Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AY 1158/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1511/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt werden, hat die Verwaltung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Anspruchseinschränkung aufrechterhalten werden kann, und kann ggf. durch einen neuen Bescheid eine weitere zeitlich befristete Anspruchseinschränkung verfügen.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. April 2018 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klage S 5 AY 1157/18 gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 betreffend die verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG wird mit Wirkung ab 14. März 2018 angeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 99,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 30. April 2018, in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 sowie in Höhe von 45,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 3/4 der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 12. Juni 2018 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und Rechtsanwalt H., K., beigeordnet.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Gegenstand des am 9. April 2018 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Form von Geldleistungen ab 9. April 2018 (Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs beim SG), nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 (Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 5 AY 1157/18) für die Zeit ab 14. September 2017 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verfügt hatte und seither lediglich Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG als Sachleistungen gewährt. Dafür, dass der Antragsteller Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG für die Zeit vor Anbringung seines einstweiligen Rechtsschutzgesuchs, mithin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, geltend macht, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erstrebt er erkennbar die Sicherstellung seines gegenwärtigen Existenzminimums (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. April 2018: "nun erstmals Grundleistungen zu zahlen sind"), zumal Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnlichen Dauerleistungen darstellen. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. April 2018 das einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und begehrt in der Sache für die Zeit ab Anbringung seines einstweiligen Rechtsschutzgesuchs am 9. April 2018 die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG als Geldleistungen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Vorliegend kommt zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist in der Sache darauf gerichtet, vorläufig Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu erhalten. Dem steht der Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 insofern entgegen, als dort der Antragsgegner - neben der Leistungsbewilligung für die Monate September und Oktober 2017 - auch für die Zeit ab 14. September 2017 fortlaufend und zeitlich unbeschränkt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2018) eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG dem Grunde nach festgestellt hat (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23 f.; Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 1. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris Rdnr. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 21). Die Feststellungswirkung der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 5 AY 1157/18 dadurch suspendiert werden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 angeordnet wird. Dabei ist zu beachten, dass der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt, sondern es wegen des durch bundesgesetzliche Regelung vorgeschriebenen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs.4 Nr. 2 AsylbLG) einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bei einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnte der Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 hinsichtlich der festgestellten Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG vorläufig nicht vollzogen werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rdnr. 4). Eine solche stattgebende vorläufige Entscheidung würde dem Antragsteller jedoch nicht weiterhelfen, weil mangels Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners über Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die hier streitige Zeit ab 9. April 2018 insofern keine Regelung über die vom Antragsteller begehrte ungekürzte Leistungsgewährung vorläufig wieder zu beachten wäre. Daher ist neben dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG auch ein Rechtsbehelf nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - juris Rdnr. 4; vgl. ferner Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 27).
4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018, der ausweislich des Absendevermerks am 29. März 2018 zur Post aufgegeben worden ist, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid am 9. April 2018 Klage zum SG erhoben, die im Übrigen form- und fristgerecht sein dürfte (vgl. §§ 87, 90, 92 SGG), sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 7; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 10). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.
Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4). Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 12. April 2006 L 7 AS 1196/06 ER-B - juris Rdnr. 4). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7). Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen - wie hier - der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 12c; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rdnr. 104). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).
Bei Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 10. Januar 2018. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. Januar 2018 jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018.
Die vom Antragsgegner in dem Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 festgestellte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs.1 AsylbLG dürfte nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auf Grundlage der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakten voraussichtlich jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018 rechtswidrig sein. Der Antragsgegner hat die von ihm für die Zeit ab 14. September 2017 verfügte Anspruchseinschränkung auf die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG gestützt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG genannten Personen handelt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnrn. 30 ff. zur Anwendbarkeit auf Asylfolgeantragsteller, wobei vorliegend das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 22. August 2017 nach Aktenlage durch Bescheid vom 22. Dezember 2017 abgelehnt hat), die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1a Abs. 1 AsylbLG ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung und zwar auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen. Dies erfordert eine individualisierte Prüfung, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG für das "Taschengeld" und die sonstigen Geldleistungen vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23). Dies setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde im konkreten Einzelfall prüft, ob die gewährte Leistung zu kürzen ist, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer (vgl. nur Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 8. Dezember 2017), § 1a AsylbLG Rdnr. 102). Über welche zeitliche Dauer eine Leistungseinschränkung auf das unabweisbar Gebotene aufrechterhalten bleibt, normiert die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht. Jedoch hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG durch die ab 24. Oktober 2015 geltende Regelung des § 14 AsylbLG zeitlich begrenzt (vgl. Oppermann, a.a.O. Rdnr. 148 sowie Wahrendorf, AsylbLG, 1. Aufl. 2017, § 14 Rdnr. 2 zur Anwendbarkeit des § 14 AsylbLG auf alle Tatbestände des § 1a AsylbLG). Gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist im Anschluss die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. § 14 AsylbLG dient der Sicherstellung des leistungsrechtlichen Existenzminimums und der Begrenzung unverhältnismäßiger Anspruchseinschränkungen (Oppermann in jurisPK-SGB XII, a.a.O. (Stand 3. April 2017), § 14 Rdnr. 8). Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist nach § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 24; Beschluss vom 1. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris Rdnr. 33; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 5). Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt werden, hat die Verwaltung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten werden kann, und kann ggf. durch einen neuen Bescheid eine weitere zeitlich befristete Anspruchseinschränkung verfügen (vgl. Korff in Beck´scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 1. März 2018, § 14 Rdnr. 3; Oppermann, a.a.O. Rdnrn. 10, 11; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 7; BT-Drs. 18/6185, S. 47).
Die gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Anspruchseinschränkung hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 nicht vorgenommen, sondern diese unbefristet ab 14. September 2017 festgestellt. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG (vgl. nochmals Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnrn. 30 ff.) überhaupt vorlegen haben, war der Antragsgegner gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG allenfalls nur befugt, eine bis zum 13. März 2018 befristete Anspruchseinschränkung festzustellen. Dies hat er unterlassen mit der Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018 rechtswidrig ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018, a.a.O. Rdnr. 24).
5. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich vorläufiger Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der weiterhin begehrten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG fehlt es an den Anordnungsvoraussetzungen.
a. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
b. Die Anordnungsvoraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren lediglich im tenorierten Umfang gegeben.
aa. Der Antragsteller hat hinsichtlich der als Geldleistungen begehrten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vorliegend ist es dem Antragsteller zumutbar, hinsichtlich der Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Ausweislich des Vorbringens der Beteiligten erbringt der Antragsgegner fortlaufend Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung und Gesundheitspflege als Sachleistungen bzw. in Form von Wertgutscheinen. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass ein ggf. entstehender Bedarf des Antragstellers an Kleidung sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts im Rahmen seiner Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft durch Sachleistungen tatsächlich gedeckt wird. Zwar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bei einer Unterbringung - wie vorliegend - außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs grundsätzlich Geldleistungen zu erbringen, jedoch ist auch eine Leistungserbringung in Form unbarer Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gesetzlich vorgesehen und möglich (§ 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AsylbLG; vgl. dazu Frerichs in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 5. März 2018), § 3 AsylbLG Rdnrn. 105 ff.). Dass der Antragsteller, der derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, durch diese Form der Leistungserbringung gegenwärtig unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt ist, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist insofern keine Eilbedürftigkeit gegeben.
bb. Dagegen liegen die Anordnungsvoraussetzungen hinsichtlich der Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 99,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 30. April 2018, in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 sowie in Höhe von 32,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vor. Der Antragsteller hat insofern sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht zunächst viel dafür, dass der Antragsteller leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist. Der Antragsteller ist Ausländer und hält sich im Bundesgebiet tatsächlich auf. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung nach Italien hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 22. Dezember 2017 vollziehbar angeordnet. Er verfügt über eine bis zum 10. Juli 2018 befristete Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Der Antragsteller erfüllt somit die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Des Weiteren ist er derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, sodass ihm dem Grunde nach Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, u.a. Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, zustehen. Der Antragsteller verfügt weder über Einkommen noch Vermögen (§ 7 AsylbLG). Wie bereits dargelegt, entfaltet der anspruchseinschränkende Bescheid vom 10. Januar 2018 derzeit keine Wirkung. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Insbesondere bei den "Grundleistungen" nach § 3 AsylbLG handelt es sich um existenzsichernde Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134). Diese existenzsichernden Sozialleistungen werden dem Antragsteller seit 14. September 2017 in Form des Geldbetrages zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe in Höhe von monatlich 135,00 EUR nicht erbracht. Somit ist von einer Leistungsreduzierung im Umfang von jedenfalls einem Drittel der Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG auszugehen. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die hier streitige Zeit eine über Randbereiche hinausgehende drohende Rechtsverletzung des Antragstellers, also ein wesentlicher Nachteil anzunehmen (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 36).
Der Senat hat die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens auf die Zeit ab Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, beschränkt und dabei berücksichtigt, dass im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren (Klage und einstweiliger Rechtsschutz) betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017, die bis zum 10. Juli 2018 befristete Duldung sowie die geplante Aufnahme einer Ausbildung zum Altenpfleger leistungsrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zeitnah möglich sind und eine umfassende Prüfung des Sachverhalts durch den Antragsgegner erforderlich erscheinen lassen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
7. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO für die Zeit ab dem 12. Juni 2018 (Eingang der angeforderten Unterlagen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen und antragsgemäß Rechtsanwalt H. beizuordnen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
8. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Gegenstand des am 9. April 2018 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Form von Geldleistungen ab 9. April 2018 (Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs beim SG), nachdem der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 (Gegenstand des beim SG anhängigen Klageverfahrens S 5 AY 1157/18) für die Zeit ab 14. September 2017 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verfügt hatte und seither lediglich Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG als Sachleistungen gewährt. Dafür, dass der Antragsteller Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG für die Zeit vor Anbringung seines einstweiligen Rechtsschutzgesuchs, mithin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, geltend macht, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr erstrebt er erkennbar die Sicherstellung seines gegenwärtigen Existenzminimums (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. April 2018: "nun erstmals Grundleistungen zu zahlen sind"), zumal Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnlichen Dauerleistungen darstellen. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. April 2018 das einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und begehrt in der Sache für die Zeit ab Anbringung seines einstweiligen Rechtsschutzgesuchs am 9. April 2018 die Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG als Geldleistungen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Vorliegend kommt zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist in der Sache darauf gerichtet, vorläufig Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu erhalten. Dem steht der Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 insofern entgegen, als dort der Antragsgegner - neben der Leistungsbewilligung für die Monate September und Oktober 2017 - auch für die Zeit ab 14. September 2017 fortlaufend und zeitlich unbeschränkt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2018) eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG dem Grunde nach festgestellt hat (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23 f.; Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 1. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris Rdnr. 30 m.w.N.; Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 21). Die Feststellungswirkung der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 5 AY 1157/18 dadurch suspendiert werden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 angeordnet wird. Dabei ist zu beachten, dass der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid nicht nach der gesetzlichen Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zukommt, sondern es wegen des durch bundesgesetzliche Regelung vorgeschriebenen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs.4 Nr. 2 AsylbLG) einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bei einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnte der Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 hinsichtlich der festgestellten Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG vorläufig nicht vollzogen werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 86a Rdnr. 4). Eine solche stattgebende vorläufige Entscheidung würde dem Antragsteller jedoch nicht weiterhelfen, weil mangels Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners über Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für die hier streitige Zeit ab 9. April 2018 insofern keine Regelung über die vom Antragsteller begehrte ungekürzte Leistungsgewährung vorläufig wieder zu beachten wäre. Daher ist neben dem vorläufigen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG auch ein Rechtsbehelf nach § 86b Abs. 2 SGG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B - juris Rdnr. 4; vgl. ferner Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 27).
4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018, der ausweislich des Absendevermerks am 29. März 2018 zur Post aufgegeben worden ist, ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten gegen diesen Bescheid am 9. April 2018 Klage zum SG erhoben, die im Übrigen form- und fristgerecht sein dürfte (vgl. §§ 87, 90, 92 SGG), sodass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist (vgl. Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 7; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 10). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet.
Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - juris Rdnr. 4). Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 12. April 2006 L 7 AS 1196/06 ER-B - juris Rdnr. 4). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon BSGE 4, 151, 155; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2395/09 - juris Rdnr. 7). Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen - wie hier - der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 12c; Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rdnr. 104). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 a.a.O.).
Bei Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 10. Januar 2018. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10. Januar 2018 jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018.
Die vom Antragsgegner in dem Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 festgestellte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs.1 AsylbLG dürfte nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auf Grundlage der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakten voraussichtlich jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018 rechtswidrig sein. Der Antragsgegner hat die von ihm für die Zeit ab 14. September 2017 verfügte Anspruchseinschränkung auf die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG gestützt. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG genannten Personen handelt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnrn. 30 ff. zur Anwendbarkeit auf Asylfolgeantragsteller, wobei vorliegend das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 22. August 2017 nach Aktenlage durch Bescheid vom 22. Dezember 2017 abgelehnt hat), die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1a Abs. 1 AsylbLG ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung und zwar auf die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen. Dies erfordert eine individualisierte Prüfung, die sich jeglicher Pauschalierung entzieht, wie sie in § 3 AsylbLG für das "Taschengeld" und die sonstigen Geldleistungen vorgesehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23). Dies setzt voraus, dass die zuständige Leistungsbehörde im konkreten Einzelfall prüft, ob die gewährte Leistung zu kürzen ist, auf welche Art und Weise (Geld- oder Sachleistung), in welchem Umfang und für welche Dauer (vgl. nur Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 8. Dezember 2017), § 1a AsylbLG Rdnr. 102). Über welche zeitliche Dauer eine Leistungseinschränkung auf das unabweisbar Gebotene aufrechterhalten bleibt, normiert die Regelung des § 1a Abs. 1 AsylbLG nicht. Jedoch hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG durch die ab 24. Oktober 2015 geltende Regelung des § 14 AsylbLG zeitlich begrenzt (vgl. Oppermann, a.a.O. Rdnr. 148 sowie Wahrendorf, AsylbLG, 1. Aufl. 2017, § 14 Rdnr. 2 zur Anwendbarkeit des § 14 AsylbLG auf alle Tatbestände des § 1a AsylbLG). Gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG auf sechs Monate zu befristen. Nach § 14 Abs. 2 AsylbLG ist im Anschluss die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. § 14 AsylbLG dient der Sicherstellung des leistungsrechtlichen Existenzminimums und der Begrenzung unverhältnismäßiger Anspruchseinschränkungen (Oppermann in jurisPK-SGB XII, a.a.O. (Stand 3. April 2017), § 14 Rdnr. 8). Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist nach § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 24; Beschluss vom 1. März 2018 - L 18 AY 2/18 B ER - juris Rdnr. 33; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 5). Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt werden, hat die Verwaltung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten werden kann, und kann ggf. durch einen neuen Bescheid eine weitere zeitlich befristete Anspruchseinschränkung verfügen (vgl. Korff in Beck´scher Onlinekommentar Sozialrecht, Stand 1. März 2018, § 14 Rdnr. 3; Oppermann, a.a.O. Rdnrn. 10, 11; Wahrendorf, a.a.O. Rdnr. 7; BT-Drs. 18/6185, S. 47).
Die gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Anspruchseinschränkung hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2018 nicht vorgenommen, sondern diese unbefristet ab 14. September 2017 festgestellt. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG (vgl. nochmals Senatsurteil vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnrn. 30 ff.) überhaupt vorlegen haben, war der Antragsgegner gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG allenfalls nur befugt, eine bis zum 13. März 2018 befristete Anspruchseinschränkung festzustellen. Dies hat er unterlassen mit der Folge, dass der streitgegenständliche Bescheid jedenfalls für die Zeit ab 14. März 2018 rechtswidrig ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018, a.a.O. Rdnr. 24).
5. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich vorläufiger Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der weiterhin begehrten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG fehlt es an den Anordnungsvoraussetzungen.
a. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
b. Die Anordnungsvoraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren lediglich im tenorierten Umfang gegeben.
aa. Der Antragsteller hat hinsichtlich der als Geldleistungen begehrten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht nur, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Vorliegend ist es dem Antragsteller zumutbar, hinsichtlich der Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs den Ausgang des Klageverfahrens abzuwarten. Ausweislich des Vorbringens der Beteiligten erbringt der Antragsgegner fortlaufend Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung und Gesundheitspflege als Sachleistungen bzw. in Form von Wertgutscheinen. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass ein ggf. entstehender Bedarf des Antragstellers an Kleidung sowie an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts im Rahmen seiner Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft durch Sachleistungen tatsächlich gedeckt wird. Zwar sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG bei einer Unterbringung - wie vorliegend - außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs grundsätzlich Geldleistungen zu erbringen, jedoch ist auch eine Leistungserbringung in Form unbarer Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gesetzlich vorgesehen und möglich (§ 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 AsylbLG; vgl. dazu Frerichs in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 5. März 2018), § 3 AsylbLG Rdnrn. 105 ff.). Dass der Antragsteller, der derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht ist, durch diese Form der Leistungserbringung gegenwärtig unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt ist, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen ist insofern keine Eilbedürftigkeit gegeben.
bb. Dagegen liegen die Anordnungsvoraussetzungen hinsichtlich der Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens in Höhe von 99,00 EUR für die Zeit vom 9. April 2018 bis zum 30. April 2018, in Höhe von monatlich 135,00 EUR für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. Juni 2018 sowie in Höhe von 32,00 EUR für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vor. Der Antragsteller hat insofern sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht zunächst viel dafür, dass der Antragsteller leistungsberechtigt nach dem AsylbLG ist. Der Antragsteller ist Ausländer und hält sich im Bundesgebiet tatsächlich auf. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Abschiebung nach Italien hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 22. Dezember 2017 vollziehbar angeordnet. Er verfügt über eine bis zum 10. Juli 2018 befristete Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Der Antragsteller erfüllt somit die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Des Weiteren ist er derzeit in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, sodass ihm dem Grunde nach Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, u.a. Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens, zustehen. Der Antragsteller verfügt weder über Einkommen noch Vermögen (§ 7 AsylbLG). Wie bereits dargelegt, entfaltet der anspruchseinschränkende Bescheid vom 10. Januar 2018 derzeit keine Wirkung. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Insbesondere bei den "Grundleistungen" nach § 3 AsylbLG handelt es sich um existenzsichernde Sozialleistungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134). Diese existenzsichernden Sozialleistungen werden dem Antragsteller seit 14. September 2017 in Form des Geldbetrages zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe in Höhe von monatlich 135,00 EUR nicht erbracht. Somit ist von einer Leistungsreduzierung im Umfang von jedenfalls einem Drittel der Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG auszugehen. Daher ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die hier streitige Zeit eine über Randbereiche hinausgehende drohende Rechtsverletzung des Antragstellers, also ein wesentlicher Nachteil anzunehmen (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2018 - L 18 AY 7/18 B ER - juris Rdnr. 36).
Der Senat hat die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens auf die Zeit ab Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs bis zum 10. Juli 2018, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, beschränkt und dabei berücksichtigt, dass im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Verfahren (Klage und einstweiliger Rechtsschutz) betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2017, die bis zum 10. Juli 2018 befristete Duldung sowie die geplante Aufnahme einer Ausbildung zum Altenpfleger leistungsrelevante Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zeitnah möglich sind und eine umfassende Prüfung des Sachverhalts durch den Antragsgegner erforderlich erscheinen lassen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
7. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO für die Zeit ab dem 12. Juni 2018 (Eingang der angeforderten Unterlagen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen und antragsgemäß Rechtsanwalt H. beizuordnen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
8. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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