S 6 R 21/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 21/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 379/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 336/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen

Die Beschwerde gegen die nicht gegebene Akteneinsicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Befangenheitsanträge des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn K. werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1958 geborene Kläger hat eine Lehre zum Maschinen- und Anlagenmonteur erfolgreich abgeschlossen. Er war sodann als Schweißer beschäftigt und schließlich als Monteur und Schlosser.

Im Juni 1990 bis 1999 war der Kläger als Industrieanstreicher und Maler tätig.

Sodann absolvierte er erfolgreich eine Umschulung zum Systemingenieur. In diesem Beruf war er jedoch nicht beschäftigt.

Im Juni 2005 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt und stellte am 6. Juni 2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Im Rahmen der von der Beklagten betriebenen medizinischen Sachaufklärung holte diese ein internistisches Fachgutachten, erstellt von Herrn Dr. P. mit Datum vom 17. Oktober 2006, ein. Dieser bescheinigte dem Kläger ein Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieses Gutachtens wird auf Blatt 105 R bis 113 der Akte verwiesen.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 lehnte daraufhin die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen würden.

Auf den Widerspruch des Klägers erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2007 und verwies den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, da die Beklagte von einem Hauptberuf als Industrieanstreicher und Maler ohne Abschluss ausgeht und somit den Kläger in die Gruppe der Ungelernten einordnete. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 4 bis 8 der Akte verwiesen.

Mit einer am 28. November 2007 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Bescheide der Beklagten und ist zum einen der Auffassung, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Tätigkeit mit 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen und ist insbesondere der Auffassung, dass das von der Beklagten eingeholte Gutachten unzutreffend sei, ebenso wie das weitere Gutachten vom Februar 2008 und behauptet dazu, dass die jeweiligen Sachverständigen wissentlich eine falsche Begutachtung vorgenommen hätten.

Der Kläger stellte sodann mit Datum vom 19. November 2007 einen neuen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 weiterhin mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen zurückwies. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 wird auf Blatt 67 bis 71 der Akte verwiesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2009 erhob der Kläger mit Datum vom 11. Februar 2009, bei Gericht eingegangen am 16. Februar 2009, ebenfalls Klage. Das unter dem Aktenzeichen S 6 R 191/09 geführte Verfahren ist mit dem vorliegenden Verfahren ausweislich Beschluss vom 25. April 2009 verbunden worden, da es vorliegend um die Frage der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung für den Kläger geht.

Der Kläger hält insgesamt sämtliche getroffenen medizinischen Bewertungen durch die Beklagte für unzutreffend und ist der Auffassung, dass nur die Einholung eines unabhängigen internistischen Gutachtens die Frage klären könne, ob bei dem Kläger tatsächlich eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne bestehe. Wegen der Einzelheiten zum umfänglichen klägerseitigen Vortrag wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auch die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten aufzuheben und dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärztin Frau Dipl.-Med. H. vom 7. Oktober 2010 sowie vom 29. April 2013. Die Allgemeinmedizinerin Frau Dipl.-Med. H. legt dar, dass bei dem Kläger seit dem Herzinfarkt 2005 eine koronare Herzerkrankung vorliegt sowie Bluthochdruck. Ausweislich des aktuellen Befundberichtes vom April 2013 ergibt sich, dass sich bei dem Kläger nach Angaben der Ärztin Frau DM H. keine Veränderungen ergeben haben. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Befundberichte wird auf Blatt 97 bis 99, sowie Blatt 122 bis 225 d. A. verwiesen.

Weiter wurden Befundberichte der Internisten Herr Dipl.-Med. J. sowie Frau Dipl.-med. P. eingeholt, aus denen sich ergibt, dass der Kläger dort nur einmal vorstellig war und zwar bei Frau DM P. im Dezember 2010 und bei Herrn DM J. im Januar 2011. Schließlich liegt ein Bericht des Klinikums Q. vor, wonach sich der Kläger dort nur einmalig im Jahre 2007 vorgestellt habe. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf Blatt 94 bis 96 d. A. verwiesen.

Der Kläger hat bis zum neuen Termin der mündlichen Verhandlung am 7. August 2013 mehrere Befangenheitsanträge gegen die Vorsitzende Richterin anhängig gemacht, welche alle zurückgewiesen worden sind und machte erneut im Termin am 7. August 2013 einen Befangenheitsantrag anhängig mit der Begründung, dass es bisher abgelehnt worden ist, ein fachärztliches Gutachten einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger ist durch die Bescheide der Beklagten vom 27. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2007 sowie den Bescheid vom 10. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2009 nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG verletzt, da diesen Bescheiden Rechtmäßigkeit zukommt und die Beklagte es zurecht abgelehnt hat, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen zu gewähren.

Der Kläger ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Gemäß § 43 Abs. 1, S. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger hat unstreitig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der jeweiligen Antragstellung erfüllt.

Der Kläger ist jedoch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Nach § 43 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte. die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Ausweislich der von der Beklagten eingeholten internistischen Gutachten von Herrn Dr. P. aus dem Jahre 2006 sowie von Frau Dr. S. aus Februar 2008 ergibt sich zunächst, dass trotz des vom Kläger erlittenen Herzinfarktes im Jahre 2005 keine rentenrechtlich relevanten Einschränkungen des Leistungsvermögens auf internistischem Gebiet festgestellt worden sind. Insoweit sei wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Gutachten nochmals auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Soweit der Kläger an der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten erhebliche Zweifel äußert, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern hier sowohl Herr Dr. P. oder aber Frau Dr. S. von vermeintlich unzutreffenden Sachverhalten ausgegangen sein sollen. Die Kammer hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Gutachten.

Diese werden nach Auffassung der Kammer auch bestätigt durch die Befundberichte bzw. den Bericht des Klinikums Q., wonach bei dem Kläger unstreitig eine koronare Herzerkrankung besteht, diese jedoch seit dem Zeitpunkt des erlittenen Herzinfarktes im Juni 2005 nicht zu einer rentenrechtlich relevanten Einschränkung seines Leistungsvermögens geführt hat. Soweit die ihn behandelnde Ärztin Frau DM H. darlegt, dass sie nicht beurteilen kann, ob der Kläger ggf. noch leichte Tätigkeiten - 6 Stunden und mehr - verrichten kann, war dies für die vorliegende Entscheidung in dem Rechtsstreit ohne Belang, da jedenfalls die Medizinerin mit ihrem aktuellen Befundbericht aus dem April 2013 bestätigt hat, dass keine Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers seit 2005 bzw. seit dem letzten Befundbericht aus dem Jahre 2011 eingetreten sind. Dies hat zur Folge, dass hier nach dem erlittenen Herzinfarkt des Klägers im Juni 2005 eine stabile gesundheitliche Lage bei dem Kläger gegeben ist, die es rechtfertigt, wie bereits die beiden Gutachter im Jahre 2006 und 2008 festgestellt haben, anzunehmen, dass der Kläger noch in der Lage ist, unter Berücksichtigung der festgestellten qualitativen Einschränkungen, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Std. und mehr wahrzunehmen.

Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden ärztlichen Berichte sah die Kammer auch keine Veranlassung, ein fachärztliches Gutachten gern. § 106 SGG einzuholen, da sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, aus den bisher vorliegenden ärztlichen Unterlagen und den von der Beklagten eingeholten Gutachten keine hinreichenden Hinweise dafür ergeben, das hier bei dem Kläger trotz des erlittenen Herzinfarktes im Juni 2005 eine rentenrechtlich relevante Einschränkung seines Leistungsvermögens gegeben ist.

Dabei kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass hier der Kläger sich wohl nicht in regelmäßiger kardiologischer Behandlung befindet, da ausweislich des Befundberichtes von Frau H. von April 2013 dieser sich im Dezember 2012 letztmalig bei ihr vorgestellt hat. Insoweit darf unterstellt werden, dass erhebliche gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen bei dem Kläger weiterhin nicht gegeben sind. Insoweit stellt sich die gesundheitliche Situation seit dem erlittenen Herzinfarkt im Jahre 2005 bei dem Kläger als stabil dar mit der Folge, dass hier, wie bereits mehrfach ausgeführt, eine rentenrechtlich relevante Einschränkung des Leistungsvermögens bisher nicht festzustellen ist.

Unter Berücksichtigung der bestehenden koronaren Herzerkrankung bei dem Kläger kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger noch ein Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich und mehr an fünf Tagen in der Woche gegeben ist mit der Folge, dass weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben ist.

Bei dem Kläger liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers reicht noch für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der schon festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aus. Insoweit sei nochmals auf die bereits vorliegenden internistischen Gutachten aus dem Jahre 2006 und 2008 verwiesen. Es ergibt sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Sachverhalt, der auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers schließen lässt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und berufsunfähig sind.

Der Kläger ist 1958 geboren aber nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig gem. § 240 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich-, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen an ihre bisherige Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Berufsunfähig nach § 240 Abs. 1 S. 4 SGB VI ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein bisheriger Beruf maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen.

Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist. Hat sich ein Versicherter von einer höherwertigen Beschäftigung gelöst, ist diese nicht mehr als bisheriger Beruf anzusehen. Eine Lösung liegt jedoch nicht vor, wenn die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist.

Bei dem Kläger ist von einem bisherigen Beruf als Industrieanstreicher und Maler ohne entsprechenden Fachabschluss auszugehen. Da der Kläger für diese Tätigkeit keinen Abschluss vorweisen kann, ist diese Tätigkeit in die Gruppe der Ungelernten im sogenannten Mehrstufenschema einzuordnen. Dementsprechend konnte die Beklagte den Kläger zutreffend auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen ohne eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.

Auf welche Berufstätigkeit ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, dass der Senat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Dieser gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter mit einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 bis 3 Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu 2 Jahren und zuletzt folgen die sogenannten Ungelernten auch mit einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu 3 Monaten.

Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist die ihm zumutbare im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe, spätestens nach einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von drei Monaten bis zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt oder zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit der Ausübung dieser Tätigkeit beurteilen lässt.

Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufes Berufsunfähigkeit vor.

Mangels anderer Angaben des Klägers ist davon auszugehen, dass der Kläger zuletzt als Industrieanstreicher und Maler bis 1999 beschäftigt war. Für diese Tätigkeit kann er einen Abschluss bisher nicht nachweisen. Als Monteur und Schlosser war er bis 1990 tätig. Es ergibt sich bisher nicht, dass er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte. Insofern ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers als Industrieanstreicher und Maler in die Gruppe der Ungelernten einzustufen ist, mit der Folge, dass die Beklagte ebenso zutreffend den Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen hat.

Da bei dem Kläger weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung gegeben ist, war daher die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kammer konnte vorliegend auch den weiteren Befangenheitsantrag des Klägers sowohl gegen die Vorsitzende Richterin als auch gegen den ehrenamtlichen Richter Herrn K. als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, da er wiederum auch diesen Befangenheitsantrag im Wesentlichen damit begründet hat, dass die Kammer kein fachärztliches Gutachten eingeholt habe. Es sei insoweit auf den zurückweisenden Beschluss vom 10. Januar 2013 (S 12 SF 61/12 AB) verwiesen. Vorliegend darf unterstellt werden, auf Grund des bisherigen Sachvortrages des Klägers, dass der weitere Ablehnungsantrag bzw. die weiteren Ablehnungsanträge allein der Prozessverschleppung und der Verfolgung anderer, verfahrensfremder Zwecke dienen sollen. Der Kläger begehrt weiterhin die Einholung eines vermeintlich unabhängigen Fachgutachtens zur Feststellung seines Leistungsvermögens, welches ihm bereits in mehreren Beschlüssen abschlägig beschieden worden ist, mit der entsprechenden Begründung dazu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die umfangreichen Prozessakten verwiesen.

Soweit der Kläger weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art 103 Absatz 1 GG rügt mit der Begründung, ihm sei die beantragte erneute Akteneinsicht verweigert worden, ist zunächst festzustellen, dass dem Kläger am Amtsgericht A. Akteneinsicht in die Verwaltungsakten gewährt wurde. Im Hinblick auf die beantragte Gewährung der Einsicht in die Gerichtsakte ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass ihm sämtlicher Schriftverkehr zur Kenntnis übersandt worden ist. Es wird auf den umfangreichen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

In einem solchen Fall ist es insgesamt angemessen, entgegen dem Grundsatz von § 45 ZPO, welcher über § 60 SGG anzuwenden ist, dass vorliegend, wie erfolgt, durch die Kammer die Bescheidung des Ablehnungsgesuches erfolgen kann.

Entsprechend waren auch die weiteren Befangenheitsanträge des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn K. als unzulässig durch die Kammer zurückzuweisen.

Des Weiteren war die Beschwerde des Klägers gegen die vermeintlich nicht gewährte Akteneinsicht zurückzuweisen, da zum einen ein Beschluss, gegen den Beschwerde hätte eingelegt werden können, nicht vorliegt und zum anderen, wie oben ausgeführt, dem Kläger bereits am Amtsgericht A. einsehen konnte und dies auch getan hat und der Inhalt der Verwaltungsakte unverändert seit Einholung durch das Gericht ist. Die Gerichtsakte enthält keine Schriftsätze, die der Kläger nicht erhalten hat, s. obige Ausführungen. Soweit der Kläger pauschal behauptet oder unterstellt, dass sich in den Akten Inhalte befinden würden, welche er nicht kenne, ist dies unzutreffend.

Es sei insoweit nochmals abschließend sowohl auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte als auch auf den umfänglichen Inhalt der Gerichtsakte nebst sämtlichen Nebenakten verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved