschulung für notwendig. Der psychatrische Gutachter stellte fest, dass die Klägerin aus psychatrisch-psychotherapeutischer Sicht noch in ihrem letzten Beruf als Hauswirtschafterin arbeitsfähig sei.

Im November 1996 erfolgte eine Teamberatung, an der auch die Beigeladene zu 1) beteiligt war. Aufgrund einer noch laufenden Bewerbung der Klägerin als Hauswirtschafterin wurde der Antrag auf berufliche Rehabilitation zunächst zurückgestellt. Nachdem diese Bewerbung nicht zur Arbeitsaufnahme geführt hatte, fand zunächst eine Arbeitserprobung in der Zeit vom 07.04.1997 bis zum 18.04.1997 statt. Aufgrund der dort erzielten Ergebnisse nahm die Klägerin dann in der Zeit vom 22.09.1997 bis zum 04.01.1998 an einem Reha-Vorbereitungslehrgang teil. Ab 05.01.1998 nahm die Klägerin an einer Umschulung zur Industriekauffrau teil. Diese Maßnahme wurde im August 1999 abgebrochen.

Am 01.04.2000 nahm die Klägerin erneut eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin an. Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden zum 30.09.2000 beendet.

Die Klägerin hat in den maßgeblichen Zeiträumen folgende Leistungen bezogen:

17.10.1995 - 25.03.1996 Krankengeld
26.03.1996 - 24.03.1997 Arbeitlosengeld
25.03.1997 - 06.04.1997 Arbeitslosenhilfe
07.04.1997 - 18.04.1997 Übergangsgeld
19.04.1997 - 20.09.1997 Arbeitslosenhilfe
22.09.1997 - 30.07.1999 Übergangsgeld.

Mit Schreiben vom 11.03.1999 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr für den Zeitraum vom 26.03.1996 bis zum 04.01.1998 durchgehend Übergangsgeld zu gewähren.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 21.06.1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Zwischenübergangsgeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Hinblick auf die vom 27.12.1994 bis zum 07.02.1995 erbrachte medizinische Rehabilitationmaßnahme nachfolgende berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht verzögert worden seien. Vielmehr habe die Klägerin nach Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme ihre vorherige Tätigkeit wieder aufgenommen und vor dem Antrag auf berufsfördernde Maßnahmen sogar den Arbeitgeber gewechselt.

Mit Schreiben vom 09.07.1999 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie trug vor, sie beziehe sich nicht auf die im Jahr 1994/1995 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme sondern auf die ambulante Rehabilitationsmaßnahme aus dem Jahr 1996, die von der Krankenkasse finanziert worden sei. Aus dem Entlassungsbericht vom 16.02.1995 könne die Notwendigkeit berufsfördernder Maßnahmen nicht erkennbar sein, da sie die Schmerzen im Knie erst seit ca. Juni 1995 habe. In der stationären Rehabilitationsmaßnahme sei sie aus psychosomatischen Gründen gewesen, die Umschulung habe sie jedoch aus orthopädischen Gründen beantragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Da zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Heilverfahren im Februar 1995 die Erforderlichkeit von berufsfördernden Leistungen nicht erkennbar gewesen sei, bestehe kein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.

Mit der am 13.07.2000 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie nochmals vorgetragen, dass es auf den Zusammenhang der zweiten, von der Krankenkasse gewährten, medizinischen Rehabilitationsmaßnahme aus März 1996 und der beruflichen Rehabilitationmaßnahme ankomme, während die Beklagte auf den Bezug zur ersten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die im Februar 1995 endete, abgestellt habe.

Am 11.12.2002 ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden.

Die Klägerin hat ausweislich des Gerichtsbescheides vom 10.03.2003 beantragt,

den Bescheid vom 21.6.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 19.06.2000 aufzuheben und ihr für die Zeit vom 23.03.1996 bis zum 04.01.1998 Übergangsgeld auch zwischen den Reha-Maßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2003 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 23.03.1996 bis zum 04.01.1998 Übergangsgeld auch zwischen den Rehabilitationmaßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Klägerin stehe das begehrte Zwischenübergangsgeld (unter Anrechnung der Leistungen der anderen Sozialträger) für den genannten Zeitraum nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI zu. Die Beklagte habe verkannt, dass das Zwischenübergangsgeld unter dem Aspekt des Zusammenhangs der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der Krankenkasse von März 1996 und der späteren beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zu leisten sei. Zwischenübergangsgeld sei nach der Entscheidung des BSG vom 12.06.2001 insbesondere dann zu gewähren, wenn die beiden Maßnahmen gesamtplanfähig seien (BSG Az.: B 4 RA 80/00 R). Die Klägerin habe nach der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im März 1996 nicht in eine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden können, sie sei beim Arbeitsamt arbeitsuchend gemeldet gewesen und habe Leistungen erhalten. Sie habe sofort nach Beendigung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ohne Zögern die berufliche Rehabilitationsmaßnahme beantragt. Schon während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme hätte im Hinblick auf die Kniebeschwerden der Klägerin eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme eingeleitet werden müssen. Der Gewährung von Zwischenübergangsgeld stehe auch nicht entgegen, dass die vorherige medizinische Rehabilitation im März 1996 nicht von der Beklagten sondern von der Krankenkasse gewährt worden sei. Bereits aus § 25 Abs. 4 SGB VI (aF) - so das Sozialgericht - ergebe sich, dass das Zwischenübergangsgeld auch zwischen Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger zu leisten sei. Abs. 4 der Vorschrift bestimme, dass, falls das Übergangsgeld nach Abs. 3 Nr. 4 länger als vier Monate nach Abschluss der medizinischen Leistungen erbracht worden und für die berufsfördernde Leistung ein anderer Träger der Rehabilitation zuständig sei, dieser dem Träger der Rentenversicherung den auf den Zeitraum vom Beginn des fünften Monats an entfallenden Betrag zu erstatten habe. Dieser Norm zum Ausgleich der Kosten des Übergangsgeldes im Innenverhältnis zwischen mehreren Sozialträgern bedürfe es nur, wenn der Träger der medizinischen Rehabilitation nicht mit dem Träger der beruflichen Rehabilitation identisch sei. Somit werde die Leistung von Zwischenübergangsgeld nicht durch eine unterschiedliche Zuständigkeit der Rehabilitationsträger ausgeschlossen.

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 24.03.2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI aF sei eine auf das Übergangsgeld der Rentenversicherung bezogene Vorschrift, die auf die Zeit zwischen zwei Leistungen nur anwendbar sei, wenn zumindest die vorhergehende Leistung eine Leistung des Rentenversicherungsträgers gewesen sei. Die Vorschrift sehe das Zwischenübergangsgeld als weiterzugewährendes Übergangsgeld, d.h. für eine Weitergewährung des Übergangsgeldes sei es erforderlich, dass schon für die Zeit der vohergehenden Leistung ein Übergangsgeldanspruch bestanden habe. Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben, da die vorhergehende medinzinische Leistung und damit auch die eventuell mit der Leistung einhergehende Entgeltersatzleistung nicht vom Rentenversicherungsträger erbracht worden sei. Die möglicherweise als Rehabilitationsmaßnahme einzuordnende Leistung der Krankenkasse könne jedenfalls nicht automatisch einen Anspruch auf von der Beklagten zu zahlendes Zwischenübergangsgeld auslösen. Hierfür fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Das Sozialgericht habe verkannt, dass § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI aF einen Weiterzahlungsanspruch auf Übergangsgeld einräume, dh einen vorhergehenden Übergangsgeldanspruch voraussetze. Aus dem Sinnzusammenhang ergebe sich, dass die Vorschrift eine exklusive Regelung für das Zusammentreffen von medinzinischen und berufsfördernden Leistungen aus der Rentenversicherung sein solle. Die vorhergehende Leistung habe eine Leistung des Rentenversicherungsträgers zu sein. Eine Verpflichtung der Beklagten folge auch nicht aus § 25 Abs. 4 SGB VI aF. Diese Regelung sei für die vorliegende Fallkonstellation nicht hilfreich, zumal sie auf eine medinzinische Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers bei Übergangsgeldanspruch "aufsetze" und diesen Anspruch gerade nicht trägerübergreifend perpetuiere, sondern in einen Ersatzanspruch umwandle.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.03.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und hat im Berufungsverfahren im wesentlichen ihr Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass, soweit in § 25 Abs. 3 SGB VI aF davon die Rede sei, dass Übergangsgeld "weiter erbracht" werde, sich daraus nicht notwendigerweise schließen lasse, dass dieses von dem gleichen Rehabilitationsträger zuvor hätte gezahlt sein müssen. Für den Leistungsempfänger sei es ohnehin nicht nachvollziehbar, wer letztlich zuständig sei. Wenn im Zusammenhang mit der von der Beklagten gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme von Dezember 1994 bis Februar 1995 auf den Entlassungsbericht abgestellt werde, wonach sie arbeitsunfähig entlassen worden sei, so sei dies auch nur bedingt heranzuziehen. Aufgrund von Befürchungen um ihren Arbeitsplatz habe sie damals darum gebeten, als arbeitsfähig entassen zu werden. Da sie aber tatsächlich nicht arbeitsfähig gewesen sei, habe sie zunächst ihren Jahresurlaub von sechs Wochen genommen. Sie habe dann ihre Arbeit wieder aufgenommen, sei aber am selben Tag noch von ihrer Hausärztin arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe weiterhin erhebliche Probleme mit dem linken Knie gehabt. Nachdem sie ihre Tätigkeit aufgegeben habe, habe sie eine neue Arbeitsstelle als Hauswirtschafterin angetreten. Da sie aber weiterhin erhebliche Probleme mit dem Knie gehabt habe, sei sie wiederum erkrankt und das Arbeitsverhältnis sei innerhalb der Probezeit gekündigt worden. Die Notwendigkeit einer berufsfördernden Rehabilitation habe die ganze Zeit über bestanden. Bei den zwischen der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme von 12/94 bis 2/95 entfalteten Tätigkeiten habe es sich lediglich um Arbeitsversuche gehandelt.

Bezüglich der durchgeführten medinzinischen Rehabilitationsmaßnahme aus März 1996 hat die Klägerin einen Bericht der Klinik B, Bad N vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin dort ambulant mit über 15 Therapieeinheiten zur Verbesserung der Kniegelenksbeweglichkeit nach Außenmeniskus-Resektion (1988), arthroskopischer Innenmeniskus-Teilresektion (1995) und Operation nach Blauth wegen habitueller Patellaluxation links behandelt worden ist.

Mit Beschluss vom 04.02.2004 sind die Bundesagentur für Arbeit und die zuständige Krankenkasse der Klägerin beigeladen worden. Die beigeladene Krankenkasse hat mitgeteilt, dass über die durchgeführte ambulante Rehabilitationmaßnahme aus März 1996 keine Unterlagen mehr vorlägen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung von Zwischenübergangsgeld verurteilt. Der Bescheid vom 21.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2000 ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld für die Zeit vom 23.03.1996 bis zum 04.01.1998.

Ein entsprechende Anspruch für die Zeit vom 07.04.1997 - 18.04.1997 ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin in diesem Zeitraum im Rahmen einer Arbeitserprobung zur beruflichen Umschulung Übergangsgeld von der Beklagten bezogen hat. Das gilt auch für den Zeitraum vom 22.09.1997 bis 04.01.1998, in dem die Klägerin Übergangsgeld im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs zur beruflichen Umschulung bezogen hat.

Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Übergangsgeld kann sich allein aus § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI in der bis zum 01.01.2001 geltenden Fassung ergeben. Grundsätzlich ist Übergangsgeld gemäß § 25 Abs. 1 SGB VI aF nur für die Dauer der medinzinischen oder berufsfördernden Leistung zu erbringen. Nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 b) SGB VI aF wird Übergangsgeld für den Zeitraum weiter erbracht, in dem der Versicherte nach Abschluss von medizinischen Leistungen nicht in eine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann, wenn berufsfördernde Leistungen erforderlich sind, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Übergangsgeld bewirken, und aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend erbracht werden können.

1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld unter Anknüpfung an die von der Beigeladenen zu 2) (Krankenkasse) bewilligte ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme aus März 1996.

Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI aF, die von "Weitererbringung des Übergangsgeldes" spricht, ergibt sich, dass die Beklagte für die weitere Zahlung nur zuständig sein kann, wenn die Klägerin auch für die vorhergehende medizinische Rehabilitationamaßnahme Übergangsgeld von der Beklagten bezogen hat. Es kann hier dahinstehen, ob die ambulante Maßnahme der Beigeladenen zu 2) tatsächlich als Rehabilitationsmaßnahme zu qualifizieren ist. Jedenfalls hat die Klägerin für die Dauer dieser Maßnahme kein Übergangsgeld sondern Krankengeld bezogen, so dass schon begrifflich eine "Weitergewährung von Übergangsgeld" nicht in Betracht kommt.

Dies entspricht auch dem Normzweck. Dieser besteht darin, dass der Versicherte, der sich während einer Pause zwischen dem Abschluss einer ersten Reha-Leistung und dem Beginn einer weiteren berufsfördernden Maßnahme zur Verfügung des Rentenversicherungsträgers halten muss und nicht als Arbeitsunfähiger durch Krankengeld oder als Arbeitsfähiger durch Arbeitsentgelt in seiner wirtschaftlichen Existenz gesichert ist, vom Rentenversicherungsträger unterhalten werden muss, da dieser durch die Anordnung der Rehabilitationsleistungen den Betreuten an der Disposition hindert (vgl. Kasseler Kommentar, § 25 Rn. 30).

Vorhergehende medizinische Leistungen anderer Sozialleistungsträger lösen den Übergangsgeldanspruch nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. grundsätzlich nicht aus. Dies wird so in der Kommentarliteratur (Verbandskommentar, § 25 Rn. 11 und Kasseler Kommentar § 25 Rn. 33) als auch in der Rechtsprechung des BSG gesehen (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.1980, SozR 2200 § 1241 e Nr. 19; BSG, Urteil vom 22.06.1989, SozR 2200 § 1241 e Nr. 18). Die Entscheidung des BSG zu § 18 e Abs. 1 AVG vom 20.03.1980 (a.a.O.) ist auf die hier maßgebliche Gesetzeslage auch übertragbar, da die Vorschrift des § 18 e Abs. 1 AVG insoweit inhaltsgleich mit § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. ist (so auch BSG vom 12.06.2001, SozR-3, 2600 § 25 Nr. 1). Das BSG hat in der Entscheidung vom 20.03.1980 (a.a.O.) im Hinblick auf § 18 e Abs. 1 AVG ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschrift auf die Zeit zwischen zwei Maßnahmen nur anwendbar ist, wenn (zumindest) die erste Maßnahme vom Rentenversicherungsträger gewährt worden ist.

Die vom Sozialgericht angeführte Entscheidung des BSG vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R (SozR-3, 2600 § 25 Nr. 1) ist auf den vorliegenden Fall hingegen nicht übertragbar. Vielmehr verhält sich diese Entscheidung nur zu der Frage, ob § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI analog für den Zeitraum zwischen zwei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen heranzuziehen ist, die von demselben Versicherungsträger gewährt worden sind. Dies hat das BSG in der Entscheidung für den Fall bejaht, dass beide Maßnahmen "gesamtplanfähig" sind. Im Übrigen hat das BSG in dem Urteil u.a. festgestellt, dass Voraussetzung für die Zuerkennung eines Rechts auf "Zwischenübergangsgeld" ist, dass es sich um gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen handelt, die der Rentenversicherungsträger - hätte er einen Gesamtplan aufgestellt - nahtlos nacheinander hätte gewähren können. Wenn aber - wie hier - die medizinische Rehabilitationsmaßnahme durch einen anderen Träger gewährt worden ist und der Rentenversicherungsträger erst kurz vor Beendigung der medizinischen Maßnahme von dieser Kenntnis erlangt, so hat dieser keine Möglichkeit gehabt einen "Gesamtplan" aufzustellen und die Maßnahmen nahtlos nacheinander zu gewähren.

Auch der vom Sozialgericht angeführte § 25 Abs. 4 SGB VI a.F. steht nicht im Widerspruch zur Auffassung des Senats. Voraussetzung für die Erstattungspflicht eines anderen Trägers der Rehabilitation (nicht des Rentenversicherungsträgers) ist, dass der Rentenversicherungsträger die Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bewilligt hat und gerade nicht ein anderer Träger. Die Erstattungspflicht betrifft die Sachverhalte, in denen die medizinische Maßnahme vom Rentenversicherungsträger gewährt wurde, für die berufsfördernde Maßnahme jedoch ein anderer Träger zuständig ist. In diesen Fallkonstellationen soll die Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Weitergewährung des Übergangsgeldes auf vier Monate begrenzt werden, da der Rentenversicherungsträger keinen direkten Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns der von einem anderen Träger zu gewährenden berufsfördernden Maßnahme hat.

Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur dann, wenn die Beklagte schon für die Bewilligung der medizinischen Maßnahme im März 1996 zuständig gewesen wäre. Die ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahme im März 1996 ist aber zu Recht von der beigeladenen Krankenkasse gewährt worden. Sie stand im engen Zusammenhang mit der Knieoperation und bezweckte nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen die Behandlung des akuten Leidens. Zudem war die Klägerin nach Abschluss dieser ambulanten medizinischen Maßnahme nicht mehr arbeitsunfähig, sondern arbeitslos beim Arbeitsamt gemeldet und hat sich auch weiter für eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin beworben.

2) Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ergibt sich auch nicht unter Anknüpfung an die von der Beklagten gewährte Rehabilitationsmaßnahme aus 1994/95.

Zwischenübergangsgeld ist gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI a.F. nur dann zu gewähren, wenn die "berufsfördernden Leistungen erforderlich sind". Dabei muss die Erforderlichkeit zur Zeit des Abschlusses der Leistung feststehen.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin in der von der Beklagten gewährten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme nicht wegen der Erkrankung, die zur Umschulung geführt hat (Kniebeschwerden), sondern aufgrund von psychischen Beschwerden behandelt worden. Dies hat die Klägerin auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 12.07.1999 ausdrücklich so bestätigt. Die Notwendigkeit für den Bedarf von berufsfördernden Maßnahmen war aufgrund dieses psychosomatische Heilverfahrens nicht erkennbar. Der Unfall und die Knieoperation, die letztlich die Umschulung erforderlich gemacht haben, sind erst nach Abschluss dieses Heilverfahrens erfolgt. Die Klägerin ist aus der Maßnahme zudem arbeitsfähig entlassen worden; sie hat nach einem längeren Urlaub nicht nur - wenn auch wie vorgetragen mit Problemen - weitergearbeitet, sondern auch noch eine neue Stelle in ihrem Beruf als Hauswirtschafterin angetreten. Weder erscheint in dem Entlassungsbericht ein Hinweis auf die Notwendigkeit berufsfördernder Maßnahmen noch hat die Klägerin zu diesem Zeitpunkt einen solchen Antrag gestellt. Die Antragstellung erfolgte vielmehr erstmals nach dem Unfall beim Treppensteigen (05.10.1995) beim Arbeitsamt. Die Erforderlickkeit von berufsfördernden Maßnahmen nach Abschluss der ersten Rehabilitationsmaßnahme kann auch rückblickend nicht festgestellt werden, so dass insgesamt eine Anknüpfung an die erste, von der Beklagten bewilligte Rehabilitationsmaßnahme, nicht in Frage kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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