S 12 AL 369/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 369/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 und des Bescheides vom 08.01.2004 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12.10. bis 02.11.2003 und vom 14.01. bis 21.01.2004 ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung.

Der 1944 geborene Kläger meldete sich am 24.09. zum 12.10.2003 arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld. Nach den Angaben in der Arbeitsbescheinigung war er zuvor vom 07.08. bis 11.10.2003 als Verkäufer zur Aushilfe bei der X AG, P, versicherungspflichtig beschäftigt. Nach den Angaben der vom 23.09.2003 datierenden Arbeitsbescheinigung war das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Vertrages befristet bis zum 11.10.2003.

Ausweislich der Leistungsakten hat der Kläger zumindest seit Januar 1998 immer wieder in befristeten Versicherungspflichtverhältnissen bei dieser Arbeitgeberin gestanden. Aktenkundig sind Zeiten vom 03.01. bis 27.03.1998, 02.01. bis 20.02.1999, 20.04. bis 20.05.1999, 01.06. bis 13.08.1999, 06.09. bis 30.09.1999, 25.10. bis 31.12.1999, 20.01. bis 10.04.2000, 14.06. bis 20.06.2000, 05.07. bis 15.07.2000, 01.08. bis 13.10.2000, 02.11.2000 bis 12.01.2001, 06.02. bis 15.03.2001, 25.04. bis 17.07.2001, 09.08. bis 17.08.2001, 04.10. bis 31.12.2001, 21.01. bis 03.04.2002, 13.05. bis 28.06.2002, 29.07. bis 12.10.2002, 04.11.2002 bis 15.01.2003, 06.02. bis 22.04.2003, 26.05. bis 10.07.2003. Seit dem 01.01.2000 bezog der Kläger zwischen den befristeten Versicherungspflichtverhältnissen Arbeitslosengeld, zuletzt aufgrund eines am 16.01.2003 entstandenen Anspruchs.

Mit Bescheid vom 29.10.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 12.10.2003 nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 320,00 Euro und Leistungsgruppe D/0 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 97,93 Euro, abzüglich eines Minderungsbetrages in Höhe von insgesamt 210,00 Euro, der in Höhe eines Abzugs von der täglichen Leistung in Höhe von 6,99 Euro einzubehalten sei. Die auf § 140 i.V.m. § 37 b SGB III gestützte Entscheidung begründete die Beklagte damit, dass der Kläger sich nicht rechtzeitig nach Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses arbeitssuchend gemeldet habe. Er hätte sich am 18.07.2003 arbeitssuchend melden müssen, tatsächlich habe er sich erst am 24.09.2003 gemeldet. Die Meldung sei somit 68 Tage verspätet gewesen.

Zur Begründung seines am 04.11.2003 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, er habe sich nicht früher melden können, weil der letzte Vertrag zunächst bis 31.08. befristet gewesen und dann bis zum 15.09. mündlich verlängert worden sei. Dann sei ihm etwa Mitte September mündlich mitgeteilt worden, dass der Vertrag nochmals bis zum 10.10.2003 verlängert werde. Er habe sich dann wenig später beim Arbeitsamt gemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 07.08.2002 einen vom 07.08.2003 bis 11.10.2003 befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. Bei Arbeitsverhältnissen, die länger als drei Monate befristet seien, entstehe die Meldepflicht nach § 37 b SGB III "spätestens" drei Monate vor dem Ende der Befristung. Liege zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, entstehe die Meldepflicht spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende. Liege zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, entstehe die Meldepflicht mit Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Versicherte habe sich unverzüglich nach Kenntnis vom Ende des Versicherungspflichtverhältnisses arbeitssuchend zu melden, also ohne schuldhaftes Zögern. Für die Obliegenheitsverletzung sei unerheblich, ob ihm die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei. Die Meldung gelte als unverzüglich erfolgt, wenn sie spätestens am 7. Kalendertag ab dem Tag nach Beginn der Meldepflicht vorgenommen werde. Die Minderung betrage hier gemäß § 140 S. 2 Nr.1 in Verbindung mit S. 3 SGB III 7 Euro für 30 Tage.

Zur Begründung seiner am 11.12.2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass der Arbeitsvertrag ursprünglich nur bis zum 31.08.2003 befristet gewesen sein. Es sei Verlängerung bis Mitte Oktober 2003 in Aussicht gestellt gewesen. Dann sei der Vertrag bis zum 30.09.2003 verlängert worden. Am 23.09.2003 sei dann endgültig entschieden worden, dass der Vertrag noch einmal bis zum 11.10.2003 verlängert werde und dann auslaufe. Einen Tag später habe er sich dann beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Ab dem 03.11.2003 habe er einen neuen befristeten Vertrag bekommen. So arbeite er seit vielen Jahren bei der X AG in der Filiale P, weil das Arbeitsamt in P nach Angaben der Vermittlerin nicht in der Lage sei, ihm in seinem Alter noch einen Job zu vermitteln. Die zeitliche Begrenzung auf höchstens drei Monaten bei den Verträgen und anschließend kurzer Arbeitslosigkeit hänge damit zusammen, dass die X AG bei ihm dann keine Festanstellung vornehmen müsse.

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrages vom 22.07.2003 mit der X AG war er dort befristet eingestellt vom 07.08. bis 31.08.2003. Handschriftlich ist darauf notiert, verlängert bis 30.09.2003 und verlängert bis 11.10.2003.

Vom 03.11.2003 bis 31.01.2004 war der Kläger erneut befristet beschäftigt bei der X AG. Mit Bescheid vom 08.01.2004 hat ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab 14.01.2004 wiederbewilligt, gemindert bis zum 21.01.2004 und ab 22.01.2004 ungemindert. Sodann war der Kläger erneut vom 02.02. bis 28.02.2004 bei der X AG, P, befristet beschäftigt. Ab dem 01.03.2004 erhält er wieder Arbeitslosengeld.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2003 und des Bescheides vom 08.01.2004 zu verurteilen, ihm für die Zeiten vom 12.10.2003 bis 02.11.2003 und vom 14.01. bis 21.01.2004 ungemindert Arbeitslosengeld zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.

Ausweislich einer vom Gericht eingeholten telefonischen Auskunft und anschließender schriftlichen Bestätigung der X AG, P, vom 24.06.2004 wurde die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bis zum 11.10.2003 am 23.09.2003 vorgenommen. An diesem Tag sei dann auch sofort die Arbeitsbescheinigung für die Beklagte ausgefüllt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger betreffenden Leistungsakten der Beklagten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne Minderung.

Der Kläger hat unstreitig Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeiten vom 12.10. bis 02.11.2003 und 14.01. bis 21.01.2004 nach einen gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 320 Euro und Leistungsgruppe D/0. Daraus leitet sich nach der SGB III-Leistungsentgelt-VO 2003 ein wöchentlicher Leistungssatz von 97,93 Euro und nach der SGB III-Leistungsentgelt-VO 2004 ein wöchentlicher Leistungssatz von 99,33 Euro ab. Der Kläger hat Anspruch auf ungeminderte Auszahlung dieser Leistungssätze für die jeweiligen Zeiträume.

Die Voraussetzungen für eine Minderung wegen verspäteter Meldung gemäß § 140 SGB III in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung liegen nicht vor. Hat der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III sich nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich nach dieser Vorschrift das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Eine sich nach § 140 Satz 1 SGB III auswirkende Pflichtverletzung liegt nicht vor. Nach § 37 b Satz 1 SGB III sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Entgegen der Annahme der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden war das am 07.08.2003 beginnende Arbeitsverhältnis des Klägers mit der X AG, P, nicht von vornherein bis zum 11.10.2003 befristet. Der Kläger hat auch nicht bereits am 07.08.2002 einen solchen befristeten Arbeitsvertrag unterschrieben. Vielmehr ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages belegt, dass dieser am 22.07.2003 geschlossen und von zunächst nur bis zum 31.08.2003 befristet war. Unter laufender Ziffer 5 des Arbeitsvertrages wird der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sodann ist der Arbeitsvertrag mündlich verlängert worden zunächst bis zum 30.09.2003, wobei sich nach einer von der zuständigen Mitarbeiterin der X AG, Frau C, die die Verlängerung für die Arbeitgeberin vorgenommen hat, erteilten telefonischen Auskunft vom 24.06.2004 nicht feststellen lässt, wann diese mündlich vereinbarte Verlängerung erfolgt ist. Am 23.09.2003 ist sodann eine weitere Verlängerung bis zum 11.10.2003 vereinbart worden. An diese mündlich vorgenommene Verlängerung konnte sich Frau C deshalb genau erinnern, weil sie an diesem Tag auch die Arbeitsbescheinigung für die Beklagte ausgefüllt hat. Diese trägt das Datum 23.09.2003. Am 24.09.2003 hat sich der Kläger arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Diese Arbeitslosmeldung enthält zugleich auch sein Arbeitsgesuch.

Unterstellt, in der erst am 24.09.2003 vorgenommenen Arbeitslosmeldung, die das Arbeitsgesuch enthält, läge eine Pflichtverletzung nach § 37 b SGB III, könnte eine Anspruchsminderung nicht stattfinden, denn nach einer solchen Pflichtverletzung ist kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 117 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Am ersten Tag, an dem alle diese Merkmale zusammenfallen, entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Anspruch besteht als sogenanntes Stammrecht bis zu seinem Untergang fort, also bis zur Erschöpfung durch Verbrauch, d.h. vollständige Ausschöpfung der Anspruchsdauer nach § 127 SGB III, oder durch Erlöschen nach § 147 SGB III, entweder mit der Entstehung eines neuen Anspruchs oder Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt mindestens 21 Wochen oder wenn seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Nach dem Entstehen des Anspruchs am 01.01.2000 war durch die wiederholte befristete Beschäftigung des Klägers zuletzt am 16.01.2003 ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Aus diesem Anspruch stand dem Kläger am 12.10.2003 noch ein Restanspruch von 326 Tagen zu. § 140 SGB III erfasst nur die Arbeitslosengeldansprüche, die nach der Verletzung der Meldepflicht entstanden sind. Ist kein neuer Anspruch entstanden, besteht aber noch ein früherer nicht verbrauchter Anspruch, der noch geltend gemacht werden kann, tritt keine Minderung ein (Winkler in Gagel, SGB III, Kommentar, § 140 nF RdNr. 5). Im Falle einer Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes aus einem vor der Pflichtverletzung entstandenen Anspruchs tritt damit die Rechtsfolge aus § 140 SGB III nicht ein.

Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, fehlt es an einer die Minderung auslösenden Pflichtverletzung. Denn der Kläger hat sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts seines Versicherungspflichtverhältnisses durch die am 24.09.2003 erfolgte Arbeitslosmeldung arbeitssuchend gemeldet. Das vom 07.08. bis 11.10.2003 dauernde Versicherungspflichtverhältnis des Klägers weist die Besonderheit aus, dass das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis ursprünglich bis zum 31.08.2003 befristet war. Insoweit ist zuzugeben, dass der Kläger nach dem Wortlaut des Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, sich unmittelbar mit der Anzeige der Arbeitsaufnahme bereits wieder arbeitssuchend zu melden. Der Gesetzgeber unterscheidet aber in § 37 b SGB III zwischen Versicherungspflichtverhältnis einerseits und Arbeitsverhältnis andererseits. Diese Unterscheidung berücksichtigt, dass es sich bei einem Versicherungspflichtverhältnis um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis handelt, ein Arbeitsverhältnis aber ein privat-rechtliches Verhältnis ist. Dabei ist Versicherungspflichtverhältnis zugleich auch der allgemeinere Begriff. Ein Arbeitnehmer, der in einem Kalenderjahr nahtlos in verschiedenen Arbeitsverhältnissen steht, steht im gesamten Kalenderjahr nahtlos in einem Versicherungspflichtverhältnis. Schließen sich mehrere Arbeitsverhältnisse aneinander an, besteht die Verpflichtung aus § 37 b Satz 1 SGB III, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend zu melden, erst von dem Zeitpunkt an, an dem Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses insgesamt besteht. Bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen besteht die Verpflichtung also erst dann, wenn der Endzeitpunkt des letzten Arbeitsverhältnisses feststeht. Schließen sich mehrere befristete Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander an, besteht Kenntnis von dem Beendigungszeitpunkt des Versicherungspflichtverhältnisses erst ab dem Zeitpunkt, an dem bekannt ist, dass das befristete Arbeitsverhältnis definitiv zum Befristungszeitpunkt enden wird. Dies gilt für sich aneinander anschließende befristete Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ebenso, wie für die wiederholte Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber. Hier hat die Arbeitgeberin bestätigt, dass die letzte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses am 23.09. zum 11.10.2003 erfolgt ist. Danach hat sich der Kläger in jedem Falle unverzüglich, nämlich am darauf folgenden Tag arbeitssuchend gemeldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Zulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und war erforderlich, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet mit 210,00 Euro die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Grenze nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved