Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 5180/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 4324/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist die Fahrt von der Wohnung mit der Absicht aufgenommen worden, nach einer längeren, aber unter zwei Stunden liegenden Unterbrechung der Fahrt zur Wahrnehmung privatnützige Zwecke den Arbeitsplatz zu erreichen, ist ein auf dem gewöhnlichen Weg zur Arbeit und noch vor Erreichen des geplanten Abweges zur privaten Verrichtung erlittener Unfall nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn nach den Grundsätzen einer gemischten Handlungstendenz objektiv die Verrichtung die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt, das heißt die versicherungsbezogene Handlungstendenz wesentliche Grundlage der unfallbringenden Fahrt war.
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1964 geborene Kläger am 18.03.2015 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten hat.
Der Kläger ist als Leiter des Bahnhofsmanagement F. der DB Station und Service AG beschäftigt. Er verließ am 18.03.2015 um 9:20 Uhr die Wohnung. Dienstbeginn des Klägers am Unfalltag war um 13:30 Uhr. Im Fragebogen der Beklagten gab der Kläger an, für die Zeit von 11:50 Uhr bis 13:30 Uhr die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten geplant zu haben. Davor plante der Kläger (als Besorgungen auf dem Weg) den Besuch eines Waschsalons für die Zeit von 9:55 Uhr bis 11:40 Uhr (105 Minuten) zum Waschen eines Parka mit DB-Logo. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs kollidierte der Kläger mit seinem Motorroller vor Erreichen des Waschsalons gegen 9:25 Uhr beim Überholen mit einem PKW (Angaben des Klägers im Fragebogen Wegeunfall vom 02.05.2015). Dabei zog sich der Kläger eine Commotio cerebri, eine Klaviculafraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Endgliedfraktur sowie eine Strecksehnenruptur D IV links zu (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. S. vom 26.03.2015, Zwischenbericht Dr. K. vom 07.04.2015). Der Kläger befand sich vom 18.03.2015 bis 01.04.2015 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum F. (Bericht vom 02.04.2015).
Mit Bescheid vom 08.06.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben sei. Der vom Kläger unternommene Weg habe einem rein eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient. Es fehle der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Hiergegen legte der Kläger am 19.06.2015 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, nach der Rechtsprechung des BSG sei bei Wegen vom und zum Ort der Tätigkeit eine feste zeitliche Grenze von 2 Stunden festgelegt worden, bis zu der die Fortsetzung des ursprünglichen Weges eine versicherte Tätigkeit und deshalb die Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich sei. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem unmittelbaren versicherten Weg zu seiner Arbeitsstelle befunden und habe diesen für die Dauer von weniger als zwei Stunden unterbrechen wollen, um ausschließlich Unternehmens- und Berufskleidung zu waschen. Dies stelle keine eigenwirtschaftliche Zwecke dar.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers (Herr B. , künftig B.) mit E-Mail vom 03.07.2015 mit, der Kläger sei nicht dienstkleidungspflichtig, es bestehe keine Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen. Am 18.03.2015 hätten keine dienstlichen Terminvereinbarungen vor dem Arbeitsbeginn bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es mangele an einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB VII. Der Kläger sei am Morgen des 18.03.2015 mit seinem Krad in Richtung der Wäscherei gefahren, um dort vor Arbeitsbeginn Wäsche zu waschen. Noch vor dem Erreichen der Reinigung habe sich der in Rede stehende Unfall ereignet. Aufgrund dessen, dass die Reinigung auf dem gewöhnlichen Arbeitswege des Klägers liege, komme es bei der Prüfung auf die Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfalls an. Die Rechtsprechung zu Unterbrechungen, Um- und Abwegen sei nicht einschlägig. Eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung bestehe nicht. Insofern habe zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen, zumal die Handlungstendenz in diesem Moment nicht auf das Erreichen der Arbeitsstelle, sondern auf das Waschen von privater Kleidung gerichtet gewesen sei. Die unmittelbar vor dem Unfall angetreten konkrete Fahrt habe somit nicht betrieblichen Interessen gedient. Folglich begründeten die durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen keinen Arbeitsunfall.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.10.2015 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und hat im Verlauf des Klageverfahrens ergänzend ausgeführt, er sei Schichtleiter und habe "Dispositionswochen" mit Kundenkontakt, wobei er Unternehmensbekleidung zu tragen habe. Er sei weiterhin am Service in F. am Hauptbahnhof eingesetzt und auch hier verpflichtet, Unternehmensbekleidung zu tragen, ebenso im Rahmen der Tätigkeit im Bahnhofsmanagement in F ... Der Kläger legte hierzu die Stellenbeschreibung vom 21.06.2007 vor. Das Reinigen der Dienstkleidung sei damit keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, sondern diene den betrieblichen Interessen. Dass er vor Schichtbeginn dienstliche Angelegenheiten habe erledigen wollen, habe er vor der Abfahrt gegenüber seiner Frau kundgetan, die um ca. 11:40 Uhr bei einem Arbeitskollegen (Herr S. ) angerufen habe, um zu fragen, ob er, der Kläger, da sei. Darüber hinaus habe er einem Kollegen (Herr S. ), der ihn vor der Abfahrt zu Hause besucht habe, über die Intention seiner frühen Abfahrt informiert. Damit stehe fest, dass er nicht auf den Weg war, eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Außerdem sei nach seiner prognostischen Betrachtung auch keine Unterbrechung des Weges zur Arbeitsstätte von mehr als zwei Stunden geplant gewesen, so dass auch der geplante Aufenthalt im Waschsalon als Zwischenort eines einheitlichen Gesamtweges zwischen Wohnung und Tätigkeitsort anzusehen sei. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstelle befunden. Solange die Zwei-Stunden-Grenze nicht überschritten sei, habe sich der Beschäftigte nicht von der versicherten Tätigkeit gelöst, so dass Versicherungsschutz bestehe.
Das SG befragte den Arbeitgeber des Klägers (B.). Dieser teilte mit Schreiben vom 13.11.2015 dem SG mit, die Aussage, dass für den Kläger keine Dienstkleidungspflicht bestehe, sei richtig. Für die Tätigkeit des Klägers bestehe keine Dienstkleidungspflicht. Seit 01.03.2009 sei der Kläger bei der Kleiderkasse abgemeldet. Der Kläger habe seit 2011 keine Schicht am Service-Point oder im Service Team F. geleistet.
Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 15.01.2016 und 31.03.2016 geäußert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung sei das Tragen der Unternehmensbekleidung bis heute vorgeschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Deutsche Bahn behaupte, er sei nicht dienstkleidungspflichtig. Es könne sein, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Dienstkleidungspflicht bestanden habe, allerdings sei er hierüber nicht unterrichtet gewesen. Es komme darauf an, dass er habe davon ausgehen müssen und dürfen, dass er Dienstkleidung zu tragen habe. Nach Information darüber, dass keine Dienstkleidungspflicht mehr bestehe, habe er zwischenzeitlich seine gesamte Dienstkleidung entsorgt. Am Unfalltag hätten ein Parka und zwei Hosen gereinigt werden sollen. Der Kläger legte Lichtbilder vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2016 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Unfall habe sich vor dem Erreichen der Wäscherei ereignet. Der Weg zum Waschsalon sei mit privater Handlungstendenz zurückgelegt worden. Nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei den Kleidungsstücken, die am Unfalltage gereinigt werden sollten, um Dienstkleidung gehandelt habe. Bei der Reinigung von privater Kleidung handele es sich um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung. Zwar habe der Waschsalon auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte gelegen, aber der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit entfalle auch dann, wenn der Versicherte zwar dieselbe Strecke benutze, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutze, dies aber aus anderem Grund tue. Eine Wegeunterbrechung liege nicht vor. Es komme daher nicht darauf an, wie lange der Kläger seinen Aufenthalt im Waschsalon geplant habe.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 23.11.2016 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, er habe auf dem Weg zur Arbeit in einem Waschsalon Dienstkleidung reinigen wollen. Niemand habe ihm mitgeteilt, dass die Dienstkleidungspflicht für ihn gänzlich weggefallen sei. Die Dienstkleidung habe in einem dunkelblauen Parka mit DB-Logo bestanden. Aus seiner subjektiven Sicht, auf die bei der Frage der Handlungstendenz abzustellen sei, sei es daher erforderlich gewesen, die Dienstkleidung auch sauber zu halten. Die Handlungstendenz sei daher nicht eigenwirtschaftlich geprägt, mit der Folge, dass auch der Weg zum Waschsalon unter Versicherungsschutz gestanden habe. Unabhängig davon habe er sich im Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte befunden. Die gesamte Fahrt habe der Fortbewegung auf die Arbeitsstätte gedient. Weil er seinen Arbeitsweg keine zwei Stunden unterbrochen hätte, habe nach der Rechtsprechung des BSG im Zeitpunkt des Unfalles Versicherungsschutz bestanden. Der Kläger hat für sein Vorbringen Zeugen benannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2015 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall am 18.03.2015 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es sei weiterhin nicht bewiesen, dass der Kläger beabsichtigt habe, Arbeitskleidung zu reinigen. Ein Hinweis auf die Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung ergebe sich aus der Berufungsbegründung nicht.
Eine Beiziehung der Unfallakte des Klägers vom Amt für öffentliche Ordnung Freiburg ist erfolglos geblieben, da der Aktenbestand ausgelagert und nicht mehr verfügbar ist (Schreiben der Stadt Freiburg vom 19.12.2017).
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.04.2018 erörtert und der Kläger angehört worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 20.04.2018 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Beklagte Schriftsatz vom 14.05.2018, Kläger Schriftsatz vom 22.05.2018).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG) zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat am 18.03.2015 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; - B 2 U 40/05 R -, UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in juris).
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Kläger erlitt zwar bei der Kollision mit seinem Motorroller und einem Pkw am 18.03.2015 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Der Kläger zog sich dabei eine Commotio cerebri, eine Klaviculafraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Endgliedfraktur sowie eine Strecksehnenruptur D IV links zu und erlitt damit Gesundheitserstschäden. Die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, das Zurücklegen des Weges mit dem Roller zum Waschsalon, stand jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, sondern erfolgte mit einer nicht unter Versicherungsschutz stehenden eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz.
Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Andererseits sind diese Wege noch nicht Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit und rein tatsächlich werden mit solchen Wegen häufig auch private Verrichtungen und Zwecke verbunden (vgl. BSG Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R -). Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 62; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46a RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 24b Rdr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte bezogen ist (vgl. BSG Urteile vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 -, juris; vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 S 33, jeweils m.w.N.)
Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 m.w.N.). Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung "Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG Urteile vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07/ R -, juris; vom 04.09. 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24; vom 11. 09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 S 33, m.w.N).
Hiervon ausgehend kommt es für die Entscheidung über die Berufung des Klägers darauf an, mit welcher Handlungstendenz er zum Zeitpunkt des Unfalles am 18.03.2015 den Weg zurückgelegt hat.
Im Fall des Klägers ist festzustellen, dass er zur Zeit des Unfalls am 18.03.2018 den Weg (rechtlich) wesentlich zur Verrichtung einer nicht versicherten privatwirtschaftlichen Tätigkeit zurückgelegt hat, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 den Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt hat, den Ort seiner Tätigkeit zu erreichen oder eine dem Beschäftigungsunternehmen sonst dienende Verrichtung auszuüben, ist nicht festzustellen.
Der Kläger befand sich zur Zeit des Unfalls auf dem gewöhnlichen Arbeitsweg zu einem Waschsalon, um einen Parka mit DB Logo zu waschen und zu trocknen. Zur Zeit des Unfalls bestand damit die Handlungstendenz, eine nichtversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung vorzunehmen. Zwar hat der Kläger (als eine dem Beschäftigungsunternehmen sonst dienende Verrichtung) geltend gemacht, es habe sich dabei um Dienstkleidung gehandelt. Dies trifft jedoch nach den vom SG und der Beklagten durchgeführten Ermittlungen sowie den Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.04.2018 zur Überzeugung des Senats nicht zu. Nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Arbeitgebers des Klägers (B.) mit E-Mail vom 03.07.2015 war der Kläger nicht dienstkleidungspflichtig. Es bestand keine Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen. Diese Angaben hat B. auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 13.11.2015 ausdrücklich als richtig bestätigt. Für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Steuern und Überwachen von Service, Sicherheit und Sauberkeit im SGN F., das Sicherstellen des Zusammenwirkens aller Kräfte in den Bereichen Sicherheit, Service und Sauberkeit hat B. eine Dienstkleidungspflicht des Klägers verneint. Der Kläger ist seit 01.03.2009 bei der Kleiderkasse abgemeldet. Hinsichtlich Disposchichten hat der Kläger nach den Angaben des B. seit 2011 keine Schicht am Service-Point oder im Service Team F. geleistet. Soweit sich der Kläger hiergegen auf die von ihm vorgelegte Stellenbeschreibung vom 20.06.2007 beruft, ist diese im Hinblick auf die Angaben des B. veraltet und deswegen nicht geeignet eine Dienstkleidungspflicht des Klägers zu belegen.
Sein Vorbringen, das Entfallen der Dienstkleidungspflicht habe er nicht gewusst, daher sei seine Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt auf die Wahrnehmung einer dem Unternehmen dienenden Handlung ausgerichtet gewesen, ist nicht glaubhaft. Gegen das Bestehen einer Dienstkleidungspflicht sprechen die vom Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.04.2018 gemachten Angaben. Angaben dazu, wann er den Parka zuletzt im Dienst getragen hat, hat der Kläger nicht machen können. Auch hat nach den Angaben des Klägers der im Innendienst beschäftigt war, eine konkrete Aussicht, wann er den Parka dienstlich tragen würde, nicht bestanden. Vielmehr hat der Kläger nach seinen Angaben den Parka eigenwirtschaftlich - im Winter - bei der Fahrt zur Arbeit mit dem Motorrad getragen, was darauf schließen lässt, dass dem Kläger das Nichtbestehen einer Dienstkleidungspflicht bekannt war. Damit steht zur Überzeugung des Senates fest, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers eine Dienstkleidungspflicht nicht bestanden hat.
Die Handlungstendenz des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 war auch nicht darauf gerichtet, eine objektiv nicht geschuldete dienstliche Handlung in der vertretbaren, aber irrigen Annahme vorzunehmen, mit dem Waschen von Dienstkleidung eine vermeintliche Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er der rechtsirrigen Auffassung gewesen sei, bereits das Tragen des Parka bei der Fahrt zur Arbeit im Winter sei eine dienstliche Nutzung; insoweit wäre ein richtiger Sachverhalt einer falschen rechtlichen Bewertung unterzogen worden, was als Subsumtionsirrtum keine Handlungstendenz für eine dem Unternehmen dienliche Verrichtung begründet (vergleiche Senatsurteil vom 26.01.2018 – L 8 U 2072/17 –, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Jedoch hat der Kläger geltend gemacht, erst nach dem Unfall am 18.03.2015 davon erfahren zu haben, dass eine Dienstkleidungspflicht tatsächlich nicht bestehe, weshalb er meint, zum Zeitpunkt des Unfalls davon habe ausgehen müssen und dürfen, dass er Dienstkleidung zu tragen habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen aus den oben dargelegten Gründen bereits nicht glaubhaft ist, weil der Kläger selbst keine Gelegenheit hat angeben können, bei der er Dienstkleidung getragen hat, und er den Parka privat genützt hat, wäre die Annahme einer solchen Pflicht jedoch nur vertretbar, wenn der Kläger nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine Dienstkleidungspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 -B 2 U 16/14 R-, juris). Hiervon ausgehend war die (irrige) Annahme des Klägers, ihn treffe eine Dienstkleidungspflicht, nicht vertretbar. Wie oben ausgeführt, benutzte der Kläger den Parka nicht zu dienstlichen, sondern ausschließlich zu eigenwirtschaftlichen Zwecken, wobei der Parka nach den Angaben des Klägers im Termin am 20.04.2018 "gelitten" hat. Dass der Kläger angenommen hat, mit dem Waschen des Parka eine vermeintliche Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, ist für den Senat unter diesen Umständen zum einen nicht glaubhaft und außerdem aufgrund der objektiven Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben auch nicht berechtigt.
Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 den Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt hat, um eine sonstige dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Der Kläger hat lediglich behauptet, nach der Erledigung seiner Wäsche vom Waschsalon aus seine Dienststelle habe aufsuchen wollen, um vor dem eigentlichen Dienstbeginn sich mit einem Kollegen zu besprechen. Das konnte der Senat aber nicht feststellen, denn einen früheren Dienstbeginn am Unfalltag hatte der Arbeitgeber auf Nachfrage der Beklagten nicht bestätigt (Mail vom 03.07.2015). Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung im Termin am 20.04.2018 ausgeführt, eine Terminvereinbarung über eine Besprechung sei mit den Kollegen nicht getroffen worden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat sich auch nicht gehalten gesehen, der Beweisanregung des Klägers nachzukommen, die Kollegen als Zeugen für die behauptete Absicht einer dienstlichen Betätigung am Unfalltag ab 11:50 Uhr zu hören. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers wird ersichtlich, dass dieser Zeugenbeweis für diese unter Beweis gestellte Tatsache ungeeignet ist, da die Zeugen über eine konkrete Besprechungsabsicht des Klägers am Unfalltag keine Aussage machen können. Soweit der Kläger nach dem Unfall eine solche Besprechungsabsicht gegenüber den Kollegen bekundet haben könnte, was vom Kläger letztlich auch gar nicht behauptet worden ist, sind hieraus Folgerungen auf die bereits am Unfalltag bestehenden Absichten nicht zwingend möglich. Mangels entsprechendem klägerischen Vortrags sah sich der Senat auch nicht zu einer solchen Beweisaufnahme gedrängt, da es sich um eine Beweisaufnahme ins Blaue hinein handeln würde. Mit Aufnahme der Fahrt ab der Wohnung ist eine rechtlich wesentliche Handlungstendenz für eine Fahrt zur Arbeit – nach einer beabsichtigten Unterbrechung im Waschsalon – nicht feststellbar.
Ebenso wenig sind Gesamtumstände festzustellen, die dafür sprechen, dass die eigenwirtschaftliche Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen ist (vgl. hierzu Urteile des BSGE vom 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R -; vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R -; jeweils juris). Eine dienstliche Anordnung zum Waschen des Parkas oder eine Arbeitsfreistellung für eine auch im dienstlichen Interesse wahrzunehmende private Verrichtung bzw. diesen Umständen gleich zu erachtende Sachverhalte liegen nicht vor und sind auch nicht behauptet worden.
Steht somit fest, dass der Kläger sich zur Zeit des Unfalls am 18.03.2015 auf einem nicht versicherten Weg befunden hat, ist vorliegend die Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz bei der Unterbrechung eines versicherten Weges, auf die sich der Kläger beruft, insbesondere zum Fortbestehen des Versicherungsschutzes bei Unterbrechungen unter zwei Stunden (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R -, juris, wonach geringfügige und auch länger dauernde, aber zwei Stunden nicht überschreitende Unterbrechungen die bei Fahrtbeginn bestehende betriebsdienliche Handlungstendenz grundsätzlich nicht entfallen lassen und Versicherungsschutz nach Ende der für die privatnützige Zwecke aufgenommenen Umwege und Abwege wieder auf der Wegstrecke zu und vom Ort der dienstlichen Verrichtung besteht), nicht entscheidungserheblich.
Selbst wenn mit dem Vorbringen des Klägers davon ausgegangen wird, er habe am 18.03.2015 um 9:20 Uhr den Weg zum Beschäftigungsort angetreten, den er nach einer Unterbrechung im Waschsalon von prognostisch unter zwei Stunden habe fortsetzen wollen, um anschließend vor dem eigentlichen Dienstbeginn eine dienstliche Aussprache mit einem Kollegen zu führen, Dienstplanangelegenheiten mit Disponenten zu besprechen, nicht mehr benötigte Arbeitsmittel zurückzugeben, an der Erstellung eines neuen Dienstplanes für seinen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten bzw. Informationen zu einer DB-Aktion einzuholen, war der zurückgelegte Weg zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 nicht versichert. Dass der Versicherungsschutz entfallen wäre, hätte die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit im Waschsalon mehr als zwei Stunden gedauert, so dass im Rechtssinne zwei Fahrten unternommen worden wären und letztlich die Fahrt vom Waschsalon zum Arbeitsplatz als Fahrt von einem dritten Ort versichert gewesen wäre (vgl. BSG Urteil vom 05.07.2016, a.a.O.), kann dahinstehen, denn der streitgegenständliche Unfall ist vor dem Erreichen des Abweges zum Waschsalon geschehen. Ob die Unterbrechung tatsächlich mehr als zwei Stunden gedauert hätte, ist nicht feststellbar. Der Senat musste auch nicht entscheiden, ob die vom Kläger nach seinen bisherigen Erfahrungen prognostizierte Unterbrechung von unter zwei Stunden für den Aufenthalt im Waschsalon glaubhaft und nach den objektiven Gegebenheiten gerechtfertigt war. Denn der Wegfall des Versicherungsschutzes ergibt sich bereits aus anderen Gründen.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens des Klägers ist die Zurücklegung des Weges zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 mit gespaltener Handlungstendenz bzw. mit gemischter Motivationslage erfolgt, da diese Verrichtung sowohl mit eigenwirtschaftlicher als auch mit der betrieblichen Handlungstendenz, den Beschäftigungsort zu erreichen, erfolgt wäre.
Eine solche Verrichtung mit gemischter Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 u 14/10 R -, juris).
Dass die Zurücklegung des Weges zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet, ist im Fall des Klägers nicht festzustellen. Der übliche Dienstbeginn war um 13:55 Uhr. Konkrete Terminabsprachen mit Kollegen oder dringend zur Erledigung anstehende Dienstgeschäfte, die einen früheren Dienstbeginn erforderten, waren am Unfalltag nach Auskunft des Arbeitgebers nicht angestanden bzw. bekannt. Solche hat der Kläger auch nicht dargelegt. Daraus wird für den Senat ersichtlich, dass die behauptete frühere Dienstaufnahme nur aus den Umständen der eigenwirtschaftlichen Betätigung, die zu einer früheren Aufnahme der Fahrt in Richtung der Arbeitsstätte führte, beabsichtigt war. Wäre daher die Wahrnehmung der eigenwirtschaftlichen Interessen am 18.03.2015 nicht erfolgt, hätte kein Grund für den Beginn der Abfahrt zur Dienststelle bereits um 9:20 Uhr bestanden. Die unfallbringende Fahrt wäre somit nicht zu diesem Zeitpunkt unternommen worden. Dass später eine Fahrt zum Arbeitsplatz von der Wohnung aus an diesem Tag auf jeden Fall stattgefunden hätte, ist für die Beurteilung der wesentlichen Handlungstendenz, die der Unfallfahrt zugrunde lag, ohne Belang. Ohne die private Motivation des Aufsuchens des Waschsalons hätte es nicht zu der konkreten, zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung geführt, da der Kläger erst deutlich später den Weg zum Beschäftigungsort hätte antreten müssen, weshalb das Zurücklegen des Weges zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt wäre, sondern in der eigenwirtschaftlichen Motivation des Aufsuchens des Waschsalons seinen Grund fände. Die versicherungsbezogene Handlungstendenz ist objektiv nicht zu erkennen. Eine solche war nicht wesentliche Grundlage der unfallbringenden Fahrt.
Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand nicht. Insbesondere bestand kein Anlass zur Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen, wie oben dargelegt, zudem ist die Behauptung der angegebenen Dienstgeschäfte nach dem oben Ausgeführten auch nicht entscheidungserheblich.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1964 geborene Kläger am 18.03.2015 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten hat.
Der Kläger ist als Leiter des Bahnhofsmanagement F. der DB Station und Service AG beschäftigt. Er verließ am 18.03.2015 um 9:20 Uhr die Wohnung. Dienstbeginn des Klägers am Unfalltag war um 13:30 Uhr. Im Fragebogen der Beklagten gab der Kläger an, für die Zeit von 11:50 Uhr bis 13:30 Uhr die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten geplant zu haben. Davor plante der Kläger (als Besorgungen auf dem Weg) den Besuch eines Waschsalons für die Zeit von 9:55 Uhr bis 11:40 Uhr (105 Minuten) zum Waschen eines Parka mit DB-Logo. Auf der Wegstrecke seines gewöhnlichen Arbeitswegs kollidierte der Kläger mit seinem Motorroller vor Erreichen des Waschsalons gegen 9:25 Uhr beim Überholen mit einem PKW (Angaben des Klägers im Fragebogen Wegeunfall vom 02.05.2015). Dabei zog sich der Kläger eine Commotio cerebri, eine Klaviculafraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Endgliedfraktur sowie eine Strecksehnenruptur D IV links zu (Durchgangsarztbericht Prof. Dr. S. vom 26.03.2015, Zwischenbericht Dr. K. vom 07.04.2015). Der Kläger befand sich vom 18.03.2015 bis 01.04.2015 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum F. (Bericht vom 02.04.2015).
Mit Bescheid vom 08.06.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben sei. Der vom Kläger unternommene Weg habe einem rein eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient. Es fehle der erforderliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Hiergegen legte der Kläger am 19.06.2015 Widerspruch ein. Er trug zur Begründung vor, nach der Rechtsprechung des BSG sei bei Wegen vom und zum Ort der Tätigkeit eine feste zeitliche Grenze von 2 Stunden festgelegt worden, bis zu der die Fortsetzung des ursprünglichen Weges eine versicherte Tätigkeit und deshalb die Unterbrechung für den Versicherungsschutz auf dem restlichen Weg unschädlich sei. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem unmittelbaren versicherten Weg zu seiner Arbeitsstelle befunden und habe diesen für die Dauer von weniger als zwei Stunden unterbrechen wollen, um ausschließlich Unternehmens- und Berufskleidung zu waschen. Dies stelle keine eigenwirtschaftliche Zwecke dar.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Arbeitgeber des Klägers (Herr B. , künftig B.) mit E-Mail vom 03.07.2015 mit, der Kläger sei nicht dienstkleidungspflichtig, es bestehe keine Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen. Am 18.03.2015 hätten keine dienstlichen Terminvereinbarungen vor dem Arbeitsbeginn bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es mangele an einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 SGB VII. Der Kläger sei am Morgen des 18.03.2015 mit seinem Krad in Richtung der Wäscherei gefahren, um dort vor Arbeitsbeginn Wäsche zu waschen. Noch vor dem Erreichen der Reinigung habe sich der in Rede stehende Unfall ereignet. Aufgrund dessen, dass die Reinigung auf dem gewöhnlichen Arbeitswege des Klägers liege, komme es bei der Prüfung auf die Handlungstendenz im Zeitpunkt des Unfalls an. Die Rechtsprechung zu Unterbrechungen, Um- und Abwegen sei nicht einschlägig. Eine Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung bestehe nicht. Insofern habe zum Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit vorgelegen, zumal die Handlungstendenz in diesem Moment nicht auf das Erreichen der Arbeitsstelle, sondern auf das Waschen von privater Kleidung gerichtet gewesen sei. Die unmittelbar vor dem Unfall angetreten konkrete Fahrt habe somit nicht betrieblichen Interessen gedient. Folglich begründeten die durch den Unfall verursachten gesundheitlichen Einwirkungen keinen Arbeitsunfall.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.10.2015 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und hat im Verlauf des Klageverfahrens ergänzend ausgeführt, er sei Schichtleiter und habe "Dispositionswochen" mit Kundenkontakt, wobei er Unternehmensbekleidung zu tragen habe. Er sei weiterhin am Service in F. am Hauptbahnhof eingesetzt und auch hier verpflichtet, Unternehmensbekleidung zu tragen, ebenso im Rahmen der Tätigkeit im Bahnhofsmanagement in F ... Der Kläger legte hierzu die Stellenbeschreibung vom 21.06.2007 vor. Das Reinigen der Dienstkleidung sei damit keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, sondern diene den betrieblichen Interessen. Dass er vor Schichtbeginn dienstliche Angelegenheiten habe erledigen wollen, habe er vor der Abfahrt gegenüber seiner Frau kundgetan, die um ca. 11:40 Uhr bei einem Arbeitskollegen (Herr S. ) angerufen habe, um zu fragen, ob er, der Kläger, da sei. Darüber hinaus habe er einem Kollegen (Herr S. ), der ihn vor der Abfahrt zu Hause besucht habe, über die Intention seiner frühen Abfahrt informiert. Damit stehe fest, dass er nicht auf den Weg war, eigenwirtschaftliche Zwecke zu verfolgen. Außerdem sei nach seiner prognostischen Betrachtung auch keine Unterbrechung des Weges zur Arbeitsstätte von mehr als zwei Stunden geplant gewesen, so dass auch der geplante Aufenthalt im Waschsalon als Zwischenort eines einheitlichen Gesamtweges zwischen Wohnung und Tätigkeitsort anzusehen sei. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstelle befunden. Solange die Zwei-Stunden-Grenze nicht überschritten sei, habe sich der Beschäftigte nicht von der versicherten Tätigkeit gelöst, so dass Versicherungsschutz bestehe.
Das SG befragte den Arbeitgeber des Klägers (B.). Dieser teilte mit Schreiben vom 13.11.2015 dem SG mit, die Aussage, dass für den Kläger keine Dienstkleidungspflicht bestehe, sei richtig. Für die Tätigkeit des Klägers bestehe keine Dienstkleidungspflicht. Seit 01.03.2009 sei der Kläger bei der Kleiderkasse abgemeldet. Der Kläger habe seit 2011 keine Schicht am Service-Point oder im Service Team F. geleistet.
Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsätzen vom 15.01.2016 und 31.03.2016 geäußert. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung sei das Tragen der Unternehmensbekleidung bis heute vorgeschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Deutsche Bahn behaupte, er sei nicht dienstkleidungspflichtig. Es könne sein, dass zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine Dienstkleidungspflicht bestanden habe, allerdings sei er hierüber nicht unterrichtet gewesen. Es komme darauf an, dass er habe davon ausgehen müssen und dürfen, dass er Dienstkleidung zu tragen habe. Nach Information darüber, dass keine Dienstkleidungspflicht mehr bestehe, habe er zwischenzeitlich seine gesamte Dienstkleidung entsorgt. Am Unfalltag hätten ein Parka und zwei Hosen gereinigt werden sollen. Der Kläger legte Lichtbilder vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2016 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Unfall habe sich vor dem Erreichen der Wäscherei ereignet. Der Weg zum Waschsalon sei mit privater Handlungstendenz zurückgelegt worden. Nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei den Kleidungsstücken, die am Unfalltage gereinigt werden sollten, um Dienstkleidung gehandelt habe. Bei der Reinigung von privater Kleidung handele es sich um eine eigenwirtschaftliche Verrichtung. Zwar habe der Waschsalon auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Arbeitsstätte gelegen, aber der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit entfalle auch dann, wenn der Versicherte zwar dieselbe Strecke benutze, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutze, dies aber aus anderem Grund tue. Eine Wegeunterbrechung liege nicht vor. Es komme daher nicht darauf an, wie lange der Kläger seinen Aufenthalt im Waschsalon geplant habe.
Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 23.11.2016 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, er habe auf dem Weg zur Arbeit in einem Waschsalon Dienstkleidung reinigen wollen. Niemand habe ihm mitgeteilt, dass die Dienstkleidungspflicht für ihn gänzlich weggefallen sei. Die Dienstkleidung habe in einem dunkelblauen Parka mit DB-Logo bestanden. Aus seiner subjektiven Sicht, auf die bei der Frage der Handlungstendenz abzustellen sei, sei es daher erforderlich gewesen, die Dienstkleidung auch sauber zu halten. Die Handlungstendenz sei daher nicht eigenwirtschaftlich geprägt, mit der Folge, dass auch der Weg zum Waschsalon unter Versicherungsschutz gestanden habe. Unabhängig davon habe er sich im Unfallzeitpunkt auf dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte befunden. Die gesamte Fahrt habe der Fortbewegung auf die Arbeitsstätte gedient. Weil er seinen Arbeitsweg keine zwei Stunden unterbrochen hätte, habe nach der Rechtsprechung des BSG im Zeitpunkt des Unfalles Versicherungsschutz bestanden. Der Kläger hat für sein Vorbringen Zeugen benannt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2015 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Unfall am 18.03.2015 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Es sei weiterhin nicht bewiesen, dass der Kläger beabsichtigt habe, Arbeitskleidung zu reinigen. Ein Hinweis auf die Unrichtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung ergebe sich aus der Berufungsbegründung nicht.
Eine Beiziehung der Unfallakte des Klägers vom Amt für öffentliche Ordnung Freiburg ist erfolglos geblieben, da der Aktenbestand ausgelagert und nicht mehr verfügbar ist (Schreiben der Stadt Freiburg vom 19.12.2017).
Der Rechtsstreit ist mit den Beteiligten durch den Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.04.2018 erörtert und der Kläger angehört worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 20.04.2018 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Beklagte Schriftsatz vom 14.05.2018, Kläger Schriftsatz vom 22.05.2018).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG) zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 08.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat am 18.03.2015 keinen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall erlitten. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; - B 2 U 40/05 R -, UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in juris).
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Kläger erlitt zwar bei der Kollision mit seinem Motorroller und einem Pkw am 18.03.2015 eine zeitlich begrenzte, von außen kommende Einwirkung auf seinen Körper und damit einen Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Der Kläger zog sich dabei eine Commotio cerebri, eine Klaviculafraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Endgliedfraktur sowie eine Strecksehnenruptur D IV links zu und erlitt damit Gesundheitserstschäden. Die vom Kläger geltend gemachte konkrete Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, das Zurücklegen des Weges mit dem Roller zum Waschsalon, stand jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit, sondern erfolgte mit einer nicht unter Versicherungsschutz stehenden eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz.
Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeiten zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte oder einer anderen versicherten Tätigkeit wird damit begründet, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit unternommen werden und somit eine Art Vor- oder Nachbereitungshandlung zur eigentlichen versicherten Tätigkeit darstellen. Andererseits sind diese Wege noch nicht Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit und rein tatsächlich werden mit solchen Wegen häufig auch private Verrichtungen und Zwecke verbunden (vgl. BSG Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R -). Dabei ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 62; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46a RdNr 47; BSG vom 25.1.1977 - 2 RU 57/75 - SozR 2200 § 550 Nr. 24b Rdr 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht deshalb, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte bezogen ist (vgl. BSG Urteile vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 -, juris; vom 31.8.2017 - B 2 U 11/16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 62; BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 60 RdNr 15; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 14; BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 RdNr 9; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr 12; BSG vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 S 33, jeweils m.w.N.)
Die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dieser besteht, wenn der Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 25 m.w.N.). Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung "Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Dieser Unfallschutz setzt zunächst voraus, dass der Weg der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII zuzurechnen ist, weil es sich nur dann um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit handelt. Sodann ist erforderlich, dass die Verrichtung während des Weges zur Zeit des Unfallereignisses in sachlichem Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stand. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Weg zu oder von der Arbeitsstätte gehört (BSG Urteile vom 02.12.2008 - B 2 U 17/07/ R -, juris; vom 04.09. 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24; vom 11. 09.2001 - B 2 U 34/00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 9 S 33, m.w.N).
Hiervon ausgehend kommt es für die Entscheidung über die Berufung des Klägers darauf an, mit welcher Handlungstendenz er zum Zeitpunkt des Unfalles am 18.03.2015 den Weg zurückgelegt hat.
Im Fall des Klägers ist festzustellen, dass er zur Zeit des Unfalls am 18.03.2018 den Weg (rechtlich) wesentlich zur Verrichtung einer nicht versicherten privatwirtschaftlichen Tätigkeit zurückgelegt hat, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 den Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt hat, den Ort seiner Tätigkeit zu erreichen oder eine dem Beschäftigungsunternehmen sonst dienende Verrichtung auszuüben, ist nicht festzustellen.
Der Kläger befand sich zur Zeit des Unfalls auf dem gewöhnlichen Arbeitsweg zu einem Waschsalon, um einen Parka mit DB Logo zu waschen und zu trocknen. Zur Zeit des Unfalls bestand damit die Handlungstendenz, eine nichtversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung vorzunehmen. Zwar hat der Kläger (als eine dem Beschäftigungsunternehmen sonst dienende Verrichtung) geltend gemacht, es habe sich dabei um Dienstkleidung gehandelt. Dies trifft jedoch nach den vom SG und der Beklagten durchgeführten Ermittlungen sowie den Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.04.2018 zur Überzeugung des Senats nicht zu. Nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Arbeitgebers des Klägers (B.) mit E-Mail vom 03.07.2015 war der Kläger nicht dienstkleidungspflichtig. Es bestand keine Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen. Diese Angaben hat B. auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 13.11.2015 ausdrücklich als richtig bestätigt. Für die Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner Zuständigkeit für das Steuern und Überwachen von Service, Sicherheit und Sauberkeit im SGN F., das Sicherstellen des Zusammenwirkens aller Kräfte in den Bereichen Sicherheit, Service und Sauberkeit hat B. eine Dienstkleidungspflicht des Klägers verneint. Der Kläger ist seit 01.03.2009 bei der Kleiderkasse abgemeldet. Hinsichtlich Disposchichten hat der Kläger nach den Angaben des B. seit 2011 keine Schicht am Service-Point oder im Service Team F. geleistet. Soweit sich der Kläger hiergegen auf die von ihm vorgelegte Stellenbeschreibung vom 20.06.2007 beruft, ist diese im Hinblick auf die Angaben des B. veraltet und deswegen nicht geeignet eine Dienstkleidungspflicht des Klägers zu belegen.
Sein Vorbringen, das Entfallen der Dienstkleidungspflicht habe er nicht gewusst, daher sei seine Handlungstendenz zum Unfallzeitpunkt auf die Wahrnehmung einer dem Unternehmen dienenden Handlung ausgerichtet gewesen, ist nicht glaubhaft. Gegen das Bestehen einer Dienstkleidungspflicht sprechen die vom Kläger in der nichtöffentlichen Sitzung am 20.04.2018 gemachten Angaben. Angaben dazu, wann er den Parka zuletzt im Dienst getragen hat, hat der Kläger nicht machen können. Auch hat nach den Angaben des Klägers der im Innendienst beschäftigt war, eine konkrete Aussicht, wann er den Parka dienstlich tragen würde, nicht bestanden. Vielmehr hat der Kläger nach seinen Angaben den Parka eigenwirtschaftlich - im Winter - bei der Fahrt zur Arbeit mit dem Motorrad getragen, was darauf schließen lässt, dass dem Kläger das Nichtbestehen einer Dienstkleidungspflicht bekannt war. Damit steht zur Überzeugung des Senates fest, dass entgegen dem Vorbringen des Klägers eine Dienstkleidungspflicht nicht bestanden hat.
Die Handlungstendenz des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 war auch nicht darauf gerichtet, eine objektiv nicht geschuldete dienstliche Handlung in der vertretbaren, aber irrigen Annahme vorzunehmen, mit dem Waschen von Dienstkleidung eine vermeintliche Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er der rechtsirrigen Auffassung gewesen sei, bereits das Tragen des Parka bei der Fahrt zur Arbeit im Winter sei eine dienstliche Nutzung; insoweit wäre ein richtiger Sachverhalt einer falschen rechtlichen Bewertung unterzogen worden, was als Subsumtionsirrtum keine Handlungstendenz für eine dem Unternehmen dienliche Verrichtung begründet (vergleiche Senatsurteil vom 26.01.2018 – L 8 U 2072/17 –, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Jedoch hat der Kläger geltend gemacht, erst nach dem Unfall am 18.03.2015 davon erfahren zu haben, dass eine Dienstkleidungspflicht tatsächlich nicht bestehe, weshalb er meint, zum Zeitpunkt des Unfalls davon habe ausgehen müssen und dürfen, dass er Dienstkleidung zu tragen habe. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen aus den oben dargelegten Gründen bereits nicht glaubhaft ist, weil der Kläger selbst keine Gelegenheit hat angeben können, bei der er Dienstkleidung getragen hat, und er den Parka privat genützt hat, wäre die Annahme einer solchen Pflicht jedoch nur vertretbar, wenn der Kläger nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung (ex ante) aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben annehmen durfte, ihn treffe eine Dienstkleidungspflicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2016 -B 2 U 16/14 R-, juris). Hiervon ausgehend war die (irrige) Annahme des Klägers, ihn treffe eine Dienstkleidungspflicht, nicht vertretbar. Wie oben ausgeführt, benutzte der Kläger den Parka nicht zu dienstlichen, sondern ausschließlich zu eigenwirtschaftlichen Zwecken, wobei der Parka nach den Angaben des Klägers im Termin am 20.04.2018 "gelitten" hat. Dass der Kläger angenommen hat, mit dem Waschen des Parka eine vermeintliche Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, ist für den Senat unter diesen Umständen zum einen nicht glaubhaft und außerdem aufgrund der objektiven Anhaltspunkte und nach Treu und Glauben auch nicht berechtigt.
Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 den Weg wesentlich zu dem Zweck zurückgelegt hat, um eine sonstige dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Der Kläger hat lediglich behauptet, nach der Erledigung seiner Wäsche vom Waschsalon aus seine Dienststelle habe aufsuchen wollen, um vor dem eigentlichen Dienstbeginn sich mit einem Kollegen zu besprechen. Das konnte der Senat aber nicht feststellen, denn einen früheren Dienstbeginn am Unfalltag hatte der Arbeitgeber auf Nachfrage der Beklagten nicht bestätigt (Mail vom 03.07.2015). Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung im Termin am 20.04.2018 ausgeführt, eine Terminvereinbarung über eine Besprechung sei mit den Kollegen nicht getroffen worden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat sich auch nicht gehalten gesehen, der Beweisanregung des Klägers nachzukommen, die Kollegen als Zeugen für die behauptete Absicht einer dienstlichen Betätigung am Unfalltag ab 11:50 Uhr zu hören. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers wird ersichtlich, dass dieser Zeugenbeweis für diese unter Beweis gestellte Tatsache ungeeignet ist, da die Zeugen über eine konkrete Besprechungsabsicht des Klägers am Unfalltag keine Aussage machen können. Soweit der Kläger nach dem Unfall eine solche Besprechungsabsicht gegenüber den Kollegen bekundet haben könnte, was vom Kläger letztlich auch gar nicht behauptet worden ist, sind hieraus Folgerungen auf die bereits am Unfalltag bestehenden Absichten nicht zwingend möglich. Mangels entsprechendem klägerischen Vortrags sah sich der Senat auch nicht zu einer solchen Beweisaufnahme gedrängt, da es sich um eine Beweisaufnahme ins Blaue hinein handeln würde. Mit Aufnahme der Fahrt ab der Wohnung ist eine rechtlich wesentliche Handlungstendenz für eine Fahrt zur Arbeit – nach einer beabsichtigten Unterbrechung im Waschsalon – nicht feststellbar.
Ebenso wenig sind Gesamtumstände festzustellen, die dafür sprechen, dass die eigenwirtschaftliche Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen ist (vgl. hierzu Urteile des BSGE vom 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R -; vom 23.01.2018 - B 2 U 3/16 R -; jeweils juris). Eine dienstliche Anordnung zum Waschen des Parkas oder eine Arbeitsfreistellung für eine auch im dienstlichen Interesse wahrzunehmende private Verrichtung bzw. diesen Umständen gleich zu erachtende Sachverhalte liegen nicht vor und sind auch nicht behauptet worden.
Steht somit fest, dass der Kläger sich zur Zeit des Unfalls am 18.03.2015 auf einem nicht versicherten Weg befunden hat, ist vorliegend die Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsschutz bei der Unterbrechung eines versicherten Weges, auf die sich der Kläger beruft, insbesondere zum Fortbestehen des Versicherungsschutzes bei Unterbrechungen unter zwei Stunden (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R -, juris, wonach geringfügige und auch länger dauernde, aber zwei Stunden nicht überschreitende Unterbrechungen die bei Fahrtbeginn bestehende betriebsdienliche Handlungstendenz grundsätzlich nicht entfallen lassen und Versicherungsschutz nach Ende der für die privatnützige Zwecke aufgenommenen Umwege und Abwege wieder auf der Wegstrecke zu und vom Ort der dienstlichen Verrichtung besteht), nicht entscheidungserheblich.
Selbst wenn mit dem Vorbringen des Klägers davon ausgegangen wird, er habe am 18.03.2015 um 9:20 Uhr den Weg zum Beschäftigungsort angetreten, den er nach einer Unterbrechung im Waschsalon von prognostisch unter zwei Stunden habe fortsetzen wollen, um anschließend vor dem eigentlichen Dienstbeginn eine dienstliche Aussprache mit einem Kollegen zu führen, Dienstplanangelegenheiten mit Disponenten zu besprechen, nicht mehr benötigte Arbeitsmittel zurückzugeben, an der Erstellung eines neuen Dienstplanes für seinen Arbeitsplatz weiterzuarbeiten bzw. Informationen zu einer DB-Aktion einzuholen, war der zurückgelegte Weg zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 nicht versichert. Dass der Versicherungsschutz entfallen wäre, hätte die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit im Waschsalon mehr als zwei Stunden gedauert, so dass im Rechtssinne zwei Fahrten unternommen worden wären und letztlich die Fahrt vom Waschsalon zum Arbeitsplatz als Fahrt von einem dritten Ort versichert gewesen wäre (vgl. BSG Urteil vom 05.07.2016, a.a.O.), kann dahinstehen, denn der streitgegenständliche Unfall ist vor dem Erreichen des Abweges zum Waschsalon geschehen. Ob die Unterbrechung tatsächlich mehr als zwei Stunden gedauert hätte, ist nicht feststellbar. Der Senat musste auch nicht entscheiden, ob die vom Kläger nach seinen bisherigen Erfahrungen prognostizierte Unterbrechung von unter zwei Stunden für den Aufenthalt im Waschsalon glaubhaft und nach den objektiven Gegebenheiten gerechtfertigt war. Denn der Wegfall des Versicherungsschutzes ergibt sich bereits aus anderen Gründen.
Auf der Grundlage dieses Vorbringens des Klägers ist die Zurücklegung des Weges zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 mit gespaltener Handlungstendenz bzw. mit gemischter Motivationslage erfolgt, da diese Verrichtung sowohl mit eigenwirtschaftlicher als auch mit der betrieblichen Handlungstendenz, den Beschäftigungsort zu erreichen, erfolgt wäre.
Eine solche Verrichtung mit gemischter Handlungstendenz steht dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 u 14/10 R -, juris).
Dass die Zurücklegung des Weges zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet, ist im Fall des Klägers nicht festzustellen. Der übliche Dienstbeginn war um 13:55 Uhr. Konkrete Terminabsprachen mit Kollegen oder dringend zur Erledigung anstehende Dienstgeschäfte, die einen früheren Dienstbeginn erforderten, waren am Unfalltag nach Auskunft des Arbeitgebers nicht angestanden bzw. bekannt. Solche hat der Kläger auch nicht dargelegt. Daraus wird für den Senat ersichtlich, dass die behauptete frühere Dienstaufnahme nur aus den Umständen der eigenwirtschaftlichen Betätigung, die zu einer früheren Aufnahme der Fahrt in Richtung der Arbeitsstätte führte, beabsichtigt war. Wäre daher die Wahrnehmung der eigenwirtschaftlichen Interessen am 18.03.2015 nicht erfolgt, hätte kein Grund für den Beginn der Abfahrt zur Dienststelle bereits um 9:20 Uhr bestanden. Die unfallbringende Fahrt wäre somit nicht zu diesem Zeitpunkt unternommen worden. Dass später eine Fahrt zum Arbeitsplatz von der Wohnung aus an diesem Tag auf jeden Fall stattgefunden hätte, ist für die Beurteilung der wesentlichen Handlungstendenz, die der Unfallfahrt zugrunde lag, ohne Belang. Ohne die private Motivation des Aufsuchens des Waschsalons hätte es nicht zu der konkreten, zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung geführt, da der Kläger erst deutlich später den Weg zum Beschäftigungsort hätte antreten müssen, weshalb das Zurücklegen des Weges zum Zeitpunkt des Unfalls am 18.03.2015 nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt wäre, sondern in der eigenwirtschaftlichen Motivation des Aufsuchens des Waschsalons seinen Grund fände. Die versicherungsbezogene Handlungstendenz ist objektiv nicht zu erkennen. Eine solche war nicht wesentliche Grundlage der unfallbringenden Fahrt.
Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand nicht. Insbesondere bestand kein Anlass zur Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen, wie oben dargelegt, zudem ist die Behauptung der angegebenen Dienstgeschäfte nach dem oben Ausgeführten auch nicht entscheidungserheblich.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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