L 1 U 1393/16

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 18 U 1539/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1393/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung zweier Ereignisse vom 17. bzw. 18. September 2014 als Arbeitsunfall.

Der 1959 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt als Mitarbeiter in der Niederlassung H. der A. GmbH beschäftigt. Diese bietet mobile Raumsysteme/Lagerlösungen und die Vermie-tung von Containern an. Am 19. September 2014 suchte der Kläger den Durchgangsarzt Dr. Sch. in G. auf und gab dort an, er habe sich am 17. September 2014 gegen 13.00 Uhr beim Bohren mit einem Akkuschrauber die rechte Hand verdreht. Beim Aufbau eines Containers in der Werkhalle am 18. September 2014 sei eine Containerwand gegen die gleiche Hand gefallen. Dr. Sch. diagnostizierte eine Kontusion der rechten Hand mit Distorsion des Handgelenks; ausweislich des Röntgenergebnisses könne eine Fraktur nicht nachgewiesen werden. Er bescheinigte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 5. Oktober 2014 unter der Diagnose S 63.7 (Verstauchung und Zerrung sonstiger nicht näher bezeichneter Teile der Hand) und M 25.53 (Gelenkschmerz). Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse vermerkte er ausdrücklich das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Wegen anhaltender Beschwerden im rechten Handgelenk suchte der Kläger weiterhin einen Durchgangsarzt auf.

Die A. GmbH erstellte am 24. Oktober 2014 eine Unfallanzeige und teilte dort mit, dass sich der Kläger am 17. September 2014 bei Arbeiten mit dem Akkuschrauber das rechte Handgelenk verdreht habe. Am nächsten Tag sei ihm ein Wandelement aus der Hand gerutscht und er habe sich beim Nachfassen am selben Handgelenk verletzt. Ausweislich eines Gesprächsvermerks vom 17. November 2014 teilte Frau E. von der A. GmbH einem Mitarbeiter der Beklagten mit, dass der Kläger über das Ereignis vom 17. September 2014 niemandem Meldung gemacht habe und eine Verletzung auch nicht im Verbandbuch eingetragen worden sei. Zeugen für den Unfall existierten nicht. In einer E-Mail vom 23. Oktober 2014 wies der Kläger gegenüber dem Zeugen W. darauf hin, dass er diesen am 18. September 2014 kurz vor Feierabend über die Umstände der Verletzung an seiner Hand aufgeklärt habe. In einem weiteren Gespräch teilte die Sicherheitsbeauftragte der A. GmbH, Frau E., einem Mitarbeiter der Beklagten mit, der Kläger habe seinen direkten Vorgesetzten nicht über einen Unfall unterrichtet. Dieser sei auch nicht im Verbandbuch eingetragen worden. Auch der Kollege, der Zeuge K., habe den Unfall nicht wahrgenommen. Die Unfallanzeige sei deshalb erstattet worden, weil kurz vor Ablauf der Sechswochenfrist für die Entgeltfortzahlung erst aufgefallen sei, dass auf der AU-Bescheinigung ein Arbeitsunfall angekreuzt war.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte sinngemäß die Anerkennung der Ereignisse vom 17. bzw. 18. September 2014 als Arbeitsunfall ab. Ein Anspruch auf Über-nahme der Kosten der Heilbehandlung bestehe nicht. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei vollbeweislich nicht gesichert. Der vorgelegte Schriftverkehr beweise nicht die vom Kläger geschilderten Abläufe zum Arbeitsunfall. Eine zeitnahe Meldung des Arbeitsunfalles sei nicht nachgewiesen. Der Vorgesetzte W. habe keine Kenntnis von einem Arbeitsunfall erhalten. Ansonsten hätte er die erforderliche Eintragung veranlasst. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2015 zurück. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalles sei nach wie vor nicht bewiesen. Die Zeugen K. und W. hätten die Angaben der Sicherheitsbeauftragten im Widerspruchsverfahren bestätigt.

Hiergegen hat der Kläger am 20. April 2015 Klage beim Sozialgericht Gotha erhoben und vorgetragen, der Arbeitsunfall vom 17./18. September 2014 sei mehrfach dem Vorarbeiter, dem Zeugen W., gemeldet worden. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2016 die Zeugen K. und W. angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift in der Gerichtsakte verwiesen. Mit Urteil vom 29. August 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe unstreitig am 17. und 18. September 2014 eine versicherte Tätigkeit verrichtet. Jedoch seien ein Verdrehen des rechten Handgelenkes beim Bedienen des Akkubohrers am 17. September 2014 und ein dadurch entstandener Gesundheitserstschaden nicht nachgewiesen. Für das Ereignis gebe es keinen Zeugenbeleg. Zudem existierten hinsichtlich des rechten Handgelenkes Befunde, die erhebliche vorbestehende degenerative Veränderungen der Handwurzelregion belegten. Auch das Ereignis vom 18. September 2014 könne nicht als Arbeitsunfall festgestellt werden. Es sei entgegen den Vorgaben im "Verbandbuch" nicht eingetragen worden. In Anbetracht der Darlegungen des Klägers und des Zeugen K. könne das Vorliegen eines plötzlichen und unerwarteten Ereignisses beim Herausziehen des Frontelements nicht angenommen werden. Ein Nachfassen durch den Kläger habe der Zeuge K. ausdrücklich nicht bestätigt. Aufgrund der widersprüchlichen Äußerungen lasse sich der erforderliche Hergang nicht vollbeweislich belegen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Das Sozialgericht verkenne, dass er die am 17. September 2014 eingetretene Verletzung gegenüber den Zeugen am 18. September 2014 erwähnt habe. Der Zeuge K. habe ausdrücklich bestätigt, dass er ihm gesagt habe, dass er sich etwas mit der Hand getan habe. Der Zeuge W. habe bestätigt, dass er ihm nach Feierabend am 18. September 2014 die Absicht mitgeteilt habe, am nächsten Tag zum Arzt gehen zu müssen. Darüber hinaus sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Durchgangsarzt mit dem Vermerk des Vorliegens eines Arbeitsunfalles im Büro des Arbeitgebers eingegangen. Soweit das Gericht einen Gesundheitserstschaden hinsichtlich des rechten Handgelenks verneine, hätte es medizinische Ermittlungen anstellen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 29. August 2016 und den Bescheid der Be-klagten vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 aufzuheben und die Ereignisse vom 17. und 18. September 2014 als Arbeitsunfälle festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 die Mitarbeiter der A. GmbH K., W. und O., als Zeugen vernommen. Bezüglich ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Ereignisse vom 17. und 18. September 2014 als Arbeitsunfälle zu Recht abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse vom 17. und 18. September 2014 als Arbeitsunfall.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erhobene Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG statthaft. Sie ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der Ereignisse vom 17. und 18. September 2014 als Arbeitsunfälle ist § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für den Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. Hinsichtlich der Beweisanforderungen ist zu beachten, dass für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert wird, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen da ebenso wenig aus, wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist nur für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden mit dem Gesundheits(erst)schaden und weiteren Unfallfolgen im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens ausreichend.

Der Senat konnte sich unter Auswertung des Akteninhalts und der durchgeführten Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis davon überzeugen, dass der Kläger am 17. und 18. September 2014 durch einen zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) einen Gesundheitserstschaden erlitten hat. Zwar verrichtete dieser sowohl am 17. als auch am 18. September 2014 unmittelbar vor den von ihm geltend gemachten streitgegenständlichen Ereignissen eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit. Er war in einer Halle seines Arbeitgebers mit der Durchführung betrieblicher Tätigkeiten beschäftigt. Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten bewegten sich auch im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses. Der Senat konnte sich jedoch nach Auswertung des Akteninhalts und der Angaben des Klägers sowie der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 gehörten Zeugen O., K. und W. nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung der rechten Hand des Klägers am 17. September 2014 durch ein Verkanten des Akkuschraubers und am 18. September 2014 beim Herausnehmen einer Containerwand durch Herunterfallen derselben überzeugen.

Für das vorgetragene Verdrehen des rechten Handgelenkes beim Bedienen des Akkubohrers am 17. September 2014 existiert kein direkter Zeugenbeweis. Nach eigenen Angaben war der Kläger zum Zeitpunkt des Ereignisses allein bei der Arbeit. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 vor dem Senat hat er bestätigt, dass er von diesem Unfallereignis am gleichen Tag niemand informierte. Seinem Vortrag, er habe dem Zeugen W. am 18. September 2014 die Ereignisse, also auch das Ereignis vom 17. September 2014, berichtet, hat dieser bei seiner Befragung dem Senat deutlich widersprochen und wie in seiner Vernehmung vor dem SG ausgeführt, der Kläger habe ihm lediglich am 18. September 2014 gegen Ende der Arbeitszeit mitgeteilt, er müsse zum Arzt. Gründe seien nicht genannt worden und er habe auch nicht nachgefragt. Der Zeuge W. hat abgestritten, dass der Kläger ihm am 19. September 2014 im Zusammenhang mit der Übergabe der Krankschreibung über das Ereignis vom 17. September 2014 berichtete. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2018 vorgetragen hat, er habe der Zeugin O. am 19. September 2014 bei der Übergabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (die den Vermerk "Arbeitsunfall" enthielt) beide Unfälle, also auch das Ereignis vom 17. September 2014, geschildert, hat die Zeugin dies in ihrer Vernehmung dem Senat verneint. Tatsächlich habe der Kläger ihr am 19. September 2014 seinen Krankenschein übergeben und darauf hingewiesen, "er hätte etwas mit der Hand". Gesehen habe sie den Verband. Aus der Vernehmung des Zeugen K. vor dem Senat ergibt sich nur, dass der Kläger ihn am 18. September 2014 zu Beginn der Arbeiten darum bat, auf der anderen Seite zu arbeiten, weil er "was an einer Hand habe". Daraus allein lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger diesem Zeugen von dem am Vortag erlittenen Unfallereignis berichtete. Somit spricht zugunsten des Klägers hinsichtlich des Ereignisses vom 17. September 2014 lediglich, dass er am 19. September 2014 gegenüber dem Durchgangsarzt das Ereignis erwähnte und dieser es in die Unfallschilderung aufnahm. Dem steht allerdings entgegen, dass der Kläger die grundsätzlich vorgesehene Eintragung in das sogenannte Verbandbuch am 17. September 2014 und am nächsten Tag nicht vornahm oder veranlasste. Als ausgebildetem Ersthelfer der A. GmbH musste ihm diese Verpflichtung jedoch bekannt sein. Zwar schließt die fehlende Eintragung ins Verbandbuch die Anerkennung eines Unfallereignisses nicht aus, denn es handelt sich um kein konstitutives Merkmal für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Sie ist jedoch ein nicht unerhebliches Indiz im Gesamtzusammenhang. Dass der Arbeitgeber des Klägers am 24. Oktober 2014 zunächst eine Unfallanzeige des Inhalts abgab, dieser habe sich am 17. September 2014 bei der Arbeit am Akkuschrauber die Hand verkantet, belegt nur, dass er damals davon ausging, dass ein solches Unfallereignis stattgefunden hatte. Es geht zu Lasten des Klägers, dass sich keiner der von ihm benannten Zeugen daran erinnern konnte, dass er ihnen am 18. oder 19. September 2014 von dem Unfallereignis am 17. Sep-tember 2014 berichtete. Im Übrigen setzte er am 17. und auch am 18. September 2014 seine Arbeit fort. Bei seiner Gesamtwürdigung kann sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass es am 17. September 2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verdrehung des rechten Handgelenks des Klägers infolge des Verkantens des Akkuschraubers kam. Angesichts der aufgezeigten vielfältigen Ungereimtheiten verbleiben vielmehr erhebliche Zweifel, was sich tatsächlich am 17. September 2014 zugetragen hatte.

Ebenso konnte sich der Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon überzeugen, dass die rechte Hand des Klägers durch ein Herunterfallen einer Containerwand am 18. September 2014 erneut geschädigt wurde. Nach den Angaben des Klägers soll der Zeuge K. bei dem Ereignis zugegen gewesen sein. Nach der vom Senat durchgeführten Ein-vernahme des Klägers und des Zeugen K. verbleiben allerdings insoweit erhebliche und nicht auflösbare Widersprüche, die zu Lasten des Klägers gehen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass eine Containerwand beim Herausziehen abrutschte und auf den Boden aufschlug. Zeitlich soll sich dies gegen Ende der Arbeitszeit ereignet haben. Dementgegen hat der Zeuge K. in seiner Vernehmung vor dem Senat ausgeführt, der Kläger und er hätten am 18. September 2014 gegen 8:00 Uhr morgens zusammen angefangen zu arbeiten und den ganzen Tag Containerwände umgestellt. Er konnte nicht ausschließen, dass auch noch andere Arbeiten zwischendurch ausgeführt wurden. Auf ausdrückliche Nachfrage durch den Senat hat der Zeuge K. aber angegeben, an dem ganzen Tag sei nichts Besonderes passiert. Ein Unfallereignis wie vom Kläger geschildert hat er definitiv ausgeschlossen. Der Kläger habe ihm gegenüber nur zu Beginn der Arbeiten über Probleme mit der Hand berichtet und im späteren Verlauf keine Beschwerden mehr geschildert. Beide Aussagen sind in ihrem Kern nicht miteinander vereinbar.

Das weitere Vorbringen des Klägers, er habe gegenüber den Zeugen K., W. und O. zu unter-schiedlichen Zeitpunkten darüber berichtet, dass er wegen Problemen an der Hand aufgrund der Unfälle zum Arzt müsse, hat sich bei der Rückfrage an die Zeugen nicht bestätigt. Der Zeuge K. hat nur bestätigt, dass der Kläger nach dem Feierabend auf dem Weg zum Parkplatz Richtung Sozialgebäude dem Zeugen W. mitteilte, dass er zum Arzt müsse; einen Grund hierfür habe der Kläger in seiner Gegenwart nicht genannt. Dies entspricht den Angaben des Zeugen W., dass ihn der Kläger am 18. September 2014 gegen Ende der Arbeitszeit von dem bevorstehenden Arztbesuch informierte. Der Zeuge hat angegeben, der Kläger habe ihm weder am 18. September 2014 noch am 19. September 2014 anlässlich der Übergabe der Krankschreibung von Unfällen berichtet. Er sei sehr überrascht gewesen, als ihm Frau E. telefonisch von den angeblichen Unfällen erzählte. Die Zeugin O. hat angegeben, sie habe anlässlich der Übergabe des Krankenscheins am 19. September 2014 lediglich mitbekommen, dass die rechte Hand des Klägers verbunden war. Sie hat ausdrücklich verneint, dass er damals von einem Arbeitsunfall berichtete. Insoweit verbleibt ebenso wie hinsichtlich des Ereignisses vom 17. September 2014 als einziges Indiz nur die Mitteilung gegenüber dem Durchgangsarzt, dass dem Kläger am 18. September 2014 eine Containerwand gegen die rechte Hand fiel. Angesichts der ansonsten bestehenden Ungereimtheiten und den erheblichen nicht aufklärbaren Widersprüchen bleiben wesentliche Fragen offen. Dem Senat ist es nicht möglich, sich die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines Unfallereignisses am 18. September 2014 zu verschaffen.

Dem steht nicht das aus heutiger Sicht schwer nachvollziehbare anschließende Verhalten des Arbeitgebers entgegen, der am 24. Oktober 2014 zunächst unter Übernahme der Darstellung des Klägers zwei Arbeitsunfälle meldete und diese Unfallanzeige später zurückzog. Erklärbar ist es nur durch die Angaben des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass er sich nach Abgabe der Unfallanzeige bei dem Zeugen K. nochmals vergewisserte und dieses Ergebnis seiner Feststellungen anschließend der Zentrale mitteilte. Die nicht unerheblichen organisatorischen Defizite auf Seiten des Arbeitgebers helfen dem Kläger jedoch nicht weiter, zumal auch in dessen Sphäre unerklärliche Versäumnisse vorliegen. So hat er auch nach eigenen Angaben das Ereignis vom 17. September 2014 an diesem Tag niemand geschildert, beide Unfälle nicht in das Verbandsbuch eintragen lassen und an beiden Tagen weitergearbeitet.

Da weitere Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich beider Unfallereignisse nicht bestehen, verbleibt es bei einer Beweislastentscheidung. Da der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Ereignisse vom 17. und 18. September 2014 trägt, kann diese nur zu seinen Lasten ausgehen. Angesichts dessen braucht nicht geklärt zu werden, ob die Ausführungen des Sozialgerichts zutreffen und ein Gesundheitserstschaden aufgrund degenerativer Erkrankungen am rechten Handgelenk zu verneinen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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