Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 929/02.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 206/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revsion wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.
Die 1975 geborene Klägerin ist seit Geburt Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzigowina, wie auch seit 1993 der Republik Kroatien und in Kroatien wohnhaft. In der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.10.1996 sowie vom 01.06.1999 bis 31.07.1999 hat sie insgesamt 17 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Ihren ersten Antrag auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge vom 10.02. 2000 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 04.04.2000 abgelehnt, da seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Kalendermonate verstrichen seien.
Am 06.09.2001 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Beitragserstattung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12. 2001 ab. Als kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien könne die Klägerin die Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge nach dem deutsch-kroatischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 nicht verlangen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der sie weiter die Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge begehrt.
Mit Urteil vom 23.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe als kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der nicht näher begründeten Berufung.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.o6.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestande Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 210 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) hat.
Als kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien hat die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge, wenn sie - wie die Klägerin - nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist (Ziffer 2 Buchst.c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revsion wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge.
Die 1975 geborene Klägerin ist seit Geburt Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzigowina, wie auch seit 1993 der Republik Kroatien und in Kroatien wohnhaft. In der Zeit vom 01.08.1995 bis 31.10.1996 sowie vom 01.06.1999 bis 31.07.1999 hat sie insgesamt 17 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Ihren ersten Antrag auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge vom 10.02. 2000 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 04.04.2000 abgelehnt, da seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht noch keine 24 Kalendermonate verstrichen seien.
Am 06.09.2001 stellte die Klägerin erneut Antrag auf Beitragserstattung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12. 2001 ab. Als kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien könne die Klägerin die Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge nach dem deutsch-kroatischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997 nicht verlangen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2002 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der sie weiter die Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge begehrt.
Mit Urteil vom 23.10.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe als kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der nicht näher begründeten Berufung.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.10.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.o6.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Pflichtbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestande Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge gemäß § 210 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) hat.
Als kroatische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien hat die Klägerin auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge, wenn sie - wie die Klägerin - nicht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt ist (Ziffer 2 Buchst.c des Schlussprotokolls zum deutsch-kroatischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 24.11.1997).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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