L 3 U 97/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 777/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 97/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.02.2003 wird zu- rückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 11.11.2000 streitig.

Der 1958 geborene Kläger, Karrosserie- und Fahrzeugbauer, erlitt am 11.11.2000 einen Unfall, als beim Herausbohren einer abgerissenen Schraube an einem Ladekran seine Leiter wegrutschte und er dabei aus einer Höhe von ca. 2 m auf den Betonboden stürzte.

Die Beklagte holte nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen ein Gutachten des Chirurgen Dr.B. vom 12.06.2001 ein. Dieser vertrat die Auffassung, dass die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen der erlittenen Prellungen einschließlich der nach der Prellung des rechten Ellenbogens unfallbedingt aufgetretenen Entzündung des Schleimbeutels, der operiert sei und außer einer reizlosen OP-Narbe keine Folgen hinterlassen habe ab dem 31.12.2000 bis 04.04.2001 mit unter 10 v.H. und ab dem 05.04.2001 bis auf Weiteres mit unter 5 v.H. einzuschätzen sei. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nahm er vom 11.11.2000 bis 31.12.2000 an. Der Zustand nach Operation des Carpaltunnelsyndroms der rechten Hand sowie eine aktivierte Arthrose des rechten Schultergelenks mit Impingement-Syndrom seien unfallfremd.

Mit Bescheid vom 10.07.2001 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger wegen dessen Unfallfolgen Rente zu gewähren, weil seine Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert sei. Die über den 30.12.2000 hinaus geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und dem rechten Handgelenk seien nicht Folgen des Unfalls.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurück und stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr.B ...

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Gewährung von Rente und Verletztengeld im Hinblick auf den Unfall vom 11.11.2000 begehrt.

Das SG hat nach Beiziehung von medizinischen Unterlagen den Orthopäden Dr.G. , Oberarzt der Orthopädischen Abteilung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder, M. , gehört. Er kam am 19.07.2002 in Übereinstimmung mit Dr.B. zu der Auffassung, dass die Unfallfolgen - Prellung des rechten Ellenbogens mit Entwicklung einer chronischen, unspezifischen Bursitis olecrani mit operativer Entfernung des Schleimbeutels am rechten Ellenbogen am 06.12.2000 mit reizloser Wundheilung und komplikationslosem Verlauf, Prellung der rechten Hüfte ebenfalls mit raschem komplikationslosem Heilverlauf - ohne Hinterlassung von Funktionseinschränkungen verheilt seien. Das Carpaltunnelsyndrom sei als unfallunabhängig anzusehen. Unfallabhängige Arbeitsunfähigkeit sei vom 11.11.2000 bis 30.12.2000 anzunehmen, die unfallbedingte MdE bewertete er vom 31.12.2000 bis 04.04.2001 mit unter 10 v.H. und ab dem 05.04.2001 mit 0 v.H.

Mit Urteil vom 19.02.2003 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger habe weder Anspruch auf Rente noch auf Verletztengeld. Da die angefochtenen Bescheide nur eine Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger Verletztenrente zu bewilligen sei, enthielten, darin jedoch eine Entscheidung über die Bewilligung von Verletztengeld nicht getroffen worden sei, sei Gegenstand des Klageverfahrens ausschließlich die Frage der Gewährung von Verletztenrente. Abgesehen von den formalrechtlichen Voraussetzungen, die einer Zulässigkeit der Klage insoweit entgegenstünden, sei ein Anspruch auf Verletztengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VII auch materiell-rechtlich nicht begründbar. Auch ein Rentenanspruch nach § 56 SGB VII sei nicht gegeben das Gericht stütze sich insoweit auf die vorliegenden Befunde und Gutachten.

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, ohne sie zu begründen.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.02.2003 und des Bescheides vom 10.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 zu verurteilen, ihm aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 11.11.2000 Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat geht - in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht - davon aus, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens unter Berücksichtigung der angefochtenen Bescheide vom 10.07.2001 und 26.09.2001, worin ausschließlich die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt worden ist, nur die Frage der Gewährung von Rente ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar im Verwaltungsverfahren auch gegen den Bescheid vom 28.06.2000 (betreffend Verletztengeldgewährung) Widerspruch eingelegt hat, hierüber liegt aber bislang eine Entscheidung (Widerspruchsbescheid) nicht vor.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage auf Gewährung von Verletztenrente abgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht München und gestützt auf die vorliegenden Gutachten des Chirurgen Dr.B. - dessen im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten berücksichtigt werden konnte - und des Orthopäden Dr.G. geht auch der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers nach § 56 SGB VII nicht vorliegen. Denn der Kläger ist in seiner Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert.

Dies hat das Sozialgericht eingehend und überzeugend dargelegt. Auf die Entscheidungsgründe nimmt der Senat gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.

Für weitere Ausführungen besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Berufung bislang nicht begründet worden ist und somit nicht erkennen lässt, auf welche, bisher etwa nicht berücksichtigte Umstände sie weiterhin gestützt werden soll.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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