Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 SO 60/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 305/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab August 2016 einen Mehrbedarf für seine kostenaufwändigere Ernährung mit koscherer Nahrung in Höhe von 76 % seines derzeitigen Regelbedarfs zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Gem. § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts über diesen Hilfeanspruch (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht werden. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, soweit der Antragsteller einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung für die Zeit vor dem Eingang seines Antrags bei Gericht geltend macht. Insoweit liegt schon kein gegenwärtiger Bedarf vor, der eines sofortigen Einschreitens des Gerichts bedürfte. Dem Antragsteller ist es vielmehr zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Aber auch im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Es fehlt nach derzeitigem Aktenstand jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Gem. § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach dieser Regelung weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Er hat im Verwaltungsverfahren zwar ein ärztliches Attest vorgelegt. Danach leidet er unter einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und paranoiden Anteilen. Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII ist aber für solche Menschen gedacht, die wegen ihrer Erkrankung bzw. Behinderung aus medizinischen Gründen einer besonderen Kostform bedürfen. Die besondere Kostform muss also durch die Erkrankung selbst bedingt sein bzw. wegen der Erkrankung medizinisch notwendig sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Allein der Wunsch des Antragstellers, sich koscher zu ernähren, begründet nicht die medizinische Notwendigkeit einer solchen Kostform. In Betracht käme hier allenfalls eine Erhöhung des Regelbedarfs gem. § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Nach dieser Regelung wird der individuelle Regelbedarf abweichend vom Regelsatz u.a. dann festgelegt, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Auch diese Voraussetzungen sind weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es lässt sich nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nicht feststellen, dass dieser unabweisbar auf koschere Nahrung angewiesen ist. Bislang ist nicht belegt, dass der Antragsteller sich in Bezug auf die koschere Ernährung tatsächlich in einer Zwangslage befindet, d.h. dass er zwanghaft meint, auf jeden Fall diese Kostform zu sich nehmen zu müssen. Auch die von dem Antragsteller zur Begründung dieser Kostform angeführte Religionsfreiheit vermittelt dem Antragsteller letztlich keinen Anspruch auf Deckung der Kosten für den Bedarf an koscherer Nahrung. Dabei kann offen bleiben, ob koschere Nahrung tatsächlich, wie der Antragsteller vorträgt, nur in Köln/Bonn erhältlich ist und deren Beschaffung auch deshalb für den Antragsteller mit erheblichen Kosten verbunden ist. Jedenfalls aber hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, der jüdischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Der Wunsch des Antragstellers, koscher zu essen, macht ihn noch nicht zu einem Mitglied der jüdischen Religionsgemeinschaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab August 2016 einen Mehrbedarf für seine kostenaufwändigere Ernährung mit koscherer Nahrung in Höhe von 76 % seines derzeitigen Regelbedarfs zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Gem. § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Danach setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung des Gerichts über diesen Hilfeanspruch (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht werden. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, soweit der Antragsteller einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung für die Zeit vor dem Eingang seines Antrags bei Gericht geltend macht. Insoweit liegt schon kein gegenwärtiger Bedarf vor, der eines sofortigen Einschreitens des Gerichts bedürfte. Dem Antragsteller ist es vielmehr zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Aber auch im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Es fehlt nach derzeitigem Aktenstand jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Gem. § 30 Abs. 5 SGB XII wird für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs nach dieser Regelung weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Er hat im Verwaltungsverfahren zwar ein ärztliches Attest vorgelegt. Danach leidet er unter einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und paranoiden Anteilen. Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII ist aber für solche Menschen gedacht, die wegen ihrer Erkrankung bzw. Behinderung aus medizinischen Gründen einer besonderen Kostform bedürfen. Die besondere Kostform muss also durch die Erkrankung selbst bedingt sein bzw. wegen der Erkrankung medizinisch notwendig sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Allein der Wunsch des Antragstellers, sich koscher zu ernähren, begründet nicht die medizinische Notwendigkeit einer solchen Kostform. In Betracht käme hier allenfalls eine Erhöhung des Regelbedarfs gem. § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Nach dieser Regelung wird der individuelle Regelbedarf abweichend vom Regelsatz u.a. dann festgelegt, wenn ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Auch diese Voraussetzungen sind weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es lässt sich nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers nicht feststellen, dass dieser unabweisbar auf koschere Nahrung angewiesen ist. Bislang ist nicht belegt, dass der Antragsteller sich in Bezug auf die koschere Ernährung tatsächlich in einer Zwangslage befindet, d.h. dass er zwanghaft meint, auf jeden Fall diese Kostform zu sich nehmen zu müssen. Auch die von dem Antragsteller zur Begründung dieser Kostform angeführte Religionsfreiheit vermittelt dem Antragsteller letztlich keinen Anspruch auf Deckung der Kosten für den Bedarf an koscherer Nahrung. Dabei kann offen bleiben, ob koschere Nahrung tatsächlich, wie der Antragsteller vorträgt, nur in Köln/Bonn erhältlich ist und deren Beschaffung auch deshalb für den Antragsteller mit erheblichen Kosten verbunden ist. Jedenfalls aber hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, der jüdischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Der Wunsch des Antragstellers, koscher zu essen, macht ihn noch nicht zu einem Mitglied der jüdischen Religionsgemeinschaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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