Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 293/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 342/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1949 geborene Klägerin war vom 10.01.1977 bis zum 31.10.1998 bei der Firma F. Sensortechnik GmbH § Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin (zukünftig: Fa. F) als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die Fa. F kündigte der Klägerin zum 31.08.1997. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erkannte sie unter dem 28.10.1997 an, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde und über den 31.08.1997 hinaus weiter fortbestand.
Die Klägerin hat sich am 01.09.1997 arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Alg beantragt. Gleichzeitig wies sie auf das beim Arbeitsgericht anhängige Verfahren hin. Sie streite dort wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist und wegen Gehalt. Mit Bescheid vom 30.10.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 01.09.1997.
Mit Schreiben ebenfalls vom 30.10.1997 unterrichtete die Beklagte die Fa. F darüber, dass die Klägerin ab dem 01.09.1997 Alg beziehe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Ansprüche gegen die Fa. F auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend mache. Ansprüche dieser Art könnten möglicherweise ein Ruhen des Anspruches auf Leistungen der Beklagten nach § 117 Abs 1 bis 3 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bewirken. Das Arbeitsamt habe dem Arbeitslosen auch dann Leistungen zu gewähren, wenn dieser die Leistungen, die ein Ruhen des Anspruches bewirken, tatsächlich nicht erhalte. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall, die das Alg ohne Berücksichtigung ihrer etwaigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhalte. Dies habe zur Folge, dass evtl. Ansprüche der Klägerin gegen die Fa. F in Höhe der Leistungen, die die Beklagte für die Zeit vorgeleistet habe, in der der Anspruch auf Leistungen nach § 117 Abs 1 bis 3 a AFG ruhe, gem. § 115 SGB X auf die Beklagte übergehe. Die Fa. F sei insofern verpflichtet, Zahlungen nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte zu leisten.
Die Beklagte hat der Klägerin einen Abdruck des Schreibens vom 30.10.1997 mit Schreiben vom 11.12.1997 mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt.
Die Fa. F informierte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.1997 darüber, dass nach dem Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin weiter fortbestehe. Das Gehalt für die Monate September bis November 1997 sei mit Anweisung vom 28.11.1997 an die Klägerin nachgezahlt worden. Die Klägerin habe hinsichtlich der Wiederaufnahme der Arbeit ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung der noch fälligen Gehaltsansprüche geltend gemacht.
Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.1997 und unter Berufung auf § 117 Abs 4 AFG iVm § 115 SGB X von der Fa. F die Erstattung des an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.1997 bis 29.11.1997 gezahlten Alg (4.516,20 DM) und der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (3.770,94 DM). Dieses Schreiben hat die Beklagte auch der Klägerin in Abdruck zugeleitet und gleichzeitig darauf verwiesen, dass wegen der Unwirksamkeit der Kündigung für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 29.11.1997 ein Anspuchsübergang gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen sei (Schreiben vom 11.12.1997). In der Folgezeit erstattete die Fa. F einen Betrag in Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (3.770,94 DM).
Mit Bescheid vom 27.11.1998 hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 30.10.1997 zurückgenommen. Sie gab an, dass sie auf den Anspruchsübergang vom 11.12.1997 Bezug nehme. Dieser sei nicht wirksam geworden, da die Fa. F das Arbeitsentgelt bereits an die Klägerin ausgezahlt habe. Die Entscheidung beruhe auf § 45 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Gleichzeitig forderte sie die Klägerin zur Erstattung des für den genannten Zeitraum gezahlten Alg in Höhe von 4.516,20 DM auf. Rechtsgrundlage hierfür sei § 50 Abs 1 SGB X.
Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. angegeben, dass sie am 08.12.1997 die Gehaltsnachzahlung erhalten habe. Sie habe erst nach Erhalt des für die Zeit vom 01.09.1997 bis 29.11.1997 gezahlten Alg Kenntnis davon erlangt, dass sie insoweit nicht berechtigt gewesen sei. Dagegen habe die Fa. F auf Grund der Überleitungsanzeige vom 30.10.1997 nicht mit befreiender Wirkung an sie gezahlt und sei deshalb weiter gegenüber der Beklagten erstattungspflichtig.
Mit Bescheid vom 11.05.1999 hat die Beklagte von der Klägerin erneut die Erstattung des gezahlten Alg in Höhe von 4.516,20 DM gefordert. Da der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt habe, sei die Klägerin erstattungspflichtig. Mit Begleitschreiben vom 11.05.1999 hat die Beklagte den Bescheid vom 27.11.1998 aufgehoben und unter Bezug auf den Bescheid vom 11.05.1999 darauf hingewiesen, dass die Beklagte durch die nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung deren befreiende Wirkung und damit die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 31.05.1999. Sie gab an, dass eine Genehmigung bisher noch nicht erklärt worden sei. Soweit diese nunmehr erklärt werde, wirke sie zwar zurück, könne aber nicht zur Unwirksamkeit von vorher getroffenen Verfügungen führen. Im Zeitpunkt des Empfanges der Gehaltsnachzahlung sei sie gutgläubig gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2000 zurück. Mit dem später aufgehobenen Bescheid vom 27.11.1998 sei die Erstattungspflicht der Klägerin geltend gemacht und insofern der Fa. F nachträglich die Genehmigung zur Auszahlung erteilt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 11.04.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Der Zahlung des Arbeitsentgeltes könne auf Grund einer nachträglichen Genehmigung keine befreiende Wirkung zukommen, denn die Beklagte habe bereits vor der Zahlung des Alg einen Anspruchsübergang angezeigt, den sie wieder mit Schreiben vom 24.11.1998 (richtig: 27.11.1998) für unwirksam erklärt habe. Eine Genehmigung sei bisher auch nicht erklärt worden. Jedenfalls sei von einer Genehmigung erst zu einem Zeitpunkt auszugehen, der nach ihrer Verfügung über das Alg und das Arbeitsentgelt liege. Sie habe keine Kenntnis von ihrer Nichtberechtigung gehabt und sowohl das Alg als auch das Arbeitsentgelt vollständig für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2001 abgewiesen. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsentgelt an die Klägerin mit befreiender Wirkung gezahlt. Mit der nachträglichen Genehmigung der Beklagten sei der Arbeitsentgeltanspruch durch Erfüllung untergegangen und zwar mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Klägerin sei nicht erkennbar, da ihr bekannt gewesen sein musste, dass sie nicht gleichzeitig Arbeitsentgelt und Alg beziehen könne. Aus der Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 27.11.1998 könne nicht gefolgert werden, dass die Beklagte zukünftig keinen Anspruch gegen die Klägerin mehr durchsetzen werde. Selbst wenn die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.1998 (= 27.11.1998) den Anspruchsübergang für unwirksam erklärt haben sollte, verbleibe es bei der Erstattungspflicht der Klägerin. Der Klägerin sei der Anspruchsübergang durch Übersendung einer Abschrift des an die Fa. F gerichteten Schreibens vom 30.10.1997 angezeigt worden. Es sei der Hinweis erfolgt, dass sie bis zur Höhe des gezahlten Alg nicht berechtigt sei, Zahlungen ihrer früheren Arbeitgeberin entgegenzunehmen. Selbst wenn von einem späteren Widerruf des Anspruchsübergangs auszugehen sein sollte, käme daher darin lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte gegen die Klägerin selbst uneingeschränkt vorgehen könne.
Am 03.09.2001 hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie führt ergänzend aus, dass die nachträgliche Genehmigung auf Grund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten voraussetze. Es sei aber nicht erkennbar, ob und wann eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe die nachträgliche Genehmigung konkludent erklärt, indem sie das Einziehungsverfahren gegenüber der Fa. F nach Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beendet habe (Hinweis auf Beendigungsmitteilung der Kasse des LAA Bayern vom 04.12.1998).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2000 abgewiesen.
Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG in der bis zum 31.03.1997 geltenden Fassung. Diese Vorschrift des bis zum 31.12.1997 geltenden AFG ist weiter anzuwenden, da die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 01.04.1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat (vgl. § 242x Abs 3 Satz 1 Nr 1 AFG). § 117 Abs 4 Satz 2 AFG setzt voraus, dass der Arbeitslose bei Bewilligung des Alg Arbeitsentgelt im Sinne von § 117 Abs 1 AFG zu beanspruchen hatte, das er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht erhalten hat; in diesem Fall wird das Alg im Sinne der Gleichwohlgewährung nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Alg ruht. Mit der Zahlung des Alg geht der Anspruch auf die Arbeitgeberleistung gemäß § 115 Abs 1 SGB X in Höhe des Alg auf die Beklagte über, die ihrerseits nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG vom Arbeitslosen Erstattung des Alg verlangen kann, wenn der Arbeitgeber später die geschuldete Leistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen ausgezahlt hat. Insofern hat der Arbeitslose nicht das Alg zu erstatten, sondern zahlt in Wirklichkeit das Arbeitsentgelt in Höhe des Alg an die Beklagte, das dieser auf Grund des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsentgeltanspruchs infolge der Alg-Zahlung zugestanden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29.08.1991, Az: 7 RAr 130/90, SozR 3-4100 § 117 Nr 6 S 33).
Diese Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1997 bis 29.11.1997 Alg gezahlt. Zwar ruhte das Alg, da die Klägerin nach dem Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt von der Fa. F beanspruchen konnte, gleichwohl war die Beklagte zur Zahlung des Alg verpflichtet. Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Beklagten auf Grund der Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes entstanden sind, ist der nicht erfüllte Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des gezahlten Alg auf sie kraft Gesetzes übergegangen (§ 115 Abs 1 SGB X). Grundsätzlich muss sich die Beklagte an diesen übergegangenen und gegen die Fa. F gerichteten Arbeitsentgeltanspruch halten. Allerdings kann sie von der Klägerin das Alg zurückfordern. Denn sie hat den auf sie übergegangenen Anspruch dadurch verloren, dass die Fa. F mit Anweisung vom 28.11.1997 an die Klägerin mit befreiender Wirkung gezahlt hat.
Der befreienden Wirkung der Zahlung steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin auf Grund der Mitteilung der Beklagten vom 30.10.1997 Kenntnis von der Alg-Bewilligung und dem Forderungsübergang nach § 115 Abs 1 SGB X hatte und deshalb nach der Regelung der §§ 407 Abs 1, 412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mit befreiender Wirkung das Arbeitsentgelt an die Klägerin auszahlen konnte, denn die Rechtsfolge einer Zahlung mit befreiender Wirkung kann auch eintreten, wenn die Beklagte die von der Arbeitgeberin ohne Rücksicht auf den Forderungsübergang getroffene Verfügung nachträglich genehmigt und damit die befreiende Wirkung nach den §§ 362 Abs 2, 185 Abs 2 BGB herbeiführt (vgl. Urteile des BSG vom 22.10.1998, Az: B 7 AL 106/97 R, Soz-R 3-4100 § 117 Nr 16 S 112, und vom 24.06.1999, Az: B 11 AL 7/99 R, SozR 3-4100 § 117 Nr 18 S 125 f; Beschluss des BSG vom 04.12.2000, Az: B 11 AL 213/00 B). Damit ist der Arbeitsentgeltanspruch durch Erfüllung untergegangen und zwar entsprechend § 184 Abs 1 BGB mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts.
Von einer solchen Genehmigung ist hier seitens der Beklagten auszugehen. Die Genehmigung kann auch konkludent - durch schlüssiges Verhalten - erklärt werden (vgl. Urteil des BSG vom 16.10.1991, Az: 11 RAr 137/90, SozR 3-4100 § 117 Nr 7 S 47 unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte). Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Berechtigten dem Erklärungsempfänger als Genehmigung erkennbar ist. Aus dem Bescheid vom 27.11.1998 konnte die Klägerin eine Genehmigung der Zahlung des Arbeitsentgeltes nicht erkennen. Denn die Beklagte ist in diesem Bescheid davon ausgegangen, dass auf Grund der vermeintlichen Unwirksamkeit des Forderungsüberganges das Alg nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides von der Klägerin nach den Vorschriften der §§ 45, 50 SGB X zu fordern ist. Ebenso ist aus der verwaltungsinternen Beendigungsmitteilung der Kasse des LAA Bayern vom 04.12.1998, nach der die Beklagte das Einziehungsverfahren gegenüber der Fa. F nach Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beendet hat, weder für die Klägerin noch der Fa. F erkennbar gewesen, dass die Beklagte nunmehr die Zahlung der Fa. F genehmigt. Sie hat jedoch mit Bescheid vom 11.05.1999 und dem hierzu ergangenen Begleitschreiben vom 11.05.1999 gegenüber der Klägerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Verfügung der Fa. F genehmigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie durch die nachträgliche Genehmigung der Zahlung deren befreiende Wirkung und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne. Die Klägerin konnte demnach davon ausgehen, dass die Beklagte die Zahlung der Fa. F nachträglich genehmigt und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG geschaffen hat.
Dem Eintritt der Rechtsfolgen der nachträglichen Genehmigung steht nicht entgegen, wie die Klägerin meint, dass die Beklagte den Anspruchsübergang mit Schreiben vom 25.11.1998 (= 27.11.1998) für unwirksam erklärt hat. Richtig ist, dass die Beklagte im Bescheid vom 27.11.1998 angegeben hat, dass der Anspruchsübergang nicht wirksam geworden sei, da die Fa. F das Arbeitsentgelt bereits an die Klägerin ausgezahlt habe. Hierin ist jedoch kein Verzicht oder Widerruf des Anspruchsübergangs zu sehen, denn der Anspruch auf Arbeitsentgelt geht in Höhe des gezahlten Alg auf die Beklagte kraft Gesetzes über (§ 115 Abs 1 SGB X). Dies bedeutet, dass die Forderung unabhängig vom Willen der Beteiligten übergeht und der Eintritt der Rechtsfolgen nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Der Hinweis auf den "unwirksamen" Anspruchsübergang war daher als Information zu verstehen, dass die Fa. F trotz Übergang des Entgeltanspruches auf die Beklagte an die Klägerin gezahlt hat.
Der Genehmigung steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, etwa weil die Beklagte nicht versucht hat, den übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch gegen die Fa. F. (gerichtlich) durchzusetzen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 18 S 126).
Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs 3 BGB ist der Klägerin nicht möglich. Die nachträgliche Genehmigung verschafft der Beklagten den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 117 Abs 4 Satz 2 AFG. Die Einrede der Entreicherung sieht § 117 Abs 4 Satz 2 AFG anders als der bürgerlich-rechtliche Bereicherungsanspruch nicht vor (vgl. Urteil des BSG vom 14.09.1990, Az: 7 RAr 128/99, SozR 3-4100 § 117 Nr 3 S 17). Es besteht auch kein Raum für die ergänzende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Zwar hat es die Beklagte einseitig in der Hand, mittels der nachträglichen Genehmigung die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG herbeizuzführen und das überzahlte Alg vom Empfänger nach dieser Vorschrift zu fordern. Dies entspricht jedoch dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage. Denn nach § 117 AFG sollen Doppelleistungen aus dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitslosenversicherung vermieden werden. Es besteht auch im Allgemeinen keine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitslosen, da er Arbeitsentgelt und Alg regelmäßig in der Kenntnis, dass ihm eine Doppelleistung nicht zusteht, erhalten hat. Demnach ist der Klägerin die Berufung auf eine Entreicherung generell verwehrt. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie tatsächlich Kenntnis von ihrer Nichtberechtigung hatte.
Nach alledem war die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).
Die 1949 geborene Klägerin war vom 10.01.1977 bis zum 31.10.1998 bei der Firma F. Sensortechnik GmbH § Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin (zukünftig: Fa. F) als Sachbearbeiterin beschäftigt. Die Fa. F kündigte der Klägerin zum 31.08.1997. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erkannte sie unter dem 28.10.1997 an, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde und über den 31.08.1997 hinaus weiter fortbestand.
Die Klägerin hat sich am 01.09.1997 arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Alg beantragt. Gleichzeitig wies sie auf das beim Arbeitsgericht anhängige Verfahren hin. Sie streite dort wegen der Einhaltung der Kündigungsfrist und wegen Gehalt. Mit Bescheid vom 30.10.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 01.09.1997.
Mit Schreiben ebenfalls vom 30.10.1997 unterrichtete die Beklagte die Fa. F darüber, dass die Klägerin ab dem 01.09.1997 Alg beziehe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Ansprüche gegen die Fa. F auf Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend mache. Ansprüche dieser Art könnten möglicherweise ein Ruhen des Anspruches auf Leistungen der Beklagten nach § 117 Abs 1 bis 3 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bewirken. Das Arbeitsamt habe dem Arbeitslosen auch dann Leistungen zu gewähren, wenn dieser die Leistungen, die ein Ruhen des Anspruches bewirken, tatsächlich nicht erhalte. Dies sei auch bei der Klägerin der Fall, die das Alg ohne Berücksichtigung ihrer etwaigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhalte. Dies habe zur Folge, dass evtl. Ansprüche der Klägerin gegen die Fa. F in Höhe der Leistungen, die die Beklagte für die Zeit vorgeleistet habe, in der der Anspruch auf Leistungen nach § 117 Abs 1 bis 3 a AFG ruhe, gem. § 115 SGB X auf die Beklagte übergehe. Die Fa. F sei insofern verpflichtet, Zahlungen nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte zu leisten.
Die Beklagte hat der Klägerin einen Abdruck des Schreibens vom 30.10.1997 mit Schreiben vom 11.12.1997 mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt.
Die Fa. F informierte die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.1997 darüber, dass nach dem Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin weiter fortbestehe. Das Gehalt für die Monate September bis November 1997 sei mit Anweisung vom 28.11.1997 an die Klägerin nachgezahlt worden. Die Klägerin habe hinsichtlich der Wiederaufnahme der Arbeit ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung der noch fälligen Gehaltsansprüche geltend gemacht.
Daraufhin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.1997 und unter Berufung auf § 117 Abs 4 AFG iVm § 115 SGB X von der Fa. F die Erstattung des an die Klägerin für die Zeit vom 01.09.1997 bis 29.11.1997 gezahlten Alg (4.516,20 DM) und der gezahlten Sozialversicherungsbeiträge (3.770,94 DM). Dieses Schreiben hat die Beklagte auch der Klägerin in Abdruck zugeleitet und gleichzeitig darauf verwiesen, dass wegen der Unwirksamkeit der Kündigung für die Zeit vom 01.09.1997 bis zum 29.11.1997 ein Anspuchsübergang gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen sei (Schreiben vom 11.12.1997). In der Folgezeit erstattete die Fa. F einen Betrag in Höhe der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (3.770,94 DM).
Mit Bescheid vom 27.11.1998 hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 30.10.1997 zurückgenommen. Sie gab an, dass sie auf den Anspruchsübergang vom 11.12.1997 Bezug nehme. Dieser sei nicht wirksam geworden, da die Fa. F das Arbeitsentgelt bereits an die Klägerin ausgezahlt habe. Die Entscheidung beruhe auf § 45 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X iVm § 330 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Gleichzeitig forderte sie die Klägerin zur Erstattung des für den genannten Zeitraum gezahlten Alg in Höhe von 4.516,20 DM auf. Rechtsgrundlage hierfür sei § 50 Abs 1 SGB X.
Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. angegeben, dass sie am 08.12.1997 die Gehaltsnachzahlung erhalten habe. Sie habe erst nach Erhalt des für die Zeit vom 01.09.1997 bis 29.11.1997 gezahlten Alg Kenntnis davon erlangt, dass sie insoweit nicht berechtigt gewesen sei. Dagegen habe die Fa. F auf Grund der Überleitungsanzeige vom 30.10.1997 nicht mit befreiender Wirkung an sie gezahlt und sei deshalb weiter gegenüber der Beklagten erstattungspflichtig.
Mit Bescheid vom 11.05.1999 hat die Beklagte von der Klägerin erneut die Erstattung des gezahlten Alg in Höhe von 4.516,20 DM gefordert. Da der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt habe, sei die Klägerin erstattungspflichtig. Mit Begleitschreiben vom 11.05.1999 hat die Beklagte den Bescheid vom 27.11.1998 aufgehoben und unter Bezug auf den Bescheid vom 11.05.1999 darauf hingewiesen, dass die Beklagte durch die nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung deren befreiende Wirkung und damit die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 31.05.1999. Sie gab an, dass eine Genehmigung bisher noch nicht erklärt worden sei. Soweit diese nunmehr erklärt werde, wirke sie zwar zurück, könne aber nicht zur Unwirksamkeit von vorher getroffenen Verfügungen führen. Im Zeitpunkt des Empfanges der Gehaltsnachzahlung sei sie gutgläubig gewesen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2000 zurück. Mit dem später aufgehobenen Bescheid vom 27.11.1998 sei die Erstattungspflicht der Klägerin geltend gemacht und insofern der Fa. F nachträglich die Genehmigung zur Auszahlung erteilt worden.
Dagegen hat die Klägerin am 11.04.2000 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Der Zahlung des Arbeitsentgeltes könne auf Grund einer nachträglichen Genehmigung keine befreiende Wirkung zukommen, denn die Beklagte habe bereits vor der Zahlung des Alg einen Anspruchsübergang angezeigt, den sie wieder mit Schreiben vom 24.11.1998 (richtig: 27.11.1998) für unwirksam erklärt habe. Eine Genehmigung sei bisher auch nicht erklärt worden. Jedenfalls sei von einer Genehmigung erst zu einem Zeitpunkt auszugehen, der nach ihrer Verfügung über das Alg und das Arbeitsentgelt liege. Sie habe keine Kenntnis von ihrer Nichtberechtigung gehabt und sowohl das Alg als auch das Arbeitsentgelt vollständig für ihren Lebensunterhalt verwendet.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.05.2001 abgewiesen. Die Arbeitgeberin habe das Arbeitsentgelt an die Klägerin mit befreiender Wirkung gezahlt. Mit der nachträglichen Genehmigung der Beklagten sei der Arbeitsentgeltanspruch durch Erfüllung untergegangen und zwar mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts. Eine besondere Schutzwürdigkeit der Klägerin sei nicht erkennbar, da ihr bekannt gewesen sein musste, dass sie nicht gleichzeitig Arbeitsentgelt und Alg beziehen könne. Aus der Aufhebung des Rückforderungsbescheides vom 27.11.1998 könne nicht gefolgert werden, dass die Beklagte zukünftig keinen Anspruch gegen die Klägerin mehr durchsetzen werde. Selbst wenn die Beklagte mit Schreiben vom 24.11.1998 (= 27.11.1998) den Anspruchsübergang für unwirksam erklärt haben sollte, verbleibe es bei der Erstattungspflicht der Klägerin. Der Klägerin sei der Anspruchsübergang durch Übersendung einer Abschrift des an die Fa. F gerichteten Schreibens vom 30.10.1997 angezeigt worden. Es sei der Hinweis erfolgt, dass sie bis zur Höhe des gezahlten Alg nicht berechtigt sei, Zahlungen ihrer früheren Arbeitgeberin entgegenzunehmen. Selbst wenn von einem späteren Widerruf des Anspruchsübergangs auszugehen sein sollte, käme daher darin lediglich zum Ausdruck, dass die Beklagte gegen die Klägerin selbst uneingeschränkt vorgehen könne.
Am 03.09.2001 hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie führt ergänzend aus, dass die nachträgliche Genehmigung auf Grund ihrer rechtsgestaltenden Wirkung eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten voraussetze. Es sei aber nicht erkennbar, ob und wann eine nachträgliche Genehmigung der Beklagten erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie habe die nachträgliche Genehmigung konkludent erklärt, indem sie das Einziehungsverfahren gegenüber der Fa. F nach Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beendet habe (Hinweis auf Beendigungsmitteilung der Kasse des LAA Bayern vom 04.12.1998).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2000 abgewiesen.
Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG in der bis zum 31.03.1997 geltenden Fassung. Diese Vorschrift des bis zum 31.12.1997 geltenden AFG ist weiter anzuwenden, da die Klägerin innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem 01.04.1997 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat (vgl. § 242x Abs 3 Satz 1 Nr 1 AFG). § 117 Abs 4 Satz 2 AFG setzt voraus, dass der Arbeitslose bei Bewilligung des Alg Arbeitsentgelt im Sinne von § 117 Abs 1 AFG zu beanspruchen hatte, das er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch nicht erhalten hat; in diesem Fall wird das Alg im Sinne der Gleichwohlgewährung nach § 117 Abs 4 Satz 1 AFG auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch auf Alg ruht. Mit der Zahlung des Alg geht der Anspruch auf die Arbeitgeberleistung gemäß § 115 Abs 1 SGB X in Höhe des Alg auf die Beklagte über, die ihrerseits nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG vom Arbeitslosen Erstattung des Alg verlangen kann, wenn der Arbeitgeber später die geschuldete Leistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen ausgezahlt hat. Insofern hat der Arbeitslose nicht das Alg zu erstatten, sondern zahlt in Wirklichkeit das Arbeitsentgelt in Höhe des Alg an die Beklagte, das dieser auf Grund des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsentgeltanspruchs infolge der Alg-Zahlung zugestanden hat (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29.08.1991, Az: 7 RAr 130/90, SozR 3-4100 § 117 Nr 6 S 33).
Diese Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat der Klägerin für die Zeit vom 01.09.1997 bis 29.11.1997 Alg gezahlt. Zwar ruhte das Alg, da die Klägerin nach dem Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt von der Fa. F beanspruchen konnte, gleichwohl war die Beklagte zur Zahlung des Alg verpflichtet. Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Beklagten auf Grund der Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes entstanden sind, ist der nicht erfüllte Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe des gezahlten Alg auf sie kraft Gesetzes übergegangen (§ 115 Abs 1 SGB X). Grundsätzlich muss sich die Beklagte an diesen übergegangenen und gegen die Fa. F gerichteten Arbeitsentgeltanspruch halten. Allerdings kann sie von der Klägerin das Alg zurückfordern. Denn sie hat den auf sie übergegangenen Anspruch dadurch verloren, dass die Fa. F mit Anweisung vom 28.11.1997 an die Klägerin mit befreiender Wirkung gezahlt hat.
Der befreienden Wirkung der Zahlung steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin auf Grund der Mitteilung der Beklagten vom 30.10.1997 Kenntnis von der Alg-Bewilligung und dem Forderungsübergang nach § 115 Abs 1 SGB X hatte und deshalb nach der Regelung der §§ 407 Abs 1, 412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mit befreiender Wirkung das Arbeitsentgelt an die Klägerin auszahlen konnte, denn die Rechtsfolge einer Zahlung mit befreiender Wirkung kann auch eintreten, wenn die Beklagte die von der Arbeitgeberin ohne Rücksicht auf den Forderungsübergang getroffene Verfügung nachträglich genehmigt und damit die befreiende Wirkung nach den §§ 362 Abs 2, 185 Abs 2 BGB herbeiführt (vgl. Urteile des BSG vom 22.10.1998, Az: B 7 AL 106/97 R, Soz-R 3-4100 § 117 Nr 16 S 112, und vom 24.06.1999, Az: B 11 AL 7/99 R, SozR 3-4100 § 117 Nr 18 S 125 f; Beschluss des BSG vom 04.12.2000, Az: B 11 AL 213/00 B). Damit ist der Arbeitsentgeltanspruch durch Erfüllung untergegangen und zwar entsprechend § 184 Abs 1 BGB mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts.
Von einer solchen Genehmigung ist hier seitens der Beklagten auszugehen. Die Genehmigung kann auch konkludent - durch schlüssiges Verhalten - erklärt werden (vgl. Urteil des BSG vom 16.10.1991, Az: 11 RAr 137/90, SozR 3-4100 § 117 Nr 7 S 47 unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte). Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Berechtigten dem Erklärungsempfänger als Genehmigung erkennbar ist. Aus dem Bescheid vom 27.11.1998 konnte die Klägerin eine Genehmigung der Zahlung des Arbeitsentgeltes nicht erkennen. Denn die Beklagte ist in diesem Bescheid davon ausgegangen, dass auf Grund der vermeintlichen Unwirksamkeit des Forderungsüberganges das Alg nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides von der Klägerin nach den Vorschriften der §§ 45, 50 SGB X zu fordern ist. Ebenso ist aus der verwaltungsinternen Beendigungsmitteilung der Kasse des LAA Bayern vom 04.12.1998, nach der die Beklagte das Einziehungsverfahren gegenüber der Fa. F nach Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beendet hat, weder für die Klägerin noch der Fa. F erkennbar gewesen, dass die Beklagte nunmehr die Zahlung der Fa. F genehmigt. Sie hat jedoch mit Bescheid vom 11.05.1999 und dem hierzu ergangenen Begleitschreiben vom 11.05.1999 gegenüber der Klägerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie die Verfügung der Fa. F genehmigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie durch die nachträgliche Genehmigung der Zahlung deren befreiende Wirkung und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne. Die Klägerin konnte demnach davon ausgehen, dass die Beklagte die Zahlung der Fa. F nachträglich genehmigt und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs 4 Satz 2 AFG geschaffen hat.
Dem Eintritt der Rechtsfolgen der nachträglichen Genehmigung steht nicht entgegen, wie die Klägerin meint, dass die Beklagte den Anspruchsübergang mit Schreiben vom 25.11.1998 (= 27.11.1998) für unwirksam erklärt hat. Richtig ist, dass die Beklagte im Bescheid vom 27.11.1998 angegeben hat, dass der Anspruchsübergang nicht wirksam geworden sei, da die Fa. F das Arbeitsentgelt bereits an die Klägerin ausgezahlt habe. Hierin ist jedoch kein Verzicht oder Widerruf des Anspruchsübergangs zu sehen, denn der Anspruch auf Arbeitsentgelt geht in Höhe des gezahlten Alg auf die Beklagte kraft Gesetzes über (§ 115 Abs 1 SGB X). Dies bedeutet, dass die Forderung unabhängig vom Willen der Beteiligten übergeht und der Eintritt der Rechtsfolgen nicht zur Disposition der Beteiligten steht. Der Hinweis auf den "unwirksamen" Anspruchsübergang war daher als Information zu verstehen, dass die Fa. F trotz Übergang des Entgeltanspruches auf die Beklagte an die Klägerin gezahlt hat.
Der Genehmigung steht auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, etwa weil die Beklagte nicht versucht hat, den übergegangenen Arbeitsentgeltanspruch gegen die Fa. F. (gerichtlich) durchzusetzen (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 18 S 126).
Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs 3 BGB ist der Klägerin nicht möglich. Die nachträgliche Genehmigung verschafft der Beklagten den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus § 117 Abs 4 Satz 2 AFG. Die Einrede der Entreicherung sieht § 117 Abs 4 Satz 2 AFG anders als der bürgerlich-rechtliche Bereicherungsanspruch nicht vor (vgl. Urteil des BSG vom 14.09.1990, Az: 7 RAr 128/99, SozR 3-4100 § 117 Nr 3 S 17). Es besteht auch kein Raum für die ergänzende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Zwar hat es die Beklagte einseitig in der Hand, mittels der nachträglichen Genehmigung die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG herbeizuzführen und das überzahlte Alg vom Empfänger nach dieser Vorschrift zu fordern. Dies entspricht jedoch dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage. Denn nach § 117 AFG sollen Doppelleistungen aus dem Arbeitsverhältnis und der Arbeitslosenversicherung vermieden werden. Es besteht auch im Allgemeinen keine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitslosen, da er Arbeitsentgelt und Alg regelmäßig in der Kenntnis, dass ihm eine Doppelleistung nicht zusteht, erhalten hat. Demnach ist der Klägerin die Berufung auf eine Entreicherung generell verwehrt. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie tatsächlich Kenntnis von ihrer Nichtberechtigung hatte.
Nach alledem war die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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