Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 1202/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 28/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 verurteilt, der Klägerin ab 1. März 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat zwei Drittel der Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist nach Rücknahme der Berufung im Übrigen die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1965 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von September 1982 bis August 1985 eine Lehre als Floristin. Ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber, bei denen sie seit Abschluss der Lehre tätig war, war sie wie folgt beschäftigt:
2. September bis 30. September 1985 Floristin
15. Oktober 1985 Blumenbinderin-Aushilfe
17. April bis 16. Mai 1986 Floristin
1. Juli bis 31. Dezember 1986 Floristin
1. Januar bis 30. Juni 1987 Binderin
1. Juli bis 5. September 1987 Floristin
14. September bis 17. Oktober 1987 Floristin
17. November bis 21. November 1987 Floristin
19. April bis 22. Mai 1990 Floristin
28. Mai bis 18. August 1990 Floristin.
Nach Aufgabe ihrer letzten Tätigkeit bei B am 18. August 1990 bezog die Klägerin Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld. Außerdem war sie von Juni 1993 bis Juni 1994 als Gärtnereigehilfin in einer ABM beschäftigt. Die zuletzt gewährte Arbeitslosenhilfe wurde mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 rückwirkend ab 21. Oktober 1998 wegen fehlender Bedürftigkeit aufgehoben. Diesbezüglich ist ein Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin, Az. S 58 AL 607/02, anhängig.
Das Versorgungsamt B, das der Klägerin mit Bescheid vom 29. September 1998 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuerkannt hatte, hat mit Bescheid vom 13. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2002 den GdB auf 70 herabgesetzt und nur noch das Merkzeichen "G" gewährt. Während des diesbezüglich anhängigen Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Berlin, Az. S 43 SB 1602/02, hat das Versorgungsamt mit Bescheid vom 5. Juni 2003 einen GdB von 80 ab Juni 2002 festgestellt.
Am 17. März 1999 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Sie gab an, sich wegen ihrer Halswirbelsäule und der Hüfte seit April 1998 für erwerbsunfähig zu halten.
Die Beklagte holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin, der Fa. B , Bgesellschaft mbH & Co KG vom 14. Juni 1999 ein, wonach die Klägerin vom 28. Mai bis 18. August 1990 als Floristin beschäftigt gewesen sei. Bei den von ihr verrichteten Arbeiten - Verkauf von Blumen und Pflanzen, Warenpflege, Warenaufbau, Kassierertätigkeiten - habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die im allgemeinen von ungelernten Arbeitern verrichtet würden.
An medizinischen Unterlagen lagen der Beklagten ein Heilverfahrensentlassungsbericht der M Klinik in D- H vom 10. Juli 1996, ein Gutachten des Chirurgen G vom 27. Februar 1997, ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters F vom 7. November 1997 sowie ein weiterer Heilverfahrensentlassungsbericht der B-Klinik in B vom 11. Februar 1998 vor. Zur Ermittlung des Sachverhalts holte die Beklagte ein weiteres Gutachten des Chirurgen G vom 20. April 1999 ein. Der Gutachter diagnostizierte einen Zustand nach Umstellungsosteotomie wegen Hüftdysplasie beidseitig (1995 und 1996), HWS-Syndrom und Zustand nach distaler Radiusfraktur links. In ihrem Lehrberuf als Floristin sei die Klägerin auf Dauer nur noch unter zwei Stunden einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie jedoch noch weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten verrichten. In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Sch vom 28. Mai 1999 wurde ein epileptisches Anfallsleiden mit leichter Wesensveränderung und eine akzentuierte Primärpersönlichkeit mit narzisstischen Zügen diagnostiziert. Sie könne noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht seien berufsfördernde Leistungen angezeigt, jedoch sei die Klägerin den Anforderungen von qualifizierten Maßnahmen nicht gewachsen.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 1999 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass eine Verkalkung der rechten Schultergelenkskugel, die operativ nur teilweise habe entfernt werden können, zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Armes geführt habe, die nicht weiter zu verbessern sei. Außerdem habe sie im linken Hüftgelenk trotz Umstellungsosteotomie nach kurzem Gehen oder Stehen Schmerzen. Das Arbeitsamt sei auf Grund ihrer Behinderungen nicht in der Lage, ihr einen angemessenen Arbeitsplatz zu vermitteln. Dem Widerspruch fügte die Klägerin den Operationsbericht einer Schulterarthroskopie rechts vom 21. Juli 1999 sowie ein ärztliches Attest vom 2. November 1999 der Orthopäden Dres. Sch, H, M und G bei.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Chirurgen und Sozialmediziner Dipl.-Med. P untersuchen und begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 29. Februar 2000 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an
1. Belastungscoxalgie beidseits bei Hüftdysplasie, Zustand nach Varisie-rungsosteotomie
2. Cervikalgie mit rezidivierenden Brachialgien bei Bandscheibendegene-ration, Protrusion C4/5
3. Belastungsdorsolumbalgie bei Skoliose BWS / LWS
4. Belastungsarthralgie Schulter rechts bei Zustand nach subacromialer Dekompression (07/99)
5. Epilepsie.
Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig zu verrichten. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des die Beklagte beratenden Arztes Dr. F wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 zurück. Die Klägerin habe zwar einen Beruf erlernt und ausgeübt, sich von diesem Beruf jedoch gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt. Ihr seien deshalb alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten, die sie nach den medizinischen Ermittlungen vollschichtig ausüben könne. Die Klägerin sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erreichen, weiter verfolgt. An aktuellen Befunden übersandte die Klägerin den Befund einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 4. Juli 2000.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, der Orthopäden Dres. Sch, H, M und G vom 20. November 2000 sowie von dem Neurologen und Psychiater Dr. H vom 17. Dezember 2000 eingeholt. Die Ärzte waren der Auffassung, dass die Klägerin für leichte körperliche Arbeiten noch vollschichtig einsatzfähig sei. Das Sozialgericht hat dann nach Beiziehung der Schwerbehindertenakten den Orthopäden Prof. Dr. N mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Prof. Dr. N / Dr. P kamen in dem Gutachten vom 27. Juni 2001 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer Coxalgie beidseits, Zervikalsyndrom bei Protrusion C4/5 und C5/6, Tendinitis calcaria der Supraspinatussehne rechts und einer zweitgradigen Meniskusdegeneration des rechten Kniegelenkes. Fachfremd werde eine Epilepsie diagnostiziert. Die Klägerin könne noch täglich regelmäßig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten.
Dagegen hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Attest ihrer behandelnden Orthopäden vom 2. November 1999 geltend gemacht, nicht in der Lage zu sein, vollschichtig zu arbeiten.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat dann der Neurologe und Psychiater Dr. W am 16. Dezember 2001 ein weiteres Gutachten über die Klägerin erstattet. Er hat festgestellt, die Klägerin leide an einer Epilepsie mit aktuell nur niedriger Anfallfrequenz, es bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung, die früher stärker narzisstische, heute stärker infantil-regressive Züge trage. Es bestehe weiter eine durch die Epilepsie bedingte hirnorganische Wesensänderung leichter Ausprägung. Eine geistige Erkrankung liege nicht vor, da eine hirnorganische Leistungsminderung aktuell nicht habe festgestellt werden können. An körperlichen Beeinträchtigungen bestehe der Zustand nach Umstellungsosteotomie. Der zervikale Diskusprolaps wirke sich aktuell nicht leistungseinschränkend aus. Die Klägerin könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die festgestellten Leiden beschränkten die Klägerin in der Ausübung schwieriger und auch mittelschwerer, nicht jedoch einfacher geistiger Arbeiten.
Die Klägerin hat an den medizinischen Gutachten Kritik geübt und die Fachkompetenz insbesondere des Sachverständigen Dr. W angezweifelt. Außerdem hat sie eine Bescheinigung ihrer behandelnden Dipl.-Psych. D vom 26. Februar 2002 sowie ein Attest ihrer behandelnden Orthopäden Dres. Sch u.a. vom 12. September 2002 und des Orthopäden Dr. L vom 17. September 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. Oktober 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Der bisherige Beruf der Klägerin sei der einer ungelernten Arbeiterin. Sie habe zwar eine dreijährige Berufsausbildung als Floristin absolviert und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen, sich von diesem Beruf aber wieder gelöst. Maßgebend für die Beurteilung des bisherigen Berufs sei die letzte Beschäftigung der Klägerin vom 28. Mai bis 18. August 1990 bei der Fa. B. Dabei habe es sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt, die einer weniger als dreimonatigen Anlernzeit bedürfe. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne die Klägerin nach den übereinstimmenden Feststellungen der medizinischen Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Als ungelernte Arbeiterin könne die Klägerin jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es in diesem Fall nicht. Da die Klägerin nach ihrem positiven Leistungsvermögen noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen vollständig zu verrichten, sei sie nicht berufsunfähig und damit auch erst recht nicht erwerbsunfähig.
Gegen das am 16. November 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Dezember 2002 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 zu verurteilen, ihr ab 1. März 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf Kopien der Leistungsakte Band 1 und der Leistungsakte Band 2 im Original des Arbeitsamtes B-N und auf die Schwerbehindertenakten der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und nach Rücknahme der Berufung, soweit damit zunächst auch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt wurde, begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 23. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 waren abzuändern und der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. März 1999 zuzusprechen.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin berufsunfähig ist.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. Bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zu Grunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Unfähigkeit aus den in Abs. 2 genannten Gründen auszuüben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Danach ist der bisherige Beruf der Klägerin der einer Floristin, den sie in der Zeit von September 1982 bis August 1985 erlernt und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat. Diesen Beruf hat die Klägerin, wie sich aus den vorliegenden Arbeitsbescheinigungen der sie beschäftigenden Arbeitgeber ergibt, in der Zeit von September 1985 bis August 1990 mit Unterbrechungen überwiegend ausgeübt. Die Beschäftigungen wurden insgesamt 24 Monate und 8 Tage verrichtet. Die kurze Dauer der Berufsausübung steht der Bewertung als bisheriger Beruf jedoch nicht entgegen, denn um als bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI zu gelten, muss dieser nicht 60 Monate ausgeübt worden sein. Die mehrmonatige vollwertige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Facharbeiter genügt, um diese Tätigkeit als bisherigen Beruf berücksichtigen zu können (so BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 163).
Die Tätigkeit als Floristin ist auch nicht wegen eingebrachter Leiden nicht als bisheriger Beruf anzusehen, denn es ist nach den medizinischen Feststellungen nicht erkennbar, dass er bei seiner Aufnahme nicht vollwertig oder nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wurde. Die Klägerin ist zwar als Epileptikerin nach den gutachterlichen Feststellungen nicht in der Lage, Arbeiten unter Zeitdruck sowie an laufenden Maschinen auszuüben sowie in Wechsel- und Nachtschicht bzw. auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten, diese Arbeiten werden von ihr als Floristin aber nicht gefordert, vielmehr stehen der Ausübung der Tätigkeit als Floristin die Einschränkung der Sehkraft und der Farbtüchtigkeit, Schäden an Händen, Armen, Beinen oder der Wirbelsäule, chronische Hautkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege und Kreislauferkrankungen entgegen (so Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen -Gabi-, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, 053 Seite 3). Die von den Gutachtern festgestellten qualitativen Einschränkungen, die orthopädisch durch die Umstellungsosteotomie beider Hüftgelenke begründet sind und der Klägerin nur noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ermöglichen, bestehen erst seit Ende 1996. Dies ergibt sich aus der letzten Umstellungsosteotomie im Mai 1996 und dem Abwarten von sechs Monaten für die Rekonvaleszenz. Dass die Klägerin während ihrer Beschäftigung als Floristin bereits schwere orthopädische Leiden aufwies, ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus der Schwerbehindertenakte ergibt sich, dass der Klägerin erstmals ein höherer GdB wegen einer Hüftdysplasie mit Bescheid vom 22. Januar 1993 zuerkannt worden ist.
Der Wertung des Floristenberufes als bisheriger Beruf steht auch nicht entgegen, dass dieser letztmalig am 18. August 1990 und damit nahezu zeitgleich mit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI ausgeübt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Beruf nur dann nicht als bisheriger Beruf zu Grunde gelegt werden, wenn er bereits vor Erfüllung der Wartezeit aufgegeben wurde (so BSGE 53, 269, 270 und BSGE 57, 291, 293). Die Klägerin hatte jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie letztmalig in ihrem Beruf tätig war, die Wartezeit mit 63 Monaten bereits erfüllt.
Letztlich hat sich die Klägerin, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Beklagten, auch nicht von ihrem erlernten Beruf als Floristin gelöst.
Eine Lösung von einem Beruf liegt vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (geringwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, d.h. wenn der Versicherte einer Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (so BSGE 46, 121). Für die Hinwendung zu einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit reicht nicht allein, dass objektiv eine Tätigkeit durch Kündigung bzw. aus nicht gesundheitsbedingten Gründen beendet worden ist. Vielmehr ist der (innere) Lösungswille maßgebend, der anhand der äußeren Umstände festzustellen ist (Urteil des BSG vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97).
Ein solcher innerer Lösungswille ist von der Klägerin weder geäußert worden noch aus ihrem Beschäftigungsverlauf nach Beendigung der Ausbildung erkennbar. Die Klägerin hat bis 1990 - mit Unterbrechungen - Beschäftigungen als Floristin bzw. als Blumenbinderin ausgeübt. Dies ergibt sich aus den Arbeitsbescheinigungen ihrer ehemaligen Arbeitgeber. Die Arbeitsverhältnisse sind jeweils durch den Arbeitgeber gekündigt worden. Die zuletzt ausgeübte knapp dreimonatige Beschäftigung bei der Fa. B Bgesellschaft mbH & Co KG ist nicht als nicht nur vorübergehende Ausübung einer anderen (geringwertigeren) Tätigkeit anzusehen, die die Lösung vom Beruf der Floristin zur Folge haben könnte. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Fa. B vom 14. Juni 1999 war die Klägerin als Floristin, im Verkauf von Blumen und Pflanzen, der Warenpflege, dem Warenaufbau und als Kassiererin tätig. Dies sind zum großen Teil typische Tätigkeiten, wie sie von einer Floristin in einem Blumengeschäft ausgeübt werden. Es mag sein, dass die Tätigkeiten der Klägerin dort als ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten angesehen worden sind, wie sich aus der Arbeitgeberauskunft ergibt. Allerdings spricht die Höhe des der Klägerin gezahlten Lohns, wie er sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 16. August 1990 ergibt, dagegen, dass die Klägerin als ungelernte Arbeitnehmerin beschäftigt worden ist. Danach verdiente die Klägerin bei 30,05 Stunden im Mai 1990 396,99 DM, im Juni 1990 bei 170,07 Stunden 2.349,97 DM und bei 183,35 Stunden im Juli 1990 2.531,90 DM. Unter Berücksichtigung des zentralen Lohntarifvertrages für die Floristenfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien u.a. in Berlin vom 1. März 1989 ergibt sich eine Entlohnung, die sich an der Vergütungsgruppe A 4 im dritten Jahr der Tätigkeit bzw. an der Vergütungsgruppe A 3 im 8. Jahr der Tätigkeit orientiert. Nach der Vergütungsgruppe A 4 werden jedoch gemäß § 2 des oben genannten Tarifvertrages qualifizierte kaufmännische und floristische Tätigkeiten entlohnt. Voraussetzung ist die Floristenmeisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist. Nach der Vergütungsgruppe A 3 werden floristische Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen und im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübt werden, entlohnt. Auch hier ist Voraussetzung eine abgeschlossene Floristenausbildung. Aber selbst wenn die Entlohnung der Klägerin der einer ungelernten Tätigkeit entsprechen würde, kann daraus nicht die Abwendung vom bisherigen Beruf geschlussfolgert werden. Denn das Bemühen, in dem gelernten Fachbereich weiter Tätigkeiten auszuüben und dabei auch in Kauf zu nehmen, geringer entlohnte Beschäftigungen anzunehmen, um in dem erlernten Fachbereich weiter tätig sein und Berufserfahrung sammeln zu können, spricht gegen einen inneren Lösungswillen. Vielmehr zeigt ein solches Verhalten gerade den Willen, am erlernten Beruf festzuhalten. Die Ausübung einer Beschäftigung als Gartenarbeiterin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - wie sie die Klägerin verrichtet hat - bedeutet, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Lösung vom bisherigen Beruf, da es sich dabei nur um eine vorübergehende befristete Beschäftigung handelte (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist demnach weiterhin die Tätigkeit einer gelernten Floristin. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit überwiegend im Stehen. Bindearbeiten sind sogar ständig stehend auszuüben (Gabi 053 Seite 3). Diese Tätigkeit kann die Klägerin, die an einer Coxalgie beidseits (Zustand nach Varisierungsosteotomie beidseits), Zervikalsyndrom bei Protrusion C4/5 und 5/6, Tendinitis calcaria der Supraspinatussehne rechts, zweitgradiger Meniskusdegeneration des rechten Kniegelenks sowie Epilepsie mit aktuell nur niedriger Anfallsfrequenz leidet, nach sämtlichen medizinischen Feststellungen nicht mehr ausüben. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Klägerin, die nur noch leichte Arbeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen verrichten kann, die Tätigkeit als Floristin nicht mehr zumutbar ist.
Nach dem von dem Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (vgl. dazu BSGE 68, 277) ist die Klägerin auf Grund ihrer dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung als gelernte Facharbeiterin einzustufen, weshalb sie grundsätzlich nur auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe der angelernten Arbeiter, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von drei Monaten bzw. einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren gekennzeichnet ist, zu verweisen ist. Eine dem Leistungsvermögen der Klägerin gerecht werdende Verweisungstätigkeit in diesem Bereich ist von der Beklagten nicht benannt worden. Auch der Senat sieht sich nicht in der Lage, eine solche Tätigkeit zu benennen. Bei der Klägerin ist nämlich erschwerend zu berücksichtigen, dass bei ihr nicht nur körperliche Einschränkungen vorliegen, sondern dass sie auch in der Ausübung schwieriger und mittelschwerer geistiger Arbeiten eingeschränkt ist. Nach den gutachterlichen Feststellungen insbesondere von Dr. W ist ihre Lese- und Schreibgewandtheit sowie die Lern- und Merkfähigkeit primär gering ausgeprägt. Gleiches gilt für die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit und die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit der Klägerin. Aus dem Gutachten von Dr. Sch vom 28. Mai 1999 ergibt sich ebenfalls, dass bei der Klägerin eine leichte Wesensveränderung auf Grund ihres epileptischen Anfallsleidens vorliegt. Sie sei allgemein verlangsamt und umständlich im Denken und den Anforderungen qualifizierter Maßnahmen nicht gewachsen. Da für die Klägerin, die nur überwiegend im Sitzen arbeiten soll, nur eine qualifizierte Bürotätigkeit in Betracht käme, ist für den Senat nicht ersichtlich, wie sie die erforderliche Einweisung oder Anlernung innerhalb von drei Monaten bewältigen soll.
Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ist nach den Feststellungen von Dr. W mit Ende 1996 anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nicht nur die allgemeine Wartezeit, sondern auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, denn sie hatte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Klägerin ist deshalb antragsgemäß Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. März 1999 zu gewähren (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem überwiegenden Obsiegen der Klägerin Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist nach Rücknahme der Berufung im Übrigen die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1965 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von September 1982 bis August 1985 eine Lehre als Floristin. Ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigungen der Arbeitgeber, bei denen sie seit Abschluss der Lehre tätig war, war sie wie folgt beschäftigt:
2. September bis 30. September 1985 Floristin
15. Oktober 1985 Blumenbinderin-Aushilfe
17. April bis 16. Mai 1986 Floristin
1. Juli bis 31. Dezember 1986 Floristin
1. Januar bis 30. Juni 1987 Binderin
1. Juli bis 5. September 1987 Floristin
14. September bis 17. Oktober 1987 Floristin
17. November bis 21. November 1987 Floristin
19. April bis 22. Mai 1990 Floristin
28. Mai bis 18. August 1990 Floristin.
Nach Aufgabe ihrer letzten Tätigkeit bei B am 18. August 1990 bezog die Klägerin Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld. Außerdem war sie von Juni 1993 bis Juni 1994 als Gärtnereigehilfin in einer ABM beschäftigt. Die zuletzt gewährte Arbeitslosenhilfe wurde mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 rückwirkend ab 21. Oktober 1998 wegen fehlender Bedürftigkeit aufgehoben. Diesbezüglich ist ein Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin, Az. S 58 AL 607/02, anhängig.
Das Versorgungsamt B, das der Klägerin mit Bescheid vom 29. September 1998 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) zuerkannt hatte, hat mit Bescheid vom 13. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2002 den GdB auf 70 herabgesetzt und nur noch das Merkzeichen "G" gewährt. Während des diesbezüglich anhängigen Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Berlin, Az. S 43 SB 1602/02, hat das Versorgungsamt mit Bescheid vom 5. Juni 2003 einen GdB von 80 ab Juni 2002 festgestellt.
Am 17. März 1999 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Sie gab an, sich wegen ihrer Halswirbelsäule und der Hüfte seit April 1998 für erwerbsunfähig zu halten.
Die Beklagte holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin, der Fa. B , Bgesellschaft mbH & Co KG vom 14. Juni 1999 ein, wonach die Klägerin vom 28. Mai bis 18. August 1990 als Floristin beschäftigt gewesen sei. Bei den von ihr verrichteten Arbeiten - Verkauf von Blumen und Pflanzen, Warenpflege, Warenaufbau, Kassierertätigkeiten - habe es sich um Tätigkeiten gehandelt, die im allgemeinen von ungelernten Arbeitern verrichtet würden.
An medizinischen Unterlagen lagen der Beklagten ein Heilverfahrensentlassungsbericht der M Klinik in D- H vom 10. Juli 1996, ein Gutachten des Chirurgen G vom 27. Februar 1997, ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters F vom 7. November 1997 sowie ein weiterer Heilverfahrensentlassungsbericht der B-Klinik in B vom 11. Februar 1998 vor. Zur Ermittlung des Sachverhalts holte die Beklagte ein weiteres Gutachten des Chirurgen G vom 20. April 1999 ein. Der Gutachter diagnostizierte einen Zustand nach Umstellungsosteotomie wegen Hüftdysplasie beidseitig (1995 und 1996), HWS-Syndrom und Zustand nach distaler Radiusfraktur links. In ihrem Lehrberuf als Floristin sei die Klägerin auf Dauer nur noch unter zwei Stunden einsetzbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie jedoch noch weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten verrichten. In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Sch vom 28. Mai 1999 wurde ein epileptisches Anfallsleiden mit leichter Wesensveränderung und eine akzentuierte Primärpersönlichkeit mit narzisstischen Zügen diagnostiziert. Sie könne noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Aus nervenärztlicher Sicht seien berufsfördernde Leistungen angezeigt, jedoch sei die Klägerin den Anforderungen von qualifizierten Maßnahmen nicht gewachsen.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 1999 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass eine Verkalkung der rechten Schultergelenkskugel, die operativ nur teilweise habe entfernt werden können, zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Armes geführt habe, die nicht weiter zu verbessern sei. Außerdem habe sie im linken Hüftgelenk trotz Umstellungsosteotomie nach kurzem Gehen oder Stehen Schmerzen. Das Arbeitsamt sei auf Grund ihrer Behinderungen nicht in der Lage, ihr einen angemessenen Arbeitsplatz zu vermitteln. Dem Widerspruch fügte die Klägerin den Operationsbericht einer Schulterarthroskopie rechts vom 21. Juli 1999 sowie ein ärztliches Attest vom 2. November 1999 der Orthopäden Dres. Sch, H, M und G bei.
Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Chirurgen und Sozialmediziner Dipl.-Med. P untersuchen und begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 29. Februar 2000 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an
1. Belastungscoxalgie beidseits bei Hüftdysplasie, Zustand nach Varisie-rungsosteotomie
2. Cervikalgie mit rezidivierenden Brachialgien bei Bandscheibendegene-ration, Protrusion C4/5
3. Belastungsdorsolumbalgie bei Skoliose BWS / LWS
4. Belastungsarthralgie Schulter rechts bei Zustand nach subacromialer Dekompression (07/99)
5. Epilepsie.
Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig zu verrichten. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des die Beklagte beratenden Arztes Dr. F wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 zurück. Die Klägerin habe zwar einen Beruf erlernt und ausgeübt, sich von diesem Beruf jedoch gelöst und anderen Tätigkeiten zugewandt. Ihr seien deshalb alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten, die sie nach den medizinischen Ermittlungen vollschichtig ausüben könne. Die Klägerin sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu erreichen, weiter verfolgt. An aktuellen Befunden übersandte die Klägerin den Befund einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 4. Juli 2000.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, der Orthopäden Dres. Sch, H, M und G vom 20. November 2000 sowie von dem Neurologen und Psychiater Dr. H vom 17. Dezember 2000 eingeholt. Die Ärzte waren der Auffassung, dass die Klägerin für leichte körperliche Arbeiten noch vollschichtig einsatzfähig sei. Das Sozialgericht hat dann nach Beiziehung der Schwerbehindertenakten den Orthopäden Prof. Dr. N mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. Prof. Dr. N / Dr. P kamen in dem Gutachten vom 27. Juni 2001 zu dem Ergebnis, die Klägerin leide an einer Coxalgie beidseits, Zervikalsyndrom bei Protrusion C4/5 und C5/6, Tendinitis calcaria der Supraspinatussehne rechts und einer zweitgradigen Meniskusdegeneration des rechten Kniegelenkes. Fachfremd werde eine Epilepsie diagnostiziert. Die Klägerin könne noch täglich regelmäßig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten.
Dagegen hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Attest ihrer behandelnden Orthopäden vom 2. November 1999 geltend gemacht, nicht in der Lage zu sein, vollschichtig zu arbeiten.
Im Auftrag des Sozialgerichts hat dann der Neurologe und Psychiater Dr. W am 16. Dezember 2001 ein weiteres Gutachten über die Klägerin erstattet. Er hat festgestellt, die Klägerin leide an einer Epilepsie mit aktuell nur niedriger Anfallfrequenz, es bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung, die früher stärker narzisstische, heute stärker infantil-regressive Züge trage. Es bestehe weiter eine durch die Epilepsie bedingte hirnorganische Wesensänderung leichter Ausprägung. Eine geistige Erkrankung liege nicht vor, da eine hirnorganische Leistungsminderung aktuell nicht habe festgestellt werden können. An körperlichen Beeinträchtigungen bestehe der Zustand nach Umstellungsosteotomie. Der zervikale Diskusprolaps wirke sich aktuell nicht leistungseinschränkend aus. Die Klägerin könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die festgestellten Leiden beschränkten die Klägerin in der Ausübung schwieriger und auch mittelschwerer, nicht jedoch einfacher geistiger Arbeiten.
Die Klägerin hat an den medizinischen Gutachten Kritik geübt und die Fachkompetenz insbesondere des Sachverständigen Dr. W angezweifelt. Außerdem hat sie eine Bescheinigung ihrer behandelnden Dipl.-Psych. D vom 26. Februar 2002 sowie ein Attest ihrer behandelnden Orthopäden Dres. Sch u.a. vom 12. September 2002 und des Orthopäden Dr. L vom 17. September 2002 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 11. Oktober 2002 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Der bisherige Beruf der Klägerin sei der einer ungelernten Arbeiterin. Sie habe zwar eine dreijährige Berufsausbildung als Floristin absolviert und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen, sich von diesem Beruf aber wieder gelöst. Maßgebend für die Beurteilung des bisherigen Berufs sei die letzte Beschäftigung der Klägerin vom 28. Mai bis 18. August 1990 bei der Fa. B. Dabei habe es sich um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt, die einer weniger als dreimonatigen Anlernzeit bedürfe. Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne die Klägerin nach den übereinstimmenden Feststellungen der medizinischen Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Als ungelernte Arbeiterin könne die Klägerin jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe es in diesem Fall nicht. Da die Klägerin nach ihrem positiven Leistungsvermögen noch in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen vollständig zu verrichten, sei sie nicht berufsunfähig und damit auch erst recht nicht erwerbsunfähig.
Gegen das am 16. November 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Dezember 2002 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 23. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 zu verurteilen, ihr ab 1. März 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf Kopien der Leistungsakte Band 1 und der Leistungsakte Band 2 im Original des Arbeitsamtes B-N und auf die Schwerbehindertenakten der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und nach Rücknahme der Berufung, soweit damit zunächst auch die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrt wurde, begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2002 und der Bescheid der Beklagten vom 23. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 waren abzuändern und der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. März 1999 zuzusprechen.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach § 43 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Sachverständigengutachten ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin berufsunfähig ist.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. Bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zu Grunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Unfähigkeit aus den in Abs. 2 genannten Gründen auszuüben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Danach ist der bisherige Beruf der Klägerin der einer Floristin, den sie in der Zeit von September 1982 bis August 1985 erlernt und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen hat. Diesen Beruf hat die Klägerin, wie sich aus den vorliegenden Arbeitsbescheinigungen der sie beschäftigenden Arbeitgeber ergibt, in der Zeit von September 1985 bis August 1990 mit Unterbrechungen überwiegend ausgeübt. Die Beschäftigungen wurden insgesamt 24 Monate und 8 Tage verrichtet. Die kurze Dauer der Berufsausübung steht der Bewertung als bisheriger Beruf jedoch nicht entgegen, denn um als bisheriger Beruf im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI zu gelten, muss dieser nicht 60 Monate ausgeübt worden sein. Die mehrmonatige vollwertige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Facharbeiter genügt, um diese Tätigkeit als bisherigen Beruf berücksichtigen zu können (so BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 163).
Die Tätigkeit als Floristin ist auch nicht wegen eingebrachter Leiden nicht als bisheriger Beruf anzusehen, denn es ist nach den medizinischen Feststellungen nicht erkennbar, dass er bei seiner Aufnahme nicht vollwertig oder nur auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wurde. Die Klägerin ist zwar als Epileptikerin nach den gutachterlichen Feststellungen nicht in der Lage, Arbeiten unter Zeitdruck sowie an laufenden Maschinen auszuüben sowie in Wechsel- und Nachtschicht bzw. auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten, diese Arbeiten werden von ihr als Floristin aber nicht gefordert, vielmehr stehen der Ausübung der Tätigkeit als Floristin die Einschränkung der Sehkraft und der Farbtüchtigkeit, Schäden an Händen, Armen, Beinen oder der Wirbelsäule, chronische Hautkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege und Kreislauferkrankungen entgegen (so Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen -Gabi-, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, 053 Seite 3). Die von den Gutachtern festgestellten qualitativen Einschränkungen, die orthopädisch durch die Umstellungsosteotomie beider Hüftgelenke begründet sind und der Klägerin nur noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ermöglichen, bestehen erst seit Ende 1996. Dies ergibt sich aus der letzten Umstellungsosteotomie im Mai 1996 und dem Abwarten von sechs Monaten für die Rekonvaleszenz. Dass die Klägerin während ihrer Beschäftigung als Floristin bereits schwere orthopädische Leiden aufwies, ist den Akten nicht zu entnehmen. Aus der Schwerbehindertenakte ergibt sich, dass der Klägerin erstmals ein höherer GdB wegen einer Hüftdysplasie mit Bescheid vom 22. Januar 1993 zuerkannt worden ist.
Der Wertung des Floristenberufes als bisheriger Beruf steht auch nicht entgegen, dass dieser letztmalig am 18. August 1990 und damit nahezu zeitgleich mit der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI ausgeübt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Beruf nur dann nicht als bisheriger Beruf zu Grunde gelegt werden, wenn er bereits vor Erfüllung der Wartezeit aufgegeben wurde (so BSGE 53, 269, 270 und BSGE 57, 291, 293). Die Klägerin hatte jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie letztmalig in ihrem Beruf tätig war, die Wartezeit mit 63 Monaten bereits erfüllt.
Letztlich hat sich die Klägerin, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Beklagten, auch nicht von ihrem erlernten Beruf als Floristin gelöst.
Eine Lösung von einem Beruf liegt vor, wenn der Versicherte nicht nur vorübergehend eine andere (geringwertige) Tätigkeit aufnimmt und die Aufgabe der höherwertigen Tätigkeit vom Willen des Versicherten getragen ist, d.h. wenn der Versicherte einer Berufstätigkeit erkennbar nicht mehr nachgehen will und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zuwendet (so BSGE 46, 121). Für die Hinwendung zu einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit reicht nicht allein, dass objektiv eine Tätigkeit durch Kündigung bzw. aus nicht gesundheitsbedingten Gründen beendet worden ist. Vielmehr ist der (innere) Lösungswille maßgebend, der anhand der äußeren Umstände festzustellen ist (Urteil des BSG vom 30. Juli 1997 - 5 RJ 20/97).
Ein solcher innerer Lösungswille ist von der Klägerin weder geäußert worden noch aus ihrem Beschäftigungsverlauf nach Beendigung der Ausbildung erkennbar. Die Klägerin hat bis 1990 - mit Unterbrechungen - Beschäftigungen als Floristin bzw. als Blumenbinderin ausgeübt. Dies ergibt sich aus den Arbeitsbescheinigungen ihrer ehemaligen Arbeitgeber. Die Arbeitsverhältnisse sind jeweils durch den Arbeitgeber gekündigt worden. Die zuletzt ausgeübte knapp dreimonatige Beschäftigung bei der Fa. B Bgesellschaft mbH & Co KG ist nicht als nicht nur vorübergehende Ausübung einer anderen (geringwertigeren) Tätigkeit anzusehen, die die Lösung vom Beruf der Floristin zur Folge haben könnte. Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Fa. B vom 14. Juni 1999 war die Klägerin als Floristin, im Verkauf von Blumen und Pflanzen, der Warenpflege, dem Warenaufbau und als Kassiererin tätig. Dies sind zum großen Teil typische Tätigkeiten, wie sie von einer Floristin in einem Blumengeschäft ausgeübt werden. Es mag sein, dass die Tätigkeiten der Klägerin dort als ungelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten angesehen worden sind, wie sich aus der Arbeitgeberauskunft ergibt. Allerdings spricht die Höhe des der Klägerin gezahlten Lohns, wie er sich aus der Arbeitsbescheinigung vom 16. August 1990 ergibt, dagegen, dass die Klägerin als ungelernte Arbeitnehmerin beschäftigt worden ist. Danach verdiente die Klägerin bei 30,05 Stunden im Mai 1990 396,99 DM, im Juni 1990 bei 170,07 Stunden 2.349,97 DM und bei 183,35 Stunden im Juli 1990 2.531,90 DM. Unter Berücksichtigung des zentralen Lohntarifvertrages für die Floristenfachbetriebe und Blumen- und Kranzbindereien u.a. in Berlin vom 1. März 1989 ergibt sich eine Entlohnung, die sich an der Vergütungsgruppe A 4 im dritten Jahr der Tätigkeit bzw. an der Vergütungsgruppe A 3 im 8. Jahr der Tätigkeit orientiert. Nach der Vergütungsgruppe A 4 werden jedoch gemäß § 2 des oben genannten Tarifvertrages qualifizierte kaufmännische und floristische Tätigkeiten entlohnt. Voraussetzung ist die Floristenmeisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung Weihenstephan oder Abschlussprüfung Florist. Nach der Vergütungsgruppe A 3 werden floristische Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen und im Rahmen allgemeiner Anweisungen selbständig ausgeübt werden, entlohnt. Auch hier ist Voraussetzung eine abgeschlossene Floristenausbildung. Aber selbst wenn die Entlohnung der Klägerin der einer ungelernten Tätigkeit entsprechen würde, kann daraus nicht die Abwendung vom bisherigen Beruf geschlussfolgert werden. Denn das Bemühen, in dem gelernten Fachbereich weiter Tätigkeiten auszuüben und dabei auch in Kauf zu nehmen, geringer entlohnte Beschäftigungen anzunehmen, um in dem erlernten Fachbereich weiter tätig sein und Berufserfahrung sammeln zu können, spricht gegen einen inneren Lösungswillen. Vielmehr zeigt ein solches Verhalten gerade den Willen, am erlernten Beruf festzuhalten. Die Ausübung einer Beschäftigung als Gartenarbeiterin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - wie sie die Klägerin verrichtet hat - bedeutet, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Lösung vom bisherigen Beruf, da es sich dabei nur um eine vorübergehende befristete Beschäftigung handelte (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist demnach weiterhin die Tätigkeit einer gelernten Floristin. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit überwiegend im Stehen. Bindearbeiten sind sogar ständig stehend auszuüben (Gabi 053 Seite 3). Diese Tätigkeit kann die Klägerin, die an einer Coxalgie beidseits (Zustand nach Varisierungsosteotomie beidseits), Zervikalsyndrom bei Protrusion C4/5 und 5/6, Tendinitis calcaria der Supraspinatussehne rechts, zweitgradiger Meniskusdegeneration des rechten Kniegelenks sowie Epilepsie mit aktuell nur niedriger Anfallsfrequenz leidet, nach sämtlichen medizinischen Feststellungen nicht mehr ausüben. Auch die Beklagte geht davon aus, dass der Klägerin, die nur noch leichte Arbeiten vollschichtig überwiegend im Sitzen verrichten kann, die Tätigkeit als Floristin nicht mehr zumutbar ist.
Nach dem von dem Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (vgl. dazu BSGE 68, 277) ist die Klägerin auf Grund ihrer dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung als gelernte Facharbeiterin einzustufen, weshalb sie grundsätzlich nur auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe der angelernten Arbeiter, deren Qualifikation durch eine betriebliche Ausbildung von drei Monaten bzw. einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren gekennzeichnet ist, zu verweisen ist. Eine dem Leistungsvermögen der Klägerin gerecht werdende Verweisungstätigkeit in diesem Bereich ist von der Beklagten nicht benannt worden. Auch der Senat sieht sich nicht in der Lage, eine solche Tätigkeit zu benennen. Bei der Klägerin ist nämlich erschwerend zu berücksichtigen, dass bei ihr nicht nur körperliche Einschränkungen vorliegen, sondern dass sie auch in der Ausübung schwieriger und mittelschwerer geistiger Arbeiten eingeschränkt ist. Nach den gutachterlichen Feststellungen insbesondere von Dr. W ist ihre Lese- und Schreibgewandtheit sowie die Lern- und Merkfähigkeit primär gering ausgeprägt. Gleiches gilt für die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit und die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit der Klägerin. Aus dem Gutachten von Dr. Sch vom 28. Mai 1999 ergibt sich ebenfalls, dass bei der Klägerin eine leichte Wesensveränderung auf Grund ihres epileptischen Anfallsleidens vorliegt. Sie sei allgemein verlangsamt und umständlich im Denken und den Anforderungen qualifizierter Maßnahmen nicht gewachsen. Da für die Klägerin, die nur überwiegend im Sitzen arbeiten soll, nur eine qualifizierte Bürotätigkeit in Betracht käme, ist für den Senat nicht ersichtlich, wie sie die erforderliche Einweisung oder Anlernung innerhalb von drei Monaten bewältigen soll.
Der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit ist nach den Feststellungen von Dr. W mit Ende 1996 anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin nicht nur die allgemeine Wartezeit, sondern auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, denn sie hatte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Der Klägerin ist deshalb antragsgemäß Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. März 1999 zu gewähren (§ 99 Abs. 1 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem überwiegenden Obsiegen der Klägerin Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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