Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 701/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 319/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juni 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1948 geborene Klägerin ist slowenische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik. Sie gab an, in Slowenien im Schuljahr 1967/68 die 3. Klasse der Gastwirtschaftsschule in M. besucht und dort die Abschlussprüfung für den Beruf "Köchin" abgelegt und bestanden zu haben. Sie gab an, in ihrer Heimat als Köchin gearbeitet zu haben. Anschließend war sie, unterbrochen durch Erziehungszeiten, als Bedienung beschäftgt. Der deutsche Arbeitgeber teilte der Beklagten mit, es habe sich um angelernte Arbeiten gehandelt.
Rentenantrag stellte die Klägerin am 30.11.1999. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde sie von Dr.K. am 30.05.2000 begutachtet. Dieser kam zum Ergebnis, die Klägerin könne im erlernten Beruf nur noch weniger als halbschichtig arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber acht Stunden täglicher Einsatz möglich.
Mit Bescheid vom 07.06.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit liege vor, da die Klägerin vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Zum deutschen Rentenanspruch sind Versicherungszeiten vom 01.09.1968 bis 31.12.2001, insgesamt 348 Monate Beitragszeit berücksichtigungsfähig (Versicherungsverlauf vom 23.05.2002). Slowenische Versicherungszeiten sind nicht nachgewiesen; auch die Lehrzeit ist nach Auskunft der LVA Niederbayern-Oberpfalz grundsätzlich eine nicht versicherungspflichtige Zeit in Slowenien.
Der Widerspruch vom 27.06.2000 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Ihre Klage vom 10.10.2000, eingegangen am 11.10.2000, begründete die Klägerin damit, dass sowohl die Gelenkerkrankung als auch die hochgradige Allergie sowie die multiple Chemikaliensensibilität bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt seien. Durch diese Erkrankungen sei sie gehindert, den in Slowenien erlernten Beruf ebenso wie andere Tätigkeiten auszuüben. Aus dem Heilverfahren 1999 sei sie als arbeitsunfähig im alten Beruf entlassen worden.
Das Sozialgericht beauftragte nach Einholung von Befundberichten bei Dr.E. (Neurologe), Dr.H. (Internist, Lungenfacharzt), Dr.H. (Allgemeinarzt), Dr.N. (Orthopäde) und A. R. (Psychiater) den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.A. mit der Begutachtung der Klägerin. Die vorher vorgenommene Auswertung der Befundberichte durch die Ärztin der Beklagten Dr.N. hatte eine Änderung gegenüber der Rentenbegutachtung durch Dr.K. verneint.
Dr.A. stellte in seinem Gutachten vom 30.07.2000 folgende Diagnosen:
- Halswirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfälle.
- Cervikogene und migräneartige Kopfschmerzen.
- Schwindelbeschwerden mit cervikogener und psychosomatischer Komponente.
- Erkrankung des linken Schultergelenks.
- Asthma bronchiale, verschiedene Allergien.
- Somatisierungsstörung bei asthenisch-histrionischer Primärpersönlichkeit.
Wesentliche Veränderungen der Befunde seit der Begutachtung im Rentenverfahren hat Dr.A. verneint, die Diagnosen bezeichnete er als zutreffend. Arbeiten mit besonderer Beanspruchung der Hände könnten verstärkt Beschwerden im Rahmen eines Reizsyndroms im Carpaltunnelbereich hervorrufen, gegebenenfalls wäre diesbezüglich therapeutische Abhilfe erforderlich. Die Klägerin solle Arbeiten unter Einwirkung der genannten Allergene (z.B. Nickel-Sulfat, Hausstaub, Farinae, p-Phenylenadiniamin, D.Pteronyssinus, Pferd, Kaninchen, Esche, Haselnuss, Ahorn und Schafwolle) vermeiden. Es sei in der Medizin weitgehend anerkannt, dass es sich bei den Beschwerden der Multiplen Chemikalien Sensivität (MCS) um ein psychosomatisches Beschwerdebild handle. Es seien aber bei der Klägerin aus nervenärztlicher Sicht weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet objektiv krankhafte Befunde zu erheben, die auf eine MCS zurückgeführt werden könnten. Die aufgetretenen depressiven Stimmungsschwankungen hielten nie lange an und seien einer kurzfristigen therapeutischen Intervension zugänglich. Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilte Dr.A. mit mindestens sechs Stunden täglich. Die Klägerin könne durch zumutbare Willensanstrengung Hemmungen gegen eine Arbeitsleistung überwinden.
Als weitere Sachverständige wurden Dres. H. und R. gehört (Gutachten 25.09.2001). Diese diagnostizierten:
- Asthma bronchiale, wahrscheinlich gemischtförmig.
- Degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, CTS rechts, Zustand nach Operation des Carpaltunnelsyndroms links.
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit Somatisierungstendenz.
Die Klägerin könne seit Antragstellung als Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Einschränkungen acht Stunden täglich leichte Frauenarbeiten ausführen, wobei Belastung mit Dampf, Staub, Rauch oder anderen bronchialen Reizstoffen nicht zumutbar sei. Gegenüber der Messung von 1997 fand sich bei der Untersuchung eine deutlich geringere bronchiale Hyperreagibilität. Die Gutachter führten aus, es seien weder zusätzliche Pausen erforderlich noch sei die Wegefähigkeit eingeschränkt, da Wege von mehr als 500 m bzw. von 20 Minuten einfach zumutbar seien.
Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte im Urteil vom 13.06.2002 unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2000, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Versicherungsfalls im November 1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin könne wegen Erkrankung des linken Schultergelenks keine Überkopfarbeiten mehr verrichten, auch seien körperliche Zwangshaltung, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Treppen und Leitern steigen sowie Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe unzumutbar. Die Hände seien wegen der Beschwerden im Carpaltunnel bereits weniger belastbar. Da zusätzlich wegen der psychischen und psychosomatischen Erkrankung keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit gestellt werden dürfen, nahm das Sozialgericht eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG an.
Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 25.06.2002 gegen das ihr am 24.06.2002 zugestellte Urteil Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Sozialgericht habe die genannten Einschränkungen zu Unrecht unter den Rechtsbegriff "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" subsummiert, denn begrifflich sei eine Vielzahl der aufgezählten Leistungseinschränkungen bereits durch die Beschränkung auf leichte Arbeiten eingeschlossen.
Der Senat holte Befundberichte des Orthopäden Dr.N. , der Hautärztin Dr.B. , der Allgemeinärzte Dres. B. , H. , des Neurologen Dr.E. und der Ärztin für Psychiatrie R. ein. Die Allgemeinärzte berichteten über eine seit 1997 gleichbleibende, eher verschlechterte Gesundheitssituation. Bei Dr.E. war die Klägerin im April 2002 wegen Bewusstseinsstörung in Behandlung, es erfolgte aber nach Mai 2002 keine weitere Abklärung mehr, so dass über den Verlauf keine Angaben gemacht werden konnten. Die letzte Behandlung wegen der neurotischen Störung mit depressiver Reaktion bei der Ärztin R. fand im Dezember 2000 statt.
In einem Erörterungstermin vom 26.03.2003 berichtete die Klägerin über Taubheitsgefühle in den Händen, Sehstörungen und Schwindelattacken.
Zur gerichtlichen Sachverständigen bestellte der Senat die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr.M ... Diese hat im Gutachten vom 5. September 20003 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Somatisierungsstörung.
- Persönlichkeitsstörung.
- Cervikogene und migräneartige Kopfschmerzen.
- Schwindelbeschwerden mit cervikogener und psychosomatischer Komponente sowie fachfremd:
- Degenerative Veränderungen des Schultergelenks links mit leichter Funktionseinschränkung. - Asthma bronchiale, verschiedene Allergien.
- Carpaltunnelsyndrom beidseits.
Trotz dieser Gesundheitsstörungen hat Dr.M. leichte Arbeiten vollschichtig für möglich gehalten, wobei als Einschränkung zu beachten ist, dass am Arbeitsplatz keine Exposition von Kälte, Nässe, Temperaturwechsel, Rauch, Gasen und inhalativen Reizstoffen auftritt. Die Klägerin sollte auch keine Arbeiten verrichten müssen mit Absturzgefahr, z.B. auf Treppen, Leitern und Gerüsten und nicht an laufenden Maschinen arbeiten. Es sollten auch keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten verbunden mit häufigem Kopfdrehen oder häufigem Bücken verlangt werden. Die Klägerin könne aber Arbeiten verrichten, die keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen, nicht verbunden sind mit Zeitdruck oder besonderen Anforderungen an das Umstellungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit. Ausgeschlossen sind Akkordarbeiten, Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht. Nicht eingeschränkt ist die Wegefähigkeit, denn die Klägerin kann sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Privatwagen den Weg zur Arbeit zurücklegen. Dr.M. hat ausdrücklich betont, die Klägerin sei geeignet für Tätigkeiten z.B. als Telefonistin oder Pförtnerin, da sie kontaktfähig sei und auf andere Menschen zugehen könne, auch andere Bürotätigkeiten oder Verwaltungstätigkeiten kämen in Betracht, hierfür sei die Umstellungsfähigkeit gegeben. Dr.M. hat die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen verneint.
Im Schriftsatz vom 16.09.2003 hat die Klägerin zum Gutachten Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie sich wegen massiver Beschwerden in beiden Händen in ärztlicher Behandlung befinde, eine Operation sei unumgänglich. Sie kündigte die Vorlage ärztlicher Unterlagen an, die aber nicht eingegangen sind.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landes- sozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und erweist sich als begründet.
Der Klägerin steht Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu, da sie nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) (§ 300 Abs.2 SGB VI) aber auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) ist (§ 300 Abs.1 SGB VI, soweit der Anspruch für die Zeit ab 01.01.2001 streitig ist).
Dem Sozialgericht kann nicht gestimmt werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, es liegt entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) vor (BSG z.B. 20.08.1997, Az.: 13 RJ 39/96).
§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bestimmt: (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie, 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine War tezeit erfüllt haben.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und Nr.140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Die Klägerin hat zwar in Slowenien den Beruf einer Köchin erlernt, diesen in der Bundesrepublik jedoch nie ausgeübt. Sie war hier als Bedienung beschäftigt und hat, wie ihr letzter Arbeitgeber bescheinigt hat, nur eine angelernte Tätigkeit verrichtet. Auch beim Arbeitsamt hat sie angegeben, bei verschiedenen Arbeitgebern als Bedienung gearbeitet zu haben. Seit 1991 war sie arbeitslos und hat verschiedene kurzzeitige Tätigkeiten, vor allem die von ihr beschriebene Tätigkeit im Büro ausgeübt. Danach war sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Entsprechend dem genannten Stufenschema des BSG ist die Klägerin deshalb als angelernte Arbeiterin im unteren Bereich einzustufen und somit auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen vereinbar sind. Es sei nochmals betont, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ganz entscheidend auf den zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf ankommt. Die in Slowenien erlernte Tätigkeit der Köchin, die die Klägerin in Deutschland nie ausgeübt hat, kann daher nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist aber die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit (BSG SozR 2200, § 1246 Nr.102, Niesel KassKomm, § 43 SGB VI, Anm.42).
Nach den Feststellungen der gehörten Sachverständigen kann die Klägerin zwar nicht mehr als Bedienung tätig sein, es sind aber andere Tätigkeiten, wie z.B. als Telefonistin oder als Pförtnerin denkbar, die sowohl aufgrund der erhaltenen Umstellungsfähigkeit verrichtet werden können und auch mit den sonstigen Leistungseinschränkungen vereinbar sind. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Gutachten der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr.M. sowie die vom Sozialgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr.A. und Dres. R. und H ... Diese Sachverständigen, mit dem Recht der Sozialversicherung besonders vertraut, haben gut nachvollziehbar und überzeugend begründet dargestellt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für vollschichtige Arbeiten unter Einschränkungen noch ausreicht. Besonders Dr.M. hat herausgearbeitet, dass die Klägerin zwar eine Tätigkeit als Köchin nicht mehr ausüben kann, da hier eine Belastung durch Dämpfe, Rauch, bronchiale Reizsstoffe sowie ein Wechsel zwischen Kälte und Wärme und Feuchtigkeit gegeben sei und auch die Tätigkeit als Bedienung nicht mehr möglich ist, zumal hier auch Zeitdruck und unregelmäßige Arbeitszeiten auftreten. Darüber hinaus sind aber leichte Arbeiten ohne häufiges Kopfdrehen und nicht mit Arbeiten über Kopf durchaus zumutbar. Die Gutachterin hat auch die Umstellungsfähigkeit der Klägerin bejaht, insbesondere für Tätigkeiten als Telefonistin oder als Pförtnerin. Dabei ist vor allem hervorzuheben, dass die Klägerin auf Menschen zugehen kann und diese Tätigkeiten deshalb für sie geeignet sind. Die Anmarschwege zur Arbeitsstelle sind nicht beeinträchtigt, dies haben alle Sachverständigen übereinstimmend festgestellt. Das Vorliegen einer Multiplen Chemikalien Sensivität hat bereits Dr.A. verneint und auch Dres. H. und R. haben hier keine wesentlichen Beeinträchtigungen erkennen können, zumal die bronchiale Reagibilität sich seit der Untersuchung durch Dr.H. nicht mehr in dem Umfang dargestellt hat wie bei früheren Untersuchungen. Dr.M. hat diese Einschätzung bestätigt, im Übrigen wurde dieses Krankheitsbild von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht.
Alle Gutachter haben eine gewisse Verdeutlichungstendenz bei der Klägerin beschrieben und Dr.M. hat bestätigt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden, die nur zum Teil durch organpathologische Befunde erklärbar sind, eine erhebliche bewusstseinsnahe bzw. bewusst steuerbare funktionelle Komponente aufweisen. Diese Symptome weisen auf eine konversionsneurotischen Störung hin. Dr.M. deutet die gesundheitlichen Beschwerden und Symptome als Wunsch nach Schutz vor Überforderung, wobei sie mehrfach betont, dass diese zum Teil einer bewussten Steuerung unterworfen sind. Es ließ sich aber keine belangvolle Depressivität feststellen. Es traten zeitweise depressive Stimmungsschwankungen auf, die jedoch nie lange anhielten und nie einer längerfristigen psychopharmakologischen Behandlung bedurft haben. Bei der Untersuchung bei Dr.M. beschrieb die Klägerin einen normalen Tagesablauf, sie war auch in der Lage mit alltäglichen Anforderungen zurecht zu kommen, es bestand auch keine soziale Rückzugstendenz.
Dr.M. hat aus dem breiten Spektrum von unterschiedlichen Beschwerden, Symptomen und Befindlichkeitsstörungen eine gewisse Neigung zur Schonung und zu Vermeidungsverhalten herausgelesen, eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung liegt jedoch nicht vor und da keine nachhaltige psychische Beeinträchtigung besteht, ist eine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit Verkürzung des zeitlichen Leistungsvermögens hieraus nicht abzuleiten. Bei der Untersuchung durch Dr. M. fielen bei der Motorik keine Besonderheiten auf, die grobe Kraft der Hände war beidseits ausreichend kräftig entfaltet, es ergab sich keine Atrophie der Armmuskulatur, Finger-Daumen-Opposition war beidseits ohne Probleme ausführbar, auch der Faustschluss war beidseits komplett, Hinweise auf Feinmotorikstörungen ergaben sich nicht. Eine besondere Einschränkung des Leistungsvermögens bezüglich der Gebrauchsfähigkeit der Hände kann daher entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nach den Gutachten nicht festgestellt werden. Auch bezüglich der Gehfähigkeit waren keine Einschränkungen feststellbar, insbesondere keine Muskelatrophien und keine Paresen. Es begegnet deshalb keinen Zweifel, dass die Klägerin die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstelle zurücklegen kann. Dabei kann sie öffentliche Verkehrsmittel oder einen Privatwagen benutzen, wegen der Schwindelanfälle sollte ein Fahrrad nicht benutzt werden.
Die glaubhaften angegebenen Schmerzen werden zum Teil durch die degenerativen Veränderungen der HWS, zum anderen durch migräneartige Beschwerden ausgelöst. Wie die Gutachter ausgeführt haben, dürften diese aber auch psychogen mitbedingt sein. Diese vorliegende Überlagerung der organisch objektivierbaren Gesundheitsstörungen durch die Somatisierungsstörungen hat Dr.M. in Übereinstimmung mit den sozialmedizinischen Beurteilungen durch Dr.A. und Dr.K. beschrieben und kam erneut zum Ergebnis, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, denn sie kann mit zumutbarer Willensanstrengung die subjektiv empfundenen Leistungsstörungen überwinden.
Die vom Sozialgericht zur Begründung des Rentenbezug herangezogene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Urteil vom 20.08.1997 (Az.: 13 RJ 39/96) hat das BSG formuliert: "Zur Verneinung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung kann die Feststellung genügen, dass dem Versicherten noch bestimmte Arten körperlicher Verrichtungen, wie z.B. Montieren, Sortieren, etc., möglich sind, wenn diese in einem entsprechend großen Arbeitsfeld gefordert werden. Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemein gültigen Anforderungen aufgestellt werden. Auch der jeweilige Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab, je mehr diese geeignet erscheinen, gerade aber auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen."
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Sozialgerichts nicht, da die mögliche Beeinträchtigung der Handfunktion nicht ausreichend nachgewiesen ist. Diese wurde zwar für möglich gehalten, ist bisher aber nicht aufgetreten. Die von der Klägerin beschriebenen Umstände konnten nicht objektiviert werden.
Die übrigen Leistungseinschränkungen sind mit einem Berufsbild einer Telefonistin oder Pförtnerin vereinbar, zumal eine einfache Pförtner Nachtarbeit nicht üblich ist, so dass unzweifelhaft der Klägerin eine mögliche Verweisungstätigkeit noch benannt werden kann. Warum die Tätigkeit im Büro einer Detektei aufgegeben werden musste, ist nicht nachvollziehbar. Die bei der Klägerin zu meidenden Allergene können im alltäglichen Leben beherrscht werden, wie die Schilderung der Alltagssituationen durch die Klägerin beweist. Im Übrigen sind durch die Behandlung die Sensibilisierungen offenbar stark zurückgegangen wie Dr.H. in seinen Gutachten darstellt. Die Umstellungfähigkeit auf die genannte Verweisungstätigkeit hat Dr.M. ausdrücklich als gegeben beschrieben.
Die Klägerin kann somit auf die genannten Tätigkeiten einer Telefonistin oder Pförtnerin verwiesen werden und erfüllt die Voraussetzungen für den Rentenbezug damit nicht. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1948 geborene Klägerin ist slowenische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik. Sie gab an, in Slowenien im Schuljahr 1967/68 die 3. Klasse der Gastwirtschaftsschule in M. besucht und dort die Abschlussprüfung für den Beruf "Köchin" abgelegt und bestanden zu haben. Sie gab an, in ihrer Heimat als Köchin gearbeitet zu haben. Anschließend war sie, unterbrochen durch Erziehungszeiten, als Bedienung beschäftgt. Der deutsche Arbeitgeber teilte der Beklagten mit, es habe sich um angelernte Arbeiten gehandelt.
Rentenantrag stellte die Klägerin am 30.11.1999. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde sie von Dr.K. am 30.05.2000 begutachtet. Dieser kam zum Ergebnis, die Klägerin könne im erlernten Beruf nur noch weniger als halbschichtig arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber acht Stunden täglicher Einsatz möglich.
Mit Bescheid vom 07.06.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit liege vor, da die Klägerin vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Zum deutschen Rentenanspruch sind Versicherungszeiten vom 01.09.1968 bis 31.12.2001, insgesamt 348 Monate Beitragszeit berücksichtigungsfähig (Versicherungsverlauf vom 23.05.2002). Slowenische Versicherungszeiten sind nicht nachgewiesen; auch die Lehrzeit ist nach Auskunft der LVA Niederbayern-Oberpfalz grundsätzlich eine nicht versicherungspflichtige Zeit in Slowenien.
Der Widerspruch vom 27.06.2000 wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Ihre Klage vom 10.10.2000, eingegangen am 11.10.2000, begründete die Klägerin damit, dass sowohl die Gelenkerkrankung als auch die hochgradige Allergie sowie die multiple Chemikaliensensibilität bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt seien. Durch diese Erkrankungen sei sie gehindert, den in Slowenien erlernten Beruf ebenso wie andere Tätigkeiten auszuüben. Aus dem Heilverfahren 1999 sei sie als arbeitsunfähig im alten Beruf entlassen worden.
Das Sozialgericht beauftragte nach Einholung von Befundberichten bei Dr.E. (Neurologe), Dr.H. (Internist, Lungenfacharzt), Dr.H. (Allgemeinarzt), Dr.N. (Orthopäde) und A. R. (Psychiater) den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.A. mit der Begutachtung der Klägerin. Die vorher vorgenommene Auswertung der Befundberichte durch die Ärztin der Beklagten Dr.N. hatte eine Änderung gegenüber der Rentenbegutachtung durch Dr.K. verneint.
Dr.A. stellte in seinem Gutachten vom 30.07.2000 folgende Diagnosen:
- Halswirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfälle.
- Cervikogene und migräneartige Kopfschmerzen.
- Schwindelbeschwerden mit cervikogener und psychosomatischer Komponente.
- Erkrankung des linken Schultergelenks.
- Asthma bronchiale, verschiedene Allergien.
- Somatisierungsstörung bei asthenisch-histrionischer Primärpersönlichkeit.
Wesentliche Veränderungen der Befunde seit der Begutachtung im Rentenverfahren hat Dr.A. verneint, die Diagnosen bezeichnete er als zutreffend. Arbeiten mit besonderer Beanspruchung der Hände könnten verstärkt Beschwerden im Rahmen eines Reizsyndroms im Carpaltunnelbereich hervorrufen, gegebenenfalls wäre diesbezüglich therapeutische Abhilfe erforderlich. Die Klägerin solle Arbeiten unter Einwirkung der genannten Allergene (z.B. Nickel-Sulfat, Hausstaub, Farinae, p-Phenylenadiniamin, D.Pteronyssinus, Pferd, Kaninchen, Esche, Haselnuss, Ahorn und Schafwolle) vermeiden. Es sei in der Medizin weitgehend anerkannt, dass es sich bei den Beschwerden der Multiplen Chemikalien Sensivität (MCS) um ein psychosomatisches Beschwerdebild handle. Es seien aber bei der Klägerin aus nervenärztlicher Sicht weder auf neurologischem noch auf psychiatrischem Fachgebiet objektiv krankhafte Befunde zu erheben, die auf eine MCS zurückgeführt werden könnten. Die aufgetretenen depressiven Stimmungsschwankungen hielten nie lange an und seien einer kurzfristigen therapeutischen Intervension zugänglich. Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilte Dr.A. mit mindestens sechs Stunden täglich. Die Klägerin könne durch zumutbare Willensanstrengung Hemmungen gegen eine Arbeitsleistung überwinden.
Als weitere Sachverständige wurden Dres. H. und R. gehört (Gutachten 25.09.2001). Diese diagnostizierten:
- Asthma bronchiale, wahrscheinlich gemischtförmig.
- Degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, CTS rechts, Zustand nach Operation des Carpaltunnelsyndroms links.
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit Somatisierungstendenz.
Die Klägerin könne seit Antragstellung als Arbeiterin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der Einschränkungen acht Stunden täglich leichte Frauenarbeiten ausführen, wobei Belastung mit Dampf, Staub, Rauch oder anderen bronchialen Reizstoffen nicht zumutbar sei. Gegenüber der Messung von 1997 fand sich bei der Untersuchung eine deutlich geringere bronchiale Hyperreagibilität. Die Gutachter führten aus, es seien weder zusätzliche Pausen erforderlich noch sei die Wegefähigkeit eingeschränkt, da Wege von mehr als 500 m bzw. von 20 Minuten einfach zumutbar seien.
Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte im Urteil vom 13.06.2002 unter Aufhebung des Bescheides vom 07.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2000, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Versicherungsfalls im November 1999 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Klägerin könne wegen Erkrankung des linken Schultergelenks keine Überkopfarbeiten mehr verrichten, auch seien körperliche Zwangshaltung, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Treppen und Leitern steigen sowie Einwirkung von Kälte, Zugluft und Nässe unzumutbar. Die Hände seien wegen der Beschwerden im Carpaltunnel bereits weniger belastbar. Da zusätzlich wegen der psychischen und psychosomatischen Erkrankung keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit gestellt werden dürfen, nahm das Sozialgericht eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG an.
Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 25.06.2002 gegen das ihr am 24.06.2002 zugestellte Urteil Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Sozialgericht habe die genannten Einschränkungen zu Unrecht unter den Rechtsbegriff "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" subsummiert, denn begrifflich sei eine Vielzahl der aufgezählten Leistungseinschränkungen bereits durch die Beschränkung auf leichte Arbeiten eingeschlossen.
Der Senat holte Befundberichte des Orthopäden Dr.N. , der Hautärztin Dr.B. , der Allgemeinärzte Dres. B. , H. , des Neurologen Dr.E. und der Ärztin für Psychiatrie R. ein. Die Allgemeinärzte berichteten über eine seit 1997 gleichbleibende, eher verschlechterte Gesundheitssituation. Bei Dr.E. war die Klägerin im April 2002 wegen Bewusstseinsstörung in Behandlung, es erfolgte aber nach Mai 2002 keine weitere Abklärung mehr, so dass über den Verlauf keine Angaben gemacht werden konnten. Die letzte Behandlung wegen der neurotischen Störung mit depressiver Reaktion bei der Ärztin R. fand im Dezember 2000 statt.
In einem Erörterungstermin vom 26.03.2003 berichtete die Klägerin über Taubheitsgefühle in den Händen, Sehstörungen und Schwindelattacken.
Zur gerichtlichen Sachverständigen bestellte der Senat die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr.M ... Diese hat im Gutachten vom 5. September 20003 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Somatisierungsstörung.
- Persönlichkeitsstörung.
- Cervikogene und migräneartige Kopfschmerzen.
- Schwindelbeschwerden mit cervikogener und psychosomatischer Komponente sowie fachfremd:
- Degenerative Veränderungen des Schultergelenks links mit leichter Funktionseinschränkung. - Asthma bronchiale, verschiedene Allergien.
- Carpaltunnelsyndrom beidseits.
Trotz dieser Gesundheitsstörungen hat Dr.M. leichte Arbeiten vollschichtig für möglich gehalten, wobei als Einschränkung zu beachten ist, dass am Arbeitsplatz keine Exposition von Kälte, Nässe, Temperaturwechsel, Rauch, Gasen und inhalativen Reizstoffen auftritt. Die Klägerin sollte auch keine Arbeiten verrichten müssen mit Absturzgefahr, z.B. auf Treppen, Leitern und Gerüsten und nicht an laufenden Maschinen arbeiten. Es sollten auch keine Überkopfarbeiten oder Arbeiten verbunden mit häufigem Kopfdrehen oder häufigem Bücken verlangt werden. Die Klägerin könne aber Arbeiten verrichten, die keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit stellen, nicht verbunden sind mit Zeitdruck oder besonderen Anforderungen an das Umstellungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit. Ausgeschlossen sind Akkordarbeiten, Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht. Nicht eingeschränkt ist die Wegefähigkeit, denn die Klägerin kann sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Privatwagen den Weg zur Arbeit zurücklegen. Dr.M. hat ausdrücklich betont, die Klägerin sei geeignet für Tätigkeiten z.B. als Telefonistin oder Pförtnerin, da sie kontaktfähig sei und auf andere Menschen zugehen könne, auch andere Bürotätigkeiten oder Verwaltungstätigkeiten kämen in Betracht, hierfür sei die Umstellungsfähigkeit gegeben. Dr.M. hat die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen verneint.
Im Schriftsatz vom 16.09.2003 hat die Klägerin zum Gutachten Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie sich wegen massiver Beschwerden in beiden Händen in ärztlicher Behandlung befinde, eine Operation sei unumgänglich. Sie kündigte die Vorlage ärztlicher Unterlagen an, die aber nicht eingegangen sind.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.06.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landes- sozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und erweist sich als begründet.
Der Klägerin steht Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu, da sie nicht berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) (§ 300 Abs.2 SGB VI) aber auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) ist (§ 300 Abs.1 SGB VI, soweit der Anspruch für die Zeit ab 01.01.2001 streitig ist).
Dem Sozialgericht kann nicht gestimmt werden, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllt, es liegt entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) vor (BSG z.B. 20.08.1997, Az.: 13 RJ 39/96).
§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung bestimmt: (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie, 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine War tezeit erfüllt haben.
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und Nr.140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Die Klägerin hat zwar in Slowenien den Beruf einer Köchin erlernt, diesen in der Bundesrepublik jedoch nie ausgeübt. Sie war hier als Bedienung beschäftigt und hat, wie ihr letzter Arbeitgeber bescheinigt hat, nur eine angelernte Tätigkeit verrichtet. Auch beim Arbeitsamt hat sie angegeben, bei verschiedenen Arbeitgebern als Bedienung gearbeitet zu haben. Seit 1991 war sie arbeitslos und hat verschiedene kurzzeitige Tätigkeiten, vor allem die von ihr beschriebene Tätigkeit im Büro ausgeübt. Danach war sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Entsprechend dem genannten Stufenschema des BSG ist die Klägerin deshalb als angelernte Arbeiterin im unteren Bereich einzustufen und somit auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die mit dem verbliebenen Leistungsvermögen vereinbar sind. Es sei nochmals betont, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ganz entscheidend auf den zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf ankommt. Die in Slowenien erlernte Tätigkeit der Köchin, die die Klägerin in Deutschland nie ausgeübt hat, kann daher nicht berücksichtigt werden. Maßgebend ist aber die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit (BSG SozR 2200, § 1246 Nr.102, Niesel KassKomm, § 43 SGB VI, Anm.42).
Nach den Feststellungen der gehörten Sachverständigen kann die Klägerin zwar nicht mehr als Bedienung tätig sein, es sind aber andere Tätigkeiten, wie z.B. als Telefonistin oder als Pförtnerin denkbar, die sowohl aufgrund der erhaltenen Umstellungsfähigkeit verrichtet werden können und auch mit den sonstigen Leistungseinschränkungen vereinbar sind. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Gutachten der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr.M. sowie die vom Sozialgericht in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr.A. und Dres. R. und H ... Diese Sachverständigen, mit dem Recht der Sozialversicherung besonders vertraut, haben gut nachvollziehbar und überzeugend begründet dargestellt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin für vollschichtige Arbeiten unter Einschränkungen noch ausreicht. Besonders Dr.M. hat herausgearbeitet, dass die Klägerin zwar eine Tätigkeit als Köchin nicht mehr ausüben kann, da hier eine Belastung durch Dämpfe, Rauch, bronchiale Reizsstoffe sowie ein Wechsel zwischen Kälte und Wärme und Feuchtigkeit gegeben sei und auch die Tätigkeit als Bedienung nicht mehr möglich ist, zumal hier auch Zeitdruck und unregelmäßige Arbeitszeiten auftreten. Darüber hinaus sind aber leichte Arbeiten ohne häufiges Kopfdrehen und nicht mit Arbeiten über Kopf durchaus zumutbar. Die Gutachterin hat auch die Umstellungsfähigkeit der Klägerin bejaht, insbesondere für Tätigkeiten als Telefonistin oder als Pförtnerin. Dabei ist vor allem hervorzuheben, dass die Klägerin auf Menschen zugehen kann und diese Tätigkeiten deshalb für sie geeignet sind. Die Anmarschwege zur Arbeitsstelle sind nicht beeinträchtigt, dies haben alle Sachverständigen übereinstimmend festgestellt. Das Vorliegen einer Multiplen Chemikalien Sensivität hat bereits Dr.A. verneint und auch Dres. H. und R. haben hier keine wesentlichen Beeinträchtigungen erkennen können, zumal die bronchiale Reagibilität sich seit der Untersuchung durch Dr.H. nicht mehr in dem Umfang dargestellt hat wie bei früheren Untersuchungen. Dr.M. hat diese Einschätzung bestätigt, im Übrigen wurde dieses Krankheitsbild von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht.
Alle Gutachter haben eine gewisse Verdeutlichungstendenz bei der Klägerin beschrieben und Dr.M. hat bestätigt, dass die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden, die nur zum Teil durch organpathologische Befunde erklärbar sind, eine erhebliche bewusstseinsnahe bzw. bewusst steuerbare funktionelle Komponente aufweisen. Diese Symptome weisen auf eine konversionsneurotischen Störung hin. Dr.M. deutet die gesundheitlichen Beschwerden und Symptome als Wunsch nach Schutz vor Überforderung, wobei sie mehrfach betont, dass diese zum Teil einer bewussten Steuerung unterworfen sind. Es ließ sich aber keine belangvolle Depressivität feststellen. Es traten zeitweise depressive Stimmungsschwankungen auf, die jedoch nie lange anhielten und nie einer längerfristigen psychopharmakologischen Behandlung bedurft haben. Bei der Untersuchung bei Dr.M. beschrieb die Klägerin einen normalen Tagesablauf, sie war auch in der Lage mit alltäglichen Anforderungen zurecht zu kommen, es bestand auch keine soziale Rückzugstendenz.
Dr.M. hat aus dem breiten Spektrum von unterschiedlichen Beschwerden, Symptomen und Befindlichkeitsstörungen eine gewisse Neigung zur Schonung und zu Vermeidungsverhalten herausgelesen, eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung liegt jedoch nicht vor und da keine nachhaltige psychische Beeinträchtigung besteht, ist eine gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit Verkürzung des zeitlichen Leistungsvermögens hieraus nicht abzuleiten. Bei der Untersuchung durch Dr. M. fielen bei der Motorik keine Besonderheiten auf, die grobe Kraft der Hände war beidseits ausreichend kräftig entfaltet, es ergab sich keine Atrophie der Armmuskulatur, Finger-Daumen-Opposition war beidseits ohne Probleme ausführbar, auch der Faustschluss war beidseits komplett, Hinweise auf Feinmotorikstörungen ergaben sich nicht. Eine besondere Einschränkung des Leistungsvermögens bezüglich der Gebrauchsfähigkeit der Hände kann daher entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts nach den Gutachten nicht festgestellt werden. Auch bezüglich der Gehfähigkeit waren keine Einschränkungen feststellbar, insbesondere keine Muskelatrophien und keine Paresen. Es begegnet deshalb keinen Zweifel, dass die Klägerin die üblichen Anmarschwege zur Arbeitsstelle zurücklegen kann. Dabei kann sie öffentliche Verkehrsmittel oder einen Privatwagen benutzen, wegen der Schwindelanfälle sollte ein Fahrrad nicht benutzt werden.
Die glaubhaften angegebenen Schmerzen werden zum Teil durch die degenerativen Veränderungen der HWS, zum anderen durch migräneartige Beschwerden ausgelöst. Wie die Gutachter ausgeführt haben, dürften diese aber auch psychogen mitbedingt sein. Diese vorliegende Überlagerung der organisch objektivierbaren Gesundheitsstörungen durch die Somatisierungsstörungen hat Dr.M. in Übereinstimmung mit den sozialmedizinischen Beurteilungen durch Dr.A. und Dr.K. beschrieben und kam erneut zum Ergebnis, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben ist, denn sie kann mit zumutbarer Willensanstrengung die subjektiv empfundenen Leistungsstörungen überwinden.
Die vom Sozialgericht zur Begründung des Rentenbezug herangezogene Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liegt nach Auffassung des Senats nicht vor. Im Urteil vom 20.08.1997 (Az.: 13 RJ 39/96) hat das BSG formuliert: "Zur Verneinung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung kann die Feststellung genügen, dass dem Versicherten noch bestimmte Arten körperlicher Verrichtungen, wie z.B. Montieren, Sortieren, etc., möglich sind, wenn diese in einem entsprechend großen Arbeitsfeld gefordert werden. Da es für die Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, keinen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt, können für die tatrichterliche Begründung und die dazu nötigen Tatsachenfeststellungen keine allgemein gültigen Anforderungen aufgestellt werden. Auch der jeweilige Begründungsaufwand richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere hängt er von der Anzahl, Art und Schwere der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen ab, je mehr diese geeignet erscheinen, gerade aber auch typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten zu versperren, um so eingehender und konkreter muss das Tatsachengericht seine Entscheidung zur Frage einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung begründen."
Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Sozialgerichts nicht, da die mögliche Beeinträchtigung der Handfunktion nicht ausreichend nachgewiesen ist. Diese wurde zwar für möglich gehalten, ist bisher aber nicht aufgetreten. Die von der Klägerin beschriebenen Umstände konnten nicht objektiviert werden.
Die übrigen Leistungseinschränkungen sind mit einem Berufsbild einer Telefonistin oder Pförtnerin vereinbar, zumal eine einfache Pförtner Nachtarbeit nicht üblich ist, so dass unzweifelhaft der Klägerin eine mögliche Verweisungstätigkeit noch benannt werden kann. Warum die Tätigkeit im Büro einer Detektei aufgegeben werden musste, ist nicht nachvollziehbar. Die bei der Klägerin zu meidenden Allergene können im alltäglichen Leben beherrscht werden, wie die Schilderung der Alltagssituationen durch die Klägerin beweist. Im Übrigen sind durch die Behandlung die Sensibilisierungen offenbar stark zurückgegangen wie Dr.H. in seinen Gutachten darstellt. Die Umstellungfähigkeit auf die genannte Verweisungstätigkeit hat Dr.M. ausdrücklich als gegeben beschrieben.
Die Klägerin kann somit auf die genannten Tätigkeiten einer Telefonistin oder Pförtnerin verwiesen werden und erfüllt die Voraussetzungen für den Rentenbezug damit nicht. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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