L 8 R 3064/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 6145/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 3064/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.06.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Witwenrente im Bescheid vom 02.11.2005 teilweise aufzuheben und überzahlte Witwenrente i.H.v. 8.839,20 Euro erstattet zu verlangen.

Die 1932 geborene Klägerin war mit dem 1931 geborenen, bei der Beklagten gesetzlich versicherten, E. G. (Versicherter) verheiratet (zur Heiratsurkunde vgl. Blatt 31 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente). Der Versicherte verstarb am 15.09.2005 (zur Sterbeurkunde vgl. Blatt 29 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente).

Die Klägerin, die schon damals eine Altersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung aus der eigenen Versicherung bezog, beantragte am 04.10.2005 über das Bürgeramt der Stadt F. bei der Beklagten die Gewährung einer großen Witwenrente (Blatt 5/27 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente). Hierzu legte sie die Mitteilung über die Anpassung der Betriebsrente des ZVK-KVBW vom 01.06.2005 vor (Blatt 33 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente).

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 02.11.2005 große Witwenrente ab 01.10.2005 i.H.v. 552,94 Euro (Blatt 58/73 der Senatsakte). In diesem Bescheid wurde ausgeführt, die Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens ergebe sich aus Anlage 1. Dort wurde ausgeführt: "Die Rente trifft mit Einkommen zusammen – Anlage 8 -." In Anlage 8 wurde mitgeteilt, dass die Rente mit Einkommen zusammentreffe. Als Erwerbsersatzeinkommen treffe die Rente mit der Versichertenrente der Klägerin aus der Gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, jedoch übersteige dieses Einkommen den mit der Festsetzung der sog. Mütterrente davon Kenntnis, dass die Klägerin im Zeitraum 2005 bis Juni 2014 in einem Café in F. beschäftigt gewesen war und hieraus Einkommen bezogen hatte.

Eine Anfrage bei der minijob-Zentrale ergab (Schreiben vom 12.03.2015, Blatt 111 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente), dass die Klägerin Einkommen wie folgt bezogen hatte: 01.01.2004 bis 31.12.2004 4.800 Euro 01.01.2007 bis 30.09.2007 3.600 Euro 01.12.2007 bis 31.12.2007 400 Euro

Die Klägerin gab an (Blatt 113/159 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente), vom 02.12.2000 bis 30.06.2014 zu monatlich 400 Euro gearbeitet zu haben.

Mit Schreiben vom 27.03.2015 (Blatt 189/191 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente) hörte die Beklagte die Klägerin zur Aufhebung der Witwenrente ab 01.10.2005 und zur Erstattung von 8.839,20 Euro an. Die Berücksichtigung des nicht mitgeteilten Einkommens führe zu einer Minderung des Zahlbetrages der Witwenrente.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 31.03.2016 (Blatt 193 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente) ausgeführt, es sei rätselhaft, wie die Beklagte nach fast 10 Jahren dazu komme, eine Rückforderung festzustellen.

Mit Bescheid vom 24.04.2015 (Blatt 199/201 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente) nahm die Beklagte den Bescheid vom 02.11.2005 für die Zeit ab 01.10.2005 hinsichtlich der Einkommensanrechnung zurück und verlangte die Erstattung von 8.839,20 Euro. Die Klägerin habe die Ausübung ihrer geringfügigen Beschäftigung bei dem Café in F. nicht mitgeteilt, obwohl sie im Rentenantragsvordruck hierzu ausdrücklich befragt worden sei. Ihr habe auch bei Durchsicht des Rentenbescheides vom 02.11.2015 auffallen müssen, dass die Entgelte aus der Beschäftigung nicht berücksichtigt seien. Die Klägerin habe daher die Rentenbewilligung durch arglistige Täuschung erwirkt. Es gelte für die Rücknahme eine Zehnjahresfrist, die eingehalten sei. Auch im Rahmen der Ermessensausübung könne nicht auf die Minderung des Zahlbetrages verzichtet werden.

Mit ihrem Widerspruch vom 21.04.2015 (Blatt 203/207 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente = Blatt 1/5 der Beklagtenakte/RMG) machte die Klägerin u.a. geltend, seinerzeit beim Bürgerservice der Stadt F. vorgesprochen zu haben. Auf die Frage, ob sie weiterhin einen 400,- EUR-Nebenjob ausüben dürfe, sei ihr damals geantwortet worden, dass dies in Ordnung gehe und weder ihre eigene Altersrente, noch die Witwenrente tangiere. Sie habe auch die Angabe, kein Einkommen zu beziehen, nicht selbst abgegeben und verfüge über dürftige Einkommensverhältnisse. Ihr Sohn habe sie damals begleitet und könne bestätigen, dass sie ihren 400 Euro-Job angegeben habe (zur Erklärung an Eides statt vgl. Blatt 109 der Beklagtenakte/RMG).

Mit Bescheid vom 14.10.2015 (nach Blatt 147 der Beklagtenakte/RMG) berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin ab 01.07.2014 neu.

Die Beklagte befragte die Stadt F. - Amt für Bürgerservice - bezüglich der Rentenantragstellung, für die Herr S. mit Schreiben vom 19.10.2015 (Blatt 163/165 der Beklagtenakte/RMG) u.a. die Auskunft gab, dass bei ihr keinerlei Aufzeichnungen mehr über aufgenommene Rentenanträge aus dem Jahr 2005 existierten. Wenn im Antragsbogen R660 unter Punkt 3 "Nein" angekreuzt sei, sei dies von der Antragstellerin auch so angegeben worden.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2015 (Blatt 201/209 der Beklagtenakte/RMG) den Widerspruch der Klägerin zurück. Die ursprüngliche Rentenbewilligung beruhe in Bezug auf die Einkommensanrechnung auf falschen Angaben im Rentenantrag, die von der Klägerin zumindest grob fahrlässig gemacht worden seien. Den Beweis für eine Falschberatung bei der Rentenantragstellung habe sie nicht erbracht. Das Gesamteinkommen der Klägerin ermögliche ihr auch nach der Bescheidrücknahme eine angemessene Lebensführung.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.12.2015 beim Sozialgericht (SG) Freiburg Klage erhoben. Sie habe beim Bürgerservice gefragt, ob sie weiterhin einen 400 Euro-Nebenjob ausüben dürfe. Ihr sei geantwortet worden, dass dies in Ordnung gehe und weder ihre eigene noch die Witwenrente tangiere. Ihr Sohn könne dies bezeugen.

Das SG hat den Sohn der Klägerin formlos im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Er könne sich noch daran erinnern, dass seine Mutter damals gegenüber dem Behördenmitarbeiter angegeben habe, dass sie eine Tätigkeit ausübe und daraus Einkommen erziele. Der Mitarbeiter habe gesagt, er nehme das alles auf und habe dann die Eintragungen im Computerprogramm gemacht. Ob seine Mutter den Antrag dann zu Hause oder vor Ort unterzeichnet habe, sei nicht mehr erinnerlich.

Mit Urteil vom 27.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid habe die Beklagte zu Recht den Rentenbescheid vom 02.11.2005 teilweise aufgehoben. Zutreffend sei die Beklagte von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Witwenrentenbescheides vom 02.11.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe von Anfang an, also zum Zeitpunkt seines Erlasses, ausgegangen. Denn bei der Festsetzung der Höhe der großen Witwenrente sei im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 Abs. l Satz l Nr. l, Abs. 2 SGB VI von Anfang an (ab Oktober 2005) das Erwerbseinkommen der Klägerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung in dem Café in F. als anrechenbares Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt worden, sodass der Bescheid vom 02.11.2005 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 02.11.2005 teilweise gemäß § 45 Abs. l SGB X aufzuheben; die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Die Klägerin habe ausweislich des von ihr unterschriebenen Antragsformulars vom 05.10.2005 falsche Angaben zu ihrem Arbeitsentgelt gemacht. Die Frage nach dem Bezug von Arbeitsentgelt wurde mit "nein" beantwortet, obwohl sie Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung gehabt habe. Zwar habe die Klägerin glaubhaft vorgetragen, das Formular nicht selbst ausgefüllt zu haben, zugleich sei aber aus der Akte ersichtlich, dass sie das Formular selbst unterschrieben habe. Mit ihrer Unterschrift habe sie explizit erklärt, dass sämtliche Angaben in dem Vordruck und den dazu gehörenden Anlagen nach bestem Wissen und gemacht seien. Mit ihrer Unterschrift habe sie die Gewähr dafür übernommen, dass alle Fragen richtig und wahrheitsgemäß beantwortet seien. Zumindest habe sie grob fahrlässig gehandelt. Allein der Umstand, dass sie davon ausgegangen sei, Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung werde nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Nachdem die Frage Ziff. 3 in der Anlage R 660 allein auf die Erzielung von Arbeitseinkommen abstelle, hätte dies von der Klägerin mitgeteilt werden müssen, unabhängig davon, ob sie von einer Anrechnung des Einkommens ausgegangen sei oder nicht. Die rechtliche Bewertung obliege der Beklagten. Die Pflicht zur Mitteilung jedes Einkommens - unabhängig von dessen Höhe – ergebe sich aus dem Antragsformular eindeutig. Da die Klägerin die Frage nach Einkommen ausdrücklich verneint habe, könne der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie sich auf die Richtigkeit dieser Antwort verlassen habe. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz l SGB X habe die Beklagte den Rentenbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurücknehmen dürfen, die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten. Auch die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung über 8.839,20 EUR begegne keinen Bedenken.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 14.07.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.08.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Ihr Sohn habe ausgesagt, dass nicht sie im Antragsformular auf Hinterbliebenenrente Angaben gemacht habe, sondern der Behördenmitarbeiter und dass sie eindeutig angegeben habe, noch einen Nebenjob auszuüben. Der Behördenmitarbeiter habe hiergegen keine Bedenken gehabt und bei der Anlage zum Antrag auf Hinterbliebenenrente unter 3. ein Kreuz bei "Nein" gesetzt. Man möge ihr womöglich vorhalten, das Kreuz nicht überprüft zu haben. Dies stelle im Kontext aber keine grobe Fahrlässigkeit dar. Herr S. habe ihre Angaben online in die Anlage zum "Antrag auf Hinterbliebenenrente/Erziehungsrente R660" eingetragen. Zwar habe ihr Sohn nicht erinnern können, ob sie den ausgedruckten Antrag gleich unterschrieben habe, hiervon sei jedoch auszugeben. Sie habe bei der Antragstellung ihren Nebenerwerb ausdrücklich angegeben. Der Sachbearbeiter habe dies für unschädlich erachtet und das Kreuz bei "nein" gesetzt. Sie habe wahrheitsgemäße Angaben gemacht, sei aber fehlerhaft beraten worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.06.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 10.11.2016 (Blatt 53/55 der Senatsakte) hat die Klägerin ausgeführt, unter Zugrundelegung der Zeugenaussage ihres Sohnes sei die Bejahung einer groben Fahrlässigkeit nicht zulässig. Ihr Sohn habe ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass sie den Sachbearbeiter darauf hingewiesen habe, dass sie einen 400 Euro-Job habe. Die Angaben des Sachbearbeiters seien im Urteil unberücksichtigt geblieben, da diese allgemein gehalten und nicht einzelfallbezogen auf sie und nicht aus Erinnerung oder Wahrnehmung an die seinerzeitige Antragstellung erfolgt seien. Im Gegensatz dazu sei die Aussage des Sohnes einzelfallbezogen und basiere auf eigener Wahrnehmung und Erinnerung, da er sie Mutter begleitet habe. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 16.02.2015 ergebe sich, dass die Meldedaten hinsichtlich ihrer Beschäftigung seit dem Jahr der Antragstellung 2005 vorgelegen hätten und dass es im Jahr 2015 lediglich um eine Überprüfung für das Jahr 2004 gegangen sei. Dies bestätige sich auch gegenüber der Minijob-Zentrale hinsichtlich der Beschäftigung hinsichtlich der Kalenderjahre 2004 und 2007 sowie dem Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber und den jeweiligen Gehaltsabrechnungen. Eine Abänderung/Rücknahme der ursprünglichen Bewilligung der Witwenrente sei unzulässig.

Die Beklagte hat ausgeführt (Schreiben vom 09.12.2016, Blatt 56 der Senatsakte, nach der Rechtsprechung des BSG sei eine Behörde nicht zu verstärkten Überwachungsmaßnahmen verpflichtet. Somit liege ihrerseits kein Mitverschulden vor.

Die Klägerin hat ausgeführt (Schreiben vom 26.01.2017, Blatt 77 der Senatsakte), aus Anlage 8 sei ersichtlich, dass die Rente mit Einkommen zusammengefallen sei und dass dies bekannt gewesen sei. Der Freibetrag habe 689,83 Euro betragen, ihre Einkünfte aus Nebenerwerb hätten darunter gelegen.

Die Beklagte hat die dienstliche Stellungnahme vom 04.09.2017 des damals den Rentenbescheid erstellenden Mitarbeiters, M. P. (dazu Blatt 86 der Senatsakte), vorgelegt. Dieser hat ausgeführt, den Fall damals antragsgemäß bearbeitet zu haben. Seit Anfang 2013 sei er nicht mehr in der zuständigen Abteilung beschäftigt. Aufgrund des Zeitablaufs könne er heute keine weiteren Angaben mehr machen.

Im Beweisaufnahmetermin am 06.10.2017 (zur Niederschrift vgl. Blatt 95/102 der Senatsakte) wurden Frau H. , Teamleiterin der Beklagten, Herr S. , vom Rentenamt der Stadt F. , der damals den Rentenantrag aufgenommen hatte, und der Sohn der Klägerin als Zeugen vernommen. Die Zeugin H. hat Angaben zum Verfahrensablauf bei der Bearbeitung von Hinterbliebenenrentenanträgen gemacht. 2005 seien z.B. Daten zu geringfügiger Beschäftigung noch nicht im elektronischen Verfahren übermittelt worden. Später wohl im Zusammenhang mit der Mütterrente seien massenhaft Daten zu geringfügigen Beschäftigungen auch an das Witwenrentenkonto übermittelt worden. Man habe diese Daten erhalten und so sei auch der vorliegende Fall ins Rollen geraten. Erst dann habe das Zusammentreffen mit einer geringfügigen Beschäftigung festgestellt werden können. Aus Blatt 76 Rückseite der Beklagtenakte ergebe sich der am 16.02.2015 erstellte Kontenspiegel, woraus sich erstmals die geringfügigen Beschäftigungen der Klägerin ergäben. Im vorherigen Kontenspiegel seien diese noch nicht beinhaltet, dazu verweist die Zeugin auf Blatt 39 der Beklagtenakte zum Stichwort "Querverbindung 1440". Ziffer 6321 deute auf "dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen" als Versichertenrente hin. Diese Daten seien in die Rentenbewilligung der Witwenrente eingespeist worden. Auch da sei nicht ersichtlich, dass die Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit bekannt gewesen seien. Der Zeuge S. hat erklärt, dass die Unterlagen aus Datenschutzgründen mittlerweile vernichtet seien. Er könne sich nicht mehr erinnern. Zum üblichen Verfahren befragt hat der Zeuge erklärt, dass er grundsätzlich Termine ausmache, zunächst am Telefon, wo auch darüber informiert werde, was der Kunde an Unterlagen mitbringen müsse. Im Termin werde zunächst abgeklärt, ob der Kunde und er vom selben Sachverhalt ausgingen. Es würden die Anträge elektronisch aufgenommen, auch schon im Jahr 2005, und elektronisch abgewickelt. Die jeweils in den Antragsformularen aufgeführten Fragen würden von ihm vorgelesen, er kläre dann, ob der Kunde diese Frage verstanden habe. Die Antwort werde im Gespräch gefunden und entsprechend eingetragen. Jede Fragen werde einzeln vorgelesen und erörtert. Der Kunde könne auch Fragen stellen. Im Gespräch werde die Frage sorgfältig beantwortet. 2005 habe es ggf. noch ergänzende Angaben in einem Bericht bzw. einer Anlage gegeben. Teilweise habe er auch handschriftliche Eintragungen im Antrag gemacht, der damals ausgedruckt worden sei. So sei z.B. im Antrag auf Seite 3 auf ein Beiblatt verwiesen mit dem handschriftlichen Eintrag "Betriebsrente siehe Anlage (ZVK)". Auch wenn Angaben ohne Bedeutung seien, so sei es ihm immer wichtig, dass alle Angaben, die gemacht werden, sich auch im Antrag wiederfänden. Das Beratungsgespräch dauere in einem nicht komplizierten Fall einer Hinterbliebenenrente im Durchschnitt ca. 35 Minuten, wobei die Dauer von der Komplexität des Sachverhalts abhänge. Der Zeuge G. hat erklärt, er könne sich grob erinnern. Richtig erinnern könne er sich aber nicht mehr. Bei seinem Vater sei damals vieles zusammengekommen. Schlussendlich habe die Lunge aufgegeben und das Herz sei betroffen gewesen. Zunächst sei nach dessen Tod ein heilloses Durcheinander gewesen. Jedes der Kinder habe helfen wollen. Die Mutter sei zu vielen Eindrücken ausgesetzt gewesen und man wisse dann nicht, wo einem der Kopf stehe. Die Kinder hätten sich sodann geeinigt, wer die Mutter wie unterstütze. Er sei daher bei der Rente auch mit dabei gewesen. Die Mutter habe wohl schon zuvor auf geringfügiger Basis gearbeitet. Sie habe immer mal wieder ausgeholfen; wie oft und wann, könne er aber nicht genau sagen. Das Versicherungsamt sei für sie der übliche Weg gewesen. Er könne sich im Zusammenhang mit dem Rentenantrag damals nicht an Herrn S. erinnern. Das Gespräch beim Versicherungsamt sei nichts Großartiges gewesen. Es seien ein paar Fragen gestellt worden, auch die Frage nach dem Zusatzverdienst. Die Antwort sei gewesen, man dürfe hinzuverdienen, das habe keine Auswirkung auf die Rente. Ob der Antrag dort unterschrieben worden sei, wisse er nicht. Die Sache sei eigentlich in fünf bis sechs Minuten erledigt gewesen, es sei eine ganz kurze Geschichte gewesen. Er habe sich auch gewundert, dass es so schnell gehe, es gehe ja immerhin um eine Rente. Er könne sich nicht vorstellen, dass seine Mutter falsche Angaben zu dem Nebenjob mache. Dazu sei sie zu ehrlich. Er wisse aber auch von keinem anderen Beratungsgespräch. Er sei sich recht sicher, dass in dem Gespräch, bei dem er dabei war, über das Einkommen gesprochen worden sei. Sie seien einfach hin, einen Termin hätten sie nicht gehabt. Die Mutter habe ihre Unterlagen dabei gehabt und sie seien schnell fertig gewesen. Die Mutter habe vor Ort wohl unterschrieben, sie habe etwas zum Termin mitgenommen, was, das gewesen sei, wisse er nicht. Sie habe jedenfalls eine Menge Unterlagen dabei gehabt. Er würde sagen, im Gespräch beim Versicherungsamt sei gar nichts am PC gemacht worden. Er würde sagen, die Unterlagen seien handschriftlich ausgefüllt worden. Er wisse aber nicht mehr alles und könne sich nicht an jedes Detail erinnern.

Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 23.11.2017 geäußert (Blatt 104 der Senatsakte). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16.01.2018 (Blatt 106 der Senatsakte) ausgeführt, die Ausführungen des Sohnes der Klägerin seien nicht geeignet, den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit zu entkräften. Die Angaben bezüglich Dauer und Art der Antragsaufnahme seien mehr als widersprüchlich. Insgesamt sei das Erinnerungsvermögen, auch was den weiteren Verlauf der Beratung und der anschließenden Unterschrift des Antrags betreffe, eher als vage zu beurteilen. Dagegen seien die Aussagen des Verwaltungsbeamten S. bezüglich des Ablaufs des Antragsverfahrens nachvollziehbar. Letztendlich habe die Klägerin auch die Richtigkeit sämtlicher Angaben am 05.10.2005 durch ihre Unterschrift bestätigt.

Mit Fax vom 27.06.2018 hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, die Klägerin wolle mit eigenen Worten dem Gericht schildern, wie sich die Antragstellung abgespielt habe. Ihr sei die Fahrt nach Stuttgart aber gesundheitlich nicht möglich. Es werde beantragt, der Klägerin die Möglichkeit des persönlichen Erscheinens vor einem Richter in F. zu gestatten. Mit Verfügung des Vorsitzenden (Fax vom 27.06.2018) ist der Klägerin aufgegeben worden, die behauptete Reiseunfähigkeit nach Stuttgart durch amtsärztliches Attest bis 28.06.2018, 12:00 Uhr nachzuweisen. Bei Nachweis der behaupteten Reiseunfähigkeit werde eine Videokonferenz gemäß § 110 a Abs. 1 SGG zwischen den Standorten F. und Stuttgart gestattet. Mit Fax vom 28.06.2018 legte der Klägerbevollmächtigte das ärztliche Attest von Dr. L. vom 13.06.2018 vor, in dem ausgeführt ist, eine Zugfahrt nach Stuttgart könne der Klägerin nicht zugemutet werden. Auf den richterlichen Hinweis vom 28.06.2018 – per Fax vorab an den Klägerbevollmächtigten –, das Attest von Dr. L. entspreche nicht der richterlichen Anordnung, teilte der Klägerbevollmächtigte mit, das Wort "amtsärztlich" überlesen zu haben, ein solches Attest könne in der Kürze der Zeit nicht beschafft werden, weshalb um Fristverlängerung "bis nächste Woche" gebeten werde. Mit gerichtlichem Fax vom 28.06.2018, abgesandt "des heutigen Tages" vorzulegen, die Gewährung einer längeren Frist ist abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Bevollmächtigten im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden können, denn die Klägerin war durch ordnungsgemäße Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Senat war auch nicht gehalten, den für 29.06.2018 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen und zum Gerichtsort F. zu bestimmen.

Ein die Verlegung auf einen anderen Sitzungstag rechtfertigender erheblicher Hinderungsgrund gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 227 Abs. 2 ZPO) und die eine Verlegung an einen anderen Gerichtsort begründenden Voraussetzungen sind nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus erweist sich das mit Fax vom 27.06.2018 geltend gemachte Begehren als rechtsmissbräuchlich, da damit zur Überzeugung des Senats das Verfahren verschleppt werden sollte.

Mit dem vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. L. vom 13.06.2018 ist die behauptete Reiseunfähigkeit der Klägerin nicht hinreichend im Sinne der Glaubhaftmachung belegt. Die Reiseunfähigkeit bezieht sich auf alle probate Fortbewegungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Klägerin zum Gerichtsort nach Stuttgart, hierzu zählen nicht nur die Bahnverbindungen, sondern auch die Fahrt mit dem PKW. Dass die Fahrt mit dem PKW aus medizinischen Gründen der Klägerin nicht möglich ist, ergibt sich aus dem Attest von Dr. L. nicht, der nur eine Zugfahrt nach Stuttgart aus gesundheitlichen Gründen für nicht zumutbar erachtet. Die Klägerin selbst fährt auch mit dem PKW, wie der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in seinem Fax vom 28.06.2018 erkennen lässt, wonach sie sich mit dem Taxi zum Gesundheitsamt F. fahren lassen könnte. Dr. L. bezieht sich in dem vorgelegten Attest vom 13.06.2018 auf den schon seit 2017 bei der Klägerin bestehenden – unveränderten – Gesundheitszustand (vergleiche das Attest von Dr. L. vom 05.10.2017, vorgelegt im Erörterungstermin des Berichterstatters am 06.10.2017), weshalb der Senat auch nicht zu erkennen vermochte, dass seit der Terminsladung, die der Klägerbevollmächtigte ausweislich seines ausgefüllten Empfangsbekenntnisses am 14.05.2018 erhalten hat, es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, eine Fahrt mit dem PKW nach Stuttgart zu organisieren. Soweit der Klägerbevollmächtigte zwei Tage vor dem anberaumten Termin ein begründetes Hindernis der Klägerin für die Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung am Gerichtsort des Landessozialgerichts in Stuttgart geltend macht, hätte die Wahrnehmung der prozessualen Sorgfalt es erfordert, dass eine Durchsetzung der geltend gemachten prozessualen Rechte zeitgerecht möglich ist und daher ein entscheidungsreifer Antrag gestellt wird. Ein Verlegungsantrag wurde nicht ausdrücklich gestellt. Der Senat hat das Vorbringen jedoch in sinngemäßer Auslegung auch als Verlegungsantrag verstanden. Soweit nur die Bestimmung eines anderen Gerichtsorts begehrt werden sollte, wäre auch dieses Begehren unbegründet. Eine Durchführung des auf 29.06.2018 anberaumten Termins in F. war ersichtlich organisatorisch dem Senat nicht möglich, einmal wegen der nur zur Verfügung stehenden kurzen Zeit und zum anderen war für die anwaltlich vertretene Klägerin erkennbar, dass ein Senatstermin mit ehrenamtlichen Richtern nicht nur ihr Berufungsbegehren umfasst, sondern auch noch andere Berufungen auf der Tagesordnung stehen, was eine Änderung des Gerichtsortes am anberaumten Sitzungstag unmöglich macht. Der Prozessführende kann zwar grundsätzlich Fristen bis zum letzten möglichen Zeitpunkt ausnutzen, muss dann aber dafür Sorge tragen, dass das prozessual geltend gemachte Begehren sich auf alle erforderlichen Entscheidungsgrundlagen noch innerhalb der gesetzlichen oder faktisch gegebenen Frist, vorliegend der anberaumte Termin, stützen kann, um eine zeitgerechte gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Versäumt er die Vorlage naheliegender, der Klägerin bereits seit 13.06.2018 vorliegenden Beweismittel oder Mittel zur Glaubhaftmachung, kann er sich nicht auf die Kürze einer richterlich aufgegebenen Frist zur Vorlage solcher Mittel berufen, um deren Nichtvorlage zu begründen. Trotz des weiteren richterlichen Hinweises, dass die richterliche Auflage nicht erfüllt ist, sind Ergänzungen auch in der verlängerten Frist nicht eingegangen. Das erst auf Anforderung vorgelegte Attest von Dr. L. vom 13.06.2018 erweist auf den bereits seit 2017 bestehenden Gesundheitszustand der Klägerin, das zum Nachweis/zur Glaubhaftmachung verlangte amtsärztliche Attest bzw. eines Attestes, der vollständige Reiseunfähigkeit darlegt, wurde nicht vorgelegt. Dass in der Kürze der Zeit die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gänzlich ausgeschlossen war, ist nicht ersichtlich. Eine kurzfristige Terminsvereinbarung an Werktagen unter Hinweis auf die Dringlichkeit unter Vorlage des gerichtlichen Schreibens wäre möglich gewesen, gegebenenfalls hätte die Klägerin ihre vorgetragene physiotherapeutische Behandlung am 28.06.2018 (vergleiche Fax des Klägerbevollmächtigten vom 28.06.2018, Bl. 117 Senatsakte) absagen können. Sowohl der Verlegungsantrag wie auch der – unterstellte – Antrag auf Bestimmung eines anderen Gerichtsortes sind deshalb unbegründet gewesen.

Darüber hinaus hat der Senat unter Berücksichtigung des erkennbaren Interesses an einer langen Verfahrenslaufzeit bei einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid über eine Erstattung von 8.839, 20 EUR wegen des dargelegten Prozessverhaltens der Klägerin ihr Begehren auch als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Das Begehren auf Anhörung der Klägerin, auf Terminsverlegung oder/und Bestimmung eines anderen Gerichtsortes ist erst zwei Tage vor dem anberaumten Termin am 27.06.2018 bei Gericht geltend gemacht worden, wobei für den Senat keine Umstände erkennbar waren, die die Klägerin gehindert hätten, entsprechende Anträge unmittelbar nach Erhalt der Ladung Mitte Mai zu stellen, wie oben dargelegt. Das vorgelegte Attest von Dr. L. stammt vom 13.06.2018, hätte somit ebenfalls viel früher bei Gericht eingereicht werden können, wurde aber erst auf Anforderung durch das Gericht unter Missachtung der aufgegebenen Auflage, ein amtsärztliches Attest mithin ein aktuelles Attest beizubringen, vorgelegt und auch im Folgenden zur Erfüllung der aufgegebenen Auflage eine Fristverlängerung über den angesetzten Verhandlungstermin hinaus erbeten (Fax vom 28.06.2018, Bl. 117 der Senatsakte). Dieses Prozessverhalten lässt zur Überzeugung des Senats eine Verschleppungsabsicht erkennen. Auch wurde unabhängig von dem nur sinngemäß gestellten Verlegungsantrag und Antrag auf Bestimmung eines anderen Gerichtsortes das mit richterlicher Verfügung vom 27.06.2018 übermittelte Angebot, eine Videokonferenz gemäß § 110 a Abs. 1 SGG von F. nach Stuttgart einzurichten, nicht aufgegriffen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hätte durchaus beantragen können, unabhängig von der Glaubhaftmachung ihrer vollständigen Reiseunfähigkeit eine solche Videokonferenz zu organisieren, wobei die Frage, ob in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit die technischen Voraussetzungen hierfür hätten geschaffen werden können und gegebenenfalls ein Sitzungssaal beim SG Freiburg am Sitzungstag hierfür zur Verfügung gestanden hätte, seitens der Klägerin hätte offenbleiben können. Schon dies lässt zur Überzeugung des Senats die Absicht der Klägerin, den Prozess zu verschleppen, erkennen. Der Senat hat aber vorbeugend die Voraussetzungen für eine Videokonferenz mit dem SG Freiburg geschaffen. Der Termin in Freiburg wäre durch Aushang einer entsprechenden Tagesordnung sichergestellt gewesen. Eine im Freibeweisverfahren telefonisch eingeholte Auskunft beim SG Freiburg hat ergeben, dass sich von der Klägerin niemand dort eingefunden hat. Auch hat der Klägerbevollmächtigte beim Senat nicht nachgefragt, ob am Sitzungstag oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Videokonferenz organisiert worden ist. Dies belegt für den Senat wiederum, dass es nicht um die persönliche Anhörung der Klägerin ging, sondern allein um den Ausfall des Termins zur mündlichen Verhandlung und damit eine Prozessverschleppung beabsichtigt war.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung die Klägerin in der Sache nicht begründet.

Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Rücknahme- und Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 24.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 ist zulässig aber unbegründet. Die Beklagte hat zutreffend mit dem Bescheid vom 24.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 die Gewährung von großer Witwenrente hinsichtlich der Höhe des monatlichen Rentenbetrages zurückgenommen und die aus der nunmehr erfolgten Anrechnung des Erwerbseinkommens (Einkommen aus der Tätigkeit der Klägerin im Café) sowie des Erwerbsersatzeinkommens (Altersrente der Klägerin) resultierende Überzahlung von 8.839,20 Euro erstattet verlangt. Diese Entscheidungen der Beklagten, die vom SG bestätigt wurden, sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 02.11.2005 ist § 45 SGB X, nicht § 48 SGB X. Zwar waren zur großen Witwenrente der Klägerin mit den Einnahmen aus der Tätigkeit beim Café und den eigenen Renteneinkünften monatliche Einkünfte hinzugetreten, die den monatlichen Rentenzahlungsanspruch der Klägerin nach Ende des Sterbevierteljahres, mithin ab 01.01.2006, reduziert hatten was auf eine monatliche Änderung durch hinzutretendes Einkommen hindeuten könnte, doch war die Bewilligung der großen Witwenrente im Bescheid vom 02.11.2005, die in diesem Bescheid über das Sterbevierteljahr hinaus ohne Anrechnung des Einkommens gewährt wurde, gerade wegen der schon damals ab 01.01.2006 zu berücksichtigenden Einkommensanrechnung anfänglich rechtswidrig.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er nach § 45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Vorliegend musste der Senat feststellen, dass der Bescheid vom 02.11.2005, der der Klägerin ab 01.10.2005 eine große Witwenrente über monatlich 552,94 Euro gewährt hatte, schon bei seinem Wirksamwerden (dazu vgl. § 39 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig war, denn der Betrag der monatlichen Rente war zu hoch festgesetzt worden, der Klägerin stand nur geringere große Witwenrente zu.

Zwar hatte die Beklagte die große Witwenrente an sich zutreffend berechnet, jedoch war der monatliche Rentenzahlbetrag deswegen zu hoch, weil die Klägerin neben ihrer Altersrente, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden war, und der – vorliegend – nicht zu berücksichtigenden Zusatzversorgung der ZVK-KVBW aus ihrer geringfügigen Tätigkeit beim Café weitere Einkünfte hatte, die bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden waren.

Nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden § 97 Abs.1 Satz 1 SGB VI ist Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente, Erziehungsrente oder Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind zusammentrifft, auf diese Rente anzurechnen. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt. Letzteres betrifft Witwen- oder Witwerrenten, die nach § 67 Nr. 5 und 6 bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, geleistet werden (sog Sterbevierteljahr; vgl. dazu KassKomm/Gürtner SGB VI § 97 RdNr. 7). Damit musste ab 01.01.2006 Einkommen angerechnet werden, wenn es den Freibetrag überstieg.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist das Einkommen anrechenbar, das monatlich bei Witwenrenten, Witwerrenten oder Erziehungsrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden nach § 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI 40 vom Hundert auf die Hinterbliebenenrente der Klägerin angerechnet.

Gemäß § 18a Abs. l Nr. l und 2 SGB IV sind u.a. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen als Einkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen. Erwerbseinkommen ist gem. § 18a Abs. 2 SGB IV u.a. Arbeitsentgelt (hier: Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung), Erwerbsersatzeinkommen sind u.a. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters (§ 18a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV, hier die Altersrente der Klägerin). Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen (§ 18b Abs. l Satz l SGB IV). Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen (§ 18b Abs. l Satz 2 SGB IV). Bei Erwerbseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Abs. l Satz l das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde (§ 18b Abs. 2 Satz l SGB IV), bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz l Nr. 2 bis 10 SGB IV (hier: Altersrente) gilt als monatliches Einkommen das laufende Einkommen (§ 18b Abs. 4 SGB IV).

Vorliegend erzielte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum nach § 18b Abs. 2 Satz l SGB IV seit 2005 ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung in monatlich und jährlich unterschiedlicher Höhe. Der Senat stellt fest, was auch von der Klägerin nicht bestritten wurde, das die Beklagte das jeweilige Einkommen zutreffend ermittelt und festgestellt hat. Zu diesem Einkommen ist das Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin aus ihrer eigenen Altersrente zu addieren, wobei diese Rente gemäß § 18b Abs. 5 Satz l Ziff. 8 SGB IV um 13% zu kürzen war. Das so zusammengerechnete Einkommen der Klägerin überstieg monatlich den jeweiligen Freibetrag und minderte daher den jeweiligen monatlichen Zahlungsanspruch der Klägerin, sodass die Bewilligung der großen Witwenrente ohne Berücksichtigung des den Freibetrag übersteigenden Einkommens von Anfang an, somit bei Wirksamwerden des begünstigenden Verwaltungsakts im Bescheid vom 02.11.2005, mit Wirkung ab 01.01.2006 rechtswidrig war.

Der Senat nimmt auf die Berechnungen der Beklagten (vgl. dazu Anlagen 1 und 8 Blatt 21/27 und Anlagen 1 und 8 zu Blatt 35/39 der Beklagtenakte/RMG), die weder von der Klägerin als unzutreffend gerügt noch vom Senat bei eigener Prüfung selbst als fehlerhaft festgestellt wurden und die der Klägerin als Anlagen zum Anhörungsschreiben vom 27.03.2015 bekannt gemacht waren (vgl. Blatt 191 RS der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente), Bezug und stellt das Einkommen so fest).

Handelt es sich bei der Gewährung der Hinterbliebenenrente im Bescheid vom 02.11.2005 damit um einen anfänglich rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt, so durfte dieser nach § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X zurückgenommen werden.

Der Klägerin kommt kein Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X zu. Sie hat mit ihrer Unterschrift unter den Rentenantrag bestätigt, hierin, wie auch und auch in den Anlagen zu diesem Antrag, richtige Angaben gemacht zu haben. Da in der Anlage R660 bei Frage 3 und Frage 4 zum Erzielen von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen jeweils ausdrücklich das Antwortkästchen "Nein" angekreuzt ist, die Klägerin aber solches Einkommen monatlich aus ihrer Tätigkeit im Café bezogen hat, hat die Klägerin falsche Angaben gemacht. Dass sie die Kreuzchen nicht selbst gesetzt hat, ist unerheblich, denn sie hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass die angekreuzten bzw. gemachten Angaben richtig sind und nach bestem Wissen gemacht wurden. Die Klägerin war im Zusammenhang mit dem Antrag sogar über die strafrechtlichen Konsequenzen falscher Angaben belehrt worden.

Die Klägerin hat diese Angaben vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dass sie Einkünfte aus der Tätigkeit im Café hatte, wusste die Klägerin, auch war sie zu ihren Einkünften befragt sowie über die Auskunftspflicht belehrt worden und hat falsch geantwortet. Damit hat die Klägerin entweder bewusst und gewollt falsche Angaben gemacht oder zumindest nicht getan, was jedem durchschnittlich Denkenden als offensichtlich eingeleuchtet hätte, nämlich richtige Angaben zu machen.

Soweit sie vorträgt, sie habe bei der Antragstellung auf ihre konkrete Frage nach der Berücksichtigung von Einkünften aus ihrer Tätigkeit im Café die Auskunft erhalten, diese seien nicht zu berücksichtigen, so folgt daraus nicht, dass der Klägerin nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Den trotzdem hat sie die allgemeinen Fragen zu Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, die gerade nicht nach zu berücksichtigendem oder nicht zu berücksichtigendem differenzieren, ausdrücklich mit "Nein" beantwortet und die Richtigkeit dieser Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. Dass kein Einkommen vorhanden war, stimmte nicht und das war der Klägerin auch bewusst. Dieses genügt zum Vorwurf der Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße.

Der Senat konnte sich aber auch nicht davon überzeugen, dass die Klägerin tatsächlich die von ihr behauptete Auskunft erhalten hatte. Zwar hat der als Zeuge vernommene Sohn der Klägerin angegeben, sich bloß noch grob erinnern zu können aber noch zu wissen, dass er beim Antragsgespräch dabei war und seine Mutter nach der Berücksichtigung gerade des Einkommens aus dem Café bei der Witwenrente gefragt und die Auskunft erhalten hatte, dieses sei nicht anzurechnen. Dagegen hat der Zeuge S. vom Rentenamt der Stadt F. angegeben, sich an den konkreten Termin nicht mehr erinnern zu können. Er hat aber glaubhaft dargestellt, dass er in den Terminen zur Antragsaufnahme die jeweiligen Fragen vorliest und mit den Antragstellern bespricht. Daher konnte der Senat nachvollziehen, dass diese Termine ca. 30 Minuten und nicht wie vom Sohn der Klägerin angegeben nur 5 bis 6 Minuten dauern.

Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Antragsaufnahme der Klägerin anders abgelaufen sein soll, wie das der Zeuge S. für die übliche Verfahrensweise geschildert hat. Zwar widerspricht die Angabe der Dauer des Antragsaufnahmetermins durch Herrn S. den Angaben des Zeugen G. , wonach das Gespräch nur fünf bis sechs Minuten gedauert habe, doch konnte der Senat sich nicht von der Richtigkeit der Angaben des Sohnes überzeugen. Denn er konnte sich insoweit insgesamt bloß grob erinnern, war sich aber gerade in den entscheidenden Fragen sicher. Auch widersprechen seine Angaben den tatsächlichen Umständen. So hat er z.B. angegeben, der Antrag sei handschriftlich ausgefüllt worden. Das ist aber im Hinblick auf den von der Klägerin tatsächlich unterzeichneten Antrag unzutreffend. Denn ihre Angaben sind am Computer ausgefüllt und anschließend ausgedruckt und unterschrieben worden, lediglich wenige ergänzende Angaben (so zur Zusatzrente der ZVK) sind handschriftlich ergänzt. Damit passen die Angaben des Sohnes der Klägerin nicht zu den feststehenden Umständen, weshalb der Senat diesem Zeugen keinen Glauben schenken kann.

Wenn aber – worauf das auseinanderfallende Antragsdatum vom 04.10.2005 und das Datum der Unterschrift am 05.10.2005 sprechen (vgl. Blatt 5 und 25 der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente) – zwei Termine stattgefunden haben, so mag es zwar sein, dass auf dem am 04.10.2005 ausgefüllten und ausgedruckten Antrag in einem Gespräch am 05.10.2005, das ohne Terminvereinbarung stattgefunden haben kann – wie der Zeuge G. ausgeführt hat -, nur noch handschriftliche Ergänzungen sowie die Unterschriftsleistung vorgenommen worden waren. Dann war der Zeuge G. , der selbst sagt, er war nur an einem Termin dabei, bei dem anderen Antragstermin nicht anwesend und kann daher keine Aussage dazu machen, wie es dazu gekommen ist, dass die vorliegend entscheidenden Fragen 3 und 4 der Antragsanlage R660 computergeschützt mit "Nein" ausgefüllt worden waren. Soweit er dann aber geltend macht, in dem Termin, in dem er anwesend gewesen sei, habe seine Mutter die Auskunft erhalten, Einkommen sei nicht zu berücksichtigen, so kann sich dies nur auf die Angaben zur Zusatzrente der ZVK bezogen haben, denn diese Angabe wurde nach dem Ausdruck des vorausgefüllten Antragsformulars handschriftlich nachgetragen, was für eine Eintragung im zweiten Termin spricht. Damit kann der Zeuge aber nur vernommen haben, dass – was zutreffend ist – die ZVK-Rente nicht zu berücksichtigen ist, nicht aber, dass auch das dann nicht Gesprächsgegenstand gewesene Einkommen aus Altersrente und Erwerbseinkommen anrechnungsfrei sei. Aus diesem Ablauf der Antragsaufnahme hat der Senat die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S. gewinnen können, denn wenn er die aus seiner Sicht nicht zu berücksichtigende Zusatzrente aufgenommen hat, hätte er auch das Erwerbseinkommen, selbst wenn er nach Einlassung der Klägerin es auch als nicht rentenmindernd angesehen hätte, im Antrag vermerkt. Dass dies nicht geschehen ist, spricht für den Senat dafür, dass hierzu seitens der Klägerin keine Angaben gemacht wurden.

Insgesamt konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Angaben des Sohnes der Klägerin und der Klägerin selbst, auf ausdrückliche Frage nach der Berücksichtigung des Einkommens aus der Tätigkeit im Café die Antwort erhalten zu haben, dieses sei anrechnungsfrei.

Damit konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin im Antragsformular falsche Angaben als richtig unterschrieben und damit falsche Angaben gemacht hatte und dass dies zumindest grob fahrlässig geschehen war. Wurden keine Angaben gemacht, d.h. das Erwerbseinkommen gegenüber dem Zeugen S. überhaupt nicht offengelegt, handelte die Klägerin sogar vorsätzlich. War dies aber doch Gesprächsthema, ist die ohne Prüfung des Antrags erfolgte Unterschrift grobfahrlässig geleistet worden. Sie durfte weder annehmen, ihre mündlichen Angaben seien richtig übernommen worden, noch auf die Richtigkeit der Angaben im Antragsformular vertrauen, denn mit dem Hinweis auf strafrechtliche Folgen unrichtiger Angaben im Antragsformular ist die Bedeutung der Unterschrift auch besonders hervorgehoben. Damit kann sich die Klägerin nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes vom 02.11.2005 berufen, denn dieser Verwaltungsakt beruht auf Angaben, die die Klägerin als Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X war die Beklagte auch berechtigt, den Verwaltungsakt vom 02.11.2005 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorliegt. Die Beklagte hat die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit auch i.S.d. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vom 02.11.2005 für die Vergangenheit rechtfertigen, getan. Denn die Beklagte hat erstmals nach Durchführung der Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 27.03.2015 und deren Antwort vom 31.03.2015 ausreichende Kenntnis über die die Rücknahme für die Vergangenheit einschließlich der Frage des Vertrauensschutzes begründenden Tatsachen erlangt, sodass die Rücknahme mit Bescheid vom 24.04.2015 fristgerecht ist. Die weitergehende Beschränkung der Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X greift vorliegend nicht, da nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X der Verwaltungsakt vom 02.11.2005 innerhalb einer Zehnjahresfrist, die bei Erlass des Rücknahmebescheids vom 24.04.2015 noch nicht abgelaufen war, und nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X wegen Zahlung der laufenden aber monatlich rechtswidrig gezahlten Witwenrente sogar über diese Frist hinaus zurückgenommen werden durfte.

Die Beklagte durfte damit mit Bescheid vom 24.04.2015 den Verwaltungsakt vom 02.11.2005 insoweit zurücknehmen, als infolge der nunmehr erfolgten Anrechnung des Einkommens aus der eigenen Altersrente der Klägerin und deren Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit im Café die monatliche Rente zu hoch festgesetzt worden war. Das hat die Beklagte im Bescheid vom 24.04.2015 auch getan und dabei zutreffend und ausreichend Ermessen ausgeübt, indem sie die Interessen der Klägerin und die von ihr selbst vertretenen Versichertengemeinschaft abgewogen hat, wie sich aus Seite 3 des Bescheids vom 24.04.2015 ergibt. Dabei hat die Beklagte auch berücksichtigt, was die Klägerin in ihrer Antwort auf die Anhörung vom 27.03.2015 mitgeteilt hatte.

Im Rahmen der Ermessenerwägungen war nicht zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Mitverschulden getroffen hätte. Denn der Senat konnte weder ein solches Mitverschulden im Sinne eines Aufklärungs- oder Antragsaufnahmefehlers feststellen – insoweit folgt der Senat angesichts der überzeugenderen Aussage von Herrn S. den Angaben der Klägerin und ihres Sohnes nicht – noch musste die Beklagte bei dem damals noch nicht erfolgenden elektronischen Austausch von Daten der Minijob-Zentrale in das Konto der Hinterbliebenenrente sich von Amts wegen veranlasst sehen, trotz der verneinenden Angabe der Klägerin zu anrechenbarem Einkommen nach solchem Einkommen zu forschen.

Damit hat die Beklagte die Bewilligung von großer Witwenrente im Bescheid vom 02.11.2005 zutreffend hinsichtlich der Höhe zurückgenommen und den Rentenbetrag unter zutreffender Anrechnung des den Freibetrag übersteigenden Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommens faktisch ab 01.01.2006 neu berechnet.

Die in Folge der unterbliebenen Anrechnung des den Freibetrag übersteigenden Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommens zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge der großen Witwenrente ab 01.01.2006 hat die Beklagte zutreffend berechnet. Der Senat nimmt auf die Berechnungen der Beklagten (vgl. dazu Anlagen 1 und 8 Blatt 21/27 und Anlagen 1 und 8 zu Blatt 35/39 der Beklagtenakte/RMG), die weder von der Klägerin als unzutreffend gerügt noch vom Senat bei eigener Prüfung selbst als fehlerhaft festgestellt wurden und die der Klägerin als Anlagen zum Anhörungsschreiben vom 27.03.2015 bekannt gemacht waren (vgl. Blatt 191 RS der Beklagtenakte/Hinterbliebenenrente), Bezug. Diese zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge hat die Klägerin im Umfang von 8.839,20 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2015 ebenso wie das Urteil des SG vom 27.06.2016 als zutreffend. Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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