Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RA 80/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Projektierungsbüro, das sich mit allen Bereichen der Projektierung
befasst hat, ist kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB
zur VOAVItech
befasst hat, ist kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Absatz 2 der 2. DB
zur VOAVItech
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die am 1944 geborene Klägerin erhielt von der Ingenieurschule für Bauwesen Cottbus am 05.07.1972 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Aus ihrem SV-Ausweis der DDR lässt sich entnehmen, dass sie vom 01.06.1973 bis 18.11.1973, vom 06.01.1975 bis 17.05.1979, vom 26.12.1979 bis 31.01.1980 und vom 15.09.1980 bis 30.06.1990 als Ingenieur bei dem VEB Projektierungsbüro Süd Dresden be-schäftigt war. 1986 trat sie der FZR bei. Am 23.02.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zeiten ihrer Beschäftigung vom 05.07.1972 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 10.06.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen von der Klägerin am 07.06.2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Juni 1990 in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ehemalige Kollegen hätten Zusatzversorgungszeiten anerkannt bekommen. Der VEB Projektierungsbüro Süd habe Planungsunterlagen zur Realisierung der Baudurchführung für Baubetriebe erarbeitet. Seine spezielle Produktion habe die Projektent-wicklung, die Planung (Projektierung), den Entwurf, die Statik, die Bemessung und Konstruk-tion, die Technologie und die Oberbauleitung der Bauvorhaben umfasst. Er sei ein Konstruk-tionsbüro gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 aufzuheben und gemäß § 1 AAÜG Pflichtbeitragszeiten von 1973 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Al-tersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat u.a. Registerauszüge zum VEB Projektierungsbüro Süd Dresden (AS 32) und zur Projektierungsbüro Süd GmbH (AS 56) sowie ein Schreiben der Rechtsanwältin K. vom 18.09.2003 (AS 58), den Gesellschaftsvertrag der Projektierungsbüro Süd GmbH vom 26.07.1991 (AS 63) und den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Projektie-rungsbüro Süd GmbH Dresden im Aufbau vom 02.11.1990 (AS 66 R) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig; die verfolgten Ansprüche bestehen nicht. Die Klägerin hat gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsver-fahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Absatz 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversi-cherungsträgers durchzuführen ist, konnte die Klägerin keinen Erfolg haben, weil sie vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden. Die Klägerin hatte jedoch am 01.08.1991 weder auf Grund eines Verwaltungsaktes noch auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus einer Zugehörigkeit zu einem Ver-sorgungssystem. Am 01.08.1991 bestand eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem grundsätzlich nur, wenn jemand durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwal-tungsakt oder durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot untersagt es, allein auf Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 01.07.1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ist in Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 EV und § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG) geregelt. Deshalb ist bei der Prüfung, ob bei Inkrafttreten des AAÜG eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der in der DDR geltenden Versorgungsregelungen be-stand, grundsätzlich auf die am 30.06.1990 herrschende Sachlage abzustellen, während es rechtlich auf das zum 01.08.1991 geltende Bundesrecht ankommt (BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R -). Eine im Sinne von Art. 19 EV bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfallent-scheidung, Einzelvertrag) liegt zu Gunsten der Klägerin nicht vor. Die Klägerin könnte also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Ver-sorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwen-denden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall (zum Beispiel Invalidität) hätte eintreten müssen, so dass ihr aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung obligatorisch hätte geleistet werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie vor dem 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hät-te, auf Grund derer ihr zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R -). Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Versorgung ergeben sich diese Regeln aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I 844) (VO-AVItech) und der hierzu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) (2. DB). Dabei kommt es auf den Sprachgebrauch am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber sich angeschlossen hat. Bundesrecht sind jedoch nur die Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Am 30.06.1990 hätte die Klägerin keinen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, der gemäß § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB vom Vorliegen persönlicher, sachlicher und betrieblicher Voraussetzungen abhängt. Generell war das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für Personen eingerichtet, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausübten. Die Klägerin war berechtigt, eine der in § 1 Absatz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsbezeich-nungen zu führen. Er hat den Titel eines "Ingenieurs" erworben. Diese Berufsbezeichnung war in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II 278) geregelt. Die Klägerin hat auch eine ihrer Ausbildung zum Ingenieur entspre-chende Tätigkeit ausgeübt. Der VEB Projektierungsbüro Süd, in dem die Klägerin am 30.06.1990 tätig war, war jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens im Sinne des § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz Satz 1 der 2. DB oder ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB. Der VEB Projektierungsbüro Süd war ein volkseigener Betrieb. Er war jedoch kein Produkti-onsbetrieb der Industrie und des Bauwesens. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das Gericht diesbezüglich an-schließt, können nur VEBs, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabri-kation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet war, als volkseigene Produk-tionsbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 der 2. DB bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 -). Der VEB Projektierungsbüro Süd war ausweislich des Registerauszuges zuletzt dem Lei-tungsbereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung und damit keinem Industrieminis-terium unterstellt. Er verfolgte auch nicht den Hauptzweck der industriellen Fertigung, Fabri-kation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen über den Gegenstand der Tätigkeit des VEB Projektierungsbüro Süd. Auch die Klägerin hat ihre ur-sprüngliche Argumentation, dass es sich bei diesem Betrieb um einen Produktionsbetrieb ha-ndele, zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten. Der VEB Projektierungsbüro Süd war einem Volkseigenen Produktionsbetrieb auch nicht gemäß § 1 Absatz 2 der 2. DB gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Kon-struktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift, da die Projektierung über den Kernbereich der Konstruktion hinausgeht und eine umfassendere Betreuung des Projektes und seiner Umset-zung beinhaltet. Während die Konstruktion ein Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvor-bereitung war, in dem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen werden (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 7. Auflage Berlin 1988, Stichwort: "Konstruktion"), wurde in der DDR unter "Projektierung" die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomi-schen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließ-lich des Realisierungsablaufes verstanden (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 7. Auflage Berlin 1988, Stichwort: "Projektierung"). Dieser Definition gemäß befasste sich der VEB Projektierungsbüro Süd Dresden seinem Na-men entsprechend mit Projektierung und nicht lediglich mit Konstruktion. Dies wird durch die DM-Eröffnungsbilanz der Projektierungsbüro Süd GmbH im Aufbau zum 01.07.1990 bestä-tigt, derzufolge die Aktiva neben Grundstücken und Bauten im Wesentlichen aus unfertigen Projektierungsleistungen bestanden. Auch der Gesellschaftsvertrag vom 26.07.1991 des Rechtsnachfolgers beschreibt – zeitlich mit etwas mehr Abstand zum Stichtag – als Gegens-tand des Unternehmens die Ausführung von Planungsleistungen, die über die Konstruktion im oben genannten Sinne hinausgeht. Dies wird schließlich durch die Ausführungen von Frau Rechtsanwältin K. bestätigt, nach der der Rechtsnachfolger sämtliche Leistungen nach der HOAI ausführte. Auch dies umfasst nicht die bloße Konstruktion sondern alle Leistungen der Projektierung. Insgesamt ist damit nach der Überzeugung der Kammer der VEB Projektierungsbüro Süd Dresden nicht lediglich ein Konstruktionsbüro gewesen, sondern hat sich nach seinem Haupt-zweck mit allen Aspekten der Projektierung befasst. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG, da die betrieblichen Voraussetzungen hierfür am 30.06.1990 nicht vorlagen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Sinne der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG). Die am 1944 geborene Klägerin erhielt von der Ingenieurschule für Bauwesen Cottbus am 05.07.1972 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Aus ihrem SV-Ausweis der DDR lässt sich entnehmen, dass sie vom 01.06.1973 bis 18.11.1973, vom 06.01.1975 bis 17.05.1979, vom 26.12.1979 bis 31.01.1980 und vom 15.09.1980 bis 30.06.1990 als Ingenieur bei dem VEB Projektierungsbüro Süd Dresden be-schäftigt war. 1986 trat sie der FZR bei. Am 23.02.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zeiten ihrer Beschäftigung vom 05.07.1972 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Mit Bescheid vom 10.06.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen von der Klägerin am 07.06.2002 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei im Juni 1990 in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2003 vor dem Sozialgericht Dresden Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ehemalige Kollegen hätten Zusatzversorgungszeiten anerkannt bekommen. Der VEB Projektierungsbüro Süd habe Planungsunterlagen zur Realisierung der Baudurchführung für Baubetriebe erarbeitet. Seine spezielle Produktion habe die Projektent-wicklung, die Planung (Projektierung), den Entwurf, die Statik, die Bemessung und Konstruk-tion, die Technologie und die Oberbauleitung der Bauvorhaben umfasst. Er sei ein Konstruk-tionsbüro gewesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 10.06.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2002 aufzuheben und gemäß § 1 AAÜG Pflichtbeitragszeiten von 1973 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Al-tersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Das Gericht hat u.a. Registerauszüge zum VEB Projektierungsbüro Süd Dresden (AS 32) und zur Projektierungsbüro Süd GmbH (AS 56) sowie ein Schreiben der Rechtsanwältin K. vom 18.09.2003 (AS 58), den Gesellschaftsvertrag der Projektierungsbüro Süd GmbH vom 26.07.1991 (AS 63) und den Bericht über die Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz der Projektie-rungsbüro Süd GmbH Dresden im Aufbau vom 02.11.1990 (AS 66 R) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genom-men, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig; die verfolgten Ansprüche bestehen nicht. Die Klägerin hat gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die begehrte Feststellung trifft. In dem Feststellungsver-fahren des Versorgungsträgers nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Absatz 5 SGB VI ähnlich und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversi-cherungsträgers durchzuführen ist, konnte die Klägerin keinen Erfolg haben, weil sie vom Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst wird. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden. Die Klägerin hatte jedoch am 01.08.1991 weder auf Grund eines Verwaltungsaktes noch auf Grund eines Gesetzes eine Versorgungsanwartschaft aus einer Zugehörigkeit zu einem Ver-sorgungssystem. Am 01.08.1991 bestand eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem grundsätzlich nur, wenn jemand durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwal-tungsakt oder durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot untersagt es, allein auf Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 01.07.1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen. Dies ist in Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 EV und § 22 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG) geregelt. Deshalb ist bei der Prüfung, ob bei Inkrafttreten des AAÜG eine Versorgungsanwartschaft auf Grund der in der DDR geltenden Versorgungsregelungen be-stand, grundsätzlich auf die am 30.06.1990 herrschende Sachlage abzustellen, während es rechtlich auf das zum 01.08.1991 geltende Bundesrecht ankommt (BSG, Urteil vom 09.04.2002 – B 4 RA 3/02 R -). Eine im Sinne von Art. 19 EV bundesrechtlich bindende Einzelfallregelung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden sein könnte (Versorgungszusage, Einzelfallent-scheidung, Einzelvertrag) liegt zu Gunsten der Klägerin nicht vor. Die Klägerin könnte also nur dann bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 eine Ver-sorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG gehabt haben, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt als partielles und sekundäres Bundesrecht weiter anzuwen-denden Regelungen der Versorgungssysteme nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nur noch der Versorgungsfall (zum Beispiel Invalidität) hätte eintreten müssen, so dass ihr aus bundesrechtlicher Sicht Versorgung obligatorisch hätte geleistet werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn sie vor dem 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt hät-te, auf Grund derer ihr zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre, die dann - aus bundesrechtlicher Sicht rückschauend - keine rechtsbegründende, sondern nur noch rechtsfeststellende Bedeutung gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R -). Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte Versorgung ergeben sich diese Regeln aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I 844) (VO-AVItech) und der hierzu erlassenen 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) (2. DB). Dabei kommt es auf den Sprachgebrauch am 30.06.1990 an, an den der Bundesgesetzgeber sich angeschlossen hat. Bundesrecht sind jedoch nur die Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Am 30.06.1990 hätte die Klägerin keinen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, der gemäß § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der 2. DB vom Vorliegen persönlicher, sachlicher und betrieblicher Voraussetzungen abhängt. Generell war das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für Personen eingerichtet, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und die entsprechende Tätigkeit tatsächlich in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens ausübten. Die Klägerin war berechtigt, eine der in § 1 Absatz 1 der 2. DB aufgeführten Berufsbezeich-nungen zu führen. Er hat den Titel eines "Ingenieurs" erworben. Diese Berufsbezeichnung war in der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II 278) geregelt. Die Klägerin hat auch eine ihrer Ausbildung zum Ingenieur entspre-chende Tätigkeit ausgeübt. Der VEB Projektierungsbüro Süd, in dem die Klägerin am 30.06.1990 tätig war, war jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens im Sinne des § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Absatz Satz 1 der 2. DB oder ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB. Der VEB Projektierungsbüro Süd war ein volkseigener Betrieb. Er war jedoch kein Produkti-onsbetrieb der Industrie und des Bauwesens. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das Gericht diesbezüglich an-schließt, können nur VEBs, die organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet waren und deren Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabri-kation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern ausgerichtet war, als volkseigene Produk-tionsbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 der 2. DB bezeichnet werden (BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 -). Der VEB Projektierungsbüro Süd war ausweislich des Registerauszuges zuletzt dem Lei-tungsbereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung und damit keinem Industrieminis-terium unterstellt. Er verfolgte auch nicht den Hauptzweck der industriellen Fertigung, Fabri-kation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht auf Grund der vorliegenden Unterlagen über den Gegenstand der Tätigkeit des VEB Projektierungsbüro Süd. Auch die Klägerin hat ihre ur-sprüngliche Argumentation, dass es sich bei diesem Betrieb um einen Produktionsbetrieb ha-ndele, zuletzt nicht mehr aufrecht erhalten. Der VEB Projektierungsbüro Süd war einem Volkseigenen Produktionsbetrieb auch nicht gemäß § 1 Absatz 2 der 2. DB gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Kon-struktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift, da die Projektierung über den Kernbereich der Konstruktion hinausgeht und eine umfassendere Betreuung des Projektes und seiner Umset-zung beinhaltet. Während die Konstruktion ein Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvor-bereitung war, in dem die Erzeugnisse, Baugruppen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen werden (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 7. Auflage Berlin 1988, Stichwort: "Konstruktion"), wurde in der DDR unter "Projektierung" die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomi-schen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließ-lich des Realisierungsablaufes verstanden (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, 7. Auflage Berlin 1988, Stichwort: "Projektierung"). Dieser Definition gemäß befasste sich der VEB Projektierungsbüro Süd Dresden seinem Na-men entsprechend mit Projektierung und nicht lediglich mit Konstruktion. Dies wird durch die DM-Eröffnungsbilanz der Projektierungsbüro Süd GmbH im Aufbau zum 01.07.1990 bestä-tigt, derzufolge die Aktiva neben Grundstücken und Bauten im Wesentlichen aus unfertigen Projektierungsleistungen bestanden. Auch der Gesellschaftsvertrag vom 26.07.1991 des Rechtsnachfolgers beschreibt – zeitlich mit etwas mehr Abstand zum Stichtag – als Gegens-tand des Unternehmens die Ausführung von Planungsleistungen, die über die Konstruktion im oben genannten Sinne hinausgeht. Dies wird schließlich durch die Ausführungen von Frau Rechtsanwältin K. bestätigt, nach der der Rechtsnachfolger sämtliche Leistungen nach der HOAI ausführte. Auch dies umfasst nicht die bloße Konstruktion sondern alle Leistungen der Projektierung. Insgesamt ist damit nach der Überzeugung der Kammer der VEB Projektierungsbüro Süd Dresden nicht lediglich ein Konstruktionsbüro gewesen, sondern hat sich nach seinem Haupt-zweck mit allen Aspekten der Projektierung befasst. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG, da die betrieblichen Voraussetzungen hierfür am 30.06.1990 nicht vorlagen.
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