Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 1840/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 77/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. September 1988 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU), die mit bindenden Bescheiden vom 7. Juli 1992 und 1. März 1993 neu berechnet worden war. Insoweit ist ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) durchgeführt worden; der anschließende Rechtsstreit ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin in der Berufungsinstanz (L 6 RA 68/00) anhängig (Bescheide vom 24. Juni 1996, 17. April 1997 und 15. Januar 1998; Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998). Nachdem sich der Kläger bereits gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1993 gewandt hatte - insoweit ist ein erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenes Verfahren (S 37 RA 3159/96) bei dem Sozialgericht (SG) Berlin anhängig, wandte er sich mit Schreiben vom 8. Juni 1999 an die Beklagte und rügte eine „zu niedrige“ Berechnung seiner Rente zum 1. Juli 1999. Die Erhöhung entspreche prozentual nur der Hälfte jenes Betrages, den Rentenbezieher im Beitrittsgebiet erhielten, die nie Beiträge an die Beklagte gezahlt hätten. Dies verletze seinen durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleisteten Schutz des Eigentums.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass die Rentenanpassung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durch Erhöhung des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) i.V. mit § 69 SGB VI erfolgt sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 zu verurteilen, die Rente so zu erhöhen, wie es nach dem Grundgesetz (GG) „unter Außerachtlassung verfassungswidriger Normen“ geboten sei. Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2000 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die streitgegenständliche Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 ein Folgebescheid zu den Bescheiden sei, die in dem Verfahren S 37 RA 3159/96 streitbefangen seien. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unmittelbar Gegenstand des dortigen Rechtsstreits geworden. Die Klage sei aber auch deshalb unzulässig, weil eine Beschwer des Klägers unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 1999 verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie der EMRK oder des GG. Der Kläger erhalte seine Rente entsprechend der von ihm geleisteten Beiträge und der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rentenanpassungen entsprechend der Nettolohnentwicklung in den alten Bundesländern unabhängig davon, wie sich die Rentenentwicklung im Beitrittsgebiet darstelle.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Seine zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge würden durch die gesetzliche Regelung entwertet, da er für einen Beitrag von 1,- DM nur so viel Rente erhalte wie Personen, die in der DDR nicht einmal den Bruchteil dieses Betrages gezahlt hätten. Dies sei verfassungswidrig und stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juli 1999 eine entsprechend den Rentenanpassungen für Versicherte im Beitrittsgebiet erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin, und zwar an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Rentenanpassungen von Rentnern des Beitrittsgebietes und Rentnern in den alten Bundesländern ein schließlich der Rentenbezugsberechtigten aus den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 141 des EU-Vertrages gegen das Recht der Europäischen Union verstößt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des SG Berlin - S 37 RA 3159/96; S 8 RA 209/99 - L 6 RA 68/00 -, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage zwar zulässig. Der Kläger wendet sich mit der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 1999. Bei dieser Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den der dem Kläger durch die Beklagte bekannt gegebene Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Wertes seines Rechts auf BU-Rente gemäß der in der Anpassungsmitteilung genannten Veränderungsformel erhöht wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 8 RKn 11/93 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17; Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Der insoweit begrenzte Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung erschöpft sich regelmäßig in der zeitlich begrenzten, wertmäßigen Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rechts auf Rente. Da diese Fortschreibung nur zukunftsgerichtet sein kann, vermag sie für davorliegende Zeiträume erteilte Anpassungsmitteilungen im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG weder abzuändern noch zu ersetzen. Vielmehr bleibt der Regelungsgehalt der für Zeiträume vor dem 1. Juli 1999 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen, und zwar auch der im Verfahren S 37 RA 3159/96 streitbefangenen Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1993, durch den vorliegend angegriffenen Verwaltungsakt unberührt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Rentenanpassung zugleich mit einer Neuberechnung der BU-Rente des Klägers und mithin einer Neubestimmung seines Rentenrechts als solchem einhergegangen wäre (vgl. hierzu bei gleichzeitigem Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 8. April 1992 - 8 RKn 5/91 - nicht veröffentlicht). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Die einzig in Betracht zu ziehende entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kann vorliegend ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen, weil der Kläger durch seine gesonderte Klageerhebung gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Einbeziehung dieses Verwaltungsaktes in das Verfahren S 37 RA 3159/96 nicht wünscht. Er hat insoweit beanstandungsfrei von seinem Wahlrecht zwischen der Einbeziehung des neuen Bescheides in das bereits anhängige Verfahren und einer gesonderten Anfechtung mit den gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13).
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen BU ab 1. Juli 1999. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.
Die Anpassungsentscheidung der Beklagten beruht auf der Änderung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres gemäß § 65 SGB VI. Der aktuelle Rentenwert verändert sich zu dem genannten Zeitpunkt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderungen der Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V. mit § 300 Abs. 2 SGB VI). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1999 (RAV 1999) vom 27. Mai 1999 (BGBl. I S. 1078) betrug der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 1999 an 48,29 DM. Die Beklagte hat die Rente des Klägers nach Maßgabe dieses aktuellen Rentenwertes beanstandungsfrei angepasst. Verstöße gegen einfachgesetzliche Rechtsvorschriften sind hierbei nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden. Dieser wendet sich vielmehr allein gegen die aus seiner Sicht nicht sachgerechte Ungleichbehandlung bei der Anpassung der Renten in den alten und den neuen Bundesländern.
Gemäß § 254 c SGB VI werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde bis einschließlich 1. Januar 1996 halbjährlich angepasst und unterliegt größeren prozentualen Erhöhungen als der aktuelle Rentenwert. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese unterschiedlichen Anpassungsmodalitäten sind jedoch nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet im Falle des Klägers bereits deshalb aus, weil seine auf eigenen Beitragsleistungen beruhende Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) weder vermindert noch einer Dynamisierung entzogen wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 1983 (BVerfGE 64, 87, 97 f. = SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1) zwar offen gelassen, ob und inwieweit auch die Anpassung der Rente vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird. Selbst wenn hiervon aber auszugehen wäre, könnte in der prozentual höheren Anpassung der Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu-grunde liegt, kein Verstoß gegen die der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegenden Rechte des Klägers gesehen werden. Denn es fehlt schlechthin an einem gesetzlichen „Eingriff“ in die Eigentumsrechte eines Versicherten, wenn er sich - wie hier - gegen eine einfach- gesetzliche Rechtsnorm wendet, die den Wert seines Rechts auf Rente ausschließlich erhöht.
Die unterschiedliche Anpassung der Renten, denen zum einen ein aktueller Rentenwert und zum anderen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, verstieß auch zumindest für die hier ausschließlich zu prüfende Anpassung zum 1. Juli 1999 nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68). Geht es um die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfGE 88, 87, 96). Bei der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands war der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers allerdings weiter bemessen. Er musste mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung die in der früheren DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung überführen, wobei er zu beachten hatte, dass die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus den Alterssicherungssystemen der DDR den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen: BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 f.). Dem Gesetzgeber obliegt zudem gemäß Art. 72 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der Auftrag, auch im Bereich der Sozialversicherung gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet herzustellen. Unter Berücksichtigung dessen ist jedenfalls derzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, prozentual höher angepasst werden als die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei orientiert sich die Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren mit dem Unterschied, dass die jeweils für das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend sind. Der Gesetzgeber trägt damit dem Sachverhalt Rechnung, dass die Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet derzeit noch höheren prozentualen Steigerungen unterliegen, ohne dass in weiten Bereichen des Arbeitslebens bereits eine vollständige Angleichung an das Niveau in den alten Bundesländern erfolgt wäre. Die von dem Kläger gerügte Ungleichbehandlung ist daher nicht sachwidrig, sondern zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes geboten. Der Kläger begehrt letztlich eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Versicherten, die ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.
Im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen bestand kein Anlass, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) eine Frage über die Auslegung von Art. 141 EGV vorzulegen. Eine derartige Vorlage zur Vorabentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht ankommt. Dies ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger in Bezug genommene Vorschrift des Art. 141 EGV dient der Verwirklichung des Grundsatzes gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden, weshalb diese Norm vorliegend entscheidungserheblich sein sollte.
Schließlich hat der Senat auch von einer Zurückverweisung der Sache an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG abgesehen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war. Das SG hat zwar zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Da wegen der ausschließlich zu entscheidenden Rechtsfragen aber weitere Sachermittlungen nicht notwendig gewesen sind, war von einer Zurückverweisung abzusehen, zumal entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich ist, dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Der Kläger ist vielmehr mit Anhörungsmitteilung des SG vom 5. Juni 2000 vor Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gehört worden. Diese Anhörungsmitteilung ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde auch ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1. September 1988 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU), die mit bindenden Bescheiden vom 7. Juli 1992 und 1. März 1993 neu berechnet worden war. Insoweit ist ein Überprüfungsverfahren gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) durchgeführt worden; der anschließende Rechtsstreit ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Berlin in der Berufungsinstanz (L 6 RA 68/00) anhängig (Bescheide vom 24. Juni 1996, 17. April 1997 und 15. Januar 1998; Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1998). Nachdem sich der Kläger bereits gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1993 gewandt hatte - insoweit ist ein erstinstanzlich noch nicht abgeschlossenes Verfahren (S 37 RA 3159/96) bei dem Sozialgericht (SG) Berlin anhängig, wandte er sich mit Schreiben vom 8. Juni 1999 an die Beklagte und rügte eine „zu niedrige“ Berechnung seiner Rente zum 1. Juli 1999. Die Erhöhung entspreche prozentual nur der Hälfte jenes Betrages, den Rentenbezieher im Beitrittsgebiet erhielten, die nie Beiträge an die Beklagte gezahlt hätten. Dies verletze seinen durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleisteten Schutz des Eigentums.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 mit der Begründung zurück, dass die Rentenanpassung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften durch Erhöhung des aktuellen Rentenwertes gemäß § 68 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) i.V. mit § 69 SGB VI erfolgt sei.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 zu verurteilen, die Rente so zu erhöhen, wie es nach dem Grundgesetz (GG) „unter Außerachtlassung verfassungswidriger Normen“ geboten sei. Das SG Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. September 2000 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die streitgegenständliche Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 ein Folgebescheid zu den Bescheiden sei, die in dem Verfahren S 37 RA 3159/96 streitbefangen seien. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 sei nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unmittelbar Gegenstand des dortigen Rechtsstreits geworden. Die Klage sei aber auch deshalb unzulässig, weil eine Beschwer des Klägers unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen könne. Eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 1999 verstoße auch nicht gegen die Eigentumsgarantie der EMRK oder des GG. Der Kläger erhalte seine Rente entsprechend der von ihm geleisteten Beiträge und der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Rentenanpassungen entsprechend der Nettolohnentwicklung in den alten Bundesländern unabhängig davon, wie sich die Rentenentwicklung im Beitrittsgebiet darstelle.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: Seine zur Rentenversicherung gezahlten Beiträge würden durch die gesetzliche Regelung entwertet, da er für einen Beitrag von 1,- DM nur so viel Rente erhalte wie Personen, die in der DDR nicht einmal den Bruchteil dieses Betrages gezahlt hätten. Dies sei verfassungswidrig und stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juli 1999 eine entsprechend den Rentenanpassungen für Versicherte im Beitrittsgebiet erhöhte Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin, und zwar an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Rentenanpassungen von Rentnern des Beitrittsgebietes und Rentnern in den alten Bundesländern ein schließlich der Rentenbezugsberechtigten aus den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 141 des EU-Vertrages gegen das Recht der Europäischen Union verstößt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des SG Berlin - S 37 RA 3159/96; S 8 RA 209/99 - L 6 RA 68/00 -, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage zwar zulässig. Der Kläger wendet sich mit der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 1. Juli 1999. Bei dieser Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den der dem Kläger durch die Beklagte bekannt gegebene Verwaltungsakt über die Festsetzung des monatlichen Wertes seines Rechts auf BU-Rente gemäß der in der Anpassungsmitteilung genannten Veränderungsformel erhöht wird (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 8 RKn 11/93 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17; Urteil vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R = SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Der insoweit begrenzte Regelungsgehalt einer Rentenanpassungsmitteilung erschöpft sich regelmäßig in der zeitlich begrenzten, wertmäßigen Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rechts auf Rente. Da diese Fortschreibung nur zukunftsgerichtet sein kann, vermag sie für davorliegende Zeiträume erteilte Anpassungsmitteilungen im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG weder abzuändern noch zu ersetzen. Vielmehr bleibt der Regelungsgehalt der für Zeiträume vor dem 1. Juli 1999 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen, und zwar auch der im Verfahren S 37 RA 3159/96 streitbefangenen Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1993, durch den vorliegend angegriffenen Verwaltungsakt unberührt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Rentenanpassung zugleich mit einer Neuberechnung der BU-Rente des Klägers und mithin einer Neubestimmung seines Rentenrechts als solchem einhergegangen wäre (vgl. hierzu bei gleichzeitigem Bezug einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 8. April 1992 - 8 RKn 5/91 - nicht veröffentlicht). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.
Die einzig in Betracht zu ziehende entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG kann vorliegend ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage führen, weil der Kläger durch seine gesonderte Klageerhebung gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1999 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Einbeziehung dieses Verwaltungsaktes in das Verfahren S 37 RA 3159/96 nicht wünscht. Er hat insoweit beanstandungsfrei von seinem Wahlrecht zwischen der Einbeziehung des neuen Bescheides in das bereits anhängige Verfahren und einer gesonderten Anfechtung mit den gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht (vgl. BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13).
Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente wegen BU ab 1. Juli 1999. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.
Die Anpassungsentscheidung der Beklagten beruht auf der Änderung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres gemäß § 65 SGB VI. Der aktuelle Rentenwert verändert sich zu dem genannten Zeitpunkt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderungen der Bruttolohnsumme und Bruttogehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V. mit § 300 Abs. 2 SGB VI). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 1999 (RAV 1999) vom 27. Mai 1999 (BGBl. I S. 1078) betrug der aktuelle Rentenwert vom 1. Juli 1999 an 48,29 DM. Die Beklagte hat die Rente des Klägers nach Maßgabe dieses aktuellen Rentenwertes beanstandungsfrei angepasst. Verstöße gegen einfachgesetzliche Rechtsvorschriften sind hierbei nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden. Dieser wendet sich vielmehr allein gegen die aus seiner Sicht nicht sachgerechte Ungleichbehandlung bei der Anpassung der Renten in den alten und den neuen Bundesländern.
Gemäß § 254 c SGB VI werden Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wurde bis einschließlich 1. Januar 1996 halbjährlich angepasst und unterliegt größeren prozentualen Erhöhungen als der aktuelle Rentenwert. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese unterschiedlichen Anpassungsmodalitäten sind jedoch nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG scheidet im Falle des Klägers bereits deshalb aus, weil seine auf eigenen Beitragsleistungen beruhende Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) weder vermindert noch einer Dynamisierung entzogen wird. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 10. Mai 1983 (BVerfGE 64, 87, 97 f. = SozR 5121 Art. 1 § 1 Nr. 1) zwar offen gelassen, ob und inwieweit auch die Anpassung der Rente vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst wird. Selbst wenn hiervon aber auszugehen wäre, könnte in der prozentual höheren Anpassung der Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu-grunde liegt, kein Verstoß gegen die der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegenden Rechte des Klägers gesehen werden. Denn es fehlt schlechthin an einem gesetzlichen „Eingriff“ in die Eigentumsrechte eines Versicherten, wenn er sich - wie hier - gegen eine einfach- gesetzliche Rechtsnorm wendet, die den Wert seines Rechts auf Rente ausschließlich erhöht.
Die unterschiedliche Anpassung der Renten, denen zum einen ein aktueller Rentenwert und zum anderen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, verstieß auch zumindest für die hier ausschließlich zu prüfende Anpassung zum 1. Juli 1999 nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1, 36; 92, 53, 68). Geht es um die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von Personengruppen, unterliegt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers regelmäßig einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse und wird nicht nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfGE 88, 87, 96). Bei der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands war der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers allerdings weiter bemessen. Er musste mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung die in der früheren DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung überführen, wobei er zu beachten hatte, dass die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus den Alterssicherungssystemen der DDR den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen: BVerfG, Urteile vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95 = BVerfGE 100, 1 f.). Dem Gesetzgeber obliegt zudem gemäß Art. 72 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der Auftrag, auch im Bereich der Sozialversicherung gleichwertige Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet herzustellen. Unter Berücksichtigung dessen ist jedenfalls derzeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, prozentual höher angepasst werden als die übrigen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei orientiert sich die Anpassung des aktuellen Rentenwertes (Ost) gemäß § 255 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI an dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren mit dem Unterschied, dass die jeweils für das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend sind. Der Gesetzgeber trägt damit dem Sachverhalt Rechnung, dass die Löhne und Gehälter im Beitrittsgebiet derzeit noch höheren prozentualen Steigerungen unterliegen, ohne dass in weiten Bereichen des Arbeitslebens bereits eine vollständige Angleichung an das Niveau in den alten Bundesländern erfolgt wäre. Die von dem Kläger gerügte Ungleichbehandlung ist daher nicht sachwidrig, sondern zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes geboten. Der Kläger begehrt letztlich eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Versicherten, die ihrerseits verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.
Im Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen bestand kein Anlass, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (EGV) eine Frage über die Auslegung von Art. 141 EGV vorzulegen. Eine derartige Vorlage zur Vorabentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht ankommt. Dies ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger in Bezug genommene Vorschrift des Art. 141 EGV dient der Verwirklichung des Grundsatzes gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Es ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen worden, weshalb diese Norm vorliegend entscheidungserheblich sein sollte.
Schließlich hat der Senat auch von einer Zurückverweisung der Sache an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG abgesehen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war. Das SG hat zwar zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Da wegen der ausschließlich zu entscheidenden Rechtsfragen aber weitere Sachermittlungen nicht notwendig gewesen sind, war von einer Zurückverweisung abzusehen, zumal entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich ist, dass dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Der Kläger ist vielmehr mit Anhörungsmitteilung des SG vom 5. Juni 2000 vor Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG gehört worden. Diese Anhörungsmitteilung ist dem Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde auch ordnungsgemäß zugestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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