Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 44/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger, der in der DDR ab 1962 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durfte und vom 23. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als amtierender Direktor Technik beim VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. beschäftigt war, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, diese Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), und die aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Er war in der DDR in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen worden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000, lehnte die Beklagte dieses Begehren ab; sie stellte für andere Zeiträume Zugehörigkeitszeiten und Entgelte fest; sie gab dabei keine Erklärung über eine Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 ab.
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die Klagen durch Urteil vom 18. September 2002 abgewiesen, weil der Arbeitgeber des Klägers kein Produktionsbetrieb, sondern im Wesentlichen ein Dienstleistungsbetrieb der Industrie gewesen und einem Produktionsbetrieb auch nicht gleichgestellt worden sei. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. Juli 2003 zurückgewiesen und ausgeführt: Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe zum 1. August 1991 keine Versorgungsberechtigung gehabt. Eine Versorgungsanwartschaft sei ihm auch von der Beklagten nicht zuerkannt worden. Ihm stehe auch keine fiktive Versorgungsberechtigung in der AVItech zu, weil sein Arbeitgeber kein Produktionsbetrieb, sondern im Schwerpunkt ein Dienstleistungsbetrieb gewesen sei, der allenfalls nebengeordnet produktionstechnische Aufgaben erfüllt habe. Aus der Registerakte, der Gründungsanweisung der damals noch zuständigen VVB Rundfunk und Fernsehen vom 20. April 1978 (Anweisung 4/78) und aus der vom Kläger dem Gericht selbst vorgetragenen Aufzählung der Aufgaben seines Beschäftigungsbetriebes ergebe sich, dass der primäre Tätigkeitsschwerpunkt der Dienstleistungssektor war; sicherlich seien im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgaben auch Produktionsaufgaben erfüllt worden, etwa in der Bereitstellung von Ersatzteilen; dabei habe es sich jedoch nur um einen untergeordneten Nebenprozess gehandelt.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 1 Abs 1, 5 Abs 1 und 8 AAÜG. Er trägt unter Beweisantritt vor, der VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. habe seit seiner Gründung die industriellen Aufgaben aus dem Gesamtkomplex von Kundendienst und Service wahrgenommen, die zuvor in der alleinigen Verantwortung der Produktionsbetriebe des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen gelegen hätten. Am industriellen Charakter der übertragenen Aufgaben habe sich nichts geändert. Der VEB sei ein Produktionsbetrieb gewesen und die AVItech auf ihn angewandt worden, wenn auch ausschließlich Betriebsdirektoren der VEB Industrievertriebe in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien. Ferner habe das SG Freiburg in einem Urteil vom 15. Mai 2003 bezüglich des VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk- und Fernsehen Erfurt entschieden, es habe sich im Wesentlichen um einen Produktionsbetrieb gehandelt, weil vornehmlich Produktionsaufgaben und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt wurden, die für die industrielle Reparatur bereits fertiger Produkte benötigt wurden, während die ebenfalls durchgeführte Handelstätigkeit, also der Vertrieb, nur einen geringen Teil der Betriebsaufgaben dargestellt habe. Dies gelte auch für den Arbeitgeber des Klägers. Dieser habe ferner dem Industriekombinat Rundfunk und Fernsehen angehört, das dem Industrieministerium für Elektrotechnik/Elektronik unterstand. Es habe 28 Kombinatsbetriebe gegeben, unterteilt in zehn Industrievertriebe VEB RFT, fünf VEB als Endprodukthersteller und weitere 13 VEB als Zulieferbetriebe. Außerdem sei die in der Gründungsanweisung vorgegebene Ersatzteilversorgung iS einer industriellen Ersatzteilproduktion mit Auslieferung, nicht aber als bloße handwerkliche Reparatur durch den Einbau von Ersatzteilen zu verstehen. Es seien elektronische, elektrische und mechanische Bauelemente und Baugruppen für die Herstellerbetriebe des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen sowie elektrische, elektronische und mechanische Mess- und Prüfmittel und Mess- sowie Prüfanlagen und Betriebs- bzw Rationalisierungsmittel produziert worden. Das LSG habe die Protokollerklärung des Klägers über die Produktion von Betriebsmitteln sowie die Entwicklungsleistungen für neue Geräte und die Findung von Äquivalentlösungen für Importerzeugnisse mit Bezug auf die Endproduktherstellung nicht berücksichtigt. Gerade diese Produktion für die Endprodukthersteller habe den VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. als Zulieferer-Produktionsbetrieb ausgezeichnet. Unerheblich sei daneben die Handelstätigkeit für Fernseherzeugnisse des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen und für gleichartige Importerzeugnisse sowie deren Ersatzteile gewesen; diese Handelstätigkeit habe das betriebliche Profil nicht bestimmt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das LSG nicht anerkannt habe, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, obwohl es auf das Leistungsprofil und das gesamte Gepräge ankomme.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen LSG vom 23. Juli 2003 und des SG Chemnitz vom 18. September 2002 sowie die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 23. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 beim VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Alle VEB RFT Industrievertriebe hätten Kundendienst und Serviceleistungen erbringen müssen. Insoweit sei unerheblich, dass Reparaturleistungen in der DDR der industriellen Warenproduktion zugerechnet wurden. Gleichwohl sei zwischen der Produktion von Sachgütern und der "industriellen Instandsetzung" unterschieden worden. Die dem Arbeitgeber des Klägers aufgetragene Ersatzteilversorgung habe im Wesentlichen nicht in der industriellen Produktion von Ersatzteilen bestanden.
II
Die Revision ist kraft wirksamer Zulassung durch das LSG statthaft. Zwar hat das LSG das Rechtsmittel "im Hinblick auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990" wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, obwohl es eine möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht einmal angedeutet hat. Insbesondere ist die Frage, ob eine bestimmte Haupttatsache vorliegt, niemals eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage, sondern eine unter Ausschöpfung der geeigneten und erforderlichen Beweismittel durch Beweiswürdigung zu beantwortende Tatsachenfrage. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, ob ein bestimmter VEB nach seinem faktischen Gesamtgepräge ein Betrieb der industriellen oder baulichen Produktion gewesen ist. Gleichwohl ist das BSG auch an eine rechtswidrige, aber wirksame Revisionszulassung gebunden.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das Urteil des SG und dieses seine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten zurückgewiesen, ohne dass das BSG eine Verletzung von Bundesrecht feststellen kann.
Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das BSG gebunden ist (§ 163 SGG), rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den beklagten Zusatzversorgungsträger aus § 8 Abs 1 bis 4 AAÜG keinen Anspruch darauf, seine Beschäftigungszeiten vom 23. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 als (weitere) Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Denn das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG liegen nicht vor. Er war in der DDR in kein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Es liegt auch keine wirksame Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung vor, die ihm zum 1. August 1991 eine Versorgungsberechtigung zuerkennt. Auch die Beklagte hat ihm in ihren Bescheiden keine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft zum 1. August 1991 eingeräumt; die bloße - rechtswidrige - Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Kläger reicht für die Bewilligung einer Versorgungsberechtigung nicht aus.
Dem Kläger steht auch auf gesetzlicher Grundlage keine fiktive Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zu. Er unterfällt dem Kernbereich dieser Vorschrift schon deshalb nicht, weil er in der DDR niemals in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist allerdings in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG zu prüfen, ob sie nach dem am 1. August 1991 gültigen partiell bundesrechtlichen Versorgungsrechts im Beitrittsgebiet auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, also eine fiktive Versorgungsanwartschaft haben. Ggf sind die §§ 8, 5 bis 7 AAÜG anwendbar.
Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsberechtigung hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl Nr 62 S 487) von drei Voraussetzungen ab:
Der Betroffene muss
- berechtigt gewesen sein, eine der in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen zu führen, und
- eine dem bezeichneten Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
- für einen Arbeitgeber, der ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder der einem solchen Betrieb durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellt worden war.
Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 berechtigt war, den Titel eines "Ingenieurs" zu führen. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen hat das LSG lediglich mitgeteilt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum "amtierender Direktor Technik" war. Feststellungen zum Inhalt dieser Beschäftigung und insbesondere dazu, ob es sich hierbei um eine Ingenieurtätigkeit gehandelt hat, sind nicht getroffen worden. Das LSG hat vielmehr sogleich die dritte - kumulativ erforderliche - Voraussetzung verneint. Es hat festgestellt, dass der Arbeitgeber des Klägers kein Produktionsbetrieb war. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, weil der Kläger hiergegen keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht hat (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die og betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung eines Betroffenen in die AVItech zum 1. August 1991 ist ua nur erfüllt, wenn der VEB ein Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) war. Materiell-rechtlich kommt es allein darauf an, ob der vom arbeitgebenden VEB tatsächlich verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern ausgerichtet war. Der vom Arbeitgeber des Klägers faktisch verfolgte Hauptzweck bestand im Vertrieb der Produkte des VE Industriekombinats Rundfunk und Fernsehen, dem er angehörte; der Vertrieb der Waren, Kundendienst und Service gaben ihm tatsächlich sein Gepräge. Er war ein Dienstleistungsbetrieb, der allenfalls nebengeordnet produktionstechnische Aufgaben erfüllt hat. Dies hat das LSG festgestellt.
Die Frage, was der tatsächliche Hauptzweck eines bestimmten VEB war, ist keine Rechtsfrage; sie betrifft vielmehr die Haupttatsache, von deren Vorliegen die Erfüllung der og betrieblichen Voraussetzung abhängt. Welche Aufgabe dem VEB faktisch das Gepräge gegeben hat, kann allein auf Grund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden. Die Tatsacheninstanzen haben nach Bundesrecht auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung durch Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) zu klären, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können zB Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu einem bestimmten Ministerium der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können. Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist die tatsächliche Feststellung, dass ein bestimmter Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde, anders gesprochen, dass bestimmte Aufgaben dem VEB sein Gepräge gegeben haben.
Eine solche Feststellung hat das LSG getroffen. Sie wäre für das BSG nur dann nicht maßgeblich, wenn der Kläger gegen das Verfahren der Tatsachenfeststellung durch das LSG zulässige Verfahrensrügen erhoben hätte und diese auch begründet wären. Der Kläger hat aber schon keine Verfahrensrügen zulässig erhoben.
Soweit er vorträgt, das LSG habe "in keinster Weise im Urteil ... berücksichtigt", was er zur Niederschrift durch das Berufungsgericht über die Produktherstellung bei seinem Arbeitgeber gesagt habe, ist schon nicht deutlich, welchen Mangel er damit geltend machen will, weil das LSG (S 18 des LSG-Urteils) ausdrücklich auf die "vom Kläger selbst vorgetragene Aufzählung der Aufgaben seines Beschäftigungsbetriebes" eingegangen ist. Soweit man dem Gesamtvortrag der Revision die Absicht entnehmen könnte, eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG zu rügen, fehlt es schon am Vortrag dazu, weshalb das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), verletzt haben könnte. Eine - nach Ansicht des Klägers falsche - Beweiswürdigung des grundsätzlich letztinstanzlich entscheidenden LSG ist an sich kein rügbarer Verfahrensmangel; erst wenn das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis zur freien Beweiswürdigung verletzt, kann dies mit der Revision gerügt werden. Hierfür ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nichts.
Der umfangreiche und zum Teil auch neue Tatsachenvortrag des Klägers in der Revisionsinstanz könnte schließlich noch darauf hindeuten, dass er dem LSG vorwerfen will, es habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG nicht von Amts wegen erforscht. Damit ist aber ein solcher Verfahrensmangel noch nicht hinreichend dargetan, auch wenn dem Urteil des LSG nicht entnommen werden kann, dass es überhaupt Geschäftsunterlagen des VEB und Erkenntnisquellen über seine tatsächliche Aufgabenerfüllung gesichtet hat. Da es nämlich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Erforderlichkeit von Ermittlungen des Gerichts auf dessen materiell-rechtliche Ansicht ankommt, reicht es zur Rüge eines solchen Verfahrensfehlers nicht aus, lediglich darauf hinzuweisen, dass nicht alle geeigneten Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden. Wer eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend macht, muss vielmehr ua auch darlegen, dass das LSG sich auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsansicht hätte zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen gedrängt fühlen müssen. Hierzu schweigt die Revision. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, unter - im Revisionsverfahren grundsätzlich und im Regelfall unzulässigem - Vortrag von neuen Tatsachen und in der Revisionsinstanz von vornherein unstatthaften Beweisantritten die eigene Würdigung der Tatsachen darzutun. Dies darf das BSG nicht berücksichtigen.
Auch der Kläger, der meint, sein Arbeitgeber sei ein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, stellt zutreffend nicht in Frage, dass der VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. durch § 1 Abs 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt worden ist.
Da der Kläger zum 1. August 1991 auch keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech hatte, war das AAÜG auf ihn nicht anwendbar, sodass er sich auf die Anspruchsgrundlage aus § 8 AAÜG nicht stützen kann. Deshalb ist die Entscheidung des LSG nach Bundesrecht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Gründe:
I
Der Kläger, der in der DDR ab 1962 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen durfte und vom 23. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1990 als amtierender Direktor Technik beim VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. beschäftigt war, begehrt die Verpflichtung der Beklagten, diese Zeiträume als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), und die aus dieser Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Er war in der DDR in kein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen worden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2000, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2000, lehnte die Beklagte dieses Begehren ab; sie stellte für andere Zeiträume Zugehörigkeitszeiten und Entgelte fest; sie gab dabei keine Erklärung über eine Versorgungsberechtigung des Klägers zum 1. August 1991 ab.
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die Klagen durch Urteil vom 18. September 2002 abgewiesen, weil der Arbeitgeber des Klägers kein Produktionsbetrieb, sondern im Wesentlichen ein Dienstleistungsbetrieb der Industrie gewesen und einem Produktionsbetrieb auch nicht gleichgestellt worden sei. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. Juli 2003 zurückgewiesen und ausgeführt: Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er habe zum 1. August 1991 keine Versorgungsberechtigung gehabt. Eine Versorgungsanwartschaft sei ihm auch von der Beklagten nicht zuerkannt worden. Ihm stehe auch keine fiktive Versorgungsberechtigung in der AVItech zu, weil sein Arbeitgeber kein Produktionsbetrieb, sondern im Schwerpunkt ein Dienstleistungsbetrieb gewesen sei, der allenfalls nebengeordnet produktionstechnische Aufgaben erfüllt habe. Aus der Registerakte, der Gründungsanweisung der damals noch zuständigen VVB Rundfunk und Fernsehen vom 20. April 1978 (Anweisung 4/78) und aus der vom Kläger dem Gericht selbst vorgetragenen Aufzählung der Aufgaben seines Beschäftigungsbetriebes ergebe sich, dass der primäre Tätigkeitsschwerpunkt der Dienstleistungssektor war; sicherlich seien im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgaben auch Produktionsaufgaben erfüllt worden, etwa in der Bereitstellung von Ersatzteilen; dabei habe es sich jedoch nur um einen untergeordneten Nebenprozess gehandelt.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung der §§ 1 Abs 1, 5 Abs 1 und 8 AAÜG. Er trägt unter Beweisantritt vor, der VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. habe seit seiner Gründung die industriellen Aufgaben aus dem Gesamtkomplex von Kundendienst und Service wahrgenommen, die zuvor in der alleinigen Verantwortung der Produktionsbetriebe des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen gelegen hätten. Am industriellen Charakter der übertragenen Aufgaben habe sich nichts geändert. Der VEB sei ein Produktionsbetrieb gewesen und die AVItech auf ihn angewandt worden, wenn auch ausschließlich Betriebsdirektoren der VEB Industrievertriebe in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien. Ferner habe das SG Freiburg in einem Urteil vom 15. Mai 2003 bezüglich des VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk- und Fernsehen Erfurt entschieden, es habe sich im Wesentlichen um einen Produktionsbetrieb gehandelt, weil vornehmlich Produktionsaufgaben und Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt wurden, die für die industrielle Reparatur bereits fertiger Produkte benötigt wurden, während die ebenfalls durchgeführte Handelstätigkeit, also der Vertrieb, nur einen geringen Teil der Betriebsaufgaben dargestellt habe. Dies gelte auch für den Arbeitgeber des Klägers. Dieser habe ferner dem Industriekombinat Rundfunk und Fernsehen angehört, das dem Industrieministerium für Elektrotechnik/Elektronik unterstand. Es habe 28 Kombinatsbetriebe gegeben, unterteilt in zehn Industrievertriebe VEB RFT, fünf VEB als Endprodukthersteller und weitere 13 VEB als Zulieferbetriebe. Außerdem sei die in der Gründungsanweisung vorgegebene Ersatzteilversorgung iS einer industriellen Ersatzteilproduktion mit Auslieferung, nicht aber als bloße handwerkliche Reparatur durch den Einbau von Ersatzteilen zu verstehen. Es seien elektronische, elektrische und mechanische Bauelemente und Baugruppen für die Herstellerbetriebe des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen sowie elektrische, elektronische und mechanische Mess- und Prüfmittel und Mess- sowie Prüfanlagen und Betriebs- bzw Rationalisierungsmittel produziert worden. Das LSG habe die Protokollerklärung des Klägers über die Produktion von Betriebsmitteln sowie die Entwicklungsleistungen für neue Geräte und die Findung von Äquivalentlösungen für Importerzeugnisse mit Bezug auf die Endproduktherstellung nicht berücksichtigt. Gerade diese Produktion für die Endprodukthersteller habe den VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. als Zulieferer-Produktionsbetrieb ausgezeichnet. Unerheblich sei daneben die Handelstätigkeit für Fernseherzeugnisse des Industriezweiges Rundfunk und Fernsehen und für gleichartige Importerzeugnisse sowie deren Ersatzteile gewesen; diese Handelstätigkeit habe das betriebliche Profil nicht bestimmt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das LSG nicht anerkannt habe, dass es sich um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, obwohl es auf das Leistungsprofil und das gesamte Gepräge ankomme.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen LSG vom 23. Juli 2003 und des SG Chemnitz vom 18. September 2002 sowie die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 23. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 beim VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Alle VEB RFT Industrievertriebe hätten Kundendienst und Serviceleistungen erbringen müssen. Insoweit sei unerheblich, dass Reparaturleistungen in der DDR der industriellen Warenproduktion zugerechnet wurden. Gleichwohl sei zwischen der Produktion von Sachgütern und der "industriellen Instandsetzung" unterschieden worden. Die dem Arbeitgeber des Klägers aufgetragene Ersatzteilversorgung habe im Wesentlichen nicht in der industriellen Produktion von Ersatzteilen bestanden.
II
Die Revision ist kraft wirksamer Zulassung durch das LSG statthaft. Zwar hat das LSG das Rechtsmittel "im Hinblick auf den Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990" wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, obwohl es eine möglicherweise grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage nicht einmal angedeutet hat. Insbesondere ist die Frage, ob eine bestimmte Haupttatsache vorliegt, niemals eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage, sondern eine unter Ausschöpfung der geeigneten und erforderlichen Beweismittel durch Beweiswürdigung zu beantwortende Tatsachenfrage. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, ob ein bestimmter VEB nach seinem faktischen Gesamtgepräge ein Betrieb der industriellen oder baulichen Produktion gewesen ist. Gleichwohl ist das BSG auch an eine rechtswidrige, aber wirksame Revisionszulassung gebunden.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat seine Berufung gegen das Urteil des SG und dieses seine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten zurückgewiesen, ohne dass das BSG eine Verletzung von Bundesrecht feststellen kann.
Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das BSG gebunden ist (§ 163 SGG), rechtmäßig. Der Kläger hat gegen den beklagten Zusatzversorgungsträger aus § 8 Abs 1 bis 4 AAÜG keinen Anspruch darauf, seine Beschäftigungszeiten vom 23. Januar 1984 bis 30. Juni 1990 als (weitere) Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Denn das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AAÜG liegen nicht vor. Er war in der DDR in kein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Es liegt auch keine wirksame Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung vor, die ihm zum 1. August 1991 eine Versorgungsberechtigung zuerkennt. Auch die Beklagte hat ihm in ihren Bescheiden keine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft zum 1. August 1991 eingeräumt; die bloße - rechtswidrige - Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf den Kläger reicht für die Bewilligung einer Versorgungsberechtigung nicht aus.
Dem Kläger steht auch auf gesetzlicher Grundlage keine fiktive Versorgungsanwartschaft iS von § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG zu. Er unterfällt dem Kernbereich dieser Vorschrift schon deshalb nicht, weil er in der DDR niemals in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist allerdings in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG zu prüfen, ob sie nach dem am 1. August 1991 gültigen partiell bundesrechtlichen Versorgungsrechts im Beitrittsgebiet auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage, also eine fiktive Versorgungsanwartschaft haben. Ggf sind die §§ 8, 5 bis 7 AAÜG anwendbar.
Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Versorgungsberechtigung hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl Nr 62 S 487) von drei Voraussetzungen ab:
Der Betroffene muss
- berechtigt gewesen sein, eine der in § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB genannten Berufsbezeichnungen zu führen, und
- eine dem bezeichneten Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
- für einen Arbeitgeber, der ein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder der einem solchen Betrieb durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellt worden war.
Das LSG hat festgestellt, dass der Kläger am 30. Juni 1990 berechtigt war, den Titel eines "Ingenieurs" zu führen. Hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen hat das LSG lediglich mitgeteilt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum "amtierender Direktor Technik" war. Feststellungen zum Inhalt dieser Beschäftigung und insbesondere dazu, ob es sich hierbei um eine Ingenieurtätigkeit gehandelt hat, sind nicht getroffen worden. Das LSG hat vielmehr sogleich die dritte - kumulativ erforderliche - Voraussetzung verneint. Es hat festgestellt, dass der Arbeitgeber des Klägers kein Produktionsbetrieb war. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden, weil der Kläger hiergegen keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht hat (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die og betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung eines Betroffenen in die AVItech zum 1. August 1991 ist ua nur erfüllt, wenn der VEB ein Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) war. Materiell-rechtlich kommt es allein darauf an, ob der vom arbeitgebenden VEB tatsächlich verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern ausgerichtet war. Der vom Arbeitgeber des Klägers faktisch verfolgte Hauptzweck bestand im Vertrieb der Produkte des VE Industriekombinats Rundfunk und Fernsehen, dem er angehörte; der Vertrieb der Waren, Kundendienst und Service gaben ihm tatsächlich sein Gepräge. Er war ein Dienstleistungsbetrieb, der allenfalls nebengeordnet produktionstechnische Aufgaben erfüllt hat. Dies hat das LSG festgestellt.
Die Frage, was der tatsächliche Hauptzweck eines bestimmten VEB war, ist keine Rechtsfrage; sie betrifft vielmehr die Haupttatsache, von deren Vorliegen die Erfüllung der og betrieblichen Voraussetzung abhängt. Welche Aufgabe dem VEB faktisch das Gepräge gegeben hat, kann allein auf Grund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden. Die Tatsacheninstanzen haben nach Bundesrecht auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung durch Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) zu klären, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können zB Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu einem bestimmten Ministerium der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können. Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist die tatsächliche Feststellung, dass ein bestimmter Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde, anders gesprochen, dass bestimmte Aufgaben dem VEB sein Gepräge gegeben haben.
Eine solche Feststellung hat das LSG getroffen. Sie wäre für das BSG nur dann nicht maßgeblich, wenn der Kläger gegen das Verfahren der Tatsachenfeststellung durch das LSG zulässige Verfahrensrügen erhoben hätte und diese auch begründet wären. Der Kläger hat aber schon keine Verfahrensrügen zulässig erhoben.
Soweit er vorträgt, das LSG habe "in keinster Weise im Urteil ... berücksichtigt", was er zur Niederschrift durch das Berufungsgericht über die Produktherstellung bei seinem Arbeitgeber gesagt habe, ist schon nicht deutlich, welchen Mangel er damit geltend machen will, weil das LSG (S 18 des LSG-Urteils) ausdrücklich auf die "vom Kläger selbst vorgetragene Aufzählung der Aufgaben seines Beschäftigungsbetriebes" eingegangen ist. Soweit man dem Gesamtvortrag der Revision die Absicht entnehmen könnte, eine fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG zu rügen, fehlt es schon am Vortrag dazu, weshalb das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), verletzt haben könnte. Eine - nach Ansicht des Klägers falsche - Beweiswürdigung des grundsätzlich letztinstanzlich entscheidenden LSG ist an sich kein rügbarer Verfahrensmangel; erst wenn das Berufungsgericht die Grenzen seiner Befugnis zur freien Beweiswürdigung verletzt, kann dies mit der Revision gerügt werden. Hierfür ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nichts.
Der umfangreiche und zum Teil auch neue Tatsachenvortrag des Klägers in der Revisionsinstanz könnte schließlich noch darauf hindeuten, dass er dem LSG vorwerfen will, es habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen § 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG nicht von Amts wegen erforscht. Damit ist aber ein solcher Verfahrensmangel noch nicht hinreichend dargetan, auch wenn dem Urteil des LSG nicht entnommen werden kann, dass es überhaupt Geschäftsunterlagen des VEB und Erkenntnisquellen über seine tatsächliche Aufgabenerfüllung gesichtet hat. Da es nämlich für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Erforderlichkeit von Ermittlungen des Gerichts auf dessen materiell-rechtliche Ansicht ankommt, reicht es zur Rüge eines solchen Verfahrensfehlers nicht aus, lediglich darauf hinzuweisen, dass nicht alle geeigneten Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden. Wer eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes geltend macht, muss vielmehr ua auch darlegen, dass das LSG sich auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsansicht hätte zu bestimmten weiteren Beweiserhebungen gedrängt fühlen müssen. Hierzu schweigt die Revision. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, unter - im Revisionsverfahren grundsätzlich und im Regelfall unzulässigem - Vortrag von neuen Tatsachen und in der Revisionsinstanz von vornherein unstatthaften Beweisantritten die eigene Würdigung der Tatsachen darzutun. Dies darf das BSG nicht berücksichtigen.
Auch der Kläger, der meint, sein Arbeitgeber sei ein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, stellt zutreffend nicht in Frage, dass der VEB RFT Industrievertrieb Rundfunk und Fernsehen K. durch § 1 Abs 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt worden ist.
Da der Kläger zum 1. August 1991 auch keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech hatte, war das AAÜG auf ihn nicht anwendbar, sodass er sich auf die Anspruchsgrundlage aus § 8 AAÜG nicht stützen kann. Deshalb ist die Entscheidung des LSG nach Bundesrecht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
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