Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 SO 66/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 110/15 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 12.210,12 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.210,12 EUR für den Aufenthalt des Zeugen B. (im Folgenden: Hilfebedürftiger) im C-Haus in C-Stadt in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2011.
Der 1955 geborene, ledige Hilfebedürftige, der gelernter Bäcker ist, leidet seit langem an einer Herzerkrankung und ist deswegen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Von 1983 bis 1986 sowie erneut in den neunziger Jahren war er in Haft. Von 2008 bis zum 14. April 2010 lebte er, zusammen mit seiner Freundin, in deren Wohnung in E-Stadt (Rheinland-Pfalz) und war dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach einem Streit mit der Freundin verließ er die Wohnung. Im Anschluss reiste er zunächst nach England und von dort über Frankreich und Spanien nach Marokko. Ziel der Reise war es, im Ausland eine Arbeit zu finden, was ihm aber nicht gelang.
Am 18. Mai 2010 kehrte der Hilfebedürftige wieder nach E-Stadt zurück und zog erneut in die ursprüngliche Wohnung zu seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er die Beziehung zunächst fortsetzen wollte. Am 31. Mai 2010 trennten er und seine Freundin sich dann endgültig und der Hilfebedürftige verließ die Wohnung. Entweder noch am 31. Mai, spätestens aber am 1. Juni 2010 begab er sich nach C-Stadt. Er wollte dorthin, weil sich dort seine Ärzte befanden. In C-Stadt wollte er dauerhaft bleiben, wobei er zunächst die Vorstellung hatte, sich dort eine eigene Wohnung anzumieten. Über Einkommen verfügte er in diesem Zeitpunkt nicht.
Am 1. Juni 2010, zwischen 8:45 und 17:30 Uhr, sprach der Hilfebedürftige dann unangemeldet bei dem Zeugen D. vor. Der Zeuge D. ist Diplom-Sozialarbeiter und Mitarbeiter des Caritasverbandes für den Bezirk C-Stadt e.V., welcher das C-Haus betreibt. Diese Einrichtung besteht aus einem "Übergangswohnheim" für alleinstehende wohnungslose Männer mit damals 14 Plätzen in C-Stadt sowie einem "Dezentralen Stationären Wohnen" in F-Stadt mit 6 Plätzen. Bei dem "Übergangswohnheim", also ebenfalls in C-Stadt, befindet sich ist eine Übernachtungsstelle mit 4 Plätzen, die sog. Herberge, die als niedrigschwelliger Zugang in das Hilfesystem konzipiert ist. Den Bewohnern des Übergangswohnheims sowie des Dezentralen Wohnens stehen umfassende Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Hinsichtlich der konkreten Leistungen wird auf die Auflistung in der Konzeption "Übergangswohnheim für alleinstehende wohnungslose Männer und Dezentrales Stationäres Wohnen", Bl. 228 und 229 der Gerichtsakte, verwiesen. Der Hilfebedürftige kannte das C-Haus von früheren Aufenthalten dort, sein letzter Kontakt mit dem Zeugen D. bzw. anderen Mitarbeitern der Einrichtung hatte jedoch in 2008 stattgefunden.
Zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Zeugen D. fand dann am 1. Juni 2010 ein umfassendes Beratungsgespräch statt. Im Laufe des Gesprächs entschied der Hilfebedürftige sich für eine Aufnahme in das Übergangswohnheim. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beratungsgesprächs wird auf die Betreuungsdokumentation, Bl. 271 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Weil im Wohnheim am selben Tag noch kein Platz frei war, übernachtete der Hilfebedürftige zunächst in der Herberge und zog dann am 2. Juni 2010 um in das Übergangswohnheim.
Mit Bescheid vom 9. August 2010 übernahm der Landkreis Limburg-Weilburg als Delegationsträger des klagenden Landeswohlfahrtsverbands Hessen vorläufig die Kosten für die vollstationäre Unterbringung im C-Haus in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis vorerst 1. Dezember 2010; diese Kostenzusage wurde später für den streitgegenständlichen Zeitraum verlängert.
Während des Zeitraums, für den der Kläger Kostenerstattung begehrt, war der Hilfebedürftige nicht erwerbstätig. Vom 9. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der ARGE Limburg-Weilburg. Im Juni 2010 erhielt er Leistungen in Höhe von 263,27 EUR, danach wurden ihm jeweils Leistungen in Höhe des Regelsatzes, Regelbedarfsstufe 1 bewilligt und ausgezahlt. Leistungen zur Deckung der Unterkunftskosten gewährte die ARGE dem Hilfebedürftigen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Der Landkreis Limburg-Weilburg erbrachte für die Unterbringung und Betreuung des Klägers im C-Haus (Hilfe zum Lebensunterhalt und Maßnahmekosten) während der Zeit vom 2. Juni 2010 bis einschließlich Februar 2011 insgesamt Leistungen in Höhe von 12.210,12 EUR (15.345,39 EUR abzüglich der vom Hilfebedürftigen in diesem Zeitraum bezogenen SGB II-Leistungen in Höhe von zusammen 3.135,27 EUR). Hinsichtlich der Zusammensetzung der geleisteten Beträge im Einzelnen wird auf die Kostenaufstellung des Landkreises Limburg-Weilburg vom 4. Mai 2011, Bl. 70 der Akte des Beklagten, verwiesen.
Im Rahmen eines nachfolgenden Schriftverkehrs zwischen dem Landkreis Limburg-Weilburg, dem für E-Stadt zuständigen Rhein-Lahn-Kreis und dem Beklagten blieb die Zuständigkeit für die Leistungen an den Hilfebedürftigen streitig. Mit Schreiben an den Landkreis Limburg-Weilburg vom 4. Oktober 2012 und 6. Dezember 2012 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab, weil der Hilfebedürftige bereits mit der Aufnahme in die Herberge des C-Hauses einen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet habe, weshalb er nicht zuständig sei.
Der hierüber vom Landkreis Limburg-Weilburg informierte Kläger hat am 27. Juni 2011 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben und vorgetragen, er habe als zuständiger Kostenträger für Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII für die Zeit vom 2. Juni 2010 bis 28. Februar 2011 für die Unterbringung des Hilfebedürftigen im C-Haus insgesamt 12.210,12 EUR aufgewandt. Hierbei handele es sich um den Betrag, den er dem Landkreis Limburg-Weilburg erstattet habe, welcher als sogenannter Delegationsnehmer für Maßnahmen nach § 67 SGB XII die Leistungen für ihn - den Kläger - als eigentlich zuständigen überörtlichen Träger erbringe. Für die vorläufig erbrachten Kosten sei der Beklagte erstattungspflichtig. Dieser sei der nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII für die Leistung zuständige Träger, da der Hilfebedürftige in dem gesetzlich maßgeblichen Zwei-Monats-Zeitraum seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in C-Stadt in E-Stadt (Rheinland-Pfalz) gehabt habe. Nach dem Verlassen dieses Ortes habe der Hilfebedürftige keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr gehabt, sondern sei umhergezogen. In den zwei Tagen, die er im der Herberge des C Hauses genächtigt habe, sei kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Die in § 109 SGB XII aufgestellte Fiktion, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeits- und Erstattungsregelungen behandelt werde, müsse auch auf kurzfristige Zwischenzeiträume außerhalb der Einrichtungen erstreckt werden, wenn eine beabsichtigte Aufnahme nicht sofort möglich sei. Der Kläger hat die Kostenaufstellung des Landkreises Limburg-Weilburg vom 4. Mai 2011 über Sozialhilfeaufwendungen in Höhe des Klagebetrags vorgelegt.
Der Beklagte hat ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII und damit die sachliche Zuständigkeit stehe nicht im Streit, unterschiedliche Auffassungen bestünden nur über die örtliche Zuständigkeit. Zwar habe wohl bis zum 14. April 2010 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in E-Stadt bestanden. Dieser habe aber mit der Aufnahme in den Herbergsbereich des C-Hauses, der nicht zum stationären Teil der Einrichtung rechne, am 30. Mai 2010 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet. Hierbei komme es auf die kurze Aufenthaltsdauer bis zum Übertritt in die stationäre Maßnahme nicht an, sondern maßgeblich sei, dass der Hilfebedürftige in C-Stadt habe bleiben und diese Stadt zu seinem Lebensmittelpunkt habe machen wollen. Dass bereits am dritten Tag nach der Aufnahme in die Herberge ein stationärer Platz frei werden würde, sei nicht vorhersehbar gewesen und stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts während der Zeit der Übernachtungen auch nicht entgegen. Ob Zwischenzeiträume als unwesentliche Zwischenaufenthalte zu bewerten seien, spiele nur bei Übertritten von einer in die andere Einrichtung eine Rolle.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2012 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten der stationären Betreuung des Hilfebedürftigen im Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 12.210,12 EUR zu erstatten. Sowohl an der Notwendigkeit und dem Umfang der erbrachten Hilfe als auch an der Höhe der geltend gemachten Kosten bestünden keine Zweifel. Der Beklagte sei auch, wie der Kläger überzeugend begründet habe, der zuständige Sozialhilfeträger. Ergänzend sei anzuführen, dass sich bereits aus § 106 Abs. 2 SGB XII entnehmen lasse, dass es als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gelte, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht werde, aber in ihrer Betreuung bleibe. Der Hilfebedürftige habe mit seiner zweimaligen Übernachtung in der Herberge ebenso wenig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet wie mit seinen Aufenthalten im Ausland. Die Übernachtung in der Herberge sei allein von dem Ziel geprägt gewesen, stationär aufgenommen zu werden.
Gegen den ihm am 7. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 14. November 2012 Berufung eingelegt.
Im Rahmen eines am 5. Juni 2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger ein Schreiben des Landkreises Limburg-Weilburg vom 3. Juni 2013 vorgelegt, mit der dieser den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Kosten bevollmächtigt hat.
Das Landessozialgericht hat die Berufung mit Urteil vom 18. September 2013 (Az. L 4 SO 328/12) zurückgewiesen und ausgeführt, bis zum 15. April 2010 habe der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E-Stadt gehabt; in der Folge habe er zunächst keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er habe sich erst am 31. Mai 2010 entschieden, erneut einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil er mit dem Ziel der (tatsächlich auch absehbaren) stationären Aufnahme nach C-Stadt gekommen sei. Damit bleibe es bei der Zuständigkeit des Beklagten; denn der Schutz der Einrichtungsorte, den § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 109 SGB XII vermittele, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am Einrichtungsort erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können. Ein solcher Fall liege hier vor; denn der Aufenthalt in der Herberge sei weder auf längere Dauer angelegt noch sei die Aufnahme des Hilfebedürftigen in die stationäre Einrichtung unsicher gewesen.
Auf die - vom Landessozialgericht zugelassene - Revision des Beklagten hin hat das Bundessozialgericht das landessozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurückverwiesen (Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 20/13 R).
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Es fehle an seiner örtlichen Zuständigkeit. Der Hilfebedürftige habe bereits mit der ersten Übernachtung in C-Stadt dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründen wollen und dies auch durch konkretes Handeln umgesetzt. Bei seiner Ankunft in C-Stadt habe er kein sicheres Wissen gehabt, dort stationär aufgenommen zu werden. Es habe weder vorherigen Kontakt mit der Einrichtung gehabt noch habe es eine Aufnahmezusage der Einrichtung gegeben. Der Hilfebedürftige habe daher vor seiner Ankunft in C-Stadt nicht wissen können, ob ihn das C-Haus aufnehmen werde.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Insbesondere sei der Beklagte für die Leistungserbringung örtlich zuständig, da der Hilfebedürftige den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in das C-Haus in E-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Das folge bereits aus der Bindungswirkung in den Ausführungen Rn. 15 ff. des zurückverweisenden Urteils nach § 170 Abs. 5 SGG. Deswegen habe der Hilfebedürftige auch gar nicht mehr zu seinem Aufenthalt in der Herberge befragt werden dürfen. Beim Eintreten in die Herberge bzw. beim Aufnahmegespräch habe der Hilfebedürftige zudem das sichere Wissen gehabt, in das C-Haus aufgenommen zu werden. Damit seien auch die inhaltlichen Anforderungen, die das BSG aufgestellt habe, erfüllt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Hilfebedürftigen sowie der Zeugen G. und D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. November 2016, Bl. 273 bis 276 der Gerichtsakte, sowie die schriftliche Aussage des Zeugen D. vom 14. Dezember 2016, Bl. 303 und 304 der Gerichtsakte, verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen. Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung war stattzugeben. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, und auch begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung war aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn der Kläger, der aufgrund der im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung des Landreises Limburg-Weilburg zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung berechtigt war, hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Zahlungsbegehren kommt nur § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Betracht. Hiernach hat der nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Allerdings ist die für den Erstattungsanspruch zwingende Bedingung, dass die Leistungserbringung durch den Landkreis Limburg-Weilburg rechtmäßig war, erfüllt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 67 S. 1 SGB XII an den Hilfebedürftigen in Form der stationären Unterbringung im C-Haus waren gegeben. Der im streitigen Zeitraum vermögenslose Hilfebedürftige, der ohne Wohnung und Arbeit war und – abgesehen von den SGB II-Leistungen – über keinerlei Einkünfte verfügte, gehörte zu dem in § 67 SGB XII beschriebenen Kreis an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die aus eigener Kraft diese Schwierigkeiten nicht überwinden können. Dass es zur Überwindung der Schwierigkeiten der Erbringung stationärer Leistungen bedurfte, ambulante oder teilstationäre Leistungen also nicht genügt hätten, ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon aus den Angaben in der Betreuungsdokumentation des Zeugen D. vom 1. Juni 2010, Bl. 271 und 272 der Gerichtsakte (" Momentan ist die Situation sehr verfahren und über Beratung nicht zu machen. Habe ihm daher eine Aufnahme in das Wohnheim empfohlen, die er auch machen will. Es gibt viele Baustellen und mit einer Vermittlung alleine in eine Wohnung ist es nicht getan."). Andere Leistungen im Sinne von § 67 S. 2 SGB XII, die den Bedarf des Hilfeempfängers gedeckt hätten, waren nicht vorhanden. Die erbrachten Leistungen waren schließlich auch der Höhe nach rechtmäßig; sie entsprachen insbesondere den vorhandenen Vergütungsvereinbarungen (vgl. hierzu nur die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Kläger und dem Caritasverband für den Bezirk C-Stadt e.V. vom 14. April 2010, Bl. 232 bis 251 der Gerichtsakte).
Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Leistungen gemäß § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII liegen allerdings schon deswegen nicht vor, weil der Beklagte nicht der nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII endgültig zuständige Träger ist. Örtlich (und sachlich) zuständig für die Erbringung der Leistungen war vielmehr der Beklagte selbst.
Gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Der Hilfebedürftige hatte in dem Zeitpunkt, in dem er in das Übergangswohnheim des C-Haus – welches eine stationäre Einrichtung ist - aufgenommen wurde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Limburg-Weilburg und damit auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger. Das folgt aus § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I).
Nach dieser Norm hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insoweit nur Rn. 13 der zurückverweisenden Entscheidung) sind für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen sind, und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist.
Von diesem Maßstab ausgehend, hat der Hilfebedürftige jedenfalls am 1. Juni 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet. Er hatte den Willen, sich dort dauerhaft niederzulassen, wie er bei seiner Vernehmung im Erörterungstermin nochmals bestätigt hat. Mit dem Abschluss des mit dem Zeugen D. geführten Beratungsgesprächs stand auch objektiv fest, dass er diesen Wunsch würde umsetzen und in C-Stadt auf Dauer würde bleiben können, denn aufgrund des vorgesehenen Eintritts in der Herberge und der konkreten und sicheren Aussicht, kurzfristig in das C-Haus aufgenommen zu werden, war sein Verbleib in C-Stadt nicht mehr zweifelhaft.
§ 109 SGB XII, der es ausschließt, dass durch den Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort der Einrichtung begründet werden kann, steht dieser rechtlichen Einschätzung nicht entgegen.
Die Vorschrift greift hinsichtlich des Aufenthaltes in der Herberge nicht unmittelbar ein, denn die Herberge bietet nur eine Übernachtungsmöglichkeit und ist damit selbst keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII.
Auch unter Zugrundelegung der erweiternden Auslegung der Norm, so wie sie durch das Revisionsgericht in der zurückverweisenden Entscheidung erfolgt ist, liegt kein Fall des § 109 SGB XII vor. Die Bedingungen, an die das Bundessozialgericht die Vorverlagerungen des Schutzes knüpft, sind hier nämlich nicht erfüllt. Das Gericht hat insoweit ausgeführt:
"Dieser Schutz gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, später in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BVerwGE aaO). Nicht ausreichend wäre es, wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt."
Der Hilfebedürftige hat den Ort der Einrichtung – C-Stadt – schon nicht mit dem sicheren Wissen, später in das C-Haus aufgenommen zu werden, aufgesucht. Weder hatte er, als er in C-Stadt ankam, die Absicht, in die Einrichtung oder wenigstens die angeschlossene Herberge aufgenommen zu werden noch gab es objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Aufnahme "unmittelbar realisieren" lassen würde. Der Hilfebedürftige kannte zwar das C-Haus aus früheren Aufenthalten, zuletzt im Jahre 2008, er begab sich aber nicht nach C-Stadt, um dort erneut Aufnahme zu finden, sondern fuhr, wie er bei seiner Vernehmung überzeugend bekundet hat, "aufs gerade Wohl" dorthin und hatte eigentlich vor, in der Stadt eine eigene Wohnung anmieten (was sich aber als nicht umsetzbar herausstellte). Er konnte bei seiner Ankunft in C-Stadt zudem nicht wissen, dass er in die Einrichtung – zeitnah - aufgenommen werden würde, denn vor dem Beratungsgespräch am 1. Juni 2010 hatte er letztmalig in 2008 Kontakt mit Mitarbeitern des C-Hauses gehabt. "Sicheres Wissen" dahingehend, dass er später aufgenommen werden würde, bestand insofern bei der Ankunft des Hilfebedürftigen in C-Stadt, dem Ort der Einrichtung, gerade nicht.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus prozessualen Gründen geboten.
Insbesondere entfaltet die Annahme des Bundessozialgericht in dem zurückverweisenden Urteil, ein Fall des sicheren Wissens sei beim Hilfebedürftigen gegeben gewesen, keine Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die in dieser Bestimmung angeordnete Bindungswirkung erstreckt sich nur auf die Beurteilungen des Revisionsgerichts, die der Aufhebung zugrunde liegen (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 11. Aufl., § 170 Rn. 10). Die eben dargelegte rechtliche Einschätzung des Bundessozialgerichts war aber kein Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung, sondern das Revisionsgericht war insoweit gerade zum gleichen Ergebnis wie der erkennende Senat - nämlich dass der Hilfebedürftige mit seinem Aufenthalt in der Herberge keinen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet habe - gelangt, wenn auch mit abweichender rechtlicher Begründung (vgl. nur Rn. 14 der zurückverweisenden Entscheidung). Zurückverwiesen wurde vielmehr nur, weil dem Gericht Feststellungen zu den Aufenthalten des Hilfebedürftigen während seiner Reise durch Europa und Marokko (unter dem Gesichtspunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in diesen Ländern) sowie zu den weiteren Leistungsvoraussetzungen (Grund und Höhe der Leistung) fehlten.
Im Übrigen ging das Bundessozialgericht bei seiner Subsumtion von einem anderen Sachverhalt als dem nunmehr festgestellten aus, weil es annahm, der Hilfebedürftige habe sich nach C-Stadt mit dem ausdrücklichen Ziel begeben, dort stationär in das C Haus aufgenommen zu werden. Das war jedoch gerade nicht der Fall. Auch dieser Umstand steht einer Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtskostengesetz (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 12.210,12 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 12.210,12 EUR für den Aufenthalt des Zeugen B. (im Folgenden: Hilfebedürftiger) im C-Haus in C-Stadt in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2011.
Der 1955 geborene, ledige Hilfebedürftige, der gelernter Bäcker ist, leidet seit langem an einer Herzerkrankung und ist deswegen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Von 1983 bis 1986 sowie erneut in den neunziger Jahren war er in Haft. Von 2008 bis zum 14. April 2010 lebte er, zusammen mit seiner Freundin, in deren Wohnung in E-Stadt (Rheinland-Pfalz) und war dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach einem Streit mit der Freundin verließ er die Wohnung. Im Anschluss reiste er zunächst nach England und von dort über Frankreich und Spanien nach Marokko. Ziel der Reise war es, im Ausland eine Arbeit zu finden, was ihm aber nicht gelang.
Am 18. Mai 2010 kehrte der Hilfebedürftige wieder nach E-Stadt zurück und zog erneut in die ursprüngliche Wohnung zu seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er die Beziehung zunächst fortsetzen wollte. Am 31. Mai 2010 trennten er und seine Freundin sich dann endgültig und der Hilfebedürftige verließ die Wohnung. Entweder noch am 31. Mai, spätestens aber am 1. Juni 2010 begab er sich nach C-Stadt. Er wollte dorthin, weil sich dort seine Ärzte befanden. In C-Stadt wollte er dauerhaft bleiben, wobei er zunächst die Vorstellung hatte, sich dort eine eigene Wohnung anzumieten. Über Einkommen verfügte er in diesem Zeitpunkt nicht.
Am 1. Juni 2010, zwischen 8:45 und 17:30 Uhr, sprach der Hilfebedürftige dann unangemeldet bei dem Zeugen D. vor. Der Zeuge D. ist Diplom-Sozialarbeiter und Mitarbeiter des Caritasverbandes für den Bezirk C-Stadt e.V., welcher das C-Haus betreibt. Diese Einrichtung besteht aus einem "Übergangswohnheim" für alleinstehende wohnungslose Männer mit damals 14 Plätzen in C-Stadt sowie einem "Dezentralen Stationären Wohnen" in F-Stadt mit 6 Plätzen. Bei dem "Übergangswohnheim", also ebenfalls in C-Stadt, befindet sich ist eine Übernachtungsstelle mit 4 Plätzen, die sog. Herberge, die als niedrigschwelliger Zugang in das Hilfesystem konzipiert ist. Den Bewohnern des Übergangswohnheims sowie des Dezentralen Wohnens stehen umfassende Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Hinsichtlich der konkreten Leistungen wird auf die Auflistung in der Konzeption "Übergangswohnheim für alleinstehende wohnungslose Männer und Dezentrales Stationäres Wohnen", Bl. 228 und 229 der Gerichtsakte, verwiesen. Der Hilfebedürftige kannte das C-Haus von früheren Aufenthalten dort, sein letzter Kontakt mit dem Zeugen D. bzw. anderen Mitarbeitern der Einrichtung hatte jedoch in 2008 stattgefunden.
Zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Zeugen D. fand dann am 1. Juni 2010 ein umfassendes Beratungsgespräch statt. Im Laufe des Gesprächs entschied der Hilfebedürftige sich für eine Aufnahme in das Übergangswohnheim. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Beratungsgesprächs wird auf die Betreuungsdokumentation, Bl. 271 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Weil im Wohnheim am selben Tag noch kein Platz frei war, übernachtete der Hilfebedürftige zunächst in der Herberge und zog dann am 2. Juni 2010 um in das Übergangswohnheim.
Mit Bescheid vom 9. August 2010 übernahm der Landkreis Limburg-Weilburg als Delegationsträger des klagenden Landeswohlfahrtsverbands Hessen vorläufig die Kosten für die vollstationäre Unterbringung im C-Haus in der Zeit vom 2. Juni 2010 bis vorerst 1. Dezember 2010; diese Kostenzusage wurde später für den streitgegenständlichen Zeitraum verlängert.
Während des Zeitraums, für den der Kläger Kostenerstattung begehrt, war der Hilfebedürftige nicht erwerbstätig. Vom 9. Juni 2010 bis 31. Dezember 2012 bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der ARGE Limburg-Weilburg. Im Juni 2010 erhielt er Leistungen in Höhe von 263,27 EUR, danach wurden ihm jeweils Leistungen in Höhe des Regelsatzes, Regelbedarfsstufe 1 bewilligt und ausgezahlt. Leistungen zur Deckung der Unterkunftskosten gewährte die ARGE dem Hilfebedürftigen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Der Landkreis Limburg-Weilburg erbrachte für die Unterbringung und Betreuung des Klägers im C-Haus (Hilfe zum Lebensunterhalt und Maßnahmekosten) während der Zeit vom 2. Juni 2010 bis einschließlich Februar 2011 insgesamt Leistungen in Höhe von 12.210,12 EUR (15.345,39 EUR abzüglich der vom Hilfebedürftigen in diesem Zeitraum bezogenen SGB II-Leistungen in Höhe von zusammen 3.135,27 EUR). Hinsichtlich der Zusammensetzung der geleisteten Beträge im Einzelnen wird auf die Kostenaufstellung des Landkreises Limburg-Weilburg vom 4. Mai 2011, Bl. 70 der Akte des Beklagten, verwiesen.
Im Rahmen eines nachfolgenden Schriftverkehrs zwischen dem Landkreis Limburg-Weilburg, dem für E-Stadt zuständigen Rhein-Lahn-Kreis und dem Beklagten blieb die Zuständigkeit für die Leistungen an den Hilfebedürftigen streitig. Mit Schreiben an den Landkreis Limburg-Weilburg vom 4. Oktober 2012 und 6. Dezember 2012 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab, weil der Hilfebedürftige bereits mit der Aufnahme in die Herberge des C-Hauses einen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet habe, weshalb er nicht zuständig sei.
Der hierüber vom Landkreis Limburg-Weilburg informierte Kläger hat am 27. Juni 2011 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben und vorgetragen, er habe als zuständiger Kostenträger für Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII für die Zeit vom 2. Juni 2010 bis 28. Februar 2011 für die Unterbringung des Hilfebedürftigen im C-Haus insgesamt 12.210,12 EUR aufgewandt. Hierbei handele es sich um den Betrag, den er dem Landkreis Limburg-Weilburg erstattet habe, welcher als sogenannter Delegationsnehmer für Maßnahmen nach § 67 SGB XII die Leistungen für ihn - den Kläger - als eigentlich zuständigen überörtlichen Träger erbringe. Für die vorläufig erbrachten Kosten sei der Beklagte erstattungspflichtig. Dieser sei der nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII für die Leistung zuständige Träger, da der Hilfebedürftige in dem gesetzlich maßgeblichen Zwei-Monats-Zeitraum seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in C-Stadt in E-Stadt (Rheinland-Pfalz) gehabt habe. Nach dem Verlassen dieses Ortes habe der Hilfebedürftige keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr gehabt, sondern sei umhergezogen. In den zwei Tagen, die er im der Herberge des C Hauses genächtigt habe, sei kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Die in § 109 SGB XII aufgestellte Fiktion, dass der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Zuständigkeits- und Erstattungsregelungen behandelt werde, müsse auch auf kurzfristige Zwischenzeiträume außerhalb der Einrichtungen erstreckt werden, wenn eine beabsichtigte Aufnahme nicht sofort möglich sei. Der Kläger hat die Kostenaufstellung des Landkreises Limburg-Weilburg vom 4. Mai 2011 über Sozialhilfeaufwendungen in Höhe des Klagebetrags vorgelegt.
Der Beklagte hat ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII und damit die sachliche Zuständigkeit stehe nicht im Streit, unterschiedliche Auffassungen bestünden nur über die örtliche Zuständigkeit. Zwar habe wohl bis zum 14. April 2010 ein gewöhnlicher Aufenthalt des Hilfebedürftigen in E-Stadt bestanden. Dieser habe aber mit der Aufnahme in den Herbergsbereich des C-Hauses, der nicht zum stationären Teil der Einrichtung rechne, am 30. Mai 2010 einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet. Hierbei komme es auf die kurze Aufenthaltsdauer bis zum Übertritt in die stationäre Maßnahme nicht an, sondern maßgeblich sei, dass der Hilfebedürftige in C-Stadt habe bleiben und diese Stadt zu seinem Lebensmittelpunkt habe machen wollen. Dass bereits am dritten Tag nach der Aufnahme in die Herberge ein stationärer Platz frei werden würde, sei nicht vorhersehbar gewesen und stehe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts während der Zeit der Übernachtungen auch nicht entgegen. Ob Zwischenzeiträume als unwesentliche Zwischenaufenthalte zu bewerten seien, spiele nur bei Übertritten von einer in die andere Einrichtung eine Rolle.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2012 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten der stationären Betreuung des Hilfebedürftigen im Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 12.210,12 EUR zu erstatten. Sowohl an der Notwendigkeit und dem Umfang der erbrachten Hilfe als auch an der Höhe der geltend gemachten Kosten bestünden keine Zweifel. Der Beklagte sei auch, wie der Kläger überzeugend begründet habe, der zuständige Sozialhilfeträger. Ergänzend sei anzuführen, dass sich bereits aus § 106 Abs. 2 SGB XII entnehmen lasse, dass es als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gelte, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht werde, aber in ihrer Betreuung bleibe. Der Hilfebedürftige habe mit seiner zweimaligen Übernachtung in der Herberge ebenso wenig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet wie mit seinen Aufenthalten im Ausland. Die Übernachtung in der Herberge sei allein von dem Ziel geprägt gewesen, stationär aufgenommen zu werden.
Gegen den ihm am 7. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 14. November 2012 Berufung eingelegt.
Im Rahmen eines am 5. Juni 2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Kläger ein Schreiben des Landkreises Limburg-Weilburg vom 3. Juni 2013 vorgelegt, mit der dieser den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Kosten bevollmächtigt hat.
Das Landessozialgericht hat die Berufung mit Urteil vom 18. September 2013 (Az. L 4 SO 328/12) zurückgewiesen und ausgeführt, bis zum 15. April 2010 habe der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E-Stadt gehabt; in der Folge habe er zunächst keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er habe sich erst am 31. Mai 2010 entschieden, erneut einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, weil er mit dem Ziel der (tatsächlich auch absehbaren) stationären Aufnahme nach C-Stadt gekommen sei. Damit bleibe es bei der Zuständigkeit des Beklagten; denn der Schutz der Einrichtungsorte, den § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 109 SGB XII vermittele, müsse sich auf der eigentlichen Aufnahme vorgelagerte kurze Aufenthalte am Einrichtungsort erstrecken, sodass dort von vornherein kein gewöhnlicher Aufenthalt habe begründet werden können. Ein solcher Fall liege hier vor; denn der Aufenthalt in der Herberge sei weder auf längere Dauer angelegt noch sei die Aufnahme des Hilfebedürftigen in die stationäre Einrichtung unsicher gewesen.
Auf die - vom Landessozialgericht zugelassene - Revision des Beklagten hin hat das Bundessozialgericht das landessozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den hiesigen Senat zurückverwiesen (Urteil vom 24. März 2015 – B 8 SO 20/13 R).
Der Beklagte ist der Auffassung, er sei nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Es fehle an seiner örtlichen Zuständigkeit. Der Hilfebedürftige habe bereits mit der ersten Übernachtung in C-Stadt dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen begründen wollen und dies auch durch konkretes Handeln umgesetzt. Bei seiner Ankunft in C-Stadt habe er kein sicheres Wissen gehabt, dort stationär aufgenommen zu werden. Es habe weder vorherigen Kontakt mit der Einrichtung gehabt noch habe es eine Aufnahmezusage der Einrichtung gegeben. Der Hilfebedürftige habe daher vor seiner Ankunft in C-Stadt nicht wissen können, ob ihn das C-Haus aufnehmen werde.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Insbesondere sei der Beklagte für die Leistungserbringung örtlich zuständig, da der Hilfebedürftige den letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in das C-Haus in E-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt habe. Das folge bereits aus der Bindungswirkung in den Ausführungen Rn. 15 ff. des zurückverweisenden Urteils nach § 170 Abs. 5 SGG. Deswegen habe der Hilfebedürftige auch gar nicht mehr zu seinem Aufenthalt in der Herberge befragt werden dürfen. Beim Eintreten in die Herberge bzw. beim Aufnahmegespräch habe der Hilfebedürftige zudem das sichere Wissen gehabt, in das C-Haus aufgenommen zu werden. Damit seien auch die inhaltlichen Anforderungen, die das BSG aufgestellt habe, erfüllt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Hilfebedürftigen sowie der Zeugen G. und D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. November 2016, Bl. 273 bis 276 der Gerichtsakte, sowie die schriftliche Aussage des Zeugen D. vom 14. Dezember 2016, Bl. 303 und 304 der Gerichtsakte, verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen. Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Berufung war stattzugeben. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, und auch begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung war aufzuheben und die Klage abzuweisen, denn der Kläger, der aufgrund der im Berufungsverfahren erteilten Ermächtigung des Landreises Limburg-Weilburg zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung berechtigt war, hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Zahlungsbegehren kommt nur § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Betracht. Hiernach hat der nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe dem nach § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Allerdings ist die für den Erstattungsanspruch zwingende Bedingung, dass die Leistungserbringung durch den Landkreis Limburg-Weilburg rechtmäßig war, erfüllt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 67 S. 1 SGB XII an den Hilfebedürftigen in Form der stationären Unterbringung im C-Haus waren gegeben. Der im streitigen Zeitraum vermögenslose Hilfebedürftige, der ohne Wohnung und Arbeit war und – abgesehen von den SGB II-Leistungen – über keinerlei Einkünfte verfügte, gehörte zu dem in § 67 SGB XII beschriebenen Kreis an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und die aus eigener Kraft diese Schwierigkeiten nicht überwinden können. Dass es zur Überwindung der Schwierigkeiten der Erbringung stationärer Leistungen bedurfte, ambulante oder teilstationäre Leistungen also nicht genügt hätten, ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon aus den Angaben in der Betreuungsdokumentation des Zeugen D. vom 1. Juni 2010, Bl. 271 und 272 der Gerichtsakte (" Momentan ist die Situation sehr verfahren und über Beratung nicht zu machen. Habe ihm daher eine Aufnahme in das Wohnheim empfohlen, die er auch machen will. Es gibt viele Baustellen und mit einer Vermittlung alleine in eine Wohnung ist es nicht getan."). Andere Leistungen im Sinne von § 67 S. 2 SGB XII, die den Bedarf des Hilfeempfängers gedeckt hätten, waren nicht vorhanden. Die erbrachten Leistungen waren schließlich auch der Höhe nach rechtmäßig; sie entsprachen insbesondere den vorhandenen Vergütungsvereinbarungen (vgl. hierzu nur die Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Kläger und dem Caritasverband für den Bezirk C-Stadt e.V. vom 14. April 2010, Bl. 232 bis 251 der Gerichtsakte).
Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Leistungen gemäß § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII liegen allerdings schon deswegen nicht vor, weil der Beklagte nicht der nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII endgültig zuständige Träger ist. Örtlich (und sachlich) zuständig für die Erbringung der Leistungen war vielmehr der Beklagte selbst.
Gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Der Hilfebedürftige hatte in dem Zeitpunkt, in dem er in das Übergangswohnheim des C-Haus – welches eine stationäre Einrichtung ist - aufgenommen wurde, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt, also im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Limburg-Weilburg und damit auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger. Das folgt aus § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I).
Nach dieser Norm hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. insoweit nur Rn. 13 der zurückverweisenden Entscheidung) sind für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände, nicht nur der Wille des Betroffenen, zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen sind, und zwar auch dann, wenn wie hier der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist.
Von diesem Maßstab ausgehend, hat der Hilfebedürftige jedenfalls am 1. Juni 2017 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet. Er hatte den Willen, sich dort dauerhaft niederzulassen, wie er bei seiner Vernehmung im Erörterungstermin nochmals bestätigt hat. Mit dem Abschluss des mit dem Zeugen D. geführten Beratungsgesprächs stand auch objektiv fest, dass er diesen Wunsch würde umsetzen und in C-Stadt auf Dauer würde bleiben können, denn aufgrund des vorgesehenen Eintritts in der Herberge und der konkreten und sicheren Aussicht, kurzfristig in das C-Haus aufgenommen zu werden, war sein Verbleib in C-Stadt nicht mehr zweifelhaft.
§ 109 SGB XII, der es ausschließt, dass durch den Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt am Ort der Einrichtung begründet werden kann, steht dieser rechtlichen Einschätzung nicht entgegen.
Die Vorschrift greift hinsichtlich des Aufenthaltes in der Herberge nicht unmittelbar ein, denn die Herberge bietet nur eine Übernachtungsmöglichkeit und ist damit selbst keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 SGB XII.
Auch unter Zugrundelegung der erweiternden Auslegung der Norm, so wie sie durch das Revisionsgericht in der zurückverweisenden Entscheidung erfolgt ist, liegt kein Fall des § 109 SGB XII vor. Die Bedingungen, an die das Bundessozialgericht die Vorverlagerungen des Schutzes knüpft, sind hier nämlich nicht erfüllt. Das Gericht hat insoweit ausgeführt:
"Dieser Schutz gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, später in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht, und nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss und will (BVerwGE aaO). Nicht ausreichend wäre es, wenn der Hilfebedürftige lediglich mit dem Entschluss an den Ort der Einrichtung reist, in dieser Aufnahme zu finden, ohne dass erkennbar wird, dass sich dieser Entschluss unmittelbar realisieren lässt."
Der Hilfebedürftige hat den Ort der Einrichtung – C-Stadt – schon nicht mit dem sicheren Wissen, später in das C-Haus aufgenommen zu werden, aufgesucht. Weder hatte er, als er in C-Stadt ankam, die Absicht, in die Einrichtung oder wenigstens die angeschlossene Herberge aufgenommen zu werden noch gab es objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Aufnahme "unmittelbar realisieren" lassen würde. Der Hilfebedürftige kannte zwar das C-Haus aus früheren Aufenthalten, zuletzt im Jahre 2008, er begab sich aber nicht nach C-Stadt, um dort erneut Aufnahme zu finden, sondern fuhr, wie er bei seiner Vernehmung überzeugend bekundet hat, "aufs gerade Wohl" dorthin und hatte eigentlich vor, in der Stadt eine eigene Wohnung anmieten (was sich aber als nicht umsetzbar herausstellte). Er konnte bei seiner Ankunft in C-Stadt zudem nicht wissen, dass er in die Einrichtung – zeitnah - aufgenommen werden würde, denn vor dem Beratungsgespräch am 1. Juni 2010 hatte er letztmalig in 2008 Kontakt mit Mitarbeitern des C-Hauses gehabt. "Sicheres Wissen" dahingehend, dass er später aufgenommen werden würde, bestand insofern bei der Ankunft des Hilfebedürftigen in C-Stadt, dem Ort der Einrichtung, gerade nicht.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus prozessualen Gründen geboten.
Insbesondere entfaltet die Annahme des Bundessozialgericht in dem zurückverweisenden Urteil, ein Fall des sicheren Wissens sei beim Hilfebedürftigen gegeben gewesen, keine Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die in dieser Bestimmung angeordnete Bindungswirkung erstreckt sich nur auf die Beurteilungen des Revisionsgerichts, die der Aufhebung zugrunde liegen (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 11. Aufl., § 170 Rn. 10). Die eben dargelegte rechtliche Einschätzung des Bundessozialgerichts war aber kein Grund für die Aufhebung und Zurückverweisung, sondern das Revisionsgericht war insoweit gerade zum gleichen Ergebnis wie der erkennende Senat - nämlich dass der Hilfebedürftige mit seinem Aufenthalt in der Herberge keinen gewöhnlichen Aufenthalt in C-Stadt begründet habe - gelangt, wenn auch mit abweichender rechtlicher Begründung (vgl. nur Rn. 14 der zurückverweisenden Entscheidung). Zurückverwiesen wurde vielmehr nur, weil dem Gericht Feststellungen zu den Aufenthalten des Hilfebedürftigen während seiner Reise durch Europa und Marokko (unter dem Gesichtspunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in diesen Ländern) sowie zu den weiteren Leistungsvoraussetzungen (Grund und Höhe der Leistung) fehlten.
Im Übrigen ging das Bundessozialgericht bei seiner Subsumtion von einem anderen Sachverhalt als dem nunmehr festgestellten aus, weil es annahm, der Hilfebedürftige habe sich nach C-Stadt mit dem ausdrücklichen Ziel begeben, dort stationär in das C Haus aufgenommen zu werden. Das war jedoch gerade nicht der Fall. Auch dieser Umstand steht einer Bindungswirkung nach § 170 Abs. 5 SGG entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtskostengesetz (VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved