Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 60 AS 1168/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 941/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 -2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und - soweit nötig - in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.
Hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren bestehen nicht.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2018, mit welchem den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 gewährt werden.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der den Klägern zustehenden Bedarfe auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ermittelt und den Klägern die diesen Vorgaben entsprechenden Leistungen bewilligt. Der Beklagte hat den Regelbedarf für die Zeit ab dem 01.01.2018 nach §§ 20 Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 SGB II, 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG i.V.m. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 08.11.2017 (BGBl I, 3767 - RBSFV 2018) zutreffend ermittelt. Die Kläger rügen lediglich, die Ermittlung der konkreten Regelbedarfe im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes i. d. F. vom 22.12.2016 sei verfassungswidrig.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt alleine dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.02.2018 - L 19 AS 2324/17 B und vom 04.06.2018 - L 19 AS 664/18 B, ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B und vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17, LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 - festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 - RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und§ 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die Regelbedarfsermittlung ab 2018 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrundegelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die der Gesetzgeber in § 10 RBEG 2011 und das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben und einer Regelbedarfsneuermittlung vorangestellt haben, sind beachtet worden, ohne dass sich hierbei zwingende Änderungsbedarfe ergeben hätten (vgl. hierzu Groth, Ausschussdrucksache 18(11) 849 S. 44; Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 20 Rn.43a ff.).
Soweit sich die Kläger auf die Ausführungen eines Gutachtens von Frau Dr. C (Stellungnahme zum RBEG Ausschussdrucksache 18 (11) 849 S. 55 ff.; Regelbedarfs-bemessung: Gutachten zum Gesetzentwurf 2016 für Diakonie Deutschland vom 03.10.2016 http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/Bericht Teil 1 Regelbedarfe final ib.pdf) bzw. auf die von der Paritätischen Forschungsstelle erstellten Expertise zum Regelbedarf 2018 "Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe in der Grundsicherung" (www.paritaet-lsa.de/fileadmin/user upload/presse/2018/Expertise Regelbedarfe-2018.pdf), die auf den Ausführungen von Frau Dr. C basiert, berufen, räumen auch diese Verfasser die Orientierung des Gesetzgebers an den Standards des BVerfG bei seiner Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 ein. Sie monieren dagegen, der Gesetzgeber habe seine Bewertung nicht an gesellschaftspolitischen Zielen der Bedarfs- und Chancengerechtigkeit jenseits des verfassungsrechtlichen Minimums gemessen.
Insoweit erwecken die Ausführungen von Dr. C bzw. der Paritätischen Forschungsstelle keine substantiellen Zweifel an der verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe für das Jahr 2018. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 festgehalten, das Grundgesetz gewährleiste durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten. Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu (Saitzek, a.a.O. Rn. 48).
Das Grundgesetz schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (Saitzek, a.a.O. Rn 4). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Dies ist hier der Fall, denn der für das Jahr 2018 geltende Fortschreibungsmodus gemäß § 20 Abs. 1a SGB II entspricht im Wesentlichen dem der Jahre 2012 bis 2016, den das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1S.1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 -2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und - soweit nötig - in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein.
Hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren bestehen nicht.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2018, mit welchem den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 gewährt werden.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der den Klägern zustehenden Bedarfe auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ermittelt und den Klägern die diesen Vorgaben entsprechenden Leistungen bewilligt. Der Beklagte hat den Regelbedarf für die Zeit ab dem 01.01.2018 nach §§ 20 Abs. 1a, Abs. 2 S. 1 SGB II, 8 Abs. 1 Nr. 1 RBEG i.V.m. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 vom 08.11.2017 (BGBl I, 3767 - RBSFV 2018) zutreffend ermittelt. Die Kläger rügen lediglich, die Ermittlung der konkreten Regelbedarfe im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes i. d. F. vom 22.12.2016 sei verfassungswidrig.
Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit kommt alleine dem Bundesverfassungsgericht zu. Der Senat hat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfsleistungen für die Zeit ab dem 01.01.2017 (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.02.2018 - L 19 AS 2324/17 B und vom 04.06.2018 - L 19 AS 664/18 B, ebenso LSG NRW, Beschlüsse vom 19.12.2017 - L 2 AS 1900/17 B und vom 05.10.2017 - L 12 AS 1595/17, LSG Bayern, Beschluss vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - BVerfGE 137, 34 - festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 23 Nr. 1, § 77 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB II und § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 - RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II und§ 28a SGB XII, sowie der Anlage zu § 28 SGB XII sowie § 2 RBSFV 2012, § 2 RBSFV 2013 und § 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Die Regelbedarfsermittlung ab 2018 folgt denselben Grundsätzen, die dem RBEG 2011 zugrundegelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wertentscheidungen getroffen worden. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die der Gesetzgeber in § 10 RBEG 2011 und das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben und einer Regelbedarfsneuermittlung vorangestellt haben, sind beachtet worden, ohne dass sich hierbei zwingende Änderungsbedarfe ergeben hätten (vgl. hierzu Groth, Ausschussdrucksache 18(11) 849 S. 44; Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 20 Rn.43a ff.).
Soweit sich die Kläger auf die Ausführungen eines Gutachtens von Frau Dr. C (Stellungnahme zum RBEG Ausschussdrucksache 18 (11) 849 S. 55 ff.; Regelbedarfs-bemessung: Gutachten zum Gesetzentwurf 2016 für Diakonie Deutschland vom 03.10.2016 http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/Bericht Teil 1 Regelbedarfe final ib.pdf) bzw. auf die von der Paritätischen Forschungsstelle erstellten Expertise zum Regelbedarf 2018 "Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe in der Grundsicherung" (www.paritaet-lsa.de/fileadmin/user upload/presse/2018/Expertise Regelbedarfe-2018.pdf), die auf den Ausführungen von Frau Dr. C basiert, berufen, räumen auch diese Verfasser die Orientierung des Gesetzgebers an den Standards des BVerfG bei seiner Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 ein. Sie monieren dagegen, der Gesetzgeber habe seine Bewertung nicht an gesellschaftspolitischen Zielen der Bedarfs- und Chancengerechtigkeit jenseits des verfassungsrechtlichen Minimums gemessen.
Insoweit erwecken die Ausführungen von Dr. C bzw. der Paritätischen Forschungsstelle keine substantiellen Zweifel an der verfassungskonformen Ermittlung der Regelbedarfe für das Jahr 2018. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 festgehalten, das Grundgesetz gewährleiste durch Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, der wiederum der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Dieser hat die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen mit ihren Auswirkungen auf den konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten. Ihm steht dabei ein Gestaltungsspielraum zu (Saitzek, a.a.O. Rn. 48).
Das Grundgesetz schreibt insofern auch keine bestimmte Methode vor, die diesen Gestaltungsspielraum begrenzt. Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unter den Gesichtspunkten der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auszuwählen. Er ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs auf existenzsichernde Leistung vorgibt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (Saitzek, a.a.O. Rn 4). Diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind. Dies ist hier der Fall, denn der für das Jahr 2018 geltende Fortschreibungsmodus gemäß § 20 Abs. 1a SGB II entspricht im Wesentlichen dem der Jahre 2012 bis 2016, den das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1S.1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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