Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2473/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3938/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung im Zugunstenverfahren.
Der 1958 geborene Kläger besuchte vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 die einjährige Berufsfachschule Metall im Vollzeitunterricht (vgl. Bescheinigung der Technischen Schule H. H. vom 18.01.2017). Hierbei handelte es sich nach der Bescheinigung der Technischen Schule H. vom 10.03.2017 um das erste Jahr der Ausbildung mit Vorvertrag. Der Kläger war bei der Firma S. in H. als Auszubildender im Kfz-Elektrikerhandwerk versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Ausbildungsverhältnis war in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer U. für den Zeitraum vom 01.08.1975 bis 31.07.1977 eingetragen (vgl. Bestätigung der Handwerkskammer U. vom 02.11.2005). Am 29.07.1977 legte der Kläger erfolgreich die Gesellenprüfung in diesem Handwerk ab.
Mit Schreiben vom 20.12.1991 erteilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg als damals zuständiger Rentenversicherungsträger dem Familiengericht im Rahmen des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens des Klägers Auskunft über die Höhe des Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 BGB. Es bestehe eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei sich die Berechnung der Anwartschaft auf das Ende der Ehezeit am 31.05.1991 beziehe. Die für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten und die Berechnung der Anwartschaft ergäben sich aus den Anlagen. In der Anlage 2 zu diesem Schreiben war ein Versicherungsverlauf des Klägers enthalten, wonach für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 Zeiten der Fachschulausbildung im Versicherungskonto gespeichert waren. Weiter war eine Anlage 4 beigefügt, in der die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten dargestellt wurde. Auf Seite 4 der Anlage 4 wurden als beitragsfreie Zeiten Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung für 12 Monate für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 berücksichtigt.
Auch nach Übertragung der Zuständigkeiten von der LVA auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), waren am 26.08.2004 die beitragsfreien Zeiten vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 als Anrechnungszeiten der Fachschulausbildung noch im Versicherungskonto des Klägers vermerkt (vgl. Ausdruck der Datenerfassung der BfA vom 26.08.2004) Am 01.06.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2007 ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zugleich führte sie in dem Bescheid unter "Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen" aus, dass für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit ab 01.07.2007 aufgehoben. Seinen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch beschränkte der Kläger auf die Ablehnung der Rente. Zur Aufhebung der anerkannten Anrechnungszeiten führte der Kläger nichts aus. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2008 zurückgewiesen. In den Gründen wurde allein zur begehrten Rente ausgeführt. In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Ulm (S 8 R 3128/08) gab die Beklagte am 28.01.2010 hinsichtlich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem am 23.03.2007 eingetretenen Leistungsfall für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2010 ein Anerkenntnis ab, das der Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits annahm. Die Beklagte bewilligte sodann mit Ausführungsbescheid vom 18.06.2010 aufgrund dieses Anerkenntnisses Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.10.2007, befristet bis 30.09.2010 in Höhe von 784,73 EUR für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.06.2008, in Höhe von 793,39 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2008, in Höhe von 812,51 EUR brutto für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.09.2010. Ausweislich des in Anlage 2 zum Bescheid enthaltenen Versicherungsverlaufes waren als Pflichtbeitragszeit der beruflichen Ausbildung Zeiten ab 01.08.1975 bis 31.07.1977 berücksichtigt (u.a.). Die Anlage 4 zum Rentenbescheid enthielt die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. In dieser wurden auch die Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten berechnet, die um Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung (0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat mit Beitragszeit einer beruflichen Ausbildung) zu erhöhen seien. Hierbei berücksichtigte die Beklagte Zeiten der beruflichen Ausbildung von August 1975 bis Juli 1978 (insgesamt 36 Monate).
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 01.10.2010 bis 30.09.2013 unter Berücksichtigung derselben rentenrechtlichen Zeiten wie mit Bescheid vom 18.06.2010 und der dort errechneten Entgeltpunkte. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und Berufungsverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung blieb erfolglos (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 2 R 1408/12).
Mit Bescheid vom 23.04.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 01.10.2013 bis 30.09.2016 unter Berücksichtigung derselben rentenrechtlichen Zeiten wie mit Bescheid vom 18.06.2010 sowie unter Berücksichtigung der dort auch errechneten Entgeltpunkte. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und Berufungsverfahren, ebenfalls mit dem Ziel auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung blieb ebenfalls erfolglos (LSG, L 9 R 774/15).
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet vom 01.10.2016 bis 30.09.2019. Hiergegen ist ein Klageverfahren vor dem SG (Az. S 12 R 1153/17) mit dem Ziel auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung anhängig.
Mit Schriftsatz vom 31.12.2013 erhob der Kläger unter dem Betreff "Rentenbescheid vom 18.06.2010, Rentenbewilligung, rückwirkend ab 01.10.2007 und Folgebescheide bis zunächst 09/2016" Klage zum SG Ulm und führte zur Begründung aus, dass bei der Rentenberechnung und Gewährung ab 01.10.2007 die Berufsausbildungszeit vom 26.08.1974 bis 31.07.1977 nicht richtig bewertet worden sei. Die Hochrechnung auf den Durchschnittswert fehle. Weiterhin würde die Zahlung von Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag von 2007 bis 2010 fehlen.
Die Beklagte wertete diese nach Ablauf der jeweiligen Klagefristen erhobene Klage als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und entschied hierüber mit Bescheid vom 14.09.2015. In diesem gab sie an, dass die Überprüfung des Bescheides vom 18.06.2010 nach § 44 SGB X ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Bewertung der Zeiten der Berufsausbildung vom 01.08.1975 bis 31.07.1977 sei entsprechend der Anlage 4, S. 5 zum Rentenbescheid vom 18.06.2010 in richtiger Höhe berücksichtigt worden. Zeiten der beruflichen Ausbildung seien mit einem auf 75% begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten. Der so begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und damit den Wert von 75% des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Zur Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.02.2007 festgestellt, dass die mit der Neufassung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verfassungsgemäß sei. Die mit der Neufassung durch das WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verletze nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Die schulische Ausbildungszeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 (Anrechnungszeit) werde wegen Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.10.2015 Widerspruch ohne nähere Begründung, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2016 Klage zum SG Ulm erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anrechnungszeit vom 28.08.1974 bis 02.07.1975 aus einjähriger Berufsfachschule Metall in Vollzeit rentenerhöhend zu berücksichtigen sei, da die einjährige Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben gewesen sei, damit er anschließend in das zweite Lehrjahr habe wechseln können. Die einjährige Berufsfachschule sei als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, wenn sie wie hier im Rahmen einer Berufsausbildung zwingend vorgeschrieben gewesen und auf die Dauer der Ausbildungszeit angerechnet worden sei. Im Anschluss habe er vom 01.08.1975 bis 31.07.1977 die betriebliche Ausbildung absolviert. Im Vordergrund habe eine metallische Grundausbildung gestanden und die Handwerkskammer U. habe die metallische Grundausbildung als erstes Lehrjahr gleichwertig anerkannt. Inhaltlich habe es dem Ausbildungsberuf entsprochen. Eine Ungleichbehandlung würde ihn gegenüber den Auszubildenden mit dreijähriger Ausbildungszeiten deutlich schlechter stellen.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.08.2017, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten beantragt hatte, den Bescheid vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 aufzuheben und ihm unter Abänderung des Bescheides vom 18.06.2010 ab 01.10.2007 bis 30.09.2010 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten der Berufsfachschule Metall vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 zu gewähren, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass streitgegenständlich die Gewährung einer höheren Rente für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2010 nach Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule Metall in Vollzeit sei, da die Beklagte im Bescheid vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 lediglich über den Bescheid vom 18.06.2010 entschieden habe, sodass auch nur dieser Gegenstand des hier vorliegenden Klageverfahrens sei. Darüber hinaus wende sich der Kläger ausdrücklich nur noch gegen die fehlende Berücksichtigung des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule. Die Bewertung der bereits anerkannten Zeiten sei nicht mehr beanstandet worden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 18.06.2010 nach § 44 SGBX lägen nicht vor, da die Beklagte zu Recht die Zeiten des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule Metall in Vollzeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt habe. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit scheide schon deshalb aus, weil der Kläger im Zeitpunkt des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule Metall noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hatte und die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 11.10.2017 gegen das am 19.09.2017 zugestellte Urteil Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend vertieft, dass der Lehrvertrag von 1974 bis 1977 eine einjährige Berufsfachschule Metall beinhaltet habe und als ein Jahr zur Lehrzeit 1974/1975 angerechnet worden sei. In den Ferien habe er zur Arbeit gehen müssen und habe auch halbjährlich 300,00 DM Lohnvergütung bekommen. Hierbei habe es sich gerade nicht um eine reine Schulzeit unter 17 Jahren gehandelt. Zudem hat er auf das Schreiben vom 20.12.1991 Bezug genommen, den Ausdruck des Versicherungskontos vom 26.08.2004 vorgelegt und vorgetragen, dass die Zeiten bereits anerkannt worden seien.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 18. Juni 2010 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2010 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten in der Berufsfachschule Metall vom 26. August 1974 bis 2. Juli 1975 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung des SG sowie auf die angefochtenen Bescheide.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 29.03.2018 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Aufhebung eines wegen Rechtsänderung rechtswidrig gewordenen Feststellungsbescheides auf der Grundlage von § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI – also ohne Anwendung der §§ 24, 48 SGB X – spätestens im ersten Rentenbescheid – hier dem vom 29.06.2010 – hätte erfolgen müssen, was versäumt worden sei. Daher werde nunmehr die Bescheidaufhebung auf Grund der Rechtsänderung nach § 48 SGB X geprüft. Mit Schriftsatz vom 27.07.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass mit Rentenablehnungsbescheid vom 29.08.2007 die ordnungsgemäße Bescheidaufhebung nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 durchgeführt worden sei und daher keine Prüfung nach § 48 SGB X zu erfolgen habe. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.08.2018 weiter mitgeteilt, dass zwar die Aufhebung erst mit Wirkung ab 01.07.2007 erfolgt sei und diese streitigen Anrechnungszeiten bei Eintritt des später festgestellten Leistungsfalles für den Eintritt der Erwerbsminderung am 23.03.2007 daher noch bestandskräftig festgestellt gewesen seien. Gleichwohl seien diese Zeiten für die Rentenhöhe der mit Bescheid vom 18.06.2010 gewährten Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen. Denn es gehe allein um die Frage der Rücknahme/Nichtberücksichtigung einer zuvor in einem Vormerkungsbescheid anerkannten Anrechnungszeit. Die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung der vorgemerkten Zeiten erfolge jedoch mit dem Bescheid, mit dem die Rente gewährt werde. Indem die streitige Anrechnungszeit nicht mehr in dem dem Rentenbewilligungsbescheid vom 18.06.2010 beigefügten Versicherungsverlauf berücksichtigt worden sei, habe sie konkludent entsprechend der damals geltenden Rechtslage über die Anrechnung und Bewertung der zuvor vorgemerkten Zeiten entschieden. Unschädlich sei, dass sie sich hierzu in diesem Rentenbescheid nicht ausdrücklich geäußert habe. Zudem sei aus diesem Grund die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 29.08.2007 mit Wirkung ab 01.07.2007 unschädlich. Insofern habe sie es möglicherweise versäumt, die Anrechnungszeiten mit Wirkung vor dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente am 23.03.2007 aufzuheben. Sie habe jedoch mit Bescheid vom 18.06.2010 die aktuelle materielle Rechtslage umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des BSG genüge die fehlerhafte oder unterbliebene Aufhebung des Vormerkungsbescheides allein nicht, um entgegen der materiellen Rechtslage einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der zuvor im Vormerkungsbescheid festgestellten Fachschulzeiten begründen zu können. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Unabhängig davon, ob entsprechende Vorschriften überhaupt eingreifen, habe er auf der Grundlage des Bescheides vom 18.06.2010 nie ihm materiell nicht zustehende Leistungen erhalten. Zudem habe er spätesten seit dem Bescheid vom 29.08.2007 gewusst, dass die vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierte Fachschulzeit nicht als rentenerhöhende Anrechnungszeit bei einer späteren Rentenerhöhung berücksichtigt würde.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 09. und 10.10.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten (sechs Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016, mit dem die Beklagte es abgelehnt hatte, den Rentenbescheid vom 18.06.2010 teilweise, soweit es um die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für Fachschulausbildung vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 und damit vor Vollendung des 17. Lebensjahres geht, zurückzunehmen und dem Kläger unter Zugrundelegung dieser Anrechnungszeiten für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2010 eine höhere Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid allein hinsichtlich der Überprüfung (§ 44 SGB X) des Rentenbescheides vom 18.06.2010, nicht jedoch auch hinsichtlich der Überprüfung der später erlassenen Rentenbescheide für die Folgezeiträume entschieden hat, hat auch das SG nach entsprechender Antragstellung des Klägers zu Recht allein diesen Rentenbescheid vom 18.06.2010 inzident auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft und damit allein über den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2010 entschieden. Hinsichtlich der später erlassenen Rentenbescheide fehlt es an einer Überprüfungsentscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X als für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Verfahrensvoraussetzung.
Das Urteil des SG vom 28.08.2017 ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der teilweisen Rücknahme des Rentenbescheides vom 18.06.2010 ist zu Recht erfolgt. Dem Kläger steht keine höhere Rente zu, als ihm mit Rentenbescheid vom 18.06.2010 unter Berücksichtigung der dortigen Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung (erst) ab 01.08.1975 bewilligt worden ist.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 SGB X in Bezug auf den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 18.06.2010. Zulässige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG; vgl. dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr. 13, juris). Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit – hier für die streithängige Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2010 – zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der bestandskräftige Rentenbescheid vom 18.06.2010 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er nicht die begehrte höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten gewährt. In dieser Hinsicht verlangt der Kläger die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, durch den Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X zu Unrecht nicht in der begehrten Höhe erbracht worden seien (vgl. BSGE 55, 87, 88 = SozR 1300 § 44 Nr. 4; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 S. 107).
Die Voraussetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), dass bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 das Recht unrichtig angewandt worden sein muss, ist jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat die aktuelle materielle Gesetzeslage bei Erteilung des Rentenbescheides vom 18.06.2010 zutreffend umgesetzt. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. WFG vom 25.09.1996, BGBl. I 1461) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Zeiten einer schulischen Ausbildung) teilgenommen hat. Diese am 01.01.1997 (durch das WFG) in Kraft getretenen Rechtsänderung war bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger hatte (erst) am 31.07.1975 sein 17. Lebensjahr vollendet, weshalb die zuvor zurückgelegten Fachschulzeiten – dass es sich um solche handelt, wird von der Beklagten nicht bestritten – nicht (mehr) als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen waren. Auf dieser Gesetzeslage beruhend hatte die Beklagte bereits zuvor die nach der alten bis 31.12.1996 gültigen Rechtslage anerkannten Anrechnungszeiten für den Besuch einer Schule/Fachschule/Hochschule "nach dem vollendeten 16. Lebensjahr" mit Bescheid vom 29.08.2007 (wenn auch erst mit Wirkung ab 01.07.2007) nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. des WFG), die – im Gegensatz zum früheren Recht – nur noch nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierte Ausbildungszeiten als rentenrechtlich erheblich anerkennt, ist verfassungsgemäß (vgl. dazu Urteil des BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7).
Die Zeiten waren bei Erteilung des Rentenbescheides im Juni 2010 auch nicht mehr als Anrechnungszeiten einer beruflichen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI in der Fassung vom 21.12.2000 zu berücksichtigen, wonach Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte eine Berufsausbildung zurückgelegt haben. Denn ungeachtet der Tatsache, dass der Besuch der Fachschule im Vollzeitunterricht stattfand und der Kläger nur in den Ferien gearbeitet hat und daher gerade nicht überwiegend eine berufliche, sondern schulische Ausbildung stattfand, kam es zum 01.01.1998 diesbezüglich zu einer Gesetzesänderung. Seitdem werden Zeiten der beruflichen Ausbildung nur noch als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, wenn für sie Pflichtbeiträge abgeführt werden, wie dies im vorliegenden Fall vom Ausbildungsbetrieb erst ab 01.08.1975 erfolgt ist und entsprechend auch von der Beklagten berücksichtigt wurde.
Das Recht ist bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 auch nicht insoweit unrichtig angewandt geworden, als ein zuvor die streitigen Anrechnungszeiten anerkennender und bestandskräftiger Vormerkungsbescheid der Nichtberücksichtigung dieser Zeiten durch den Rentenbescheid entgegensteht. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 20.12.1991 an das Familiengericht handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen Vormerkungsbescheid. Denn mit einem sog. Vormerkungsbescheid handelt es sich um einen Bescheid, der im Versicherungsverlauf enthaltene Daten und nicht bereits festgestellte Daten feststellt (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Bei dem formlosen Schreiben vom 20.12.1991 handelt es sich lediglich um eine formlose Mitteilung an das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens und des mit diesem verbundenen Versorgungsausgleichs über die im Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1 SGB VI) des Klägers gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf, vgl. Legaldefinition § 149 Abs. 3 SGB VI). Eine Feststellung dieses Versicherungskontos durch förmlichen Bescheid gegenüber dem Kläger ist darin gerade nicht zu sehen. Seiner Beseitigung durch Aufhebung bedurfte es bereits aus diesem Grunde nicht.
Angesichts der Aufhebungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 29.08.2007 und des Ausdrucks des Versicherungskontos vom 26.08.2004 geht der Senat jedoch davon aus, dass es einen entsprechenden, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten anerkennenden Vormerkungsbescheid gegeben haben muss, auch wenn dieser nicht aktenkundig ist und daher nicht mit genauem Datum benannt werden kann. Die Beklagte hat es auch versäumt, diesen Vormerkungsbescheid hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970) spätestens "im Rentenbescheid" aufzuheben. Denn eine wirksame Aufhebungsentscheidung rückwirkend auf den Eintritt der Erwerbsminderung am 23.03.2007 wurde von der Beklagten gerade nicht getroffen. Die ausdrückliche Aufhebung der Anerkennung dieser streitigen Anrechnungszeit im Rentenablehnungsbescheid vom 29.08.2007 geht hier für die Frage der Rentenhöhe ins Leere, da sie erst mit Wirkung ab 01.07.2007 erfolgt ist und damit zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung die Zeiten vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 noch bestandskräftig als Anrechnungszeiten anerkannt waren. Eine Aufhebung dieser Zeiten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung ist auch nicht durch den Rentenbescheid vom 18.06.2010 erfolgt. Eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung wurde darin nicht getroffen. Für eine konkludente Aufhebung durch Nichtberücksichtigung dieser Zeiten in dem ihm beigefügten Versicherungsverlauf fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit. Da der Vormerkungsbescheid also gerade mit Wirkung ab 23.03.2007 nicht aufgehoben worden war und sich hinsichtlich der streitigen Zeiten auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hatte (vgl. dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr. 18, juris und BSG, Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 21/04 R -, Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -, juris, BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, a.a.O.), da sie in diesem anerkannten Umfang gerade nicht vollumfänglich im Rentenbescheid übernommen wurden und der Vormerkungsbescheid daher insoweit gerade weiterhin eine Beweissicherungsfunktion hatte, waren die dort enthaltenen Regelungen wegen der streitigen Zeiten im Hinblick auf ihren Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden (vgl. BSG Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, a.a.O. und Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R -, juris RdNr. 16). Der Bindungswirkung standen auch nicht die später erfolgten Gesetzesänderungen zur Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten entgegen (hier durch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. des WFG zum 01.01.1997). Vielmehr stellt § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind (vgl. BSG, Urteile vom 24.04.2014 und vom 06.05.2010, a.a.O.). Die Aufhebung des der geänderten Gesetzeslage nicht mehr entsprechenden Vormerkungsbescheids aber hatte die Beklagte versäumt.
Damit besteht zwar ein Konflikt zwischen diesem, insoweit bestandskräftigen Vormerkungsbescheid und dem bestandskräftigen Rentenbescheid vom 18.06.2010 hinsichtlich der hier streitigen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Die fehlerhaft unterbliebene Aufhebung des Vormerkungsbescheids allein genügt indes nicht, um einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Rentenbescheids nach § 44 Abs. 1 SGB X und Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der im Vormerkungsbescheid festgestellten Zeiten der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres begründen zu können (vgl. hierzu grundlegend und zum Nachfolgenden, BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, juris Rdnr. 20 ff.) Denn § 44 SGB X soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers dessen Rücknahme nur dann in Betracht kommen, soweit eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat (vgl. BT-Drucks 8/4022 S. 82). Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben. Nicht Sinn und Zweck des Zugunstenverfahrens kann es daher sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht. Hierfür lässt sich zudem der Restitutionsgedanke anführen, der § 44 SGB X allgemein zugrunde liegt (vgl. BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr. 5 S 13). Nicht zuletzt verfolgt diesen Zweck auch die Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X, die verhindern soll, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; d.h. materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 S 108 unter Hinweis auf BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr. 49 und SozR 1300 § 48 Nr. 51; vgl. auch BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, RdNr 15).
Der Kläger kann sich dann auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ungeachtet der Frage, ob die Regelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (i.d.F. vom 16.12.1997, BGBl I 2970) auf Vertrauensschutz abzielt (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2014, a.a.O., Rdnr. 27 ff.), war dem Kläger bereits vor Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 bekannt, dass die Fachschulzeiten vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 abweichend von dem Schreiben vom 20.12.1991 bzw. dem Vormerkungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden. Denn hierzu war bereits drei Jahre zuvor der Rentenablehnungsbescheid vom 29.07.2007 mit der ausdrücklichen Aufhebung dieser Zeiten ergangen. Diesen hatte er mit Widerspruch und Klage allein hinsichtlich der Rentengewährung und gerade nicht hinsichtlich der Aufhebung dieser Anrechnungszeiten angefochten. Der Kläger kann im Rahmen des Zugunstenverfahrens indes nicht besser gestellt werden als im damaligen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Beklagte hat nach alledem zu Recht mit Rentenbescheid vom 18.06.2010 erst die Zeiten ab 01.08.1975 anerkannt. Gegen die Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente im Übrigen hat sich der Kläger zuletzt nicht mehr gewandt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend erfolgt sein könnte.
Nach alledem hat die Beklagte bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 das Recht nicht unrichtig angewandt. Die Ablehnung dessen teilweiser Rücknahme mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 war rechtmäßig, die Berufung gegen das Urteil des SG daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung im Zugunstenverfahren.
Der 1958 geborene Kläger besuchte vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 die einjährige Berufsfachschule Metall im Vollzeitunterricht (vgl. Bescheinigung der Technischen Schule H. H. vom 18.01.2017). Hierbei handelte es sich nach der Bescheinigung der Technischen Schule H. vom 10.03.2017 um das erste Jahr der Ausbildung mit Vorvertrag. Der Kläger war bei der Firma S. in H. als Auszubildender im Kfz-Elektrikerhandwerk versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Ausbildungsverhältnis war in der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer U. für den Zeitraum vom 01.08.1975 bis 31.07.1977 eingetragen (vgl. Bestätigung der Handwerkskammer U. vom 02.11.2005). Am 29.07.1977 legte der Kläger erfolgreich die Gesellenprüfung in diesem Handwerk ab.
Mit Schreiben vom 20.12.1991 erteilte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden-Württemberg als damals zuständiger Rentenversicherungsträger dem Familiengericht im Rahmen des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens des Klägers Auskunft über die Höhe des Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 BGB. Es bestehe eine Anwartschaft auf Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wobei sich die Berechnung der Anwartschaft auf das Ende der Ehezeit am 31.05.1991 beziehe. Die für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten und die Berechnung der Anwartschaft ergäben sich aus den Anlagen. In der Anlage 2 zu diesem Schreiben war ein Versicherungsverlauf des Klägers enthalten, wonach für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 Zeiten der Fachschulausbildung im Versicherungskonto gespeichert waren. Weiter war eine Anlage 4 beigefügt, in der die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten dargestellt wurde. Auf Seite 4 der Anlage 4 wurden als beitragsfreie Zeiten Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung für 12 Monate für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 berücksichtigt.
Auch nach Übertragung der Zuständigkeiten von der LVA auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), waren am 26.08.2004 die beitragsfreien Zeiten vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 als Anrechnungszeiten der Fachschulausbildung noch im Versicherungskonto des Klägers vermerkt (vgl. Ausdruck der Datenerfassung der BfA vom 26.08.2004) Am 01.06.2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diese lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2007 ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zugleich führte sie in dem Bescheid unter "Aufhebungsentscheidungen und Abänderungsentscheidungen" aus, dass für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden seien. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit ab 01.07.2007 aufgehoben. Seinen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch beschränkte der Kläger auf die Ablehnung der Rente. Zur Aufhebung der anerkannten Anrechnungszeiten führte der Kläger nichts aus. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2008 zurückgewiesen. In den Gründen wurde allein zur begehrten Rente ausgeführt. In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Ulm (S 8 R 3128/08) gab die Beklagte am 28.01.2010 hinsichtlich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem am 23.03.2007 eingetretenen Leistungsfall für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2010 ein Anerkenntnis ab, das der Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits annahm. Die Beklagte bewilligte sodann mit Ausführungsbescheid vom 18.06.2010 aufgrund dieses Anerkenntnisses Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.10.2007, befristet bis 30.09.2010 in Höhe von 784,73 EUR für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.06.2008, in Höhe von 793,39 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.06.2008, in Höhe von 812,51 EUR brutto für die Zeit vom 01.07.2009 bis 30.09.2010. Ausweislich des in Anlage 2 zum Bescheid enthaltenen Versicherungsverlaufes waren als Pflichtbeitragszeit der beruflichen Ausbildung Zeiten ab 01.08.1975 bis 31.07.1977 berücksichtigt (u.a.). Die Anlage 4 zum Rentenbescheid enthielt die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. In dieser wurden auch die Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten berechnet, die um Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung (0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat mit Beitragszeit einer beruflichen Ausbildung) zu erhöhen seien. Hierbei berücksichtigte die Beklagte Zeiten der beruflichen Ausbildung von August 1975 bis Juli 1978 (insgesamt 36 Monate).
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 01.10.2010 bis 30.09.2013 unter Berücksichtigung derselben rentenrechtlichen Zeiten wie mit Bescheid vom 18.06.2010 und der dort errechneten Entgeltpunkte. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und Berufungsverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung blieb erfolglos (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 2 R 1408/12).
Mit Bescheid vom 23.04.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 01.10.2013 bis 30.09.2016 unter Berücksichtigung derselben rentenrechtlichen Zeiten wie mit Bescheid vom 18.06.2010 sowie unter Berücksichtigung der dort auch errechneten Entgeltpunkte. Ein hiergegen gerichtetes Klage- und Berufungsverfahren, ebenfalls mit dem Ziel auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung blieb ebenfalls erfolglos (LSG, L 9 R 774/15).
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet vom 01.10.2016 bis 30.09.2019. Hiergegen ist ein Klageverfahren vor dem SG (Az. S 12 R 1153/17) mit dem Ziel auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung anhängig.
Mit Schriftsatz vom 31.12.2013 erhob der Kläger unter dem Betreff "Rentenbescheid vom 18.06.2010, Rentenbewilligung, rückwirkend ab 01.10.2007 und Folgebescheide bis zunächst 09/2016" Klage zum SG Ulm und führte zur Begründung aus, dass bei der Rentenberechnung und Gewährung ab 01.10.2007 die Berufsausbildungszeit vom 26.08.1974 bis 31.07.1977 nicht richtig bewertet worden sei. Die Hochrechnung auf den Durchschnittswert fehle. Weiterhin würde die Zahlung von Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag von 2007 bis 2010 fehlen.
Die Beklagte wertete diese nach Ablauf der jeweiligen Klagefristen erhobene Klage als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und entschied hierüber mit Bescheid vom 14.09.2015. In diesem gab sie an, dass die Überprüfung des Bescheides vom 18.06.2010 nach § 44 SGB X ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Die Bewertung der Zeiten der Berufsausbildung vom 01.08.1975 bis 31.07.1977 sei entsprechend der Anlage 4, S. 5 zum Rentenbescheid vom 18.06.2010 in richtiger Höhe berücksichtigt worden. Zeiten der beruflichen Ausbildung seien mit einem auf 75% begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten. Der so begrenzte Gesamtleistungswert dürfe für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und damit den Wert von 75% des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Zur Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27.02.2007 festgestellt, dass die mit der Neufassung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verfassungsgemäß sei. Die mit der Neufassung durch das WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verletze nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Die schulische Ausbildungszeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 (Anrechnungszeit) werde wegen Rechtsänderung nicht mehr berücksichtigt, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 07.10.2015 Widerspruch ohne nähere Begründung, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2016 Klage zum SG Ulm erhoben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anrechnungszeit vom 28.08.1974 bis 02.07.1975 aus einjähriger Berufsfachschule Metall in Vollzeit rentenerhöhend zu berücksichtigen sei, da die einjährige Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben gewesen sei, damit er anschließend in das zweite Lehrjahr habe wechseln können. Die einjährige Berufsfachschule sei als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, wenn sie wie hier im Rahmen einer Berufsausbildung zwingend vorgeschrieben gewesen und auf die Dauer der Ausbildungszeit angerechnet worden sei. Im Anschluss habe er vom 01.08.1975 bis 31.07.1977 die betriebliche Ausbildung absolviert. Im Vordergrund habe eine metallische Grundausbildung gestanden und die Handwerkskammer U. habe die metallische Grundausbildung als erstes Lehrjahr gleichwertig anerkannt. Inhaltlich habe es dem Ausbildungsberuf entsprochen. Eine Ungleichbehandlung würde ihn gegenüber den Auszubildenden mit dreijähriger Ausbildungszeiten deutlich schlechter stellen.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.08.2017, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten beantragt hatte, den Bescheid vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 aufzuheben und ihm unter Abänderung des Bescheides vom 18.06.2010 ab 01.10.2007 bis 30.09.2010 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten der Berufsfachschule Metall vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 zu gewähren, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass streitgegenständlich die Gewährung einer höheren Rente für die Zeit vom 01.07.2007 bis 30.09.2010 nach Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für den Besuch einer einjährigen Berufsfachschule Metall in Vollzeit sei, da die Beklagte im Bescheid vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 lediglich über den Bescheid vom 18.06.2010 entschieden habe, sodass auch nur dieser Gegenstand des hier vorliegenden Klageverfahrens sei. Darüber hinaus wende sich der Kläger ausdrücklich nur noch gegen die fehlende Berücksichtigung des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule. Die Bewertung der bereits anerkannten Zeiten sei nicht mehr beanstandet worden. Die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides vom 18.06.2010 nach § 44 SGBX lägen nicht vor, da die Beklagte zu Recht die Zeiten des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule Metall in Vollzeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt habe. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit scheide schon deshalb aus, weil der Kläger im Zeitpunkt des Besuchs der einjährigen Berufsfachschule Metall noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hatte und die Voraussetzungen für eine Anrechnung nicht vorlägen.
Der Kläger hat am 11.10.2017 gegen das am 19.09.2017 zugestellte Urteil Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend vertieft, dass der Lehrvertrag von 1974 bis 1977 eine einjährige Berufsfachschule Metall beinhaltet habe und als ein Jahr zur Lehrzeit 1974/1975 angerechnet worden sei. In den Ferien habe er zur Arbeit gehen müssen und habe auch halbjährlich 300,00 DM Lohnvergütung bekommen. Hierbei habe es sich gerade nicht um eine reine Schulzeit unter 17 Jahren gehandelt. Zudem hat er auf das Schreiben vom 20.12.1991 Bezug genommen, den Ausdruck des Versicherungskontos vom 26.08.2004 vorgelegt und vorgetragen, dass die Zeiten bereits anerkannt worden seien.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 18. Juni 2010 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2010 eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Ausbildungszeiten in der Berufsfachschule Metall vom 26. August 1974 bis 2. Juli 1975 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung des SG sowie auf die angefochtenen Bescheide.
Die Berichterstatterin des Senats hat am 29.03.2018 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Aufhebung eines wegen Rechtsänderung rechtswidrig gewordenen Feststellungsbescheides auf der Grundlage von § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI – also ohne Anwendung der §§ 24, 48 SGB X – spätestens im ersten Rentenbescheid – hier dem vom 29.06.2010 – hätte erfolgen müssen, was versäumt worden sei. Daher werde nunmehr die Bescheidaufhebung auf Grund der Rechtsänderung nach § 48 SGB X geprüft. Mit Schriftsatz vom 27.07.2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass mit Rentenablehnungsbescheid vom 29.08.2007 die ordnungsgemäße Bescheidaufhebung nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für die Zeit vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 durchgeführt worden sei und daher keine Prüfung nach § 48 SGB X zu erfolgen habe. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.08.2018 weiter mitgeteilt, dass zwar die Aufhebung erst mit Wirkung ab 01.07.2007 erfolgt sei und diese streitigen Anrechnungszeiten bei Eintritt des später festgestellten Leistungsfalles für den Eintritt der Erwerbsminderung am 23.03.2007 daher noch bestandskräftig festgestellt gewesen seien. Gleichwohl seien diese Zeiten für die Rentenhöhe der mit Bescheid vom 18.06.2010 gewährten Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen. Denn es gehe allein um die Frage der Rücknahme/Nichtberücksichtigung einer zuvor in einem Vormerkungsbescheid anerkannten Anrechnungszeit. Die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung der vorgemerkten Zeiten erfolge jedoch mit dem Bescheid, mit dem die Rente gewährt werde. Indem die streitige Anrechnungszeit nicht mehr in dem dem Rentenbewilligungsbescheid vom 18.06.2010 beigefügten Versicherungsverlauf berücksichtigt worden sei, habe sie konkludent entsprechend der damals geltenden Rechtslage über die Anrechnung und Bewertung der zuvor vorgemerkten Zeiten entschieden. Unschädlich sei, dass sie sich hierzu in diesem Rentenbescheid nicht ausdrücklich geäußert habe. Zudem sei aus diesem Grund die Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 29.08.2007 mit Wirkung ab 01.07.2007 unschädlich. Insofern habe sie es möglicherweise versäumt, die Anrechnungszeiten mit Wirkung vor dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente am 23.03.2007 aufzuheben. Sie habe jedoch mit Bescheid vom 18.06.2010 die aktuelle materielle Rechtslage umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des BSG genüge die fehlerhafte oder unterbliebene Aufhebung des Vormerkungsbescheides allein nicht, um entgegen der materiellen Rechtslage einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der zuvor im Vormerkungsbescheid festgestellten Fachschulzeiten begründen zu können. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Unabhängig davon, ob entsprechende Vorschriften überhaupt eingreifen, habe er auf der Grundlage des Bescheides vom 18.06.2010 nie ihm materiell nicht zustehende Leistungen erhalten. Zudem habe er spätesten seit dem Bescheid vom 29.08.2007 gewusst, dass die vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierte Fachschulzeit nicht als rentenerhöhende Anrechnungszeit bei einer späteren Rentenerhöhung berücksichtigt würde.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 09. und 10.10.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten (sechs Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016, mit dem die Beklagte es abgelehnt hatte, den Rentenbescheid vom 18.06.2010 teilweise, soweit es um die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten für Fachschulausbildung vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 und damit vor Vollendung des 17. Lebensjahres geht, zurückzunehmen und dem Kläger unter Zugrundelegung dieser Anrechnungszeiten für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2010 eine höhere Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Da die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid allein hinsichtlich der Überprüfung (§ 44 SGB X) des Rentenbescheides vom 18.06.2010, nicht jedoch auch hinsichtlich der Überprüfung der später erlassenen Rentenbescheide für die Folgezeiträume entschieden hat, hat auch das SG nach entsprechender Antragstellung des Klägers zu Recht allein diesen Rentenbescheid vom 18.06.2010 inzident auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft und damit allein über den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2010 entschieden. Hinsichtlich der später erlassenen Rentenbescheide fehlt es an einer Überprüfungsentscheidung der Beklagten nach § 44 SGB X als für die Zulässigkeit der Klage notwendigen Verfahrensvoraussetzung.
Das Urteil des SG vom 28.08.2017 ist nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der teilweisen Rücknahme des Rentenbescheides vom 18.06.2010 ist zu Recht erfolgt. Dem Kläger steht keine höhere Rente zu, als ihm mit Rentenbescheid vom 18.06.2010 unter Berücksichtigung der dortigen Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung (erst) ab 01.08.1975 bewilligt worden ist.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 SGB X in Bezug auf den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 18.06.2010. Zulässige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG; vgl. dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr. 13, juris). Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit – hier für die streithängige Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2010 – zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Der bestandskräftige Rentenbescheid vom 18.06.2010 ist insofern ein nicht begünstigender Verwaltungsakt, als er nicht die begehrte höhere Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten gewährt. In dieser Hinsicht verlangt der Kläger die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts, durch den Sozialleistungen im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X zu Unrecht nicht in der begehrten Höhe erbracht worden seien (vgl. BSGE 55, 87, 88 = SozR 1300 § 44 Nr. 4; BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 S. 107).
Die Voraussetzung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X), dass bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 das Recht unrichtig angewandt worden sein muss, ist jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat die aktuelle materielle Gesetzeslage bei Erteilung des Rentenbescheides vom 18.06.2010 zutreffend umgesetzt. Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. WFG vom 25.09.1996, BGBl. I 1461) sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Zeiten einer schulischen Ausbildung) teilgenommen hat. Diese am 01.01.1997 (durch das WFG) in Kraft getretenen Rechtsänderung war bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger hatte (erst) am 31.07.1975 sein 17. Lebensjahr vollendet, weshalb die zuvor zurückgelegten Fachschulzeiten – dass es sich um solche handelt, wird von der Beklagten nicht bestritten – nicht (mehr) als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen waren. Auf dieser Gesetzeslage beruhend hatte die Beklagte bereits zuvor die nach der alten bis 31.12.1996 gültigen Rechtslage anerkannten Anrechnungszeiten für den Besuch einer Schule/Fachschule/Hochschule "nach dem vollendeten 16. Lebensjahr" mit Bescheid vom 29.08.2007 (wenn auch erst mit Wirkung ab 01.07.2007) nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (i.d.F. des WFG), die – im Gegensatz zum früheren Recht – nur noch nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierte Ausbildungszeiten als rentenrechtlich erheblich anerkennt, ist verfassungsgemäß (vgl. dazu Urteil des BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 30 a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7).
Die Zeiten waren bei Erteilung des Rentenbescheides im Juni 2010 auch nicht mehr als Anrechnungszeiten einer beruflichen Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a SGB VI in der Fassung vom 21.12.2000 zu berücksichtigen, wonach Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte eine Berufsausbildung zurückgelegt haben. Denn ungeachtet der Tatsache, dass der Besuch der Fachschule im Vollzeitunterricht stattfand und der Kläger nur in den Ferien gearbeitet hat und daher gerade nicht überwiegend eine berufliche, sondern schulische Ausbildung stattfand, kam es zum 01.01.1998 diesbezüglich zu einer Gesetzesänderung. Seitdem werden Zeiten der beruflichen Ausbildung nur noch als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, wenn für sie Pflichtbeiträge abgeführt werden, wie dies im vorliegenden Fall vom Ausbildungsbetrieb erst ab 01.08.1975 erfolgt ist und entsprechend auch von der Beklagten berücksichtigt wurde.
Das Recht ist bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 auch nicht insoweit unrichtig angewandt geworden, als ein zuvor die streitigen Anrechnungszeiten anerkennender und bestandskräftiger Vormerkungsbescheid der Nichtberücksichtigung dieser Zeiten durch den Rentenbescheid entgegensteht. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 20.12.1991 an das Familiengericht handelt es sich jedenfalls nicht um einen solchen Vormerkungsbescheid. Denn mit einem sog. Vormerkungsbescheid handelt es sich um einen Bescheid, der im Versicherungsverlauf enthaltene Daten und nicht bereits festgestellte Daten feststellt (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Bei dem formlosen Schreiben vom 20.12.1991 handelt es sich lediglich um eine formlose Mitteilung an das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens und des mit diesem verbundenen Versorgungsausgleichs über die im Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1 SGB VI) des Klägers gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf, vgl. Legaldefinition § 149 Abs. 3 SGB VI). Eine Feststellung dieses Versicherungskontos durch förmlichen Bescheid gegenüber dem Kläger ist darin gerade nicht zu sehen. Seiner Beseitigung durch Aufhebung bedurfte es bereits aus diesem Grunde nicht.
Angesichts der Aufhebungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 29.08.2007 und des Ausdrucks des Versicherungskontos vom 26.08.2004 geht der Senat jedoch davon aus, dass es einen entsprechenden, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten anerkennenden Vormerkungsbescheid gegeben haben muss, auch wenn dieser nicht aktenkundig ist und daher nicht mit genauem Datum benannt werden kann. Die Beklagte hat es auch versäumt, diesen Vormerkungsbescheid hinsichtlich der Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (idF vom 16.12.1997, BGBl I 2970) spätestens "im Rentenbescheid" aufzuheben. Denn eine wirksame Aufhebungsentscheidung rückwirkend auf den Eintritt der Erwerbsminderung am 23.03.2007 wurde von der Beklagten gerade nicht getroffen. Die ausdrückliche Aufhebung der Anerkennung dieser streitigen Anrechnungszeit im Rentenablehnungsbescheid vom 29.08.2007 geht hier für die Frage der Rentenhöhe ins Leere, da sie erst mit Wirkung ab 01.07.2007 erfolgt ist und damit zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung die Zeiten vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 noch bestandskräftig als Anrechnungszeiten anerkannt waren. Eine Aufhebung dieser Zeiten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung ist auch nicht durch den Rentenbescheid vom 18.06.2010 erfolgt. Eine ausdrückliche Aufhebungsentscheidung wurde darin nicht getroffen. Für eine konkludente Aufhebung durch Nichtberücksichtigung dieser Zeiten in dem ihm beigefügten Versicherungsverlauf fehlt es an einer hinreichenden Bestimmtheit. Da der Vormerkungsbescheid also gerade mit Wirkung ab 23.03.2007 nicht aufgehoben worden war und sich hinsichtlich der streitigen Zeiten auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hatte (vgl. dazu BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 RdNr. 18, juris und BSG, Urteil vom 23.08.2005 - B 4 RA 21/04 R -, Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -, juris, BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, a.a.O.), da sie in diesem anerkannten Umfang gerade nicht vollumfänglich im Rentenbescheid übernommen wurden und der Vormerkungsbescheid daher insoweit gerade weiterhin eine Beweissicherungsfunktion hatte, waren die dort enthaltenen Regelungen wegen der streitigen Zeiten im Hinblick auf ihren Rechtscharakter und den zeitlichen Umfang für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) geworden (vgl. BSG Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, a.a.O. und Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 118/08 R -, juris RdNr. 16). Der Bindungswirkung standen auch nicht die später erfolgten Gesetzesänderungen zur Berücksichtigung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten entgegen (hier durch § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. des WFG zum 01.01.1997). Vielmehr stellt § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI klar, dass auch bei Gesetzesänderungen die mit der materiellen Rechtslage nicht mehr übereinstimmenden Feststellungen im Vormerkungsbescheid über Tatbestände von rentenrechtlicher Relevanz mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben sind (vgl. BSG, Urteile vom 24.04.2014 und vom 06.05.2010, a.a.O.). Die Aufhebung des der geänderten Gesetzeslage nicht mehr entsprechenden Vormerkungsbescheids aber hatte die Beklagte versäumt.
Damit besteht zwar ein Konflikt zwischen diesem, insoweit bestandskräftigen Vormerkungsbescheid und dem bestandskräftigen Rentenbescheid vom 18.06.2010 hinsichtlich der hier streitigen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres. Die fehlerhaft unterbliebene Aufhebung des Vormerkungsbescheids allein genügt indes nicht, um einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Rentenbescheids nach § 44 Abs. 1 SGB X und Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung der im Vormerkungsbescheid festgestellten Zeiten der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres begründen zu können (vgl. hierzu grundlegend und zum Nachfolgenden, BSG, Urteil vom 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R -, juris Rdnr. 20 ff.) Denn § 44 SGB X soll dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Geltung verschaffen und der Verwaltungsbehörde zur Herstellung materieller Gerechtigkeit die Möglichkeit eröffnen, Fehler, die im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, zu berichtigen. Hierbei soll nach dem Willen des Gesetzgebers dessen Rücknahme nur dann in Betracht kommen, soweit eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die Behörde zu Ungunsten des Antragstellers falsch gehandelt hat (vgl. BT-Drucks 8/4022 S. 82). Ansonsten soll der Verwaltungsakt bestehen bleiben. Nicht Sinn und Zweck des Zugunstenverfahrens kann es daher sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht. Hierfür lässt sich zudem der Restitutionsgedanke anführen, der § 44 SGB X allgemein zugrunde liegt (vgl. BSGE 62, 143, 146 = SozR 5750 Art 2 § 28 Nr. 5 S 13). Nicht zuletzt verfolgt diesen Zweck auch die Regelung des § 48 Abs. 3 SGB X, die verhindern soll, dass die zu hohe Leistung, die durch einen Fehler entstanden ist, durch eine Veränderung zugunsten des Betroffenen immer noch höher wird; d.h. materielles Unrecht soll nicht weiter wachsen (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 38 S 108 unter Hinweis auf BSGE 63, 259 = SozR 1300 § 48 Nr. 49 und SozR 1300 § 48 Nr. 51; vgl. auch BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, RdNr 15).
Der Kläger kann sich dann auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ungeachtet der Frage, ob die Regelung des § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI (i.d.F. vom 16.12.1997, BGBl I 2970) auf Vertrauensschutz abzielt (vgl. BSG, Urteil vom 24.04.2014, a.a.O., Rdnr. 27 ff.), war dem Kläger bereits vor Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 bekannt, dass die Fachschulzeiten vom 26.08.1974 bis 02.07.1975 abweichend von dem Schreiben vom 20.12.1991 bzw. dem Vormerkungsbescheid nicht mehr berücksichtigt werden. Denn hierzu war bereits drei Jahre zuvor der Rentenablehnungsbescheid vom 29.07.2007 mit der ausdrücklichen Aufhebung dieser Zeiten ergangen. Diesen hatte er mit Widerspruch und Klage allein hinsichtlich der Rentengewährung und gerade nicht hinsichtlich der Aufhebung dieser Anrechnungszeiten angefochten. Der Kläger kann im Rahmen des Zugunstenverfahrens indes nicht besser gestellt werden als im damaligen Widerspruchs- und Klageverfahren.
Die Beklagte hat nach alledem zu Recht mit Rentenbescheid vom 18.06.2010 erst die Zeiten ab 01.08.1975 anerkannt. Gegen die Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente im Übrigen hat sich der Kläger zuletzt nicht mehr gewandt, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese unzutreffend erfolgt sein könnte.
Nach alledem hat die Beklagte bei Erlass des Rentenbescheides vom 18.06.2010 das Recht nicht unrichtig angewandt. Die Ablehnung dessen teilweiser Rücknahme mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 war rechtmäßig, die Berufung gegen das Urteil des SG daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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