L 5 AS 376/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 4155/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 376/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 19/18 R
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Tenor des Urteils vom 7. März 2018 wird teilweise berichtigt. Die Formulierung: "Der Überprüfungsbescheid vom 28. August 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide für den Zeitraum von Januar 2011 bis Februar 2012 als Kosten der Unterkunft und Heizung für Januar, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2011, Januar und Februar 2012 jeweils 142,92 EUR/Monat sowie für März, Juni, September und Dezember 2011 jeweils 153,78 EUR/Monat unter Anrechnung bereits bewilligter Leistungen zu gewähren."

wird ersetzt durch:

"Der Überprüfungsbescheid vom 28. August 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide für den Zeitraum von Januar 2011 bis Februar 2012 als Kosten der Unterkunft und Heizung den Klägern für Januar, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2011, Januar und Februar 2012 jeweils 142,92 EUR/Monat sowie für März, Juni, September und Dezember 2011 jeweils 153,78 EUR/Monat unter Anrechnung bereits bewilligter Leistungen zu gewähren."

Gründe:

Für die beantragte Berichtigung des Tenors ist gemäß § 138 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Vorsitzende des Senats zuständig.

Der Tenor des Urteils war zu berichtigen. Er enthält eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 138 Satz 1 SGG in der Form eines fehlerhaften Willensausdrucks. Der Beklagte sollte nicht verurteilt werden, die tenorierten Monatsbeträge (einmal) an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlen. Vielmehr sollten die Beträge den jeweiligen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen des Urteils.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved