S 14 AL 139/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 139/17
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Angefochten ist der Bescheid vom 8.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.2.2017. Durch diese Bescheide lehnte die Beklagte die Gewährung eines Gründungszuschusses ab, weil der Kläger nach der Ablehnung des Gründungszuschusses seine selbständige Tätigkeit auf ca. 10 Stunden in der Woche reduziert und angefangen habe, einen Job zu suchen. Damit übe er keine hauptberufliche Tätigkeit mehr aus. Diese Tatsachenerklärung könne rückwirkend nicht mehr korrigiert werden.

Der Kläger hat gegen die genannten Bescheide am Montag, den 20.3.2017 Klage erhoben. Er meint, er habe seine Selbständigkeit nur kurzzeitig reduziert. Nachdem er nämlich ziemlich schnell festgestellt habe, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt für ihn schwierig sei, habe er sich ausschließlich um seine Selbständigkeit und den Geschäftsaufbau gekümmert. Der GmbH-Vertrag sei zwar am 10.10.2016 notariell erfasst worden, die GmbH habe ihre Tätigkeit jedoch nicht sofort aufgenommen. Dies sei erst nach dem Handelsregistereintrag am 19.12.2016 möglich gewesen. Seine Einnahmen hätten zur Lebensunterhaltssicherung ganz klar nicht ausgereicht. Der Gründungszuschuss sei unabdingbare Voraussetzung und fester Bestandteil des Businessplanes gewesen.

Der Kläger beantragt nach den eingereichten Schriftsätzen,

den Bescheid der Beklagten vom 8.2.2017 und den Widerspruchsbescheid vom 16.2.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung eines Gründungszuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass im ursprünglichen Ablehnungsbescheid vom 8.2.2017 zusätzlich als Ablehnungsgründe angeführt seien, dass der Kläger nach dem eingereichten Businessplan Einnahmen erzielt, die zu seiner Lebensunterhaltssicherung ausreichen würden. Des Weiteren habe er die GmbH am 10.10.2016 gegründet, bevor die auch die Arbeitslosigkeit eingetreten sei. Der Kläger habe demnach am 1.1.2017 nicht seine Arbeitslosigkeit beendet.

Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Der Kläger ist mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides ohne Angabe von Gründen nicht einverstanden.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen sowie für den gesamten Sachverhalt wird auf die beigezogenen Unterlagen und auf die Prozessakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand Entscheidung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe:

Der Kammervorsitzende kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten angehört worden sind. Der Kläger hat nichts vorgebracht, dass gegen den Erlass eines Gerichtsbescheides sprechen würde.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16.2.2017 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG verwiesen. In seinem Widerspruch vom 2.3.2017 gegen die Ablehnung des Gründungszuschusses hat der Kläger eindeutig angegeben, dass er nach Erhalt der Ablehnung seine Tätigkeit auf 10 Stunden in der Woche reduziert habe. Des Weiteren hat er angegeben, dass er seine Selbständigkeit ohne Gründungszuschuss nicht planen und deshalb seine Selbständigkeit zeitnah beenden werde. Auch wenn man auf den 19.12.2016, der Eintragungen ins Handelsregister, abstellt, hat der Kläger zu diesem Zeitpunkt einen so genannten Point of no return erreicht, und stand damit der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung. Er hat deshalb am 1.1.2017 seine Arbeitslosigkeit nicht beendet. Im Businessplan ist der der Gründungszuschuss nicht mit eingerechnet worden. Bereits ab dem vierten Monat ergibt sich daraus ein prognostizierte Gewinn von knapp 10.000 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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