Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 639/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3363/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlungsweise von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1963 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 25. März 2013 bewilligte ihm der Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 in Höhe von monatlich 374,00 EUR (Dezember 2012) bzw. 382,00 EUR (Januar bis Mai 2013). Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, eine Bankverbindung mitzuteilen, damit die Leistungen überwiesen werden könnten. Hierzu hatte der Kläger unter dem 15. März 2013 mitgeteilt, vor Antragsbewilligung könne eine Kontoeröffnung nicht erfolgen. Mit Aufhebungsbescheid vom 17. Juni 2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. März 2013, gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), auf, da Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Auf die gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2013 erhobene Klage hob das Sozialgericht Ulm (SG) mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 2014 (S 5 AS 1940/13) die Aufhebungsentscheidung auf, da Rechtsgrundlage für die Entscheidung § 45 SGB X und nicht § 48 SGB X sei.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. November 2013 setzte das SG in dem Verfahren S 5 AS 308/13 ER die erstattungsfähigen Kosten des Klägers mit 1,80 EUR fest. Auf den Antrag des Klägers setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2014 weitere 58 Cent an Portokosten für das Verfahren S 5 AS 308/13 ER (somit insgesamt 2,38 EUR) fest. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 2014 (S 5 AS 3895/13) abgewiesen.
Am 6. Dezember 2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, es stünden noch Alg II-Zahlungen aus. Die bisherige Ansicht der Behörde, dass keine Barauszahlungen möglich seien, sei überholt. Die Beklagte werde ersucht, den Betrag zu ermitteln und einen Termin nebst Berechnung mitzuteilen, zu dem der Betrag abgeholt werden könne. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach Aktenlage seien keine Zahlungen an ihn zur Auszahlung offen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016, beim SG am 2. März 2017 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Leistungsbetrag bar, hilfsweise unbar auszubezahlen. Nachdem das SG den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass eine Auszahlung der mit Bescheid vom 25. März 2013 bewilligten Leistungen den Akten nicht entnommen werden könne, teilte dieser mit Schreiben vom 21. März 2017 mit, wenn der Kläger nachweise, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei, könne eine Zahlung an den Kläger in Form eines Barschecks erfolgen, den dieser unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses direkt beim Jobcenter A. abholen könne. Nach erneutem rechtlichen Hinweis des SG an den Beklagten führte dieser im Schreiben vom 17. Mai 2017 aus, an den Kläger könnten Zahlungen in Form eines Barschecks vorgenommen werden. Der Kläger könne diesen unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses direkt beim Jobcenter A. nach Terminvereinbarung abholen. Der schriftlichen Anregung des SG an den Kläger, bei dem Beklagten einen Termin zur Abholung des Barschecks zu vereinbaren, ist dieser nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017, beim Beklagten am 21. Juni 2017 eingegangen, hat er vielmehr die Auffassung vertreten, die Auszahlung habe in bar zu erfolgen. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Auszahlung von Leistungen begehre, fehle es der Klage an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger stehe aufgrund des Bescheides vom 25. März 2013 ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu, den dieser bislang nicht erfüllt habe. Der Beklagte habe im laufenden Verfahren bereits erklärt, dass der Kläger bei ihm vorsprechen und einen Barscheck abholen könne, sodass die Leistungen bewirkt werden könnten. Dem Kläger stehe somit ein einfacherer Weg zur Verfügung, seine Ansprüche durchzusetzen, sodass die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens nicht begründet sei. Auch die am 21. Juni 2017 bei dem Beklagten eingegangene "Klageschrift" ziele ebenso auf eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts ab, da dieser nicht ansatzweise entnommen werden könne, auf welches Begehren die Klage gerichtet sei und offensichtlich nur dem Zweck diene, den Beklagten zu einer Weiterleitung an das Sozialgericht – inklusive dem für das laufende Verfahren beigefügten Schriftsatz – zu zwingen. Dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Barscheck bei dem Beklagten abzuholen, jedoch Schriftstücke in dessen Briefkasten einzuwerfen, unterstreiche das fehlende Rechtsschutzbedürfnis nochmals.
Gegen das ihm am 28. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch Abgabe des Berufungsschreibens an der Informationstheke des Beklagten am 16. August 2017, beim SG am 18. August 2017, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 28. August 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und beantragt, den noch zu bestimmenden Barbetrag bei der Behörde zur Abholung bereit zu halten. Unzutreffend sei, dass nur ein Leistungsbetrag auszuzahlen sei. Es sei ferner der Betrag aus dem Verfahren S 8 AS 308/13 ER in bar bei der Behörde auszubezahlen. Eine Beschwer entstünde im Übrigen schon dadurch, dass eine Bank mehrfach aufgesucht werden müsse, da ein Barscheck nicht ausbezahlt werde. Der Kläger hat weiter einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügt. Hierzu hat er im Schreiben vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, der bei der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu fordernde Nachteil bei der Ungleichbehandlung liege schon darin, dass das Jobcenter und eine Bank aufgesucht werden müssten. Mit Schreiben vom 3. November 2017 hat der Kläger weiter beantragt, den Richter am SG Ulm V., Herrn W. und Herrn Z. sowie den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts a.D. P. als Zeugen bzw. sachverständige Zeugen zu laden zu der Frage, ob unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Barzahlung ausbezahlt werde und den Zeugen Papier zur Verfassungswidrigkeit von Rechtspflichten zur Unbarzahlung zu befragen. Weiter hat er beantragt, die Mitarbeiter des Beklagten K. und G. als Zeugen zur Behördenpraxis zu vernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 2.286,38 EUR bar an ihn auszubezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Schreiben vom 30. November 2017 hat er mitgeteilt, dem Kläger stünden noch Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 im Gesamtbetrag von 2.284,00 EUR (für Dezember 2012 374,00 EUR; für Januar bis Mai 2013 je monatlich 382,00 EUR) sowie die Kosten der Rechtsverfolgung von 2,38 EUR aus dem Verfahren S 5 AS 308/13 ER vor dem SG zu. Mithin stünden dem Kläger noch Zahlungen im Gesamtbetrag von 2.286,38 EUR zu. Einen mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag, wonach der Beklagte an den Kläger den Betrag von 2.286,38 EUR zahlt und die Auszahlung in Form eines Barschecks vom Kläger abzuholen beim Job-Center A. erfolgt, hat der Beklagte, nicht jedoch der Kläger angenommen.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 (L 7 SF 406/18 AB) ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. als unzulässig verworfen worden.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2018, dem Kläger am 11. Januar 2018 zugestellt, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beide Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Streitgegenständlich ist der Anspruch des Klägers auf Auszahlung bewilligter Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 sowie der Kosten des Verfahrens S 5 AS 308/13 ER in Höhe von 2,38 EUR in bar. Allein diesen Anspruch hat der Kläger auch im Schreiben vom 20. Juni 2017 geltend gemacht, so dass damit weder eine Klageerweiterung noch eine weitere Klageerhebung erfolgt ist.
Zur Verfolgung dieses Begehrens kommt allein die allgemeine Leistungsklage in Betracht. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die allgemeine Leistungsklage kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten begehrt wird (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 24/04 R – juris Rdnr. 24; Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R – juris Rdnr. 21; vgl. auch den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 15. August 2014 – L 7 AS 1837/14). Über den vorliegend vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist bereits ein (bewilligender) Verwaltungsakt ergangen sowie eine zusprechende gerichtliche Entscheidung. Streitig ist vorliegend allein die Art und Weise der Auszahlung.
Der Senat konnte in der geschäftsordnungsmäßigen Besetzung entscheiden, nachdem das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. als unzulässig verworfen worden ist.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers auf bare Auszahlung nicht besteht.
Gemäß § 42 Abs. 3 SGB II in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016, 1824) werden Geldleistungen nach diesem Buch auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. März 2012, S. 22) gilt. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Das gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Der Kläger verfügt nach seinen Angaben über kein Konto, auf das der Betrag überwiesen werden kann.
Aus der Kostenregelung in § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass ein Anspruch auf Bar- oder Scheckzahlung nicht nur dann besteht, wenn die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Die Verschuldensfrage betrifft nur die Kostentragung, nicht aber die Zulässigkeit einer Bar- oder Scheckzahlung. Damit hat der Leistungsempfänger de facto ein Wahlrecht, ob die Zahlung per Überweisung oder in anderer Weise erfolgen soll. Er kann allerdings nicht bestimmen, in welcher anderen Weise die Leistung zur Auszahlung gelangen soll (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 5. Februar 2018, § 42 Rdnr. 23).
Nicht geregelt ist die Möglichkeit, sich Barbeträge bei der Kasse des zuständigen Trägers auszahlen zu lassen (Coseriu/Holzhey in Adolph, SGB II, SGB XII, Stand 10/2017, § 42 SGB II Rdnr. 17). Barauszahlungen sind danach nur im Ausnahmefall möglich (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 12/2016, § 42 Rdnr. 154; Merten in Beck OK – SGB II, Stand 01.12.2015, § 42 Rdnr. 10; Pflüger in jurisPK–SGB I, § 47 Rdnr. 36, Stand 28. Januar 2016; Seewald in KassKomm, Stand V/2014, § 47 SGB I Rdnr. 17; a.A. Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 42 Rdnr. 13: im Gesetz nicht vorgesehen). Barauszahlungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit (BA) können durch Auszahlung über BA-eigene Kassenautomaten (begrenzt auf 1.500,00 EUR), Auszahlung mittels ZzV(Zahlungsanweisung zur Verrechnung)-Bar-Verfahren und Auszahlung mit Bargeld erfolgen. Sind BA-eigene Kassenautomaten installiert, sollen Barauszahlungen aus Kostengründen vorrangig über diese Kassenautomaten erfolgen. Sofern ein Kassenautomat nicht zur Verfügung steht, kann eine Auszahlung mittels eines Barschecks nach dem Verfahren ZzV-Bar erfolgen.
Eine Auszahlung mittels Bargeld über BA-eigene Kassenautomaten kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese zum einen auf 1.500,00 EUR begrenzt ist und zum anderen beim Beklagten keine Kassenautomaten installiert sind. Sofern ein Kassenautomat nicht zur Verfügung steht, kommt allein die Auszahlung mittels eines Barschecks in Betracht (Hengelhaupt, a.a.O., Rdnr. 154). Die Beklagte hat sich vorliegend zur Auszahlung in dieser Weise bereit erklärt. Der Leistungsempfänger kann nicht bestimmen, in welcher anderen Weise die Leistung zur Auszahlung gelangen soll (Burkiczak, a.a.O., Rdnr. 23).
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7.Oktober 1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Eine solche Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers liegt nicht vor. Dieser macht vielmehr geltend, anders als sonstige Leistungsempfänger, denen die Leistungen überwiesen werden und die für eine Auszahlung in sonstiger Form nachweisen müssen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, eine gesonderte Behandlung – nämlich in Form der von dem Beklagten sonst nicht praktizierten Barauszahlung – erhalten zu wollen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger bei Aushändigung eines Barschecks noch eine Bank aufzusuchen hat; denn dies gilt für alle Leistungsempfänger, die einen Barscheck erhalten. Im Übrigen müssen auch die Leistungsempfänger, denen die Geldleistung auf ihr Konto überwiesen wird, zur Auszahlung eine Bank oder einen Bankautomaten aufsuchen. Eine Ungleichbehandlung kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass dem Kläger kein Bargeld ausgehändigt wird, denn diese Auszahlungsweise wird vom Beklagten nicht praktiziert. Schon deshalb erübrigt sich auch die vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung, wobei vorliegend dahingestellt werden kann, ob die vom Kläger formulierten Beweisanträge überhaupt prozessordnungsgemäß bezeichnet sind (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – B 13 RJ 179/03 B – juris Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass sich der Beklagte bereits im Klageverfahren zur Auszahlung der noch offenen Beträge an den Kläger mittels Barscheck bereit erklärt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Auszahlungsweise von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1963 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 25. März 2013 bewilligte ihm der Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 in Höhe von monatlich 374,00 EUR (Dezember 2012) bzw. 382,00 EUR (Januar bis Mai 2013). Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, eine Bankverbindung mitzuteilen, damit die Leistungen überwiesen werden könnten. Hierzu hatte der Kläger unter dem 15. März 2013 mitgeteilt, vor Antragsbewilligung könne eine Kontoeröffnung nicht erfolgen. Mit Aufhebungsbescheid vom 17. Juni 2013 hob der Beklagte den Bescheid vom 25. März 2013, gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), auf, da Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Auf die gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2013 erhobene Klage hob das Sozialgericht Ulm (SG) mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 2014 (S 5 AS 1940/13) die Aufhebungsentscheidung auf, da Rechtsgrundlage für die Entscheidung § 45 SGB X und nicht § 48 SGB X sei.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. November 2013 setzte das SG in dem Verfahren S 5 AS 308/13 ER die erstattungsfähigen Kosten des Klägers mit 1,80 EUR fest. Auf den Antrag des Klägers setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2014 weitere 58 Cent an Portokosten für das Verfahren S 5 AS 308/13 ER (somit insgesamt 2,38 EUR) fest. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG mit rechtskräftigem Urteil vom 7. November 2014 (S 5 AS 3895/13) abgewiesen.
Am 6. Dezember 2016 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, es stünden noch Alg II-Zahlungen aus. Die bisherige Ansicht der Behörde, dass keine Barauszahlungen möglich seien, sei überholt. Die Beklagte werde ersucht, den Betrag zu ermitteln und einen Termin nebst Berechnung mitzuteilen, zu dem der Betrag abgeholt werden könne. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, nach Aktenlage seien keine Zahlungen an ihn zur Auszahlung offen.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016, beim SG am 2. März 2017 eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Leistungsbetrag bar, hilfsweise unbar auszubezahlen. Nachdem das SG den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass eine Auszahlung der mit Bescheid vom 25. März 2013 bewilligten Leistungen den Akten nicht entnommen werden könne, teilte dieser mit Schreiben vom 21. März 2017 mit, wenn der Kläger nachweise, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich sei, könne eine Zahlung an den Kläger in Form eines Barschecks erfolgen, den dieser unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses direkt beim Jobcenter A. abholen könne. Nach erneutem rechtlichen Hinweis des SG an den Beklagten führte dieser im Schreiben vom 17. Mai 2017 aus, an den Kläger könnten Zahlungen in Form eines Barschecks vorgenommen werden. Der Kläger könne diesen unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses direkt beim Jobcenter A. nach Terminvereinbarung abholen. Der schriftlichen Anregung des SG an den Kläger, bei dem Beklagten einen Termin zur Abholung des Barschecks zu vereinbaren, ist dieser nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2017, beim Beklagten am 21. Juni 2017 eingegangen, hat er vielmehr die Auffassung vertreten, die Auszahlung habe in bar zu erfolgen. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Auszahlung von Leistungen begehre, fehle es der Klage an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger stehe aufgrund des Bescheides vom 25. März 2013 ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zu, den dieser bislang nicht erfüllt habe. Der Beklagte habe im laufenden Verfahren bereits erklärt, dass der Kläger bei ihm vorsprechen und einen Barscheck abholen könne, sodass die Leistungen bewirkt werden könnten. Dem Kläger stehe somit ein einfacherer Weg zur Verfügung, seine Ansprüche durchzusetzen, sodass die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens nicht begründet sei. Auch die am 21. Juni 2017 bei dem Beklagten eingegangene "Klageschrift" ziele ebenso auf eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts ab, da dieser nicht ansatzweise entnommen werden könne, auf welches Begehren die Klage gerichtet sei und offensichtlich nur dem Zweck diene, den Beklagten zu einer Weiterleitung an das Sozialgericht – inklusive dem für das laufende Verfahren beigefügten Schriftsatz – zu zwingen. Dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Barscheck bei dem Beklagten abzuholen, jedoch Schriftstücke in dessen Briefkasten einzuwerfen, unterstreiche das fehlende Rechtsschutzbedürfnis nochmals.
Gegen das ihm am 28. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger durch Abgabe des Berufungsschreibens an der Informationstheke des Beklagten am 16. August 2017, beim SG am 18. August 2017, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 28. August 2017 eingegangen, Berufung eingelegt und beantragt, den noch zu bestimmenden Barbetrag bei der Behörde zur Abholung bereit zu halten. Unzutreffend sei, dass nur ein Leistungsbetrag auszuzahlen sei. Es sei ferner der Betrag aus dem Verfahren S 8 AS 308/13 ER in bar bei der Behörde auszubezahlen. Eine Beschwer entstünde im Übrigen schon dadurch, dass eine Bank mehrfach aufgesucht werden müsse, da ein Barscheck nicht ausbezahlt werde. Der Kläger hat weiter einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügt. Hierzu hat er im Schreiben vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, der bei der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG zu fordernde Nachteil bei der Ungleichbehandlung liege schon darin, dass das Jobcenter und eine Bank aufgesucht werden müssten. Mit Schreiben vom 3. November 2017 hat der Kläger weiter beantragt, den Richter am SG Ulm V., Herrn W. und Herrn Z. sowie den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts a.D. P. als Zeugen bzw. sachverständige Zeugen zu laden zu der Frage, ob unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Barzahlung ausbezahlt werde und den Zeugen Papier zur Verfassungswidrigkeit von Rechtspflichten zur Unbarzahlung zu befragen. Weiter hat er beantragt, die Mitarbeiter des Beklagten K. und G. als Zeugen zur Behördenpraxis zu vernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 2.286,38 EUR bar an ihn auszubezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Schreiben vom 30. November 2017 hat er mitgeteilt, dem Kläger stünden noch Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 im Gesamtbetrag von 2.284,00 EUR (für Dezember 2012 374,00 EUR; für Januar bis Mai 2013 je monatlich 382,00 EUR) sowie die Kosten der Rechtsverfolgung von 2,38 EUR aus dem Verfahren S 5 AS 308/13 ER vor dem SG zu. Mithin stünden dem Kläger noch Zahlungen im Gesamtbetrag von 2.286,38 EUR zu. Einen mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag, wonach der Beklagte an den Kläger den Betrag von 2.286,38 EUR zahlt und die Auszahlung in Form eines Barschecks vom Kläger abzuholen beim Job-Center A. erfolgt, hat der Beklagte, nicht jedoch der Kläger angenommen.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 (L 7 SF 406/18 AB) ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. als unzulässig verworfen worden.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2018, dem Kläger am 11. Januar 2018 zugestellt, sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beide Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Streitgegenständlich ist der Anspruch des Klägers auf Auszahlung bewilligter Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 sowie der Kosten des Verfahrens S 5 AS 308/13 ER in Höhe von 2,38 EUR in bar. Allein diesen Anspruch hat der Kläger auch im Schreiben vom 20. Juni 2017 geltend gemacht, so dass damit weder eine Klageerweiterung noch eine weitere Klageerhebung erfolgt ist.
Zur Verfolgung dieses Begehrens kommt allein die allgemeine Leistungsklage in Betracht. Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die allgemeine Leistungsklage kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten begehrt wird (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 24/04 R – juris Rdnr. 24; Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 50/01 R – juris Rdnr. 21; vgl. auch den zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 15. August 2014 – L 7 AS 1837/14). Über den vorliegend vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist bereits ein (bewilligender) Verwaltungsakt ergangen sowie eine zusprechende gerichtliche Entscheidung. Streitig ist vorliegend allein die Art und Weise der Auszahlung.
Der Senat konnte in der geschäftsordnungsmäßigen Besetzung entscheiden, nachdem das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht B. als unzulässig verworfen worden ist.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, da ein Anspruch des Klägers auf bare Auszahlung nicht besteht.
Gemäß § 42 Abs. 3 SGB II in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung (BGBl. I 2016, 1824) werden Geldleistungen nach diesem Buch auf das im Antrag angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30. März 2012, S. 22) gilt. Werden sie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leistungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten abzuziehen. Das gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.
Der Kläger verfügt nach seinen Angaben über kein Konto, auf das der Betrag überwiesen werden kann.
Aus der Kostenregelung in § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergibt sich, dass ein Anspruch auf Bar- oder Scheckzahlung nicht nur dann besteht, wenn die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Die Verschuldensfrage betrifft nur die Kostentragung, nicht aber die Zulässigkeit einer Bar- oder Scheckzahlung. Damit hat der Leistungsempfänger de facto ein Wahlrecht, ob die Zahlung per Überweisung oder in anderer Weise erfolgen soll. Er kann allerdings nicht bestimmen, in welcher anderen Weise die Leistung zur Auszahlung gelangen soll (Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand 5. Februar 2018, § 42 Rdnr. 23).
Nicht geregelt ist die Möglichkeit, sich Barbeträge bei der Kasse des zuständigen Trägers auszahlen zu lassen (Coseriu/Holzhey in Adolph, SGB II, SGB XII, Stand 10/2017, § 42 SGB II Rdnr. 17). Barauszahlungen sind danach nur im Ausnahmefall möglich (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 12/2016, § 42 Rdnr. 154; Merten in Beck OK – SGB II, Stand 01.12.2015, § 42 Rdnr. 10; Pflüger in jurisPK–SGB I, § 47 Rdnr. 36, Stand 28. Januar 2016; Seewald in KassKomm, Stand V/2014, § 47 SGB I Rdnr. 17; a.A. Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 42 Rdnr. 13: im Gesetz nicht vorgesehen). Barauszahlungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit (BA) können durch Auszahlung über BA-eigene Kassenautomaten (begrenzt auf 1.500,00 EUR), Auszahlung mittels ZzV(Zahlungsanweisung zur Verrechnung)-Bar-Verfahren und Auszahlung mit Bargeld erfolgen. Sind BA-eigene Kassenautomaten installiert, sollen Barauszahlungen aus Kostengründen vorrangig über diese Kassenautomaten erfolgen. Sofern ein Kassenautomat nicht zur Verfügung steht, kann eine Auszahlung mittels eines Barschecks nach dem Verfahren ZzV-Bar erfolgen.
Eine Auszahlung mittels Bargeld über BA-eigene Kassenautomaten kommt vorliegend nicht in Betracht, da diese zum einen auf 1.500,00 EUR begrenzt ist und zum anderen beim Beklagten keine Kassenautomaten installiert sind. Sofern ein Kassenautomat nicht zur Verfügung steht, kommt allein die Auszahlung mittels eines Barschecks in Betracht (Hengelhaupt, a.a.O., Rdnr. 154). Die Beklagte hat sich vorliegend zur Auszahlung in dieser Weise bereit erklärt. Der Leistungsempfänger kann nicht bestimmen, in welcher anderen Weise die Leistung zur Auszahlung gelangen soll (Burkiczak, a.a.O., Rdnr. 23).
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7.Oktober 1980, 1 BvL 50/79 u.a., BVerfGE 55, 72; BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007, 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7). Umgekehrt verbietet Art. 3 Abs. 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung als sachwidrig erscheinen lassen. Eine solche Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers liegt nicht vor. Dieser macht vielmehr geltend, anders als sonstige Leistungsempfänger, denen die Leistungen überwiesen werden und die für eine Auszahlung in sonstiger Form nachweisen müssen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, eine gesonderte Behandlung – nämlich in Form der von dem Beklagten sonst nicht praktizierten Barauszahlung – erhalten zu wollen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger bei Aushändigung eines Barschecks noch eine Bank aufzusuchen hat; denn dies gilt für alle Leistungsempfänger, die einen Barscheck erhalten. Im Übrigen müssen auch die Leistungsempfänger, denen die Geldleistung auf ihr Konto überwiesen wird, zur Auszahlung eine Bank oder einen Bankautomaten aufsuchen. Eine Ungleichbehandlung kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass dem Kläger kein Bargeld ausgehändigt wird, denn diese Auszahlungsweise wird vom Beklagten nicht praktiziert. Schon deshalb erübrigt sich auch die vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung, wobei vorliegend dahingestellt werden kann, ob die vom Kläger formulierten Beweisanträge überhaupt prozessordnungsgemäß bezeichnet sind (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2003 – B 13 RJ 179/03 B – juris Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass sich der Beklagte bereits im Klageverfahren zur Auszahlung der noch offenen Beträge an den Kläger mittels Barscheck bereit erklärt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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