L 7 P 40/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 P 83/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 40/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 14. November 2003 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Entziehung der Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I ab 01.08.2000 streitig.

Die 1994 geborene Klägerin leidet ebenso wie ihre Zwillingsschwester an einer Osteogenesis imperfecta. Sie bezieht von der Beklagten seit 1996 Leistungen nach der Pflegestufe I. Der Bewilligung lag ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 04.03.1996 zugrunde, in dem im Bereich der Körperpflege und der Mobilität ein Mehrbedarf an Pflegeaufwand für ein gesundes gleichaltriges Kind von etwa 60 Minuten angenommen wurde. Eine weitere Begutachtung durch den MDK vom 11.12.1998 stellte einen anrechenbaren Pflegebedarf von 50 Minuten fest. Am 07.04.2000 fand eine weitere Begutachtung durch den MDK statt. Im Gutachten vom 10.05.2000 wurde festgestellt, dass Pflegestufe I nicht mehr vorliege, da der Mehraufwand gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind in der körperbezogenen Pflege unter 45 Minuten täglich liege. Es habe sich der Pflegebedarf bei der Körperpflege und beim An- und Ausziehen der Kleidung verringert.

Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.2000 die Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I wegen Eintritts einer Besserung im Gesundheitszustand zum 01.08.2000 auf. Mit dagegen erhobenen Widerspruch wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Pflegekraft des MDK sei nicht objektiv gewesen und habe zudem das vorgelegte Pflegetagebuch nicht berücksichtigt. Die Beklagte beabsichtigte, zu den vorgelegten Unterlagen (Pflegetagebuch für April 2000) und einer detaillierten Stellungnahme zum bestehenden Pflegebedarf ein weiteres Gutachten durch den MDK einzuholen. Dies wurde jedoch von Seiten der Klägerin abgelehnt, da sämtliche MDK-Gutachter befangen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, und verwies dabei im Wesentlichen auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten.

Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Augs- burg erhoben und zunächst auf ein anhängiges Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (Herunterstufung des Grades der Behinderung - GdB - von 100 auf 50), in dem eine Begutachtung erfolge, verwiesen. Am 06.12.2002 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Vater der Klägerin auf Befragen konkrete Angaben zum tatsächlichen Pflegebedarf seiner Tochter machte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr.E. (Öffentliches Gesundheitswesen). In seinem Gutachten vom 04.02.2003 ist der Gutachter Dr.E. zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen, dass seit 07.04.2000 und damit auch über den 31.07.2000 hinaus kein erheblicherer Pflegeaufwand als der eines gesunden gleichaltrigen Kindes vorliege. Dem Gutachten von Dr.E. hat sich die Klägerin nicht anzuschließen vermocht, und ausgeführt, dass insgesamt ein Pflegebedarf von 91 Minuten festzustellen sei.

Im Urteil vom 30.06.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtens gestützt.

Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Klägerin insbesondere darauf, dass sie sich wegen eines Knochenbruches seit dem 26.08.2003 in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Im Übrigen liege weiterhin Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I vor.

Mit Bescheid vom 14.11.2003 lehnte die Beklagte erneut die Bewilligung von Leistungen nach Pflegestufe I ab. Sie holte erneut ein MDK-Gutachten ein. Unter dem 12.01.2004 wurde ein Grundpflegebedarf von 60 Minuten festgestellt. Mit Bescheid vom 17.02.2004 bewilligte die Beklagte dementsprechend ab dem 01.07.2003 Leistungen der Pflegestufe I.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.06.2003 sowie den Bescheid vom 07.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2001 und den Bescheid vom 14.11.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2003 abzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2003 die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I nicht gegebenen gewesen seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Regensburg mit Urteil vom 30.06.2003 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Bezüglich des Bescheides vom 14.11. 2003 war die Klage abzuweisen.

Dass in den Verhältnissen, die der Bewilligung von Leistungen der Pflegestufe I im Jahr 1996 zugrunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten ist, folgt aus dem Gutachten des MDK vom 10.05.2000, welches der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.E. in seinem Gutachten vom 04.02.2003 bestätigt hat.

Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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