Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 AS 1180/18 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 AS 730/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beantragt ein Leistungsberechtigter die Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit, unterliegen Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Zulassungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Strittig ist ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für die Zeiträume 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018.
Der 1969 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) dem Bf. Leistungen für den Zeitraum 01.12.2017 bis 30.11.2018. Für Juli und August 2018 bewilligte der Bg. monatlich jeweils 824,- Euro (Regelbedarf 416,- Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 408,- Euro).
Am 13.04.2018 erließ der Bg. einen Eingliederungsverwaltungsakt (EVA) mit Gültigkeit vom 23.04.2018 bis 22.10.2018, in dem er dem Bf. eine Arbeitsgelegenheit beim "C. - Möbelmarkt B-Stadt" als Helfer / Lagerwirtschaft in B-Stadt vom 23.04.2018 bis 22.10.2018 anbot. Mit weiterem Bescheid vom 13.04.2018 wies der Bg. dem Bf. diese Arbeitsgelegenheit zu. Der Bf. trat die Arbeitsgelegenheit nicht an.
Mit Schreiben vom 17.04.2018 beantragte der Bf. beim Bg. die Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für die Zeiträume 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018. Dies lehnte der Bg. mit Bescheid vom 24.04.2018 ab. Der Ortsabwesenheit werde nicht zugestimmt, weil die Teilnahme des Bf. an der Arbeitsgelegenheit im "C. Möbelmarkt" vom 23.04.2018 bis 22.10.2018 vorrangig sei. Zudem liefen Bewerbungen, deren Ergebnisse ausstünden. Dagegen legte der Bf. mit Schreiben vom 26.04.2018 Widerspruch ein. Einen Antrag des Bf. vom 25.04.2018 auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen den EVA und gegen die Zuweisung lehnte das München (SG) ab (Beschluss vom 04.07.2018, S 45 AS 1034/18 ER). Über die dagegen eingelegte Beschwerde (L 15 AS 755/18 B ER) ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 27.04.2018 (Eingang: 11.05.2018) beantragte der Bf. beim SG die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Ihm sei die Ortsabwesenheit zu genehmigen. Die Zuweisung der Arbeit sei rechtswidrig, er habe sie auch nicht aufgenommen. Der Bg. habe zudem auch in der Vergangenheit Ortsabwesenheit auch bei laufenden Bewerbungen genehmigt.
Mit Beschluss vom 05.07.2018 lehnte das SG den Antrag ab. Für die begehrte Ortsabwesenheit fehle es an einem Anordnungsanspruch. Dem Bf. sei durch den EVA vom 13.04.2018 und dem Zuweisungsbescheid vom 13.04.2018 für den Zeitraum 23.04.2018 bis 22.10.2018 die Arbeitsgelegenheit beim C. - Möbelmarkt zugewiesen worden. Der Eilantrag dagegen sei abgelehnt worden. Der Bf. sei aktuell verpflichtet, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Durch die beantragte Ortsabwesenheit würde die berufliche Eingliederung beeinträchtigt.
Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 12.07.2018 (Eingang 17.07.2018) Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung liege nicht vor, wenn er eine rechtswidrige Maßnahme nicht antrete.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.07.2018 aufzuheben und den Bg. vorläufig zu verpflichten, die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers in den Zeiträumen 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018, hilfsweise in den Zeiträumen 13.08.2018 bis 14.08.2018, 16.08.2018 bis 17.08.2018, 20.08.2018 bis 24.08.2018 und 27.08.2018 bis 31.08.2018, zu erteilen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Rechtsauffassung des Sozialgerichts für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die gegen den Beschluss des SG vom 05.07.2018 gerichtete Beschwerde ist unzulässig und daher als solche zu verwerfen, § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Hilfsantrag ist mangels zulässiger Antragserweiterung ebenfalls nicht zulässig.
Streitgegenständlich ist die mit dem Antrag vor dem SG geltend gemachte Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit in den Zeiträumen 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018.
Zwar führt noch nicht der Umstand eines möglicherweise unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes zur Unzulässigkeit auch der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015 - 1 BvR 3460/13 - juris zu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.10.2013 - L 6 AS 675/13 B ER - juris im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrags zum Sozialgericht).
Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft, weil ihr Gegenstand nicht den Wert von 750,- Euro übersteigt, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Vorliegend bedürfte in der Hauptsache die Berufung der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt.
Der Eilantrag des Bf. betrifft einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der auf eine Geldleistung des Bg. gerichtet ist. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ist eine Zusicherung im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß der Legaldefinition in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit enthält die Zusicherung, trotz Ortsabwesenheit in den genehmigten Zeiträumen Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Damit sichert der Grundsicherungsträger zu, von der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs. 4a SGB II (in der bis 31.10.2010 geltenden Fassung - a.F. - , § 77 SGB II) keinen Gebrauch zu machen. Gemäß § 7 Abs. 4a SGB II a.F. erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Mangelt es an der Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit, bewirkt dies einen Leistungsausschluss. Das Begehren eines Leistungsberechtigten, von der Verpflichtung zur Ortsanwesenheit freigestellt zu werden, dient demnach dazu, dem Eintritt des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4a SGB II vorzubeugen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 166/11 R, juris Rn. 24 m.w.N.).
Der Antrag des Bf., gerichtet auf Erteilung der Zustimmung zu seiner Ortsabwesenheit, betrifft damit einen Verwaltungsakt (Zusicherung), der auf eine Geldleistung (Fortbestand der Leistungen) gerichtet ist. Hierfür genügt es, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einen geldwerten Vorteil führt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass vorliegend nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung (die Erteilung der Zustimmung) strittig ist (BSG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - juris Rn. 19; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 10a; Bienert, NZS 2017, 727, 728). Der Regelungsgehalt der Zustimmung erschöpft sich in der Zusicherung des Fortbestands der Leistungen trotz Ortsabwesenheit. Eine darüberhinausgehende eigenständige Bedeutung kommt diesem Verwaltungsakt nicht zu (hierzu Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 10b m.w.N.). Die Annahme der Anwendbarkeit von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach auch im Fall einer isolierten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen diese nur für den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II von Bedeutung ist und daher § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG anzuwenden ist (BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - B 4 AS 223/17 B - juris; BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - B 4 AS 256/17 B - juris).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht den Wert von 750,- Euro. Für diesen Wert ist nur der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgen bleiben bei der Berechnung grundsätzlich außer Ansatz, auch etwaige Nebenforderungen oder Sozialversicherungsbeiträge (st. RSpr., BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - juris m.w.N.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 15; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144 Rn. 21). Unabhängig hiervon käme eine Erstattung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge vorliegend nicht in Betracht, § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Wurden von der Bundesagentur bzw. von dem Grundsicherungsträger für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. von Arbeitslosengeld II Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur bzw. dem Grundsicherungsträger die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist, § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Entsprechendes gilt für Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, § 335 Abs. 5 SGB III. Eine Erstattungspflicht tritt jedoch jeweils nicht ein, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt wurde, § 40 Abs. 2 Nr. 5 HS. 2 SGB II.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich vorliegend nach dem Anteil des Leistungsanspruches, der auf die gegenständlichen Zeiträume entfällt. Dem Bf. wurde für die Monate Juli und August 2018 jeweils ein Betrag von 824,- Euro bewilligt. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag (Satz 1). Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (Satz 2). Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht (Satz 3). Der Leistungsanspruch des Bf. beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum 27,46 Euro für jeden Kalendertag. Gegenständlich sind insgesamt 15 Kalendertage, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt gerundet 412,- Euro beträgt und den erforderlichen Wert von 750,- Euro nicht übersteigt.
Der Hilfsantrag des Bf. hat für die Bestimmung des Beschwerdewerts keine Auswirkung. Es handelt sich hierbei um eine vorliegend unzulässige Änderung des Antragsbegehrens. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Zeiträume 13.08.2018 bis 14.08.2018, 16.08.2018 bis 17.08.2018, 20.08.2018 bis 24.08.2018 und 27.08.2018 bis 31.08.2018 war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem SG, sodass es sich bei der Geltendmachung im Beschwerdeverfahren um eine Antragsänderung im Sinne von § 99 SGG analog handelt (zur Anwendbarkeit von § 99 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes siehe nur Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 99 Rn. 53 m.w.N.). Durch eine Antragsänderung nach § 99 SGG analog kann jedoch nicht die Zulässigkeit einer unzulässigen Beschwerde herbeigeführt werden (Guttenberger, a.a.O., § 99 Rn. 53 m.w.N.). Ist eine Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts unzulässig, kann sie daher nicht durch Antragsänderung bzw. Antragserweiterung zulässig gemacht werden (BSG, Urteil vom 08.11.2001, B 11 AL 19/01 R, juris; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 12 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Strittig ist ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für die Zeiträume 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018.
Der 1969 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg.) dem Bf. Leistungen für den Zeitraum 01.12.2017 bis 30.11.2018. Für Juli und August 2018 bewilligte der Bg. monatlich jeweils 824,- Euro (Regelbedarf 416,- Euro, Kosten der Unterkunft und Heizung 408,- Euro).
Am 13.04.2018 erließ der Bg. einen Eingliederungsverwaltungsakt (EVA) mit Gültigkeit vom 23.04.2018 bis 22.10.2018, in dem er dem Bf. eine Arbeitsgelegenheit beim "C. - Möbelmarkt B-Stadt" als Helfer / Lagerwirtschaft in B-Stadt vom 23.04.2018 bis 22.10.2018 anbot. Mit weiterem Bescheid vom 13.04.2018 wies der Bg. dem Bf. diese Arbeitsgelegenheit zu. Der Bf. trat die Arbeitsgelegenheit nicht an.
Mit Schreiben vom 17.04.2018 beantragte der Bf. beim Bg. die Erteilung der Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit für die Zeiträume 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018. Dies lehnte der Bg. mit Bescheid vom 24.04.2018 ab. Der Ortsabwesenheit werde nicht zugestimmt, weil die Teilnahme des Bf. an der Arbeitsgelegenheit im "C. Möbelmarkt" vom 23.04.2018 bis 22.10.2018 vorrangig sei. Zudem liefen Bewerbungen, deren Ergebnisse ausstünden. Dagegen legte der Bf. mit Schreiben vom 26.04.2018 Widerspruch ein. Einen Antrag des Bf. vom 25.04.2018 auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen den EVA und gegen die Zuweisung lehnte das München (SG) ab (Beschluss vom 04.07.2018, S 45 AS 1034/18 ER). Über die dagegen eingelegte Beschwerde (L 15 AS 755/18 B ER) ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 27.04.2018 (Eingang: 11.05.2018) beantragte der Bf. beim SG die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz. Ihm sei die Ortsabwesenheit zu genehmigen. Die Zuweisung der Arbeit sei rechtswidrig, er habe sie auch nicht aufgenommen. Der Bg. habe zudem auch in der Vergangenheit Ortsabwesenheit auch bei laufenden Bewerbungen genehmigt.
Mit Beschluss vom 05.07.2018 lehnte das SG den Antrag ab. Für die begehrte Ortsabwesenheit fehle es an einem Anordnungsanspruch. Dem Bf. sei durch den EVA vom 13.04.2018 und dem Zuweisungsbescheid vom 13.04.2018 für den Zeitraum 23.04.2018 bis 22.10.2018 die Arbeitsgelegenheit beim C. - Möbelmarkt zugewiesen worden. Der Eilantrag dagegen sei abgelehnt worden. Der Bf. sei aktuell verpflichtet, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Durch die beantragte Ortsabwesenheit würde die berufliche Eingliederung beeinträchtigt.
Dagegen hat der Bf. mit Schreiben vom 12.07.2018 (Eingang 17.07.2018) Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Eingliederung liege nicht vor, wenn er eine rechtswidrige Maßnahme nicht antrete.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 05.07.2018 aufzuheben und den Bg. vorläufig zu verpflichten, die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers in den Zeiträumen 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018, hilfsweise in den Zeiträumen 13.08.2018 bis 14.08.2018, 16.08.2018 bis 17.08.2018, 20.08.2018 bis 24.08.2018 und 27.08.2018 bis 31.08.2018, zu erteilen.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Rechtsauffassung des Sozialgerichts für zutreffend.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beschwerdegegners Bezug genommen.
II.
Die gegen den Beschluss des SG vom 05.07.2018 gerichtete Beschwerde ist unzulässig und daher als solche zu verwerfen, § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Hilfsantrag ist mangels zulässiger Antragserweiterung ebenfalls nicht zulässig.
Streitgegenständlich ist die mit dem Antrag vor dem SG geltend gemachte Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit in den Zeiträumen 23.07.2018 bis 27.07.2018, 30.07.2018 bis 03.08.2018 und 06.08.2018 bis 10.08.2018.
Zwar führt noch nicht der Umstand eines möglicherweise unzulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes zur Unzulässigkeit auch der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2015 - 1 BvR 3460/13 - juris zu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 10.10.2013 - L 6 AS 675/13 B ER - juris im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrags zum Sozialgericht).
Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft, weil ihr Gegenstand nicht den Wert von 750,- Euro übersteigt, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Vorliegend bedürfte in der Hauptsache die Berufung der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt.
Der Eilantrag des Bf. betrifft einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X, der auf eine Geldleistung des Bg. gerichtet ist. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit ist eine Zusicherung im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß der Legaldefinition in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Zustimmung zu einer Ortsabwesenheit enthält die Zusicherung, trotz Ortsabwesenheit in den genehmigten Zeiträumen Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Damit sichert der Grundsicherungsträger zu, von der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Abs. 4a SGB II (in der bis 31.10.2010 geltenden Fassung - a.F. - , § 77 SGB II) keinen Gebrauch zu machen. Gemäß § 7 Abs. 4a SGB II a.F. erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Mangelt es an der Zustimmung des Grundsicherungsträgers zur Ortsabwesenheit, bewirkt dies einen Leistungsausschluss. Das Begehren eines Leistungsberechtigten, von der Verpflichtung zur Ortsanwesenheit freigestellt zu werden, dient demnach dazu, dem Eintritt des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4a SGB II vorzubeugen (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 166/11 R, juris Rn. 24 m.w.N.).
Der Antrag des Bf., gerichtet auf Erteilung der Zustimmung zu seiner Ortsabwesenheit, betrifft damit einen Verwaltungsakt (Zusicherung), der auf eine Geldleistung (Fortbestand der Leistungen) gerichtet ist. Hierfür genügt es, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einen geldwerten Vorteil führt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass vorliegend nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung (die Erteilung der Zustimmung) strittig ist (BSG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - juris Rn. 19; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 10a; Bienert, NZS 2017, 727, 728). Der Regelungsgehalt der Zustimmung erschöpft sich in der Zusicherung des Fortbestands der Leistungen trotz Ortsabwesenheit. Eine darüberhinausgehende eigenständige Bedeutung kommt diesem Verwaltungsakt nicht zu (hierzu Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 10b m.w.N.). Die Annahme der Anwendbarkeit von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach auch im Fall einer isolierten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen diese nur für den Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II von Bedeutung ist und daher § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG anzuwenden ist (BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - B 4 AS 223/17 B - juris; BSG, Beschluss vom 24.08.2017 - B 4 AS 256/17 B - juris).
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht den Wert von 750,- Euro. Für diesen Wert ist nur der Betrag maßgeblich, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgen bleiben bei der Berechnung grundsätzlich außer Ansatz, auch etwaige Nebenforderungen oder Sozialversicherungsbeiträge (st. RSpr., BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 104/03 R - juris m.w.N.; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 15; Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144 Rn. 21). Unabhängig hiervon käme eine Erstattung geleisteter Sozialversicherungsbeiträge vorliegend nicht in Betracht, § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Wurden von der Bundesagentur bzw. von dem Grundsicherungsträger für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. von Arbeitslosengeld II Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur bzw. dem Grundsicherungsträger die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist, § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Entsprechendes gilt für Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung, § 335 Abs. 5 SGB III. Eine Erstattungspflicht tritt jedoch jeweils nicht ein, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld II gewährt wurde, § 40 Abs. 2 Nr. 5 HS. 2 SGB II.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes berechnet sich vorliegend nach dem Anteil des Leistungsanspruches, der auf die gegenständlichen Zeiträume entfällt. Dem Bf. wurde für die Monate Juli und August 2018 jeweils ein Betrag von 824,- Euro bewilligt. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II besteht Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag (Satz 1). Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet (Satz 2). Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht (Satz 3). Der Leistungsanspruch des Bf. beträgt im streitgegenständlichen Zeitraum 27,46 Euro für jeden Kalendertag. Gegenständlich sind insgesamt 15 Kalendertage, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt gerundet 412,- Euro beträgt und den erforderlichen Wert von 750,- Euro nicht übersteigt.
Der Hilfsantrag des Bf. hat für die Bestimmung des Beschwerdewerts keine Auswirkung. Es handelt sich hierbei um eine vorliegend unzulässige Änderung des Antragsbegehrens. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Zustimmung für die Zeiträume 13.08.2018 bis 14.08.2018, 16.08.2018 bis 17.08.2018, 20.08.2018 bis 24.08.2018 und 27.08.2018 bis 31.08.2018 war nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem SG, sodass es sich bei der Geltendmachung im Beschwerdeverfahren um eine Antragsänderung im Sinne von § 99 SGG analog handelt (zur Anwendbarkeit von § 99 SGG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes siehe nur Guttenberger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 99 Rn. 53 m.w.N.). Durch eine Antragsänderung nach § 99 SGG analog kann jedoch nicht die Zulässigkeit einer unzulässigen Beschwerde herbeigeführt werden (Guttenberger, a.a.O., § 99 Rn. 53 m.w.N.). Ist eine Beschwerde mangels Erreichen des Beschwerdewerts unzulässig, kann sie daher nicht durch Antragsänderung bzw. Antragserweiterung zulässig gemacht werden (BSG, Urteil vom 08.11.2001, B 11 AL 19/01 R, juris; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 Rn. 12 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved