Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 189/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 269/02
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Klägerin hat im übrigen 250,- Euro wegen mißbräuchlicher Rechtsverfolgung an die Landeskasse zu zahlen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin nach dem für die Mitgliedsunternehmen der Beklagten ab 2001 geltenden Gefahrtarif.
Die Klägerin ist seit Januar 1998 Mitglied der Beklagten und in deren Unternehmerverzeichnis eingetragen; sie befasst sich mit der Vermietung von Immobilien.
Mit Bescheid vom 27.06.2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2001 nach dem ab diesem Zeitpunkt gültigen Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 1,50 für das Jahr 2001 bzw. 1,55 ab dem Jahr 2002 als Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen"; zuvor war sie nach dem ab dem 01.01.1998 geltenden Gefahrtarif zu gleicher Gefahrtarifstelle mit gleicher Unternehmensart, allerdings mit der Gefahrklasse 1,25 veranlagt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit welchem die Klägerin eine ungerechtfertigte Erhöhung der Gefahrklasse geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 unter Hinweis auf das geänderte Verhältnis der für die Festlegung der Gefahrklassen maßgebenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu den gezahlten Entschädigungsleistungen im Beobachtungszeitraum zurück.
Hiergegen richtet sich die am 07.09.2001 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin zum einen ungerechtfertigte Erhöhung der Gefahrklasse, zum anderen fehlerhafte Zuordnung ihres Unternehmens zur Gefahrtarifstelle 12 geltend macht.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Beitragsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend nach dem ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Unternehmensart "Vermietung, Verwaltung unbeweglicher Sachen" veranlagt. Die Klägerin ist insoweit durch den Bescheid vom 27.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen", erfasst von ihrer Wortbedeutung her Unternehmensgruppen die büromäßig betrieben werden und auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besorgung von Immobilienangelegenheiten für andere Personen tätig sind. Die Klägerin befasst sich mit der Vermietung von Immobilien und ist von daher zutreffend veranlagt worden. Substanziierte Einwendungen hiergegen werden klägerseits nicht erhoben; auch ist nicht ersichtlich, welche andere Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle die Klägerin überhaupt für sich in Anspruch nehmen möchte. Ebenso unsubstanziiert sind die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Berechnung der Gefahrklasse, so dass das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG absieht und auf die zutreffenden Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, ergänzend ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 13.09.2001 Bezug nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.
Unter Berücksichtigung des gänzlich unsubstanziierten Sachvortrages der Klägerin, welcher sich in pauschalen Behauptungen erschöpft, hat es das Gericht für angemessen erachtet, die Klägerin in angemessener Weise an den Verfahrenskosten zu beteiligen; da sie offensichtlich weiterhin nicht bereit ist, sich mit den ausführlichen Darlegungen der Beklagten in gebotener Form auseinanderzusetzen, vielmehr bei ihren pauschalen, unsubstanziierten Einwendungen verbleibt, wertet das Gericht die Aufrechterhaltung der Klage als rechtsmißbräuchlich (§ 192 Abs. 1 Ziffer 2 SGG). Das Gericht hält es insoweit für angemessen, den durch die Inanspruchnahme einer Stunde richterlicher Tätigkeit für die Absetzung dieses Gerichtsbescheides entstandenen Zeitaufwand mit einer Kostenbeteiligung von 250,- Euro abzugelten. Zu hoffen bleibt abschließend, dass sich die Klägerin nunmehr endlich auch der fehlenden beitragsrechtlichen Auswirkungen der von ihr gerügten Gefahrklassenerhöhungen bewußt wird und von weiterer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes absieht.
Gründe:
I.
Streitig ist die Veranlagung der Klägerin nach dem für die Mitgliedsunternehmen der Beklagten ab 2001 geltenden Gefahrtarif.
Die Klägerin ist seit Januar 1998 Mitglied der Beklagten und in deren Unternehmerverzeichnis eingetragen; sie befasst sich mit der Vermietung von Immobilien.
Mit Bescheid vom 27.06.2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2001 nach dem ab diesem Zeitpunkt gültigen Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Gefahrklasse 1,50 für das Jahr 2001 bzw. 1,55 ab dem Jahr 2002 als Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen"; zuvor war sie nach dem ab dem 01.01.1998 geltenden Gefahrtarif zu gleicher Gefahrtarifstelle mit gleicher Unternehmensart, allerdings mit der Gefahrklasse 1,25 veranlagt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit welchem die Klägerin eine ungerechtfertigte Erhöhung der Gefahrklasse geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2001 unter Hinweis auf das geänderte Verhältnis der für die Festlegung der Gefahrklassen maßgebenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte zu den gezahlten Entschädigungsleistungen im Beobachtungszeitraum zurück.
Hiergegen richtet sich die am 07.09.2001 erhobene Klage, mit welcher die Klägerin zum einen ungerechtfertigte Erhöhung der Gefahrklasse, zum anderen fehlerhafte Zuordnung ihres Unternehmens zur Gefahrtarifstelle 12 geltend macht.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Beitragsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) entscheiden, da der Sachverhalt geklärt war und die Streitsache auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte hat die Klägerin zutreffend nach dem ab 01.01.2001 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Unternehmensart "Vermietung, Verwaltung unbeweglicher Sachen" veranlagt. Die Klägerin ist insoweit durch den Bescheid vom 27.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2001 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen", erfasst von ihrer Wortbedeutung her Unternehmensgruppen die büromäßig betrieben werden und auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besorgung von Immobilienangelegenheiten für andere Personen tätig sind. Die Klägerin befasst sich mit der Vermietung von Immobilien und ist von daher zutreffend veranlagt worden. Substanziierte Einwendungen hiergegen werden klägerseits nicht erhoben; auch ist nicht ersichtlich, welche andere Zuordnung zu einer Gefahrtarifstelle die Klägerin überhaupt für sich in Anspruch nehmen möchte. Ebenso unsubstanziiert sind die Rügen der Klägerin hinsichtlich der Berechnung der Gefahrklasse, so dass das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG absieht und auf die zutreffenden Darlegungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, ergänzend ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 13.09.2001 Bezug nimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG.
Unter Berücksichtigung des gänzlich unsubstanziierten Sachvortrages der Klägerin, welcher sich in pauschalen Behauptungen erschöpft, hat es das Gericht für angemessen erachtet, die Klägerin in angemessener Weise an den Verfahrenskosten zu beteiligen; da sie offensichtlich weiterhin nicht bereit ist, sich mit den ausführlichen Darlegungen der Beklagten in gebotener Form auseinanderzusetzen, vielmehr bei ihren pauschalen, unsubstanziierten Einwendungen verbleibt, wertet das Gericht die Aufrechterhaltung der Klage als rechtsmißbräuchlich (§ 192 Abs. 1 Ziffer 2 SGG). Das Gericht hält es insoweit für angemessen, den durch die Inanspruchnahme einer Stunde richterlicher Tätigkeit für die Absetzung dieses Gerichtsbescheides entstandenen Zeitaufwand mit einer Kostenbeteiligung von 250,- Euro abzugelten. Zu hoffen bleibt abschließend, dass sich die Klägerin nunmehr endlich auch der fehlenden beitragsrechtlichen Auswirkungen der von ihr gerügten Gefahrklassenerhöhungen bewußt wird und von weiterer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes absieht.
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