Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 680/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 469/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Aufhebung eines Bescheides über Bewilligung berufsfördernder Leistungen an den Arbeitgeber.
Der 1955 geborene Kläger beantragte ab 21.01.1998 über das Arbeitsamt Nürnberg Leistungen für seine berufliche Rehabilitation. Er hat dabei angegeben, zuletzt von September bis Dezember 1996 für die Firma R. als Fahrer und Möbelmonteur versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Vom 12.01. bis 09.02.1999 unterzog sich der Kläger einer stationären Heilmaßnahme in der Klinik F. in Bad S ... Nach dem Entlassungsbericht sollte der Kläger in Vollschicht einsatzfähig sein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Mit Bescheid vom 31.05.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine Hilfe zur Erlangung eines angepassten Arbeitsplatzes (§§ 9, 16, 17 SGB VI). Das Arbeitsamt Nürnberg wurde gebeten, bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes behilflich zu sein. Zum 01.08.1999 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma Mietwagen W. ein. Er sollte dort als Fahrer mit Kundenbetreuung für vorwiegend ausländische Gäste der Firma S. AG eingesetzt werden. Für dieses Arbeitsverhältnis hatte die Firma W. (telefonisch am 16.07.1999) schriftlich am 21.09.1999 die Gewährung einer Eingliederungshilfe beantragt, und zwar für sechs Monate zu 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgeltes. Der Arbeitsvertrag des Klägers sah vor, dass die Vergütung nach Kilometerleistung und anfallenden Wartezeiten erfolgte, woraus sich ergab, dass monatlich unterschiedliche Bruttolöhne anfallen würden (z.B. für August 1999: 5.718,00 DM). Am 16.11.1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger habe sich an diesem Tag kurz nach Arbeitsaufnahme ohne Abmeldung vom Betriebsgelände entfernt. Am Folgetag habe er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinärztin Dr.T. wegen Zustand nach Gallenkolik und Überforderungssyndrom übermittelt, befristet bis zum 03.12.1999. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Az.: 11 Ca 9818/99) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 27.07.2000 die Kündigung in eine ordentliche Arbeitgeberkündigung umgedeutet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.12.1999. Mit Bescheid vom 04.12.2000 hat die Beklagte nachträglich für die Zeit vom 01.08. bis 16.11.1999 Eingliederungshilfe bewilligt in Höhe von 50 % aus dem Arbeitsentgelt von 3.250,00 DM monatlich. Der Bescheid wurde sowohl dem Kläger wie auch der Firma W. bekannt gegeben. Dagegen erhob der Kläger am 04.01.2001 Widerspruch und machte geltend, dass er während der Beschäftigung bei der Firma W. Arbeitszeiten von durchschnittlich 16 Stunden pro Tag zu leisten gehabt habe; durch das Arbeitsgericht sei zwischenzeitlich festgestellt, dass die fristlose Kündigung nicht berechtigt gewesen sei. Ein Arbeitgeber sollte nicht dafür belohnt werden, dass er gegen Arbeitsrecht verstoßen habe. Mit Bescheid vom 10.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Kläger habe selbst nicht zu erkennen gegeben, dass er durch den Bescheid vom 04.12.2000 in rechtlicher Hinsicht beschwert sei. Die Auszahlung der Eingliederungshilfe an sich selbst habe er nicht geltend gemacht und hätte im Übrigen auch hierauf keinen Anspruch.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 31.07.2001 beim SG Nürnberg erhobene Klage. Der Kläger hat erneut geltend gemacht, der Arbeitgeber habe gegen das Gesetz verstoßen, indem er bis zu 16 Stunden Arbeitszeit täglich verlangt habe. Diese Anforderungen hätten bei ihm zu Ermüdungserscheinungen und Schlafstörungen geführt; als er zum Arzt gegangen sei, habe er eine fristlose Kündigung erhalten. Diese sei aber, wie bekannt, durch das Arbeitsgericht nicht bestätigt worden. Zudem hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgebracht, dass dieser nur einen zeitlich limitierten Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen habe, die bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung für künftige berufliche Reha-Maßnahmen zu einer Kürzung führen würden. Die Beklagte habe zudem den subjektiven Anspruch des Klägers hinsichtlich dessen Auswahlermessens bezüglich der Bestimmung des Arbeitgebers, dem berufsfördernde Leistungen zukommen sollten, verletzt. Mit Urteil vom 02.07.2002 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 abgewiesen und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte keine den Kläger belastenden oder beschwerenden Verfügungselemente, sondern stelle für den Versicherten und für den in den Genuss der Zuwendung kommenden Arbeitgeber jeweils einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt dar. Ein subjektives Recht des Klägers in Gestalt eines Auswahlermessens hinsichtlich der Entscheidung, welchem Arbeitgeber eine Eingliederungshilfe zukommen solle, sei nicht verletzt. Auf Grund der Ausgestaltung der Leistungsgewährung nach §§ 16 ff SGB VI als Ermessensentscheidungen bestehe für den Versicherten lediglich ein subjektives Recht hinsichtlich der Frage, ob berufsfördernde Leistungen überhaupt beansprucht werden sollen, da diese Leistungen jeweils nur auf Antrag des anspruchsberechtigten Versicherten erbracht werden könnten. Ein entsprechender Antrag sei vom Kläger am 21.01.1998 gestellt worden und auch mit bestandskräftigem Bescheid vom 31.05.1999 verbeschieden worden. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2000 handle es sich lediglich um die Umsetzung dieser bestandskräftigen Grundentscheidung. Bei Vorliegen der nach § 17 SGB VI erforderlichen Tatbestandsmerkmale und der Erklärung des Arbeitgebers, dass die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses von Einarbeitungszuschüssen abhängig gemacht werde, bestehe kein weitergehendes Recht des Versicherten bezüglich der Leistungsgewährung und Leistungsgestaltung. Der Kläger könne auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, der leistungsgewährende Bescheid vom 04.12.2000 sei deshalb rechtswidrig, weil seitens des Arbeitgebers zwingende tarifvertragliche Regelungen zur täglichen Arbeitszeit nicht eingehalten worden seien. Der Kläger habe während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses auch gegenüber der Beklagten keinerlei Mitteilungen gemacht, dass die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Verstöße gegen gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen beinhalte oder es sich bezüglich der Arbeitnehmerpflichten nicht um eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit handeln würde. Auch habe die Beklagte keine rechtliche Möglichkeit gehabt, die berufsfördernden Leistungen an den Arbeitgeber etwa nach der Bestimmung des § 34 Abs.3 Satz 5 SGB IX zurückzufordern. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.12.2000 bestünden deshalb keine Zweifel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 30.08.2002 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.12.2000. Er rügt insbesondere eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte. Dieser sei bei Erteilung des angefochtenen Bescheides bereits bekannt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, und zwar auf Grund unzumutbarer und vertragswidriger Arbeitsbedingungen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Leistungen einer Behörde erbracht würden, um einen "Straftäter" zu begünstigen. Die Beklagte verwies im Wesentlichen darauf, dass gegenüber der Arbeitgeberin ein Verwaltungsakt ergangen sei, der als begünstigender Verwaltungssakt nur nach den Vorschriften der §§ 45 ff SGB X zurückgenommen bzw. widerrufen werden könnte; die Voraussetzungen dafür seien vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig; Ausschlussgründe des § 144 SGG liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend herausgestellt, dass der Kläger keinen eigenständigen Anspruch auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.12.2000 hat. Dieser hat im Übrigen nicht verlangt, dass der gezahlte Zuschuss an die Beklagte zurück gezahlt oder etwa an ihn ausbezahlt werden soll. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils kann gemäß § 153 Abs.2 SGG verwiesen werden, da der Senat die Berufung aus diesen Gründen zurückweist. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass der Kläger keine Verhinderung oder Verschmälerung künftiger Reha-Leistungen, sei es im medizinischen oder im beruflichen Bereich, zu befürchten hat, worauf das SG bereits hingewiesen hat. Auch hat der Kläger keine Verkürzung seiner künftigen Rentenansprüche durch die Leistungen an den Arbeitgeber zu erwarten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 02.07.2002 war zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Aufhebung eines Bescheides über Bewilligung berufsfördernder Leistungen an den Arbeitgeber.
Der 1955 geborene Kläger beantragte ab 21.01.1998 über das Arbeitsamt Nürnberg Leistungen für seine berufliche Rehabilitation. Er hat dabei angegeben, zuletzt von September bis Dezember 1996 für die Firma R. als Fahrer und Möbelmonteur versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Vom 12.01. bis 09.02.1999 unterzog sich der Kläger einer stationären Heilmaßnahme in der Klinik F. in Bad S ... Nach dem Entlassungsbericht sollte der Kläger in Vollschicht einsatzfähig sein für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Mit Bescheid vom 31.05.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation eine Hilfe zur Erlangung eines angepassten Arbeitsplatzes (§§ 9, 16, 17 SGB VI). Das Arbeitsamt Nürnberg wurde gebeten, bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes behilflich zu sein. Zum 01.08.1999 trat der Kläger in ein Arbeitsverhältnis bei der Firma Mietwagen W. ein. Er sollte dort als Fahrer mit Kundenbetreuung für vorwiegend ausländische Gäste der Firma S. AG eingesetzt werden. Für dieses Arbeitsverhältnis hatte die Firma W. (telefonisch am 16.07.1999) schriftlich am 21.09.1999 die Gewährung einer Eingliederungshilfe beantragt, und zwar für sechs Monate zu 50 % des maßgeblichen Arbeitsentgeltes. Der Arbeitsvertrag des Klägers sah vor, dass die Vergütung nach Kilometerleistung und anfallenden Wartezeiten erfolgte, woraus sich ergab, dass monatlich unterschiedliche Bruttolöhne anfallen würden (z.B. für August 1999: 5.718,00 DM). Am 16.11.1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger habe sich an diesem Tag kurz nach Arbeitsaufnahme ohne Abmeldung vom Betriebsgelände entfernt. Am Folgetag habe er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Allgemeinärztin Dr.T. wegen Zustand nach Gallenkolik und Überforderungssyndrom übermittelt, befristet bis zum 03.12.1999. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg (Az.: 11 Ca 9818/99) wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 27.07.2000 die Kündigung in eine ordentliche Arbeitgeberkündigung umgedeutet mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.12.1999. Mit Bescheid vom 04.12.2000 hat die Beklagte nachträglich für die Zeit vom 01.08. bis 16.11.1999 Eingliederungshilfe bewilligt in Höhe von 50 % aus dem Arbeitsentgelt von 3.250,00 DM monatlich. Der Bescheid wurde sowohl dem Kläger wie auch der Firma W. bekannt gegeben. Dagegen erhob der Kläger am 04.01.2001 Widerspruch und machte geltend, dass er während der Beschäftigung bei der Firma W. Arbeitszeiten von durchschnittlich 16 Stunden pro Tag zu leisten gehabt habe; durch das Arbeitsgericht sei zwischenzeitlich festgestellt, dass die fristlose Kündigung nicht berechtigt gewesen sei. Ein Arbeitgeber sollte nicht dafür belohnt werden, dass er gegen Arbeitsrecht verstoßen habe. Mit Bescheid vom 10.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Kläger habe selbst nicht zu erkennen gegeben, dass er durch den Bescheid vom 04.12.2000 in rechtlicher Hinsicht beschwert sei. Die Auszahlung der Eingliederungshilfe an sich selbst habe er nicht geltend gemacht und hätte im Übrigen auch hierauf keinen Anspruch.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 31.07.2001 beim SG Nürnberg erhobene Klage. Der Kläger hat erneut geltend gemacht, der Arbeitgeber habe gegen das Gesetz verstoßen, indem er bis zu 16 Stunden Arbeitszeit täglich verlangt habe. Diese Anforderungen hätten bei ihm zu Ermüdungserscheinungen und Schlafstörungen geführt; als er zum Arzt gegangen sei, habe er eine fristlose Kündigung erhalten. Diese sei aber, wie bekannt, durch das Arbeitsgericht nicht bestätigt worden. Zudem hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgebracht, dass dieser nur einen zeitlich limitierten Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen habe, die bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung für künftige berufliche Reha-Maßnahmen zu einer Kürzung führen würden. Die Beklagte habe zudem den subjektiven Anspruch des Klägers hinsichtlich dessen Auswahlermessens bezüglich der Bestimmung des Arbeitgebers, dem berufsfördernde Leistungen zukommen sollten, verletzt. Mit Urteil vom 02.07.2002 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 abgewiesen und ausgesprochen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte keine den Kläger belastenden oder beschwerenden Verfügungselemente, sondern stelle für den Versicherten und für den in den Genuss der Zuwendung kommenden Arbeitgeber jeweils einen ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt dar. Ein subjektives Recht des Klägers in Gestalt eines Auswahlermessens hinsichtlich der Entscheidung, welchem Arbeitgeber eine Eingliederungshilfe zukommen solle, sei nicht verletzt. Auf Grund der Ausgestaltung der Leistungsgewährung nach §§ 16 ff SGB VI als Ermessensentscheidungen bestehe für den Versicherten lediglich ein subjektives Recht hinsichtlich der Frage, ob berufsfördernde Leistungen überhaupt beansprucht werden sollen, da diese Leistungen jeweils nur auf Antrag des anspruchsberechtigten Versicherten erbracht werden könnten. Ein entsprechender Antrag sei vom Kläger am 21.01.1998 gestellt worden und auch mit bestandskräftigem Bescheid vom 31.05.1999 verbeschieden worden. Bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2000 handle es sich lediglich um die Umsetzung dieser bestandskräftigen Grundentscheidung. Bei Vorliegen der nach § 17 SGB VI erforderlichen Tatbestandsmerkmale und der Erklärung des Arbeitgebers, dass die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses von Einarbeitungszuschüssen abhängig gemacht werde, bestehe kein weitergehendes Recht des Versicherten bezüglich der Leistungsgewährung und Leistungsgestaltung. Der Kläger könne auch nicht mit seinem Vortrag durchdringen, der leistungsgewährende Bescheid vom 04.12.2000 sei deshalb rechtswidrig, weil seitens des Arbeitgebers zwingende tarifvertragliche Regelungen zur täglichen Arbeitszeit nicht eingehalten worden seien. Der Kläger habe während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses auch gegenüber der Beklagten keinerlei Mitteilungen gemacht, dass die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses Verstöße gegen gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen beinhalte oder es sich bezüglich der Arbeitnehmerpflichten nicht um eine gesundheitlich zumutbare Tätigkeit handeln würde. Auch habe die Beklagte keine rechtliche Möglichkeit gehabt, die berufsfördernden Leistungen an den Arbeitgeber etwa nach der Bestimmung des § 34 Abs.3 Satz 5 SGB IX zurückzufordern. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.12.2000 bestünden deshalb keine Zweifel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 30.08.2002 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.12.2000. Er rügt insbesondere eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte. Dieser sei bei Erteilung des angefochtenen Bescheides bereits bekannt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, und zwar auf Grund unzumutbarer und vertragswidriger Arbeitsbedingungen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Leistungen einer Behörde erbracht würden, um einen "Straftäter" zu begünstigen. Die Beklagte verwies im Wesentlichen darauf, dass gegenüber der Arbeitgeberin ein Verwaltungsakt ergangen sei, der als begünstigender Verwaltungssakt nur nach den Vorschriften der §§ 45 ff SGB X zurückgenommen bzw. widerrufen werden könnte; die Voraussetzungen dafür seien vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Nürnberg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig; Ausschlussgründe des § 144 SGG liegen nicht vor.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend herausgestellt, dass der Kläger keinen eigenständigen Anspruch auf Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 04.12.2000 hat. Dieser hat im Übrigen nicht verlangt, dass der gezahlte Zuschuss an die Beklagte zurück gezahlt oder etwa an ihn ausbezahlt werden soll. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils kann gemäß § 153 Abs.2 SGG verwiesen werden, da der Senat die Berufung aus diesen Gründen zurückweist. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass der Kläger keine Verhinderung oder Verschmälerung künftiger Reha-Leistungen, sei es im medizinischen oder im beruflichen Bereich, zu befürchten hat, worauf das SG bereits hingewiesen hat. Auch hat der Kläger keine Verkürzung seiner künftigen Rentenansprüche durch die Leistungen an den Arbeitgeber zu erwarten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 02.07.2002 war zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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