Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 285/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 28/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Verschlimmerung der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalles vom 24.05.1978 streitig.
Der 1953 geborene Kläger erlitt am 24.05.1978 einen Arbeitsunfall, als auf der Heimfahrt von einer Montagefahrt ein anderer PKW ihm entgegen schleuderte und frontal auf sein Fahrzeug prallte. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr.R. vom 26.06.1979 ein und gewährte mit Bescheid vom 10.08.1979 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 40 vH, ab 18.07.1979 von 30 vH. Nach Beiziehung eines weiteren Gutachtens des Dr.R. vom 04.02.1980 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalles mit Bescheid vom 07.03.1980 an: "Erhebliche Beugebehinderung und unvollständige Streckung des rechten Kniegelenks, leichte Muskelschwäche des rechten Beines, Zweiteilung und verbildende Veränderungen der rechten Kniescheibe, Kalksalzminderung im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie glaubhafte Beschwerden" und bewilligte Dauerrente nach einer MdE von 25 vH. Als Folge des Arbeitsunfalles erkannte sie nicht an: Zustand nach Bruch der dritten Zehe rechts.
Am 18.01.1999 stellte der Kläger Antrag auf Feststellung einer Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes am rechten Knie. Er verwies auf einen Arztbericht des Chirurgen Prof. Dr.B. vom 30.01.1999, wonach die Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes in der letzten Zeit an Intensität deutlich zugenommen hätten.
Die Beklagte ließ den Kläger durch Dr.H. untersuchen (orthopädisches Gutachten vom 21.04.1999). Dieser verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Verschlimmerung. Zwar sei die Muskelminderung am rechten Oberschenkel und in leichtem Grade auch am rechten Unterschenkel deutlicher ausgeprägt als zur Zeit der Erstellung des Vorgutachtens vom 04.02.1980, jedoch fehlten Hinweise auf ein Wiederaufflackern des früheren entzündlichen Prozesses. Es sei daher weiterhin von der MdE von 25 vH auszugehen.
Mit Bescheid vom 07.05.1999 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente ab, da eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, ihm ab Januar 1999 Rente nach einer MdE von 30 vH zu gewähren. Zur Begründung hat er angeführt, dass massive umformende Veränderungen an der Gelenkfläche der Oberschenkelrolle rechts bestünden. Auch sei die Muskulatur am Ober- und Unterschenkel vermindert. Zudem leide er an Rückenschmerzen, die der Hausarzt auf die Knieverletzung zurückführe.
Das SG hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.B. vom 18.01.2002 eingeholt. Dieser hat keine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen angenommen und ist weiterhin von einer MdE von 25 vH ausgegangen. Er hat darauf hingewiesen, dass die ursprünglich nach dem Kniescheibenbruch vorgelegene Osteomyelitis, die im akuten Stadium eine deutlich höhere Beeinträchtigung beinhalte, seit Jahren abgeklungen sei. Sie habe zwar die anerkannten Folgen hinterlassen, diese seien aber in den bisherigen Gutachten voll berücksichtigt worden.
Nach Beiziehung einer Krankheitenauskunft der BKK A. N. , O. , hat das Gericht auf Antrag des Klägers ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Orthopäden Dr.B. eingeholt. Dieser hat im Vergleich der jetzigen Befunde zu denen des Gutachtens vom 04.02.1980 eine Verschlechterung, insbesondere bei der Beweglichkeit angenommen. Sowohl die Streckhemmung als auch die Beugeeinschränkung hätten signifikant zugenommen. Außerdem finde sich eine Erhöhung der Umfangsdifferenz iS einer weiteren Verschmächtigung des gesamten rechten Beines. Diese Verschlechterung sei spätestens im Januar 1999 eingetreten und mit einer MdE von 30 vH zu bewerten. Die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule stünden in keinem Zusammenhang mit den Unfallfolgen am Kniegelenk.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Verschlimmerung sich nicht auf die MdE-Bemessung auswirke. Die Einschätzung der MdE mit 30 vH stelle keine wesentliche Verschlimmerung mit einer Erhöhung der MdE um mehr als 5 vH dar. Auch Dr.B. habe dies nicht angenommen.
Mit Urteil vom 27.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, da eine wesentliche Verschlimmerung in den anerkannten Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Nach § 73 Abs 3 SGB VII müsse die Änderung mehr als 5 vH betragen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, der Sachverständige Dr.B. beschreibe eine signifikant verschlechterte Beweglichkeit, eine Zunahme der Verschmächtigung des rechten Beines und radiologische Veränderungen.
Der Senat hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.N. vom 26.03.2003, die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg sowie die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Orthopäde Dr.W. ein Gutachten am 13.01.2004 erstellt. Er hat die Auffassung vertreten, seit der Begutachtung vom 04.02.1980 sei eine geringgradige Verschlechterung am rechten Kniegelenk iS einer leicht verminderten Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes um 10 Grad eingetreten. Eine solche Verschlimmerung führe aber zu keiner Erhöhung der MdE um mindestens 10 vH.
Der Kläger hat das Erscheinen der Sachverständigen Dr.W. und Dr.B. zur Erläuterung ihrer Gutachten beantragt und dies damit begründet, seine Beschwerden seien im Gutachten des Dr.W. unvollständig wiedergegeben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 27.11.2002 sowie des Bescheides vom 07.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1999 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH ab Januar 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 27.11.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Beklagtenakte, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da in den mit Bescheid vom 07.03.1980 anerkannten Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 73 Abs 3 SGB VII nicht eingetreten ist.
Soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den objektiven medizinischen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der letzten rechtsverbindlich gewordenen bescheidmäßigen Feststellung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung. Als Vergleichsunterlagen sind dabei die Befunde heranzuziehen, die dem letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellungsbescheid zugrunde lagen, insbesondere medizinische Gutachten. Eine wesentliche, d.h. rechtserhebliche Änderung liegt aber nur dann vor, wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Ausgangsbescheid nicht oder nicht wie geschehen hätte erlassen dürfen. Dies bedeutet, dass die MdE sich um mehr als 5 vH mindern oder erhöhen muss (§ 73 Abs 3 iVm mit § 214 Abs 3 Satz 2 SGB VII).
Eine wesentliche Änderung iS der Verschlimmerung der Unfallfolgen ist bislang nicht eingetreten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Gutachten der Dres.W. vom 13.01.2004, B. vom 18.01.2002 und H. vom 21.04.1999, dessen im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten im anhängigen Rechtsstreit berücksichtigt werden kann (BSG SozR § 66 zu § 128 SGG).
Nach dem dem Bescheid vom 07.03.1980 zugrundeliegenden Gutachten des Chirurgen Dr.R. vom 04.02.1980 bestand beim Kläger als Folgen des Arbeitsunfalles vom 24.05.1978 eine Einschränkung der Beweglichkeit der Kniescheibe im Gleitlager. Bei der Bewegung des Kniegelenkes konnte man ein erhebliches Reiben innenseitig tasten. Das rechte Kniegelenk war nicht voll streckbar. Ein Streckdefizit von 10 Grad ließ sich nachweisen und die Beugung erreichte gerade 90 Grad (0/10/90). Der rechte Unterschenkel zeigte eine leichte Verschmächtigung der Muskulatur um höchstens 1 cm gegenüber dem linken Unterschenkel.
Seit Februar 1980 sind zwischenzeitlich röntgenologisch zusätzliche degenerative Verschleißerscheinungen, insbesondere am Kniescheibengelenk, geringgradig auch am Kniegelenk selbst, hinzu gekommen. Diese degenerativen Verschleißerscheinungen haben zu einer leichten Zunahme der verminderten Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes um 10 Grad geführt (0/10/80). Die Muskelminderung des rechten Beines ist im Vergleich zu 1980 annähernd identisch geblieben, bei minimaler Zunahme der Muskelminderung von 0,5 cm am rechten Unterschenkel.
Eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes bei Streckung/Beugung von 0/0/90 Grad wird grundsätzlich mit einer MdE von 20 vH bewertet (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl, S 724). Nur bei einer Bewegungseinschränkung bei Streckung/Beugung von 0/30/90 ist von einer MdE von 30 vH auszugehen (Schönberger u.a. S 724). Bei dem Kläger liegt aber kein Streckdefizit von mindestens 30 Grad vor. Er ist bei einem endgradigen Streckdefizit von 10 Grad sowie einer eingeschränkten Beugung bis 80 Grad funktionell nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das die Annahme einer MdE von 30 vH rechtfertigen würde.
Im Vergleich zu den dem Bescheid vom 07.03.1980 zugrundeliegenden Verhältnissen ist somit eine wesentliche Änderung iS einer Verschlimmerung nach § 48 Abs 1 SGB X iVm § 73 Abs 3 SGB VII (MdE von mehr als 5 vH) in den unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers noch nicht eingetreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob man bei dem Vergleichsgutachten von einer MdE von 25 vH oder - wie Dr.W. - von 20 vH ausgeht. Die Verschlimmerung am rechten Kniegelenk kann nicht als wesentlich eingeschätzt werden. Sie führt zu keiner Erhöhung der MdE um mehr als 5 vH. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die ursprünglich nach dem Kniescheibenbruch vorgelegene Osteomyelitis, die im akuten Stadium eine deutlich höhere Beeinträchtigung beinhaltet, seit Jahren abgeklungen ist.
Dem Gutachten des Dr.B. kann der Senat nicht folgen. Entgegen dessen Auffassung haben sowohl die Streckhemmung als auch die Beugeeinschränkung nicht signifikant zugenommen. Eine Zunahme der Beugeeinschränkung um 10 Grad ist als minimal zu bezeichnen. Das von Dr.B. mit 15 Grad bezifferte Streckdefizit konnte von keinem der anderen Gutachtern festgestellt werden. Aber selbst wenn man ein Streckdefizit von 15 Grad unterstellen wollte, ist eine Differenz von 5 Grad Streckfähigkeit - im Gegensatz zu den anderen Gutachten - keine signifikante Verschlechterung. Im Übrigen ist Dr.B. in seinem Gutachten auch nicht von einer wesentlichen Verschlimmerung mit einer Erhöhung der MdE um mehr als 5 vH ausgegangen, da er die MdE nur mit 30 vH bewertete. Einer mündlichen Einvernahme der Dres. B. und W. durch den Senat bedurfte es bei diesem medizinischen Sachverhalt nicht.
Das Urteil des SG Würzburg und die Bescheide der Beklagten sind daher nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Verschlimmerung der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalles vom 24.05.1978 streitig.
Der 1953 geborene Kläger erlitt am 24.05.1978 einen Arbeitsunfall, als auf der Heimfahrt von einer Montagefahrt ein anderer PKW ihm entgegen schleuderte und frontal auf sein Fahrzeug prallte. Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr.R. vom 26.06.1979 ein und gewährte mit Bescheid vom 10.08.1979 eine vorläufige Rente nach einer MdE von 40 vH, ab 18.07.1979 von 30 vH. Nach Beiziehung eines weiteren Gutachtens des Dr.R. vom 04.02.1980 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalles mit Bescheid vom 07.03.1980 an: "Erhebliche Beugebehinderung und unvollständige Streckung des rechten Kniegelenks, leichte Muskelschwäche des rechten Beines, Zweiteilung und verbildende Veränderungen der rechten Kniescheibe, Kalksalzminderung im Bereich des rechten Kniegelenkes sowie glaubhafte Beschwerden" und bewilligte Dauerrente nach einer MdE von 25 vH. Als Folge des Arbeitsunfalles erkannte sie nicht an: Zustand nach Bruch der dritten Zehe rechts.
Am 18.01.1999 stellte der Kläger Antrag auf Feststellung einer Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes am rechten Knie. Er verwies auf einen Arztbericht des Chirurgen Prof. Dr.B. vom 30.01.1999, wonach die Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenkes in der letzten Zeit an Intensität deutlich zugenommen hätten.
Die Beklagte ließ den Kläger durch Dr.H. untersuchen (orthopädisches Gutachten vom 21.04.1999). Dieser verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Verschlimmerung. Zwar sei die Muskelminderung am rechten Oberschenkel und in leichtem Grade auch am rechten Unterschenkel deutlicher ausgeprägt als zur Zeit der Erstellung des Vorgutachtens vom 04.02.1980, jedoch fehlten Hinweise auf ein Wiederaufflackern des früheren entzündlichen Prozesses. Es sei daher weiterhin von der MdE von 25 vH auszugehen.
Mit Bescheid vom 07.05.1999 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente ab, da eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und beantragt, ihm ab Januar 1999 Rente nach einer MdE von 30 vH zu gewähren. Zur Begründung hat er angeführt, dass massive umformende Veränderungen an der Gelenkfläche der Oberschenkelrolle rechts bestünden. Auch sei die Muskulatur am Ober- und Unterschenkel vermindert. Zudem leide er an Rückenschmerzen, die der Hausarzt auf die Knieverletzung zurückführe.
Das SG hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.B. vom 18.01.2002 eingeholt. Dieser hat keine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen angenommen und ist weiterhin von einer MdE von 25 vH ausgegangen. Er hat darauf hingewiesen, dass die ursprünglich nach dem Kniescheibenbruch vorgelegene Osteomyelitis, die im akuten Stadium eine deutlich höhere Beeinträchtigung beinhalte, seit Jahren abgeklungen sei. Sie habe zwar die anerkannten Folgen hinterlassen, diese seien aber in den bisherigen Gutachten voll berücksichtigt worden.
Nach Beiziehung einer Krankheitenauskunft der BKK A. N. , O. , hat das Gericht auf Antrag des Klägers ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Orthopäden Dr.B. eingeholt. Dieser hat im Vergleich der jetzigen Befunde zu denen des Gutachtens vom 04.02.1980 eine Verschlechterung, insbesondere bei der Beweglichkeit angenommen. Sowohl die Streckhemmung als auch die Beugeeinschränkung hätten signifikant zugenommen. Außerdem finde sich eine Erhöhung der Umfangsdifferenz iS einer weiteren Verschmächtigung des gesamten rechten Beines. Diese Verschlechterung sei spätestens im Januar 1999 eingetreten und mit einer MdE von 30 vH zu bewerten. Die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule stünden in keinem Zusammenhang mit den Unfallfolgen am Kniegelenk.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Verschlimmerung sich nicht auf die MdE-Bemessung auswirke. Die Einschätzung der MdE mit 30 vH stelle keine wesentliche Verschlimmerung mit einer Erhöhung der MdE um mehr als 5 vH dar. Auch Dr.B. habe dies nicht angenommen.
Mit Urteil vom 27.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen, da eine wesentliche Verschlimmerung in den anerkannten Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Nach § 73 Abs 3 SGB VII müsse die Änderung mehr als 5 vH betragen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, der Sachverständige Dr.B. beschreibe eine signifikant verschlechterte Beweglichkeit, eine Zunahme der Verschmächtigung des rechten Beines und radiologische Veränderungen.
Der Senat hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.N. vom 26.03.2003, die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg sowie die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Orthopäde Dr.W. ein Gutachten am 13.01.2004 erstellt. Er hat die Auffassung vertreten, seit der Begutachtung vom 04.02.1980 sei eine geringgradige Verschlechterung am rechten Kniegelenk iS einer leicht verminderten Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes um 10 Grad eingetreten. Eine solche Verschlimmerung führe aber zu keiner Erhöhung der MdE um mindestens 10 vH.
Der Kläger hat das Erscheinen der Sachverständigen Dr.W. und Dr.B. zur Erläuterung ihrer Gutachten beantragt und dies damit begründet, seine Beschwerden seien im Gutachten des Dr.W. unvollständig wiedergegeben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 27.11.2002 sowie des Bescheides vom 07.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1999 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH ab Januar 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 27.11.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Beklagtenakte, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung Würzburg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da in den mit Bescheid vom 07.03.1980 anerkannten Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 73 Abs 3 SGB VII nicht eingetreten ist.
Soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den objektiven medizinischen Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der letzten rechtsverbindlich gewordenen bescheidmäßigen Feststellung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung. Als Vergleichsunterlagen sind dabei die Befunde heranzuziehen, die dem letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellungsbescheid zugrunde lagen, insbesondere medizinische Gutachten. Eine wesentliche, d.h. rechtserhebliche Änderung liegt aber nur dann vor, wenn die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Ausgangsbescheid nicht oder nicht wie geschehen hätte erlassen dürfen. Dies bedeutet, dass die MdE sich um mehr als 5 vH mindern oder erhöhen muss (§ 73 Abs 3 iVm mit § 214 Abs 3 Satz 2 SGB VII).
Eine wesentliche Änderung iS der Verschlimmerung der Unfallfolgen ist bislang nicht eingetreten. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Gutachten der Dres.W. vom 13.01.2004, B. vom 18.01.2002 und H. vom 21.04.1999, dessen im Verwaltungsverfahren erstelltes Gutachten im anhängigen Rechtsstreit berücksichtigt werden kann (BSG SozR § 66 zu § 128 SGG).
Nach dem dem Bescheid vom 07.03.1980 zugrundeliegenden Gutachten des Chirurgen Dr.R. vom 04.02.1980 bestand beim Kläger als Folgen des Arbeitsunfalles vom 24.05.1978 eine Einschränkung der Beweglichkeit der Kniescheibe im Gleitlager. Bei der Bewegung des Kniegelenkes konnte man ein erhebliches Reiben innenseitig tasten. Das rechte Kniegelenk war nicht voll streckbar. Ein Streckdefizit von 10 Grad ließ sich nachweisen und die Beugung erreichte gerade 90 Grad (0/10/90). Der rechte Unterschenkel zeigte eine leichte Verschmächtigung der Muskulatur um höchstens 1 cm gegenüber dem linken Unterschenkel.
Seit Februar 1980 sind zwischenzeitlich röntgenologisch zusätzliche degenerative Verschleißerscheinungen, insbesondere am Kniescheibengelenk, geringgradig auch am Kniegelenk selbst, hinzu gekommen. Diese degenerativen Verschleißerscheinungen haben zu einer leichten Zunahme der verminderten Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes um 10 Grad geführt (0/10/80). Die Muskelminderung des rechten Beines ist im Vergleich zu 1980 annähernd identisch geblieben, bei minimaler Zunahme der Muskelminderung von 0,5 cm am rechten Unterschenkel.
Eine Bewegungseinschränkung des Kniegelenkes bei Streckung/Beugung von 0/0/90 Grad wird grundsätzlich mit einer MdE von 20 vH bewertet (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Aufl, S 724). Nur bei einer Bewegungseinschränkung bei Streckung/Beugung von 0/30/90 ist von einer MdE von 30 vH auszugehen (Schönberger u.a. S 724). Bei dem Kläger liegt aber kein Streckdefizit von mindestens 30 Grad vor. Er ist bei einem endgradigen Streckdefizit von 10 Grad sowie einer eingeschränkten Beugung bis 80 Grad funktionell nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das die Annahme einer MdE von 30 vH rechtfertigen würde.
Im Vergleich zu den dem Bescheid vom 07.03.1980 zugrundeliegenden Verhältnissen ist somit eine wesentliche Änderung iS einer Verschlimmerung nach § 48 Abs 1 SGB X iVm § 73 Abs 3 SGB VII (MdE von mehr als 5 vH) in den unfallbedingten Gesundheitsstörungen des Klägers noch nicht eingetreten. Dabei spielt es keine Rolle, ob man bei dem Vergleichsgutachten von einer MdE von 25 vH oder - wie Dr.W. - von 20 vH ausgeht. Die Verschlimmerung am rechten Kniegelenk kann nicht als wesentlich eingeschätzt werden. Sie führt zu keiner Erhöhung der MdE um mehr als 5 vH. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die ursprünglich nach dem Kniescheibenbruch vorgelegene Osteomyelitis, die im akuten Stadium eine deutlich höhere Beeinträchtigung beinhaltet, seit Jahren abgeklungen ist.
Dem Gutachten des Dr.B. kann der Senat nicht folgen. Entgegen dessen Auffassung haben sowohl die Streckhemmung als auch die Beugeeinschränkung nicht signifikant zugenommen. Eine Zunahme der Beugeeinschränkung um 10 Grad ist als minimal zu bezeichnen. Das von Dr.B. mit 15 Grad bezifferte Streckdefizit konnte von keinem der anderen Gutachtern festgestellt werden. Aber selbst wenn man ein Streckdefizit von 15 Grad unterstellen wollte, ist eine Differenz von 5 Grad Streckfähigkeit - im Gegensatz zu den anderen Gutachten - keine signifikante Verschlechterung. Im Übrigen ist Dr.B. in seinem Gutachten auch nicht von einer wesentlichen Verschlimmerung mit einer Erhöhung der MdE um mehr als 5 vH ausgegangen, da er die MdE nur mit 30 vH bewertete. Einer mündlichen Einvernahme der Dres. B. und W. durch den Senat bedurfte es bei diesem medizinischen Sachverhalt nicht.
Das Urteil des SG Würzburg und die Bescheide der Beklagten sind daher nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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