Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 60/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird auf 810,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin hatte im zwischenzeitlich erledigten Verfahren Untätigkeit der Beklagten im Widerspruchsverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gerügt.
Nach § 13 GKG i.V.m. § 197 a Abs. 1 SGG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für die Klägerseite ergebenden Bedeutung der Sache im Rahmen der durch § 13 Abs. 7 GKG festgelegten Bemessungsgrenze von 2.500.000,00 Euro nach Ermessen zu bestimmen.
Die Bedeutung der Sache für die Klägerseite entspricht dabei in der Regel deren wirtschaftlichem Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, d.h. vorliegend der Höhe des behaupteten Anspruchs, hier 3.240,00 Euro. Hierbei handelt es sich um den im Widerspruchsverfahren streitigen Rückforderungsbetrag vor Abzug des grundsätzlichen Restanspruchs. Bei Untätigkeitsklagen - wie hier - richtet sich der Streitwert jedoch nicht nach dem Hauptsachewert. Dieser ist nur Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung. Im Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2003, L 15 B 37/02 AL, ist das Gericht der Auffassung, dass bei Untätigkeitsklagen der Streitwert ein Viertel des Wertes der Hauptsache ausmacht, hier 810,00 Euro.
Gründe:
Die Klägerin hatte im zwischenzeitlich erledigten Verfahren Untätigkeit der Beklagten im Widerspruchsverfahren gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gerügt.
Nach § 13 GKG i.V.m. § 197 a Abs. 1 SGG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag für die Klägerseite ergebenden Bedeutung der Sache im Rahmen der durch § 13 Abs. 7 GKG festgelegten Bemessungsgrenze von 2.500.000,00 Euro nach Ermessen zu bestimmen.
Die Bedeutung der Sache für die Klägerseite entspricht dabei in der Regel deren wirtschaftlichem Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, d.h. vorliegend der Höhe des behaupteten Anspruchs, hier 3.240,00 Euro. Hierbei handelt es sich um den im Widerspruchsverfahren streitigen Rückforderungsbetrag vor Abzug des grundsätzlichen Restanspruchs. Bei Untätigkeitsklagen - wie hier - richtet sich der Streitwert jedoch nicht nach dem Hauptsachewert. Dieser ist nur Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung. Im Anschluss an LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.07.2003, L 15 B 37/02 AL, ist das Gericht der Auffassung, dass bei Untätigkeitsklagen der Streitwert ein Viertel des Wertes der Hauptsache ausmacht, hier 810,00 Euro.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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