Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 46 R 54/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 21 R 831/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente unter Aussetzung der Kürzung der Rente aus einem Versorgungsausgleich.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger war seit dem 30.04.1964 mit der am 00.00.1943 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Frau J L, geb. X, gesch. C (Versicherungsnummer: 000) verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil vom 28.04.1998 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für die Ehezeit vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1997 Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von 1.106,03 DM bzw. 23,3143 Entgeltpunkten auf seine frühere Ehefrau übertragen. Diese bezog vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2013 (78 Monate) eine Versichertenrente durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland.
Mit Bescheid vom 29.06.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.06.2004 Altersrente für langjährig Versicherte. Nach dem Ableben seiner früheren Ehefrau beantragte der Kläger am 18.07.2013 bei der Beklagten die Rückübertragung seiner an seine frühere Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften und die Neuberechnung seiner Rente. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte stammten aus den von ihm für seine Rente eingezahlten Beiträgen. Es sei nicht einsehbar, weshalb die seinerzeit überschriebenen Rentenanwartschaften nach Wegfall der Versorgungsnotwendigkeit nicht an den noch lebenden Versicherungsnehmer zurückübertragen würden. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob seine frühere Ehefrau nach zwei oder nach 15 Jahren Rentenbezug verstorben sei.
Die Beklagte holt eine Auskunft der DRV Rheinland vom 31.07.2013 über die Dauer des Rentenbezuges der früheren Ehefrau des Klägers ein und lehnte mit Bescheid vom 27.08.2013 die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich ab. Zur Begründung führte sie aus, die frühere Ehefrau des Klägers habe ihre Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) seien daher nicht erfüllt. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 legte der Kläger am 19.09.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfalle, wenn einerseits bei dem Versicherten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Versicherten auswirke. Dieser Tatbestand treffe in seinem Fall zu. Es liege ein besonderer Härtefall vor, weil seine Frau ihn nach über 30 Ehejahren für einen anderen Mann verlassen habe. Durch die Scheidung und den Versorgungsausgleich habe er die Hälfte seines erarbeiteten Vermögens und fast die Hälfte seiner erworbenen Rentenansprüche verloren. § 37 VersAusglG, der eine Rückübertragung der Anwartschaft daran knüpfe, dass die Rente vom Ausgleichsberechtigten nicht länger als drei Jahre bezogen worden sei, sei unverständlich und gegen den Gerechtigkeitssinn, überdies liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen und bis ans Lebensende Verheirateten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Mit seiner am 10.01.2014 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77 u.a.). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe in seinem Fall eine Beurteilung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit und der Prüfung eines Härtefalls vornehmen müssen. Soweit die Beklagte ausführe, der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes habe sich für seine frühere Ehefrau angemessen ausgewirkt, sei dies nicht akzeptabel, da es vorliegend nicht um den Versicherungsschutz seiner früheren Ehefrau, sondern um seinen Versicherungsschutz gehe. Die Beklagte habe insgesamt neben der Entwicklung nach dem Ehezeitende auch berücksichtigen müssen, dass allein die Ehefrau, die mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen sei und sich einem anderen Mann zugewandt habe, Anlass zu der Scheidung gegeben habe. Der Kläger sei durch den damit verbundenen Verlust der Hälfte seines erarbeiteten Vermögens sowie fast der Hälfte seiner bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften hart getroffen worden. Eheliches Fehlverhalten, wie das seiner früheren Ehefrau, könne einen Härtefall darstellen, der zum Wegfall bzw. zur Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs führen könne. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Auch sei seine frühere Ehefrau durch den Versorgungsausgleich übervorteilt und er unangemessen benachteiligt worden. Denn seine frühere Ehefrau habe nach ihrer Wiederverheiratung nicht nur über die volle Rente ihres neuen Partners verfügen können, sondern zusätzlich auch noch über ihre eigene Rente, die durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten und durch den durchgeführten Versorgungsausgleich erhöht worden sei. Dahingegen liege seine Rente durch die im Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung nach fast 50 Jahren Einzahlungen in die Rentenkasse unterhalb des Existenzminimums. Die Beklagte werde durch eine Erhöhung seiner Rente auch nicht belastet, da sie so nur das zu leisten hätte, was sie sonst auch ohne die Scheidung an ihn hätte leisten müssen. Auch sei in dem vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass seine frühere Ehefrau die geringe Höhe ihrer eigenen Rente selbst zu verantworten gehabt habe. Ihm sei sowohl für den Zeitraum ab eigenem Renteneintritt bis zum Renteneintritt seiner geschiedenen Ehefrau, also auch für die Zeit nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau eine Rente ohne Anwendung des Versorgungsausgleichs zu gewähren.
Mit Urteil vom 27.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen: Soweit der Kläger beantrage, den Wert seines Rechts auf Rente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag von Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 30.11.1997 festzusetzen, sei die Klage unzulässig. Vorrangig vor einer abstrakten Wertfestsetzung sei die Leistungsklage, die der Kläger, der bereits Rente beziehe und eine höhere Rente begehre, mit seinen weiteren Anträgen ebenfalls verfolge. Auch soweit der Kläger beantrage, ihm ab dem 01.07.2004 bis zum 01.09.2006 entsprechend höhere ungekürzte Rentenbeträge rückwirkend zu bezahlen, sei die Klage unzulässig. Insoweit fehle es am Verwaltungsvorverfahren. Die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich über die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten entschieden. Eine höhere Rente vor Rentenbezug der Ausgleichsberechtigten sei bisher nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und bis zur Formulierung dieses Klageantrags auch nicht Klagegegenstand gewesen. Das hauptsächliche und ursprüngliche Begehr des Klägers, eine höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich nach Tod der Ausgleichsberechtigten zu erhalten, sei nicht begründet. Es sei kein Härtefall erkennbar, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 37 VersAusglG notwendig erscheinen lasse. Der streitgegenständliche Bescheid stehe auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des BVerfG. Dieses habe u.a. ausgeführt:
"Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Rentenversicherungsverhältnisse kann aber auch durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entfällt dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 Abs. 2 GG) begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung solcher ungerechtfertigten Härten muß der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen. Eine solche Befugnis erscheint insbesondere für "Altehen" erforderlich (s dazu C.VII. 3), ist aber auch für die nach dem 1. Juli 1977 geschlossenen Ehen nicht entbehrlich." (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 -, BVerfGE 53, 257-313)."
Soweit das BVerfG insoweit für Altehen die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur zum Ausgleich von Härtefällen gefordert habe, sei der Gesetzgeber diesem Auftrag unter anderem mit der Regelung des § 37 VersAusglG nachgekommen. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber den vom BVerfG gesehenen Härtefall näher konkretisiert und insoweit ausgestaltet, dass in dem Falle, in dem der Ausgleichsberechtigte weniger als drei Jahre Rente bezogen hat, das Opfer des Ausgleichsverpflichteten wieder ihm selbst und nicht der Versichertengemeinschaft zugutekommen solle. Sei die Rente jedoch - wie vorliegend - länger als drei Jahre (hier: 6,5 Jahre) bezogen worden, liege nach der Wertung des Gesetzgebers gerade kein Härtefall vor, denn das Opfer sei dann ausreichend lang dem Ausgleichsberechtigten zu Gute gekommen. Gegen eine solche pauschalisierende Betrachtung sei nichts einzuwenden, sie liege im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei nicht ersichtlich. Die Kürzung der Rente des Klägers habe sich über einen angemessen langen Zeitraum als Rentenerhöhung für seine ehemalige Ehefrau ausgewirkt. Die vom Kläger weiter geltend gemachten Argumente, die seiner Ansicht nach für einen Härtefall sprächen, der eine weitergehende Korrektur erforderte, überzeugten die Kammer nicht. Es sei nicht erkennbar, wie sein Fall sich von tausenden anderen Scheidungen nach langjähriger Ehe abheben sollte, deren Folgen der Gesetzgeber u.a. durch den Versorgungsausgleich und das Versorgungsausgleichsgesetz ausdrücklich geregelt habe.
Eine Anhörungsrüge des Klägers vom 10.09.2014 hat das SG Düsseldorf mit Beschluss vom 17.11.2014 als unzulässig verworfen.
Gegen das am 11.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.09.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er zunächst auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor: Für Härtefälle sei eine Härtefallprüfung als Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Gerechtigkeitsgedankens vorzunehmen. Im vorliegenden Härtefall habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger 58% seiner monatlichen Bruttorente vorenthalten würden. Dies während 26 Monaten zwischen seinem und dem Renteneintritt seiner früheren Ehefrau, während 78 Monaten Rentenbezuges durch seine frühere Ehefrau und dauerhaft seit deren Ableben. Wenn dies kein Härtefall sei, dann wisse "der Kläger nicht, mit wie viel Prozent Verlust ein Härtefall anzunehmen" sei. Dies und der Umstand, dass sich seine frühere Ehefrau nach 30 Jahren Ehe in einen anderen Mann verliebt habe, lasse in dem vorliegenden Einzelfall die Umstände derart unbillig erscheinen, dass sie einen Härtefall begründeten. Auch der Umstand, dass die nach dem Tod der Berechtigten nicht verbrauchten Werteinheiten, die aus seiner Versicherungsleistung als Ausgleichspflichtigem stammten, nicht rückerstattet würden und statt an ihn an den Rentenversicherungsträger fielen, stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Insgesamt träfen die durch das BVerfG (28.02.1980 - BVL 17/77 u.a.) aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls zu. Denn es sei für ihn eine sehr spürbare Kürzung der Rentenansprüche eingetreten, die nicht verwerteten Wertanteile kämen ausschließlich dem Versicherungsträger zugute und es liege eine sogenannte Altehe vor, die geschlossen worden sei, als es noch keinen Versorgungsausgleich gegeben habe. Es liege überdies eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung deshalb vor, weil ein Ausgleichspflichtiger, dessen Ausgleichsberechtigter ehemaliger Ehegatte vom Renteneintritt bis zu seinem Tode bis zu 36 Monate Rente bezogen habe, eine Rückführung unter Abzug der verbrauchten Wertanteile beantragen könne, während einem Ausgleichspflichtigen - wie ihm - dessen geschiedener Ehegatte 78 Monate Rente bezogen habe, eine Rückführung verweigert werde, obwohl es in der Sache keinen Unterschied gebe. Überdies liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) deshalb vor, weil weder ein Lediger, noch ein bis zum Tode Verheirateter, noch ein Ausgleichsberechtigter als gleichberechtigtes Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem erheblichen Teil seiner erarbeiteten Rentenansprüche zur Finanzierung des Systems herangezogen werde, wie dies bei ihm aufgrund der angefochtenen Entscheidungen der Fall sei. Ergänzend führt der Kläger an, es sei durch das SG in rechtswidriger Weise das ab 01.09.2009 geltende Recht zur Anwendung gelangt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2004 für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 und ab dem 28.02.2013 höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie des erstinstanzlichen Urteils, welches sie für richtig hält. Ergänzend führt sie aus, § 37 VersAusglG finde vorliegend Anwendung, weil der Kläger seinen Antrag auf nachträgliche Anpassung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem 01.09.2009 (hier: am 18.07.2013) gestellt habe (§§ 48 Abs. 1, 49 VersAusglG).
Der Senat hat die die frühere Ehefrau des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge der DRV Rheinland sowie die die Familiensache C gegen C (Az.: 000 F 245/97) betreffenden Verfahrensakten des Amtsgerichts Düsseldorf (Bl. 183 GA) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungs- und Verfahrensakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Düsseldorf hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 nicht im Sinne von §&8239;54 Abs.&8239;2 Satz&8239;1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da dieser rechtmäßig ist.
I. Der Kläger begehrt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2004 für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 und ab dem 28.02.2013 höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren. Ausdrücklich hat der Kläger "den Antrag aus meinem Schriftsatz vom 13.05.2018" gestellt. Der Schriftsatz des Klägers vom 13.05.2018 selbst enthält indes keinen Antrag, sondern erläuternden Vortrag zur Sache. Der Schriftsatz nimmt jedoch Bezug auf ein angefügtes, mit "Klage" überschriebenes Schreiben des Klägers vom 09.01.2018, dem ein Antrag zu entnehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Klageantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen ist (§ 123 SGG, hierzu grundlegend BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R m.w.N.; zuletzt BSG vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R). Dem Willen des Klägers dürfte es in Anbetracht seines gesamten Vortrages einschließlich seiner Ausführungen sowohl in seinem Schriftsatz vom 13.05.2018 als auch in dem beigefügten Schreiben vom 09.01.2018 entsprechen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 sowie des Bescheides der Beklagten vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 und ab dem 28.02.2013 höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren. Der Kläger hat ausdrücklich begehrt, ihm unter Außerachtlassung der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2013 (Rentenbezug seiner früheren Ehefrau) Rente in der Höhe zu gewähren, die sie hätte, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden wäre.
Zulässiger Streitgegenstand ist demnach der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013. Entgegen der Rechtsauffassung des SG war der Antrag des Klägers vom 18.07.2013, mit dem er bei der Beklagten die Rückübertragung seiner an seine frühere Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften und die Neuberechnung seiner Rente begehrt hat, für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 als Antrag auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 29.06.2004 und für die Zeit ab dem 28.02.2013 als Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau auszulegen. Diese Anträge hat die Beklage mit Bescheid vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 rechtmäßig beschieden. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung höherer Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich für die Zeit bis zum Renteneintritt der Ausgleichberechtigten noch Anspruch auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 entsprechend höhere ungekürzte Rentenbeträge rückwirkend zu zahlen.
Mit seinem Antrag vom 18.07.2013 hat der Kläger insgesamt die Neuberechnung seiner Rente begehrt. Dies schließt auch die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 ein. Der Antrag des Klägers war mithin (auch) als Antrag auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 29.06.2004 auszulegen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 18.07.2013 zu erkennen gegeben, dass er die Rentenberechnung unter Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt, jedenfalls auch in der Zeit bis zum Renteneintritt der Ausgleichsberechtigten, für rechtswidrig erachtet. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.08.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013) den darin liegenden Überprüfungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlagen.
Der Bescheid vom 29.06.2004 ist rechtmäßig. Mit der Rechtskraft und der daraus folgenden Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) ist der Versorgungsausgleich durchgeführt bzw. vollzogen worden (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des Ausgleichsberechtigten auf Grund des Versorgungsbezugs zu erhöhen (vgl. § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Ab diesem Zeitpunkt ist der Ausgleichsberechtigte Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften, und der Rentenversicherungsträger ist auch nur ihm gegenüber nicht nur leistungsberechtigt, sondern auch leistungsverpflichtet. Die Ehe des Klägers und der Ausgleichsberechtigten wurde durch Urteil vom 28.04.1998 rechtskräftig geschieden. Mit der Rechtskraft dieses Urteils, gegen das ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, war der Versorgungsausgleich vollzogen. Als der Kläger im Jahr 2004 Altersrente bezog, war er nicht mehr Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau gemäß § 48 Abs. 1 SGB X Eine wesentliche Änderung ist nicht eingetreten. Die Voraussetzungen der Anpassungsregelung nach § 37 Abs. 2 VersAusglG liegen nicht vor. Diese Bestimmung ist auch verfassungsgemäß. Es liegt auch kein sonstiger Härtefall vor.
1. Die Beklagte hat das (einfache) Recht zutreffend angewandt. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 37 VersAusglG in der ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I 700) in Betracht. Die Vorgängerregelung in § 4 Versorgungsausgleichs- Härteregelungsgesetz (VAHRG) findet keine Anwendung, denn der Kläger hat den Antrag auf Anpassung nach dem 31.08.2009 gestellt (vgl. § 49 VersAusglG).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. § 37 Abs. 2 VersAusglG schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Diese zwingende, notwendige Voraussetzung des § 37 Abs. 2 VersAusglG für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist hier nicht erfüllt. Denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers hat die Rente aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht vom 01.09.2006 (Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt war, § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum 28.02.2013 (Sterbemonat, § 102 Abs. 5 SGB VI) und damit über einen Zeitraum von 78 Monaten bezogen. Das ist zwischen den Beteiligten insoweit auch unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung.
2. Soweit der Kläger die Verletzung höherrangigen Rechts rügt, sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach eigener Überprüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 zurück. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
a) Ebenso wie hinsichtlich der Vorgängernorm des § 4 Abs. 2 VAHRG sind auch hinsichtlich § 37 Abs. 2 VersAusglG Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift begründen könnten, nicht ersichtlich.
Das BVerfG hat zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstieß, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfiel, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen lagen (BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, in seiner Grundsatzentscheidung (BVerfG vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert zu haben. Dabei habe es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelegen, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Bei der gesetzlichen Regelung müsse sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund in diesem Sinne müsse "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG habe diese Voraussetzungen erfüllt (BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 4 Abs. 2 VAHRG sei Konsens gewesen, dass keine auf die individuellen Verhältnisse des Ausgleichsverpflichteten bezogene Lösung möglich sei, sondern die Voraussetzungen für den Härtefall "Kürze der Rentenleistung" allein durch die Festlegung eines Höchstbetrags der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten abstrakt und generell eingegrenzt werden könnten, da eine allgemeine Billigkeitsregelung, die Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, dem System der Sozialversicherung fremd sei. Der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten sei dabei zulässig, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird. Er diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 m.w.N.). Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung sei ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG führe (BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Das BVerfG hat es auch nicht als verfassungswidrig erachtet, dass § 4 Abs. 2 VAHRG ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsah, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht überstiegen. Der Gesetzgeber sei nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringe. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs. 2 VAHRG auch den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abstellen müssen. Es sei vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen sei und auf dieser Grundlage bestimmt habe, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheine. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, lägen nicht vor. Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten sei im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig. Zwar könne es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen müsse, dass es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibe, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht erfüllt seien. Daraus folge aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese sei - was nicht der Fall sei - nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde. Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten finde im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und sei durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien; der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten könne regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen auch nicht gehalten gewesen, für "Altehen" eine weitergehende Härteregelung zu treffen, er sei von Verfassungs wegen nicht daran gehindert gewesen, das Scheidungsfolgenrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch auf Altehen zu erstrecken (zum Vorstehenden: BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R unter Hinweis u.a. auf Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12; Landessozialgericht für das Saarland vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11).
Zweck der Neufassung war insbesondere, die als zu kompliziert empfundene Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 2 VARHG zu vereinfachen (vgl. BT-Drucks. 16/10144). In § 4 Abs. 2 Satz 1 VAHRG lag die Grenze, ab der Kürzungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht mehr rückgängig gemacht wurden, bei zwei Jahresbeträgen des im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechts. Waren dem Ausgleichsberechtigten aus dem Anrecht bereits Leistungen gewährt worden, lag diese (Wert-)Grenze bei "insgesamt zwei Jahresbeträge(n) einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung". Anders als § 4 Abs. 2 VAHRG stellt § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht mehr auf die Höhe der bezogenen Leistungen ab, sondern ausschließlich darauf, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den Ausgleichsberechtigten nicht länger als 36 Monate bezogen worden ist. Entscheidend für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist also allein die Zeit des Versorgungsbezugs. Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des Ausgleichsverpflichteten nicht entgegensteht, wie bereits ausgeführt gegenüber dem früheren Recht faktisch um ein Jahr verlängert worden (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Auch kommt es im Rahmen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur (noch) darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat, wodurch klargestellt ist, dass (anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs. 2 VARHG) Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Eine Verschlechterung der Position des Ausgleichsverpflichteten gegenüber der (verfassungsgemäßen) Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 VAHRG ist damit insgesamt nicht erkennbar.
b) Es liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil die Differenzierung der Vergleichsgruppen gerechtfertigt ist. Art. 3 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79; BVerfG vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00; BVerfG vom 11.07.2006 - 1 BvR 293/05). Die Vergleichsgruppen - nämlich gleichaltrige Ledige, bis zum Tode Verheiratete, Ausgleichsberechtigte und der Kläger als Ausgleichsverpflichteter - unterscheiden sich bereits gravierend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber einer Personengruppe mit den gleichen Voraussetzungen ohne sachliche Gründe ungleich behandelt würde.
3. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine weiteren, insbesondere keine den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als grob unbillig erscheinen lassende Umstände zu entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, in seinem Fall müsse seine im Rahmen des Versorgungsausgleichs bestehende Ausgleichspflicht beschränkt werden, weil eine unbillige Härte insoweit vorliege, als nach dem Tod seiner früheren Ehefrau der alleinige Zweck des Versorgungsausgleichs weggefallen und es infolgedessen unverhältnismäßig sei, dass eine Anpassung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 VersAusglG in seinem Fall ausscheide, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt seien, trägt dies vor dem Hintergrund des § 27 VersAusglG nicht. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre. Aus Gründen der Gesetzessystematik kann eine grobe Unbilligkeit nicht mit Umständen begründet werden, deren Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich der Gesetzgeber an anderer Stelle bereits ausdrücklich geregelt und berücksichtigt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2016 - 1 A 304/15). Der Umstand, dass die frühere Ehefrau des Klägers als im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, führt gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG nur dann zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach Absatz 1 der Vorschrift, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung kann der Umstand, dass die frühere Ehefrau des Klägers verstorben, er aber weiterhin ausgleichspflichtig ist, nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sein (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2016 - 1 A 304/15), weil dann die Legislative Wertenscheidung des § 27 Abs. 2 VersAusglG Konterkariert würde.
Soweit der Kläger anklingen lässt, mit der Entscheidung des Familiengerichtes nicht einverstanden zu sein, gilt unverändert, dass mit der Rechtskraft und der daraus folgenden Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) der Versorgungsausgleich durchgeführt bzw. vollzogen ist (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des Ausgleichsberechtigten auf Grund des Versorgungsbezugs zu erhöhen (vgl. § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Ab diesem Zeitpunkt ist - wie bereits dargelegt - der Ausgleichsberechtigte Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften, und der Rentenversicherungsträger ist auch nur ihm gegenüber nicht nur leistungsberechtigt, sondern auch leistungsverpflichtet.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres beantwortet werden können.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente unter Aussetzung der Kürzung der Rente aus einem Versorgungsausgleich.
Der am 00.00.1941 geborene Kläger war seit dem 30.04.1964 mit der am 00.00.1943 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Frau J L, geb. X, gesch. C (Versicherungsnummer: 000) verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil vom 28.04.1998 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für die Ehezeit vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1997 Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von 1.106,03 DM bzw. 23,3143 Entgeltpunkten auf seine frühere Ehefrau übertragen. Diese bezog vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2013 (78 Monate) eine Versichertenrente durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland.
Mit Bescheid vom 29.06.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.06.2004 Altersrente für langjährig Versicherte. Nach dem Ableben seiner früheren Ehefrau beantragte der Kläger am 18.07.2013 bei der Beklagten die Rückübertragung seiner an seine frühere Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften und die Neuberechnung seiner Rente. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte stammten aus den von ihm für seine Rente eingezahlten Beiträgen. Es sei nicht einsehbar, weshalb die seinerzeit überschriebenen Rentenanwartschaften nach Wegfall der Versorgungsnotwendigkeit nicht an den noch lebenden Versicherungsnehmer zurückübertragen würden. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob seine frühere Ehefrau nach zwei oder nach 15 Jahren Rentenbezug verstorben sei.
Die Beklagte holt eine Auskunft der DRV Rheinland vom 31.07.2013 über die Dauer des Rentenbezuges der früheren Ehefrau des Klägers ein und lehnte mit Bescheid vom 27.08.2013 die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich ab. Zur Begründung führte sie aus, die frühere Ehefrau des Klägers habe ihre Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) seien daher nicht erfüllt. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 legte der Kläger am 19.09.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfalle, wenn einerseits bei dem Versicherten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Versicherten auswirke. Dieser Tatbestand treffe in seinem Fall zu. Es liege ein besonderer Härtefall vor, weil seine Frau ihn nach über 30 Ehejahren für einen anderen Mann verlassen habe. Durch die Scheidung und den Versorgungsausgleich habe er die Hälfte seines erarbeiteten Vermögens und fast die Hälfte seiner erworbenen Rentenansprüche verloren. § 37 VersAusglG, der eine Rückübertragung der Anwartschaft daran knüpfe, dass die Rente vom Ausgleichsberechtigten nicht länger als drei Jahre bezogen worden sei, sei unverständlich und gegen den Gerechtigkeitssinn, überdies liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen und bis ans Lebensende Verheirateten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Mit seiner am 10.01.2014 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77 u.a.). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe in seinem Fall eine Beurteilung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit und der Prüfung eines Härtefalls vornehmen müssen. Soweit die Beklagte ausführe, der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes habe sich für seine frühere Ehefrau angemessen ausgewirkt, sei dies nicht akzeptabel, da es vorliegend nicht um den Versicherungsschutz seiner früheren Ehefrau, sondern um seinen Versicherungsschutz gehe. Die Beklagte habe insgesamt neben der Entwicklung nach dem Ehezeitende auch berücksichtigen müssen, dass allein die Ehefrau, die mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen sei und sich einem anderen Mann zugewandt habe, Anlass zu der Scheidung gegeben habe. Der Kläger sei durch den damit verbundenen Verlust der Hälfte seines erarbeiteten Vermögens sowie fast der Hälfte seiner bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften hart getroffen worden. Eheliches Fehlverhalten, wie das seiner früheren Ehefrau, könne einen Härtefall darstellen, der zum Wegfall bzw. zur Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs führen könne. Dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Auch sei seine frühere Ehefrau durch den Versorgungsausgleich übervorteilt und er unangemessen benachteiligt worden. Denn seine frühere Ehefrau habe nach ihrer Wiederverheiratung nicht nur über die volle Rente ihres neuen Partners verfügen können, sondern zusätzlich auch noch über ihre eigene Rente, die durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten und durch den durchgeführten Versorgungsausgleich erhöht worden sei. Dahingegen liege seine Rente durch die im Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung nach fast 50 Jahren Einzahlungen in die Rentenkasse unterhalb des Existenzminimums. Die Beklagte werde durch eine Erhöhung seiner Rente auch nicht belastet, da sie so nur das zu leisten hätte, was sie sonst auch ohne die Scheidung an ihn hätte leisten müssen. Auch sei in dem vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass seine frühere Ehefrau die geringe Höhe ihrer eigenen Rente selbst zu verantworten gehabt habe. Ihm sei sowohl für den Zeitraum ab eigenem Renteneintritt bis zum Renteneintritt seiner geschiedenen Ehefrau, also auch für die Zeit nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau eine Rente ohne Anwendung des Versorgungsausgleichs zu gewähren.
Mit Urteil vom 27.08.2014 hat das SG die Klage abgewiesen: Soweit der Kläger beantrage, den Wert seines Rechts auf Rente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag von Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 30.11.1997 festzusetzen, sei die Klage unzulässig. Vorrangig vor einer abstrakten Wertfestsetzung sei die Leistungsklage, die der Kläger, der bereits Rente beziehe und eine höhere Rente begehre, mit seinen weiteren Anträgen ebenfalls verfolge. Auch soweit der Kläger beantrage, ihm ab dem 01.07.2004 bis zum 01.09.2006 entsprechend höhere ungekürzte Rentenbeträge rückwirkend zu bezahlen, sei die Klage unzulässig. Insoweit fehle es am Verwaltungsvorverfahren. Die Beklagte habe mit dem streitgegenständlichen Bescheid lediglich über die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers nach dem Tod der Ausgleichsberechtigten entschieden. Eine höhere Rente vor Rentenbezug der Ausgleichsberechtigten sei bisher nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und bis zur Formulierung dieses Klageantrags auch nicht Klagegegenstand gewesen. Das hauptsächliche und ursprüngliche Begehr des Klägers, eine höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich nach Tod der Ausgleichsberechtigten zu erhalten, sei nicht begründet. Es sei kein Härtefall erkennbar, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung des § 37 VersAusglG notwendig erscheinen lasse. Der streitgegenständliche Bescheid stehe auch nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des BVerfG. Dieses habe u.a. ausgeführt:
"Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Rentenversicherungsverhältnisse kann aber auch durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entfällt dann, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne daß sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt. In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 Abs. 2 GG) begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung solcher ungerechtfertigten Härten muß der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen. Eine solche Befugnis erscheint insbesondere für "Altehen" erforderlich (s dazu C.VII. 3), ist aber auch für die nach dem 1. Juli 1977 geschlossenen Ehen nicht entbehrlich." (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77, 1 BvL 7/78, 1 BvL 9/78, 1 BvL 14/78, 1 BvL 15/78, 1 BvL 16/78, 1 BvL 37/78, 1 BvL 64/78, 1 BvL 74/78, 1 BvL 78/78, 1 BvL 100/78, 1 BvL 5/79, 1 BvL 16/79, 1 BvR 807/78 -, BVerfGE 53, 257-313)."
Soweit das BVerfG insoweit für Altehen die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur zum Ausgleich von Härtefällen gefordert habe, sei der Gesetzgeber diesem Auftrag unter anderem mit der Regelung des § 37 VersAusglG nachgekommen. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber den vom BVerfG gesehenen Härtefall näher konkretisiert und insoweit ausgestaltet, dass in dem Falle, in dem der Ausgleichsberechtigte weniger als drei Jahre Rente bezogen hat, das Opfer des Ausgleichsverpflichteten wieder ihm selbst und nicht der Versichertengemeinschaft zugutekommen solle. Sei die Rente jedoch - wie vorliegend - länger als drei Jahre (hier: 6,5 Jahre) bezogen worden, liege nach der Wertung des Gesetzgebers gerade kein Härtefall vor, denn das Opfer sei dann ausreichend lang dem Ausgleichsberechtigten zu Gute gekommen. Gegen eine solche pauschalisierende Betrachtung sei nichts einzuwenden, sie liege im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei nicht ersichtlich. Die Kürzung der Rente des Klägers habe sich über einen angemessen langen Zeitraum als Rentenerhöhung für seine ehemalige Ehefrau ausgewirkt. Die vom Kläger weiter geltend gemachten Argumente, die seiner Ansicht nach für einen Härtefall sprächen, der eine weitergehende Korrektur erforderte, überzeugten die Kammer nicht. Es sei nicht erkennbar, wie sein Fall sich von tausenden anderen Scheidungen nach langjähriger Ehe abheben sollte, deren Folgen der Gesetzgeber u.a. durch den Versorgungsausgleich und das Versorgungsausgleichsgesetz ausdrücklich geregelt habe.
Eine Anhörungsrüge des Klägers vom 10.09.2014 hat das SG Düsseldorf mit Beschluss vom 17.11.2014 als unzulässig verworfen.
Gegen das am 11.09.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.09.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er zunächst auf seinen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt er vor: Für Härtefälle sei eine Härtefallprüfung als Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Gerechtigkeitsgedankens vorzunehmen. Im vorliegenden Härtefall habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger 58% seiner monatlichen Bruttorente vorenthalten würden. Dies während 26 Monaten zwischen seinem und dem Renteneintritt seiner früheren Ehefrau, während 78 Monaten Rentenbezuges durch seine frühere Ehefrau und dauerhaft seit deren Ableben. Wenn dies kein Härtefall sei, dann wisse "der Kläger nicht, mit wie viel Prozent Verlust ein Härtefall anzunehmen" sei. Dies und der Umstand, dass sich seine frühere Ehefrau nach 30 Jahren Ehe in einen anderen Mann verliebt habe, lasse in dem vorliegenden Einzelfall die Umstände derart unbillig erscheinen, dass sie einen Härtefall begründeten. Auch der Umstand, dass die nach dem Tod der Berechtigten nicht verbrauchten Werteinheiten, die aus seiner Versicherungsleistung als Ausgleichspflichtigem stammten, nicht rückerstattet würden und statt an ihn an den Rentenversicherungsträger fielen, stelle für ihn eine unbillige Härte dar. Insgesamt träfen die durch das BVerfG (28.02.1980 - BVL 17/77 u.a.) aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls zu. Denn es sei für ihn eine sehr spürbare Kürzung der Rentenansprüche eingetreten, die nicht verwerteten Wertanteile kämen ausschließlich dem Versicherungsträger zugute und es liege eine sogenannte Altehe vor, die geschlossen worden sei, als es noch keinen Versorgungsausgleich gegeben habe. Es liege überdies eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung deshalb vor, weil ein Ausgleichspflichtiger, dessen Ausgleichsberechtigter ehemaliger Ehegatte vom Renteneintritt bis zu seinem Tode bis zu 36 Monate Rente bezogen habe, eine Rückführung unter Abzug der verbrauchten Wertanteile beantragen könne, während einem Ausgleichspflichtigen - wie ihm - dessen geschiedener Ehegatte 78 Monate Rente bezogen habe, eine Rückführung verweigert werde, obwohl es in der Sache keinen Unterschied gebe. Überdies liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) deshalb vor, weil weder ein Lediger, noch ein bis zum Tode Verheirateter, noch ein Ausgleichsberechtigter als gleichberechtigtes Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem erheblichen Teil seiner erarbeiteten Rentenansprüche zur Finanzierung des Systems herangezogen werde, wie dies bei ihm aufgrund der angefochtenen Entscheidungen der Fall sei. Ergänzend führt der Kläger an, es sei durch das SG in rechtswidriger Weise das ab 01.09.2009 geltende Recht zur Anwendung gelangt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2004 für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 und ab dem 28.02.2013 höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie des erstinstanzlichen Urteils, welches sie für richtig hält. Ergänzend führt sie aus, § 37 VersAusglG finde vorliegend Anwendung, weil der Kläger seinen Antrag auf nachträgliche Anpassung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem 01.09.2009 (hier: am 18.07.2013) gestellt habe (§§ 48 Abs. 1, 49 VersAusglG).
Der Senat hat die die frühere Ehefrau des Klägers betreffenden Verwaltungsvorgänge der DRV Rheinland sowie die die Familiensache C gegen C (Az.: 000 F 245/97) betreffenden Verfahrensakten des Amtsgerichts Düsseldorf (Bl. 183 GA) beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungs- und Verfahrensakten und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Düsseldorf hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 nicht im Sinne von §&8239;54 Abs.&8239;2 Satz&8239;1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da dieser rechtmäßig ist.
I. Der Kläger begehrt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 29.06.2004 für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 und ab dem 28.02.2013 höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren. Ausdrücklich hat der Kläger "den Antrag aus meinem Schriftsatz vom 13.05.2018" gestellt. Der Schriftsatz des Klägers vom 13.05.2018 selbst enthält indes keinen Antrag, sondern erläuternden Vortrag zur Sache. Der Schriftsatz nimmt jedoch Bezug auf ein angefügtes, mit "Klage" überschriebenes Schreiben des Klägers vom 09.01.2018, dem ein Antrag zu entnehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Klageantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen ist (§ 123 SGG, hierzu grundlegend BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R m.w.N.; zuletzt BSG vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R). Dem Willen des Klägers dürfte es in Anbetracht seines gesamten Vortrages einschließlich seiner Ausführungen sowohl in seinem Schriftsatz vom 13.05.2018 als auch in dem beigefügten Schreiben vom 09.01.2018 entsprechen, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 sowie des Bescheides der Beklagten vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 und ab dem 28.02.2013 höhere Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren. Der Kläger hat ausdrücklich begehrt, ihm unter Außerachtlassung der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2013 (Rentenbezug seiner früheren Ehefrau) Rente in der Höhe zu gewähren, die sie hätte, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt worden wäre.
Zulässiger Streitgegenstand ist demnach der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013. Entgegen der Rechtsauffassung des SG war der Antrag des Klägers vom 18.07.2013, mit dem er bei der Beklagten die Rückübertragung seiner an seine frühere Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften und die Neuberechnung seiner Rente begehrt hat, für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 als Antrag auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 29.06.2004 und für die Zeit ab dem 28.02.2013 als Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau auszulegen. Diese Anträge hat die Beklage mit Bescheid vom 27.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 rechtmäßig beschieden. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung höherer Rente unter Aussetzung der Kürzung aus dem Versorgungsausgleich für die Zeit bis zum Renteneintritt der Ausgleichberechtigten noch Anspruch auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau.
II. Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 entsprechend höhere ungekürzte Rentenbeträge rückwirkend zu zahlen.
Mit seinem Antrag vom 18.07.2013 hat der Kläger insgesamt die Neuberechnung seiner Rente begehrt. Dies schließt auch die Zeit vom 01.06.2004 bis zum 31.08.2006 ein. Der Antrag des Klägers war mithin (auch) als Antrag auf teilweise Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 29.06.2004 auszulegen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 18.07.2013 zu erkennen gegeben, dass er die Rentenberechnung unter Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt, jedenfalls auch in der Zeit bis zum Renteneintritt der Ausgleichsberechtigten, für rechtswidrig erachtet. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.08.2013 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013) den darin liegenden Überprüfungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlagen.
Der Bescheid vom 29.06.2004 ist rechtmäßig. Mit der Rechtskraft und der daraus folgenden Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) ist der Versorgungsausgleich durchgeführt bzw. vollzogen worden (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des Ausgleichsberechtigten auf Grund des Versorgungsbezugs zu erhöhen (vgl. § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Ab diesem Zeitpunkt ist der Ausgleichsberechtigte Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften, und der Rentenversicherungsträger ist auch nur ihm gegenüber nicht nur leistungsberechtigt, sondern auch leistungsverpflichtet. Die Ehe des Klägers und der Ausgleichsberechtigten wurde durch Urteil vom 28.04.1998 rechtskräftig geschieden. Mit der Rechtskraft dieses Urteils, gegen das ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, war der Versorgungsausgleich vollzogen. Als der Kläger im Jahr 2004 Altersrente bezog, war er nicht mehr Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften.
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehefrau gemäß § 48 Abs. 1 SGB X Eine wesentliche Änderung ist nicht eingetreten. Die Voraussetzungen der Anpassungsregelung nach § 37 Abs. 2 VersAusglG liegen nicht vor. Diese Bestimmung ist auch verfassungsgemäß. Es liegt auch kein sonstiger Härtefall vor.
1. Die Beklagte hat das (einfache) Recht zutreffend angewandt. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein § 37 VersAusglG in der ab dem 01.09.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I 700) in Betracht. Die Vorgängerregelung in § 4 Versorgungsausgleichs- Härteregelungsgesetz (VAHRG) findet keine Anwendung, denn der Kläger hat den Antrag auf Anpassung nach dem 31.08.2009 gestellt (vgl. § 49 VersAusglG).
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird bei Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. § 37 Abs. 2 VersAusglG schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Diese zwingende, notwendige Voraussetzung des § 37 Abs. 2 VersAusglG für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist hier nicht erfüllt. Denn die verstorbene geschiedene Ehefrau des Klägers hat die Rente aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht vom 01.09.2006 (Kalendermonat, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt war, § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum 28.02.2013 (Sterbemonat, § 102 Abs. 5 SGB VI) und damit über einen Zeitraum von 78 Monaten bezogen. Das ist zwischen den Beteiligten insoweit auch unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung.
2. Soweit der Kläger die Verletzung höherrangigen Rechts rügt, sieht der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung nach eigener Überprüfung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 zurück. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:
a) Ebenso wie hinsichtlich der Vorgängernorm des § 4 Abs. 2 VAHRG sind auch hinsichtlich § 37 Abs. 2 VersAusglG Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift begründen könnten, nicht ersichtlich.
Das BVerfG hat zu der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 2 VAHRG entschieden, dass es nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG verstieß, dass beim Vorversterben des ausgleichsberechtigten Ehegatten die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nur dann entfiel, wenn die auf Grund des Versorgungsausgleichs gewährten Leistungen innerhalb der von § 4 Abs. 2 VAHRG bestimmten (engen) Grenzen lagen (BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Das BVerfG hat insoweit ausgeführt, in seiner Grundsatzentscheidung (BVerfG vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, sondern nur eine ergänzende Härteregelung nach Maßgabe der Gründe unter anderem für die Fälle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten gefordert zu haben. Dabei habe es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gelegen, die Grenzen für die "Rückabwicklung" des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Bei der gesetzlichen Regelung müsse sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund in diesem Sinne müsse "sachbezogen" sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 2 VAHRG habe diese Voraussetzungen erfüllt (BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87). Schon im Gesetzgebungsverfahren zu § 4 Abs. 2 VAHRG sei Konsens gewesen, dass keine auf die individuellen Verhältnisse des Ausgleichsverpflichteten bezogene Lösung möglich sei, sondern die Voraussetzungen für den Härtefall "Kürze der Rentenleistung" allein durch die Festlegung eines Höchstbetrags der Leistungen an den Ausgleichsberechtigten abstrakt und generell eingegrenzt werden könnten, da eine allgemeine Billigkeitsregelung, die Raum für die Berücksichtigung der Belange des einzelnen Ausgleichsverpflichteten gelassen hätte, dem System der Sozialversicherung fremd sei. Der Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten rentenversicherungsrechtlichen Positionen des Ausgleichsverpflichteten sei dabei zulässig, weil der Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt wird. Er diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses (vgl. BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 m.w.N.). Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelung am System der Rentenversicherung sei ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt, der nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung des § 4 Abs. 2 VAHRG führe (BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Das BVerfG hat es auch nicht als verfassungswidrig erachtet, dass § 4 Abs. 2 VAHRG ohne gleitenden Übergang einen "Rückfall" der im Versorgungsausgleich abgegebenen Anrechte an den Ausgleichsverpflichteten nur dann vorsah, wenn der Ausgleichsberechtigte Leistungen bezogen hat, die zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs berechneten Rente nicht überstiegen. Der Gesetzgeber sei nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härte mit sich bringe. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs. 2 VAHRG auch den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Bei der Ausgestaltung der Härteregelung habe der Gesetzgeber nicht auf die absolute Höhe der übertragenen Versorgungsanwartschaften abstellen müssen. Es sei vielmehr sachgerecht, dass er von der statistisch ermittelten durchschnittlichen Rentenbezugsdauer ausgegangen sei und auf dieser Grundlage bestimmt habe, in welchen Grenzen die Rückgängigmachung des Versorgungsausgleichs unter Berücksichtigung der bereits vom Versicherungsträger erbrachten Gegenleistung noch vertretbar erscheine. Anhaltspunkte dafür, dass der in § 4 Abs. 2 VAHRG als unschädlich festgesetzte Leistungszeitraum willkürlich sein könnte, lägen nicht vor. Der Eingriff in die Versorgungsrechte des Ausgleichsverpflichteten sei im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten infolge der Härteregelung auch nicht mehr unverhältnismäßig. Zwar könne es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen müsse, dass es bei der Kürzung seiner Versorgung endgültig verbleibe, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht erfüllt seien. Daraus folge aber nicht die Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Diese sei - was nicht der Fall sei - nur dann gegeben, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen stünde. Der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten finde im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und sei durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestünden zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen seien; der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten könne regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen auch nicht gehalten gewesen, für "Altehen" eine weitergehende Härteregelung zu treffen, er sei von Verfassungs wegen nicht daran gehindert gewesen, das Scheidungsfolgenrecht des Ersten Eherechtsreformgesetzes auch auf Altehen zu erstrecken (zum Vorstehenden: BVerfG vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).
Durch die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Neuregelung des "Rückausgleichs" bei Tod des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG sind keine Gründe hinzugetreten, die zu einer anderen Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit führen könnten. Vielmehr ist in dieser Norm die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung nicht entgegensteht, gegenüber dem früheren Recht zugunsten des Ausgleichspflichtigen mit der Umstellung von einer Wert- auf eine Zeitgrenze faktisch sogar um ein Jahr (von 24 auf 36 Monate) verlängert worden (BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R unter Hinweis u.a. auf Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.10.2013 - L 1 R 471/12; Landessozialgericht für das Saarland vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11).
Zweck der Neufassung war insbesondere, die als zu kompliziert empfundene Berechnungsvorschrift des § 4 Abs. 2 VARHG zu vereinfachen (vgl. BT-Drucks. 16/10144). In § 4 Abs. 2 Satz 1 VAHRG lag die Grenze, ab der Kürzungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht mehr rückgängig gemacht wurden, bei zwei Jahresbeträgen des im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechts. Waren dem Ausgleichsberechtigten aus dem Anrecht bereits Leistungen gewährt worden, lag diese (Wert-)Grenze bei "insgesamt zwei Jahresbeträge(n) einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung". Anders als § 4 Abs. 2 VAHRG stellt § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht mehr auf die Höhe der bezogenen Leistungen ab, sondern ausschließlich darauf, ob eine Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht durch den Ausgleichsberechtigten nicht länger als 36 Monate bezogen worden ist. Entscheidend für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist also allein die Zeit des Versorgungsbezugs. Damit ist zugleich die Grenze, bis zu der ein Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten einer Anpassung wegen dessen Todes zugunsten des Ausgleichsverpflichteten nicht entgegensteht, wie bereits ausgeführt gegenüber dem früheren Recht faktisch um ein Jahr verlängert worden (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Auch kommt es im Rahmen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur (noch) darauf an, ob die ausgleichsberechtigte Person Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht "bezogen" hat, wodurch klargestellt ist, dass (anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 Abs. 2 VARHG) Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten aus dem im Versorgungsaugleich erworbenen Anrecht außer Betracht bleiben (vgl. BSG vom 11.02.2015 - B 13 R 9/14 R m.w.N.). Eine Verschlechterung der Position des Ausgleichsverpflichteten gegenüber der (verfassungsgemäßen) Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 VAHRG ist damit insgesamt nicht erkennbar.
b) Es liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, weil die Differenzierung der Vergleichsgruppen gerechtfertigt ist. Art. 3 GG verbietet es, verschiedene Gruppen von Normadressaten ungleich zu behandeln, wenn zwischen ihnen nicht Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79; BVerfG vom 11.05.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00; BVerfG vom 11.07.2006 - 1 BvR 293/05). Die Vergleichsgruppen - nämlich gleichaltrige Ledige, bis zum Tode Verheiratete, Ausgleichsberechtigte und der Kläger als Ausgleichsverpflichteter - unterscheiden sich bereits gravierend. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gegenüber einer Personengruppe mit den gleichen Voraussetzungen ohne sachliche Gründe ungleich behandelt würde.
3. Dem Vortrag des Klägers sind auch keine weiteren, insbesondere keine den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als grob unbillig erscheinen lassende Umstände zu entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, in seinem Fall müsse seine im Rahmen des Versorgungsausgleichs bestehende Ausgleichspflicht beschränkt werden, weil eine unbillige Härte insoweit vorliege, als nach dem Tod seiner früheren Ehefrau der alleinige Zweck des Versorgungsausgleichs weggefallen und es infolgedessen unverhältnismäßig sei, dass eine Anpassung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 VersAusglG in seinem Fall ausscheide, weil die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt seien, trägt dies vor dem Hintergrund des § 27 VersAusglG nicht. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls grob unbillig wäre. Aus Gründen der Gesetzessystematik kann eine grobe Unbilligkeit nicht mit Umständen begründet werden, deren Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich der Gesetzgeber an anderer Stelle bereits ausdrücklich geregelt und berücksichtigt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2016 - 1 A 304/15). Der Umstand, dass die frühere Ehefrau des Klägers als im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, führt gemäß § 37 Abs. 2 VersAusglG nur dann zur Anpassung des Versorgungsausgleichs nach Absatz 1 der Vorschrift, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung kann der Umstand, dass die frühere Ehefrau des Klägers verstorben, er aber weiterhin ausgleichspflichtig ist, nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sein (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.02.2016 - 1 A 304/15), weil dann die Legislative Wertenscheidung des § 27 Abs. 2 VersAusglG Konterkariert würde.
Soweit der Kläger anklingen lässt, mit der Entscheidung des Familiengerichtes nicht einverstanden zu sein, gilt unverändert, dass mit der Rechtskraft und der daraus folgenden Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts (vgl. § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG) der Versorgungsausgleich durchgeführt bzw. vollzogen ist (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, ist die Rente des Ausgleichsberechtigten auf Grund des Versorgungsbezugs zu erhöhen (vgl. § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Ab diesem Zeitpunkt ist - wie bereits dargelegt - der Ausgleichsberechtigte Gläubiger der Rentenleistungen aus den im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften, und der Rentenversicherungsträger ist auch nur ihm gegenüber nicht nur leistungsberechtigt, sondern auch leistungsverpflichtet.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
V. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, weil angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres beantwortet werden können.
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