L 8 U 3953/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2089/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3953/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 07.09.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Kosten des gemäß § 109 SGG bei Prof. Dr. S. eingeholten Sachverständigengutachtens vom 30.05.2018 werden nicht auf die Staatskasse übernommen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung von Lungenerkrankungen ihres am 10.01.2015 verstorbenen Ehemanns (Versicherter) als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung und auf Entschädigung "in Form der Lebenszeitleistungen und der Hinterbliebenenleistungen" zusteht.

Der 1944 geborene Versicherte, der seit dem 01.06.1986 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Blatt 34 der Beklagtenakte), seit dem 01.01.2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Blatt 32 der Beklagtenakte) und seit 01.05.2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezog (Blatt 30 der Beklagtenakte), wandte sich mit Schreiben vom 06.03.2014 (Blatt 1 der Beklagtenakte) an die Beklagte und teilte mit, im Jahr 2012 sei bei ihm ein Lungenkarzinom im 4. Stadium durch Asbestexposition diagnostiziert worden. Da er seit 2012 zu 100 % Invalide sei, bitte er um entsprechende Leistungen. Er teilte mit, seit 1968 bis zur Rente sei die Fa. R ... O. M. , Heizung-Lüftung, sein Arbeitgeber gewesen. Seine Arbeit sei die Wartung von Feuerschutzklappen, die Reinigung der Filter u.a. gewesen. Die Lüftungskanäle seien mit Glaswolle i.V.m. Asbest ausgestattet gewesen, er habe auch mit Xylol gearbeitet.

In dem vom Versicherten vorgelegten Bericht des Prof. Dr. K. vom 26.09.2013 (Blatt 4/8 der Beklagtenakte) ist ein pulmonales Adenokarzinom des linken Lungenoberlappens (3,9 cm) mit ipsi- und kontralateralen Lungenmetastasen und Pleuracarcinose links, Knochenmetastasierung, cT4 N1 M1b diagnostiziert.

Von der Beklagten befragt, teilte der Versicherte unter dem 06.04.2014 folgende Beschäftigungen und Expositionen mit (Blatt 25 der Beklagtenakte; zu den Versicherungskarten der Rentenversicherung vgl. Blatt 36 der Beklagtenakte):

vom - bis Arbeitgeber Tätigkeit/Arbeitsbereich Bearbeitete/verarbeitete asbesthaltige Materialien Bearbeitete/verarbeitete asbesthaltige Materialien an benachbarten Arbeitsplätzen Täglich Zeitraum 08.05.1968 – 25.04.1969 R ... O. M. , S. Kundendienst, Wartung Feuerschutzklappen, isolierte Kanäle

Xylol "wurde von mir verarbeitet" ca. 10 Stunden Mai 1968 – April 1969 28.04.1969 – 04.09.1970 R. F. , S. Hausbockbekämpfung Holzbalken, Schwammsanierung April 1969 – Sept. 1970 07.09.1970 – 30.09.2000 R ... O. M. , S. Kundendienst, Wartung Feuerschutzklappen, isolierte Kanäle Sept. 1970 – Sept. 2000

Der Versicherte teilte mit (Blatt 60 der Beklagtenakte), Beschäftigungsnachweise vom 03.07.1961 bis zum 16.11.1967 lägen nicht mehr vor. Er sei u.a. bei den Firmen: R. Lederfabrik, S. , K. , K. , W. , K. , als Schweißer, B. , S. , als Schweißer, Maschinenfabrik E. , Gießerei und bei G.-U. , D. tätig gewesen.

Der Präventionsdienst der Beklagten ermittelte nach Befragung des Versicherten in seiner Stellungnahme vom 01.07.2014 (Blatt 95/97 der Beklagtenakte) insgesamt 5,8 Faserjahre.

Die Klinik S. zeigte mit am 08.08.2014 bei der Beklagten eingegangener Anzeige bei asbestasoziierter Tumorerkrankung der Lunge den Verdacht einer BK an (Blatt 109 der Beklagtenakte).

Der Beratungsarzt, Facharzt für Innere Medizin, Lungen-/Bronchialheilkunde, Dr. S. empfahl in seiner Stellungnahme vom 11.08.2014 (Blatt 111/112 der Beklagtenakte) bei einer Exposition mit 5,8 Faserjahren nicht die Anerkennung der BK Nr. 4104 BKV. Nach Durchsicht der Röntgenaufnahmen sei festzustellen, dass sich keine eindeutigen Hinweise finden ließen i.S.v. Asbeststaubinhalationsfolgen im Bereich der Lunge oder Pleura. Die linksseitigen Veränderungen im Bereich der Pleura seien zu bewerten i.S.e. Pleurakarzinose, entsprechende zytologische Untersuchungen hatten diesen Verdacht dann auch bestätigt.

Mit Bescheid vom 05.09.2014 lehnte die Beklagte die Feststellung der BK Nr. 4104 BKV ab (Blatt 116/118 der Beklagtenakte), Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht.

Hiergegen erhob der Versicherte am 22.09.2014 Widerspruch (Blatt 123 der Beklagtenakte). Er gab an, bei der Fa. G.-U. vom 20.04.1964 bis zum 19.03.1965 als Schweißer (Blatt 162 der Beklagtenakte), bei der Fa. K. Fahrzeugbau in der Werkshalle (Blatt 165/167 der Beklagtenakte), bei der Fa. B. in der Schlosserei (Blatt 168/170 der Beklagtenakte), bei der Fa. D. B. (Blatt 171/173 der Beklagtenakte), bei der Fa. R. Lederfabrik vom 03.07.1961 bis zum 20.11.1962 als Maschinenarbeiter (Blatt 174/176 der Beklagtenakte), bei der Fa. A. Fensterbau vom 01.10.1965 bis zum 07.07.1966 als Schlosser (Blatt 177/179 der Beklagtenakte), gearbeitet zu haben.

Der Beratungsarzt, Lungen-/Bronchialheilkunde, Dr. D. teilte mit (Blatt 197 der Beklagtenakte), er könne, wie auch Dr. S. , keine Brückensymptomatik i.S. der BK 4104 erkennen.

Der Versicherte verstarb am 10.01.2015 (Blatt 198 der Beklagtenakte). Die Beklagte bat um Zustimmung zur Exhumierung (Blatt 199, 201/202 der Beklagtenakte), woraufhin die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin Hinterbliebenenleistungen beantragte und u.a. vortragen ließ (Blatt 203/204 der Beklagtenakte), der Versicherte sei zu Lebzeiten nicht begutachtet worden, was gerügt werde. Es überrasche, dass die Präventionsabteilung 5,8 Asbestfaserjahre ermittelt habe. Es werde auch auf einen Stützrententatbestand wegen eines Unfalles vom 30.04.1976 hingewiesen, wo sich der Versicherte eine schwere Augapfelprellung zugezogen habe, weswegen ein Antrag nach §§ 44 und 48 SGB X gestellt werde.

Der Anwalt der Klägerin hat wiederholt geäußert, dass die Klägerin um Stellungnahme zur Exhumierung und Obduktion gebeten werde (Blatt 216, 219 der Beklagtenakte).

Der Präventionsdienst nahm in seiner Stellungnahme vom 28.10.2015 (Blatt 226/228 der Beklagtenakte) keine Hinweise auf eine BK Nr. 1303 BKV an. Die Beklagte zog das Ergebnis der durchgeführten Biopsien bei (Blatt 246/248 der Beklagtenakte).

Mit Schreiben vom 13.01.2016 (Blatt 260 der Beklagtenakte) machte die Klägerin auch eine Exposition gegenüber Benzol geltend. Die Abluftkanäle und Lüftungsschächte seien von innen auch mit Benzol ausgestrichen worden. Ihr Ehemann habe daher eine Schmutzzulage erhalten, ohne zu wissen, wie gefährlich die Arbeit gewesen sein musste.

Der Beratungsarzt Dr. D. (Stellungnahme vom 26.01.2016, Blatt 266) sah weiterhin die Voraussetzungen der BK Nr. 4104 BKV nicht als erfüllt an.

Mit Bescheid vom 22.02.2016 (Blatt 268/272 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Feststellung der BK Nrn. 1303, 1317 und 1318 BKV ab; die Lungenerkrankung sei auch keine andere BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII und sei auch nicht wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht; das gelte auch für Hinterbliebenenleistungen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23.03.2016 (Blatt 281/282 der Beklagtenakte) Widerspruch. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Benzolerkrankung oder eine Erkrankung durch Lösungsmittel vorgelegen habe und beigetragen habe, dass die Lebenszeit um mehr als ein Jahr verkürzt wurde. Eine anderweitige Mitursächlichkeit sei ausreichend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2016 (Blatt 295/298 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.09.2014 (BK Nr. 4104 BKV) zurück. Die ermittelten und zugrunde gelegten Expositionswerte lägen eindeutig unterhalb der vorgesehenen Asbestfaserstaubbelastung.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 01.06.2016 (Blatt 299/301 der Beklagtenakte) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.02.2016 (BK Nr. 1303, 1317, 1318 BKV) zurück. Beim verstorbenen Ehemann habe zu Lebzeiten keine BK vorgelegen, ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bestehe nicht.

Am 04.07.2016 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Heilbronn Klage wegen der BK Nr. 4104 BKV einschließlich Lebenszeitleistungen und Hinterbliebenenleistungen erhoben. Es habe eine Asbestbelastung stattgefunden. Es sei nicht glaubhaft, dass keine Brückenbefunde vorlägen. Auch die Asbestfasern von 5 Mikrometer Länge müssten berücksichtigt werden. Es seien 25 Astbestfaserjahre erreicht, wenn eine unabhängige Stelle die Asbestfasern zähle. Die Asbestbelastung von 1961 bis 1967 sei nicht geprüft (Blatt 18 der SG-Akte). Der Versicherte habe im Zeitraum 1968 bis 1969 10 Stunden täglich mit asbesthaltigen Isolierungen gearbeitet und nicht nur drei Stunden in der Woche (Blatt 23 der SG-Akte). Außerdem sei ein Wert von 5 Fasern pro Kubikzentimeter und nicht 3 Fasern zu Grunde zu legen.

Die Beklagte hat die ergänzende Stellungnahme des Präventionsdienstes vom 06.12.2016 (Blatt 27 der SG-Akte) vorgelegt. Da der Versicherte entgegen bisheriger Berücksichtigung nur bis 18.10.1994 gearbeitet habe und weiterhin davon auszugehen sei, dass der Expositionsanteil bis zum Schluss mit 3 Stunden/Woche anzunehmen sei, habe die tatsächliche Belastung unter dem Wert von 5,8 Asbestfaserjahren gelegen.

Die Klägerin hat ausgeführt (Blatt 32/42 der SG-Akte), es gebe mit Herrn B. und Herrn G. Zeugen zu der Asbestbelastung.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 07.09.2017 die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin beantrage, sie wegen der Folgen der BK zu entschädigen, sei die Klage bereits unzulässig. Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage ist unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht gerichtet sei. Hierüber könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Lungenerkrankung ihres Ehemanns als BK Nr. 4104 BKV, da die Ursächlichkeit der beruflichen Asbestinhalation für den Lungenkrebs nicht wahrscheinlich sei. Der Versicherte sei während seiner beruflichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. l Nr. l SGB VII unstreitig als Beschäftigter versichert und währenddessen grundsätzlich auch ihrer Art nach gefährdenden Einwirkungen im Sinne der BK der Nr. 4104 der Anlage l zur BKV ausgesetzt gewesen. Auch sei er an Lungenkrebs erkrankt und letztlich hieran verstorben. Das Vorliegen einer Brückensymptomatik hingegen könne auf der Grundlage der aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht im Vollbeweis gesichert werden. Der Ehemann der Klägerin habe auch keinen Kontakt mit Asbest gehabt, der 25 Faserjahren entspreche. Der Wert von drei Stunden Exposition in der Woche entspreche einem realistischen Durchschnittswert angesichts der Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin. Dabei sei zu beachten, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Ehemann der Klägerin noch zu seiner Tätigkeit befragt werden konnte. Daher verspreche eine Befragung von Arbeitskollegen keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Diese könnten nur den Kontakt des Ehemanns der Klägerin mit Asbest bestätigen, den die Berechnung der Faserjahre bereits berücksichtige. Ein Kontakt mit Asbest vor 1968 sei nicht ersichtlich. Der Ehemann der Klägerin habe die Bögen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch selbst ausgefüllt und dabei keinerlei Angaben zu einem Kontakt mit Asbest gemacht.

Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 14.09.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.10.2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Nachdem die Beklagte Brückensymptome der BK Nr. 4104 BKV und auch das Vorliegen von 25 Asbestfaserjahren verneint habe, sei vorrangig die BK Nr. 4103 BKV zu prüfen, weil es hier um Hinterbliebenenleistungen gehe. Ein Lungenkrebs nach beruflicher Asbestbelastung sei eine Asbeststaublungenerkrankung, ganz so, wie die Asbestose in der ersten Alternative der BK Nr. 4103 BKV definiert sei. Eine Beschränkung auf 25 Asbestfaserjahre enthalte die BK Nr. 4103 BKV nicht. Daher könne auch der Lungenkrebs in Höhe von 5,8 Asbestfaserjahren wesentlich mitursächlich geworden sein. Im Übrigen seien die 25 Asbestfaserjahre dann gegeben, wenn ein unabhängiger Sachverständiger arbeitstechnisch ein Gutachten erstelle. Wie das SG den angebotenen Zeugenbeweis negativ vorwegnehme, erschließe sich nicht. Aus der Zeugenbekundung könne sich sehr wohl ein anderer Faserjahrwert ergeben, also auch die 25 Asbestfaserjahre. Als Zeugen seien zu nennen Herr B. und Herr G. (Blatt 34 der Senatsakte).

Die Klägerin hat eine Email vom 13.05.2018 vorgelegt, wonach Arbeitskollegen ihres Mannes in der Zwischenzeit verstorben seien. Sie hat außerdem Bilder vorgelegt (Blatt 40, 44 der Senatsakte) sowie eine "Zeugenaussage" von Herrn G. vom 30.04.2018 (Blatt 41 der Senatsakte), der bestätigt, dass der Ehemann der Klägerin seit Anfang der 80er Jahre bis 1998 in der LVA zuständig gewesen sei für den Service der Klimaanlage und der Brandschutzklappen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung/ Aufhebung des am 14.09.2017 zugestellten Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Heilbronn, S 6 U 2089/16, vom 07.09.2017, wird nach den Anträgen aus I. Instanz erkannt, d.h. auf die Verurteilung der Beklagten eine Berufskrankheit Nr. 4104 anzuerkennen und zu entschädigen, in Form der Lebzeitenleistungen und der Hinterbliebenenleistungen. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen. Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen ausdrücklich als solchen festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124 Absatz 2 SGG, für den Fall des § 153 Absatz 4 SGG sowie für sonstige Fallgestaltungen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Prof. Dr. S. , Komm. Leiter des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin am Universitätsklinikum G ... Dieser hat in seinem Gutachten vom 30.05.2018 (Blatt 46/59 der Senatsakte) als Diagnosen angegeben: - Exitus letalis am 10.01.2015 bei fortgeschrittenem metastasierenden pulmonalen Adenokarzinom des linken Oberlappens mit ausgeprägter ipsi- und kontralateraler Lungenmetastasierung und Pleuracarcinose sowie Knochenmetastasen. Zustand nach Polychemotherapie - Röntgenologisch inkl. CT-morphologisch kein Hinweis auf eine Pleura- und/oder Lungenasbestose. - Chronische Niereninsuffizienz. Die BK Nr. 4104 BKV könne nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden.

Die Klägerin hat nunmehr vorgetragen (Blatt 61/62 der Senatsakte), ihr Mann sei seit 1968 bei R. tätig gewesen. Am Anfang sei er auf diversen Baustellen eingesetzt gewesen. Es seien Neuanlagen installiert und auch bestehende renoviert bzw. Abrissarbeiten vorgenommen worden. Erst in den 80iger Jahren habe er als Kundendienstmonteur gearbeitet. D.h. er habe zuvor Kontakt auch mit neuen Asbestfaserplatten gehabt, die zugeschnitten und verarbeitet worden seien. Aus diesem Grund seien 3 Stunden pro Woche nicht richtig. Zu jener Zeit habe die Arbeitswoche noch 40 Stunden und mehr betragen. Die Asbestfaserstaub-Dosis sei daher weit höher als angegeben. Beide Kliniken in Italien sowie in S. hätten darauf hingewiesen, dass sie die BGHM wegen dieser Krankheit informieren würden. Beide hätten darauf aufmerksam gemacht, dass der Lungenkrebs ein Resultat der Arbeit mit Asbest sei.

Zuletzt hat die Klägerin (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2018, Blatt 83 der Senatsakte) vortragen lassen, dass im Gutachten von Prof. Dr. S. nur die Tätigkeit als Kundendienstmonteur mit Blick auf die Reinigung asbesthaltiger Isolierklappen in Feuerschutzklappen berücksichtigt worden sei mit einer Faserjahrzahl von 5,8 Faserjahren. Im Zeitraum 1970 bis weit in die 80iger Jahre hinein habe der Versicherte aber auf diversen Baustellen mit asbesthaltigen Platten gearbeitet, welche mit dem Trennschleifer vor Ort bearbeitet worden seien. Hierbei habe es sich um Asbestzementplatten der Firma E. gehandelt. Lüftungskanäle seien vor Ort zugeschnitten worden. Bestätigt werden könne dies durch den Zeugen G. B. , welcher im Zeitraum 1959 bis August 2002 bei der Firma R. als Monteur und später als Montagemeister gearbeitet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ergänzende Angaben gemacht und u.a. schriftliche Zeugenaussagen von U. G. vom 30.04.2018 und von G. B. vom 20.09.2018 vorgelegt.

Mit Fax vom 24.09.2018 hat der Klägerbevollmächtigte Terminsverlegung beantragt, die mit Verfügung des Vorsitzenden vom 25.09.2018 abgelehnt worden ist und für den Fall der Aufrechterhaltung des Terminsverlegungsantrags ist die Auflage erteilt worden, den erheblichen Hinderungsgrund glaubhaft zu machen. Mit Fax vom 26.09.2018 hat der Klägerbevollmächtigte zur Verhinderung beider Anwälte ergänzend vorgetragen.

Die Klägerin hat mit E-Mail vom 26.09.2018 (Blatt 87/89 der Senatsakte) schriftliche Auskünfte von Herrn G. B. und Herrn U. G. vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat ist trotz der beantragten Terminsverlegung der Klägerbevollmächtigten nicht gehindert gewesen, aufgrund mündlicher Verhandlung am 28.09.2018 zu entscheiden. Ein die Verlegung auf einen anderen Sitzungstag rechtfertigender erheblicher Hinderungsgrund gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht dargelegt worden. Der Verlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 25.09.2018 abgelehnt worden, weil zunächst nur eine urlaubsbedingte Verhinderung der Rechtsanwältin mit Fax vom 26.09.2018 angezeigt worden ist und bereits mit Verfügung vom 30.07.2018 um Vormerkung des Termins gebeten worden war, obgleich mit Prozessvollmacht vom 10.07.2016 beiden Anwälten der Kanzlei uneingeschränkt Vollmacht erteilt worden ist, was in der Verfügung des Vorsitzenden vom 25.09.2018 auch ausgeführt worden ist. Soweit mit dem ergänzenden Vorbringen unter sinngemäßer Aufrechterhaltung des Verlegungsantrags im Fax vom 26.09.2018 der Hinderungsgrund der Rechtsanwältin wegen Urlaubsabwesenheit wiederholt und für den kanzleiangehörigen Rechtsanwalt als Hinderungsgrund eine akute Erkrankung angegeben worden ist, sind diese Hinderungsgründe entgegen der erteilten richterlichen Auflage nicht glaubhaft gemacht worden. Nachdem die Klägerin im Termin erschienen ist und keine Terminsvertagung begehrt hat, bedurfte es keiner förmlicher Entscheidung über einen etwaigen aufrechterhaltenen Antrag auf neue Terminsbestimmung. Der Hinweis im Anwaltsschreiben vom 26.09.2018, im Bedarfsfalle könne ein ärztliches Attest vorgelegt werden, reicht weder für eine Glaubhaftmachung der genannten Hinderungsgründe aus, noch bedurfte es eines erneuten, wiederholten richterlichen Hinweises an rechtskundige Anwälte, dass eine geeignete Glaubhaftmachung noch ausstehe. Darüber hinaus erweist sich der Verlegungsantrag auch als rechtsmissbräuchlich, da er eine Prozessverschleppung bezweckt. Ein unvermeidbarer Hinderungsgrund ist nicht erkennbar geworden. Im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Verlegung des ursprünglich am 24.08.2018 anberaumten Termins, wofür die Rechtsanwälte den Hinderungsgrund mit Vorlage der die urlaubsbedingte Abwesenheit beider Anwälte zu diesem Zeitpunkt belegende Reise-Buchungsunterlagen unaufgefordert glaubhaft gemacht haben, war mit richterlicher Verfügung vom 30.07.2018 die Absicht einer Terminsbestimmung für 28.09.2018 der Kanzlei mitgeteilt und um Terminsvormerkung gebeten worden. Ein Hinweis auf nochmalige urlaubsbedingte Verhinderung der Rechtsanwältin ist seitens der Kanzlei der Bevollmächtigten in Reaktion auf die erbetene Terminsvormerkung, wie auch im Zusammenhang mit der Ladung, nicht erfolgt. Ausführungen dazu, wann die Absicht, Urlaub zu nehmen, bzw. die Buchung einer Reise vorgenommen wurde, enthält der erneute Verlegungsantrag zum Termin am 28.09.2018 nicht. Sollte die Absicht bestanden haben, dass der Bevollmächtigte anstelle seiner bevollmächtigten Tochter den Termin wahrnimmt, erklärt sich der allein mit der Urlaubsabwesenheit begründete Verlegungsantrag vom 24.09.2018 nicht, denn die Terminsverlegung hätte nur dann Sinn gemacht, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erkrankung des zur Vertretung vorgesehenen Rechtsanwalts vorgelegen hätte. Eine Verhinderung beider Anwälte wird in diesem Terminsverlegungsantrag aber nicht geltend gemacht. Die Behauptung einer akuten Erkrankung - ohne Vorlage eines ärztlichen Attests - erfolgte erst auf den richterlichen Hinweis vom 25.09.2018, zudem ohne Erläuterung der Terminsplanung für den seit Ende Juli 2018 bereits bekannten Verhandlungstermin, insbesondere zum Eintritt der akuten Erkrankung. Außerdem entspräche es anwaltlicher Sorgfaltspflicht, einen am Spätnachmittag (15:50 Uhr) eingegangenen Verlegungsantrag zwei Tage vor dem Sitzungstermin in "entscheidungsreifer" Form vorzulegen, was sich bereits aus der gebotenen Kurzfristigkeit der angestrebten gerichtlichen Entscheidung ergibt. Letztlich hat sich die zum Termin erschienene Klägerin auch in der Sache eingelassen und nicht gerügt, dass ohne Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sie sich ohne Anwalt zu einem bestimmten Punkt nicht äußern möchte oder kann, hat sie nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich geworden. Der Senat hat daher nach Beratung auch keinen Anlass für eine Vertagung des Termins gesehen.

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der BK Nr. 4104 BKV und auch nicht auf Entschädigung in Form von Lebenszeitleistungen und auch nicht in Form von Hinterbliebenenleistungen. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 07.09.2017 ist nicht zu beanstanden.

1. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren ausführt, alternativ zur BK Nr. 4104 BKV sei eine BK Nr. 4103 BKV zu prüfen, ist die Berufung ohne Erfolg, denn weder hat das SG hierüber entschieden, noch hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 05.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.06.2016 hierüber entschieden. Es fehlt insoweit an einer anfechtbaren Entscheidung.

2. Soweit die Klägerin die Feststellung der BK Nr. 4104 BKV begehrt, ist die Berufung unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung dieser BK bei ihrem verstorbenen Ehemann.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). BK sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Aufgrund der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 SGB VII hat die Bundesregierung die BKV vom 31.10.1997 (BGBl. I, S. 2623) erlassen, in der die derzeit als Berufskrankheiten anerkannten Krankheiten aufgeführt sind.

Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG 02.04.2009 - B 2 U 9/08 R - juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-) schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann gegebenenfalls zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.

Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286); eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der herrschenden medizinisch wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (BSGE 60, 58 m.w.N.; vgl. auch Mehrtens/Perlebach, Die BKV, Kommentar, E § 9 RdNr. 26.2). Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich eine Tatsache nicht nachweisen oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus der nicht erwiesenen Tatsache bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19,52, 53; 30,121, 123; 43, 110, 112).

Unter Nr. 4104 BKV sind Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 ((Fasern/cbm) X Jahre) als BK anzuerkennen.

Der Senat konnte mit dem Gutachter Prof. Dr. S. nicht feststellen, dass der beim Versicherten bestehende Lungenkrebs in Verbindung mit einer Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura steht. Der Gutachter Prof. Dr. S. hat hinsichtlich einer Lungenasbestose ausgeführt, dass zwar in der CT-Aufnahme vom 10.05.2015 im Bereich der linken Lunge es infolge des Pleuraergusses zu einer Kompression der basalen Lungenabschnitte gekommen sei. Im Bereich der rechten Lunge, die sich zu diesem Zeitpunkt bis auf einzelne Emphysembläschen unauffällig dargestellt habe, hätten sich insbesondere keine asbesttypischen kurvilinearen Verdichtungen, pleuropulmonalen Einstrahlungen, "dots" oder Rundherdatelektasen gefunden. Auch in den nachfolgenden CT-Untersuchungen seien diesbezüglich keine asbesttypischen Lungenveränderungen nachweisbar. Es sei jedoch im weiteren Krankheitsverlauf zum Auftreten multipler rundlicher weichteildichter Verschattungen gekommen, bei denen es sich um die bekannten Metastasen des Adenokarzinoms gehandelt habe. Auch im Röntgenübersichtsbild hätten sich insbesondere in den rechten Lungenabschnitten, in den basalen Abschnitten und basal im rechten Recessus keine unregelmäßigen Schatten im Sinne von s, t oder u-Schatten ergeben. Damit konnte der Senat mit Prof. Dr. S. , wie auch den Beratungsärzten Dr. S. und Dr. D. , kein Hinweis auf eine Lungenasbestose feststellen.

Der Senat konnte auch keine Erkrankung der Pleura feststellen. Der Gutachter Prof. Dr. S. hat ausgeführt, was auch bereits die Beratungsärzte Dr. S. und Dr. D. bestätigt haben, dass sich in den Übersichtsaufnahmen als auch in den CT-Aufnahmen die kontralaterale Lunge regelrecht dargestellt hatte. Pleuraplaques waren nicht nachweisbar. Diese Plaques sind aber mit dem Gutachter als Leitbefund eines Asbestinhalationsschadens anzusehen. Pleurale Veränderungen sind in den wiederholten durchgeführten CT-Aufnahmen nicht nachweisbar gewesen und auch von keinem Fachradiologen festgestellt worden.

Damit kommt die Feststellung der BK Nr. 4104 BKV nur dann in Betracht, wenn zur Lungenkrebserkrankung des Versicherten der Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 106 ((Fasern/cbm) X Jahre)) geführt werden kann.

Der Präventionsdienst der Beklagten hat insoweit eine Expositionsdauer von 5,8 Asbestfaserjahren festgestellt. Der Gutachter Prof. Dr. S. hat diese Expositionsintensität als plausibel bezeichnet.

Der Senat konnte für die Zeit vor dem 08.05.1968 (Beginn der Tätigkeit bei der Fa. R ... O. M. ) keine Asbestexposition feststellen. Denn der Versicherte selbst hat im Widerspruchsverfahren auf den ihm von der Beklagten überlassenen Fragebögen zu den Tätigkeiten bei den Fa. G.-U. , K. Fahrzeugbau, B. , D. B. , R. Lederfabrik und der Fa. A. Fensterbau für die Zeit ab 1961 ausdrücklich die Fragen nach einer Asbestexposition dadurch verneint, dass er alle Fragen durchgestrichen hatte. Anhaltspunkte, dass diese Angaben unzutreffend sind, hat der Senat nicht feststellen können, solche hat auch die Klägerin nicht mitgeteilt. Vielmehr hat sie angegeben, ihrem Mann beim Ausfüllen geholfen zu haben, bzw. den Fragebogen selbst ausgefüllt zu haben.

Für die Zeit ab dem 08.05.1968 konnte der Senat zwar eine Asbestfaserexposition feststellen, jedoch nicht im Umfang von 25 Asbestfaserjahren. Der Versicherte hat gegenüber der Beklagten angegeben, seither im Kundendienst und der Wartung sowie der Hausbockbekämpfung tätig gewesen zu sein. Gegenüber dem Präventionsdienst (vgl. Blatt 95 der Beklagtenakte) hat er angegeben, bei der Fa. F. bei der Holzbockbekämpfung habe eine Asbeststaubgefährdung nicht bestanden. Damit war der Versicherte auch in der Zeit vom 28.04.1969 bis zum 04.09.1970 nicht gegen Asbeststaub exponiert.

In seiner Tätigkeit bei der Fa. R ... O. M. (zeitweise = Fa. I. ) war der Versicherte nach seinen Angaben vom 30.06.2014 gegenüber dem Präventionsdienst (Stellungnahme vom 01.07.2014) bundesweit in und auf Großbaustellen als Kundendienstmonteur mit Wartungsarbeiten und der Störungsbeseitigung beschäftigt. Er war zuständig, in regelmäßigen Abständen Geräte, Lüftungsanlagen, Kanäle und Feuerschutzklappen zu überprüfen, zu reinigen und gegebenenfalls zu reparieren. Dabei hatte er Kontakt zu Asbestisolierungen.

Letzter Tag der Exposition war der 18.10.1994, danach war der Versicherte arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos (vgl. Blatt 27 der SG-Akte) und hatte eine asbestbelastete Tätigkeit nicht mehr ausgeübt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin angegeben, ihr Ehemann sei immer aufrichtig gewesen und hätte nie falsche Angaben gemacht. Auf Vorhalt des Senats hat sie ergänzend ausgeführt, selbst den Fragebogenvordruck der Beklagten unter dem 06.04.2014 (Bl. 22ff der BG-Akte) ausgefüllt zu haben, da ihr Ehemann aufgrund seiner Erkrankung vergesslich gewesen sei und sich nur schwer habe konzentrieren können. Die Angaben habe sie natürlich nicht aus eigenem Wissen machen können, sondern hierzu habe sie ihren Ehemann befragt, der die Angaben dann auch unterschriftlich bestätigt habe.

Insoweit konnte der Senat feststellen, dass der Versicherte als Kundendienstmonteur tätig war. Hierbei war er nach Feststellung des Senats 3 Stunden pro Woche einer Asbesteinwirkung mit der Konzentration von 3 Fasern/cm3 ausgesetzt. Er musste bundesweit zunächst zu den einzelnen Einsatzorten anreisen. Bei den Kunden führte er überwiegend Arbeiten ohne Asbestbelastung aus, wie der Versicherte im Gespräch mit dem Präventionsdienst mitgeteilt hatte (vgl. Blatt 97 der Beklagtenakte, Blatt 27 der SG-Akte). Ein Asbestkontakt hat dann nur kurzzeitig bei wenigen Teiltätigkeiten bestanden, so die Angaben des Versicherten. Zu beachten ist insoweit auch, dass bei der reinen Funktionsprüfung von nicht beschädigten Brandschutzklappen eine relevante Asbestbelastung i.S. einer BK Nr. 4104 BKV nicht bestanden hatte, wie der Präventionsdienst unter Hinweis auf BK-Report 1/2013 "Faserjahre", Anhang 8. (S. 197 f), zutreffend ausgeführt hat. Somit kann der Senat aus der Zahl der arbeitstäglich zu leistenden Arbeitsstunden nicht auf die tatsächliche Asbestexpositionsdauer schließen und diese gleichsetzen. Vielmehr sind bei der Arbeitszeit vielfältige Tätigkeiten angefallen, die die Asbestexposition quantitativ und qualitativ reduziert haben. Auf der Basis von Erfahrungen aus langjähriger Aufsichtstätigkeit sowie aus anderen Ermittlungsfällen ist der Präventionsdienst der Beklagten unter Berücksichtigung des BK-Reports 1/2013 "Faserjahre" Tabelle 7.25 für den Senat überzeugend beim Versicherten von einem durchschnittlichen Expositionsanteil von 3 Stunden pro Woche ausgegangen. In den Erläuterungen zur Tabelle 7.25 des BK-Reportes 1/2013 "Faserjahre" wird darauf hingewiesen, dass ein Expositionswert von 5 Fasern/Kubikzentimeter nicht anzuwenden ist, wenn die ein- oder ausgebaute Brandschutzklappe in einem Metallrahmen enthalten war. Dies war nach Erfahrung des Präventionsdienstes, dem die Klägerin nicht widersprochen hat, während der bewerteten Zeiträume aber der Regelfall. Deshalb durfte der Präventionsdienst einen Expositionswert von 3 Fasern/Kubikzentimeter (s. a. Tabelle 7.4 des Faserjahr-Reportes) heranziehen.

Dieser Bewertung hat auch der Arbeits- und Sozialmediziner Prof. Dr. S. zugestimmt. Die Erhebung einer qualifizierten arbeitsmedizinischen Anamnese wie sie in der interdisziplinären S2-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin "Diagnostik und Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten" empfohlen wird, ist nach dem Tod des Versicherten nicht mehr möglich. Auch eine Obduktion ist nicht möglich, weil die Klägerin trotz entsprechender Anfragen der Beklagten hierzu, wie auch zur Exhumierung, ihre Zustimmung nicht erteilt hat. Lungengewebe zur Durchführung einer Asbestkörperchenzählung liegt somit nicht mehr vor. Auch aufgrund des von Prof. Dr. S. beschriebenen. "Fahrerfluchtphänomens" ist eine lange zurückliegende Chrysotil- als auch Amphibolasbestexposition wegen der langen Interimszeit in der Regel durch staubanalytische Untersuchungen nicht mehr nachweisbar. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass mittlerweile 3 Jahre nach dem Tod vergangen sind und somit durch eine Autolyse es zu einer Auflösung des Lungengewebes gekommen ist, so dass entsprechende Konzentrationen an Asbestfasern nicht mehr adäquat gezählt werden können.

Damit kann auch durch eine Untersuchung des Leichnams nunmehr keine höhere Asbestbelastung mehr festgestellt werden. Da die Klägerin durch die Verweigerung der Obduktion diese Beweissituation geschaffen hat und in Anbetracht der Folgen der Verteilung der Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren, konnte der Senat den Nachweis einer Asbestexposition mit 25 Faserjahren nicht feststellen.

Die Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann habe über viele Jahre hinweg auf diversen Baustellen gearbeitet und im Rahmen von Neuinstallationen Asbestfaserplatten mit dem Trennschleifer zugeschnitten und weiterverarbeitet, ist für den Senat nicht glaubhaft, soweit damit eine über Jahre hinweg stattfindende annähernd tägliche Asbestexposition beim Zerschneiden von Eternitplatten behauptet wird. Eine solche umfassende Asbestexposition hat die Klägerin erstmals im Klageverfahren geltend gemacht. Dies steht im Widerspruch dazu, dass sie im Verwaltungsverfahren noch selbst, eigenen Angaben zufolge, als Tätigkeitsbeschreibung im Fragebogenvordruck der Beklagten Kundendienst und Wartung durchgehend für die Tätigkeiten bei der Firma M. nach Rücksprache mit ihrem Ehemann angegeben hatte. Auch in dem Schreiben des Versicherten vom 06.03.2014, mit dem er die Berufskrankheit "Lungenkarzinom nach Asbestexposition" der Beklagten angezeigt hatte, ist als Tätigkeit die Wartung von Feuerschutzklappen, Reinigen der Filter und anderes genannt, eine erwähnenswerte Tätigkeit mit Zerschneiden von Asbestplatten wird hier nicht angeführt und auch bei der späteren Befragung durch den Präventionsdienst nicht vorgetragen. Es ist für den Senat nicht überzeugend, dass eine auch für den Laien erkennbare intensive Belastung mit Asbeststaub, wie es die Tätigkeit des Zerschneidens von Eternitplatten darstellt, nicht von Anfang an im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden ist, wozu auch mehrere Gelegenheiten bestanden hatten. Dass der Versicherte bei der beruflichen Handhabung der Eternitplatten die hieraus resultierenden Gesundheitsgefahren durch Asbest noch nicht kannte, kann der Senat als wahr unterstellen, doch war der Versicherte zu Beginn des berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahrens über die gesundheitsgefährdende Asbestexposition offensichtlich hinreichend aufgeklärt, wie seinem Schreiben zu entnehmen ist. Dass Neuinstallationen von Lüftungskanälen und Brandschutzsystemen in beträchtlichem Umfang über Jahre hinweg vorgekommen sind, dies aber zu Beginn des auf Eigeninitiative des Versicherten eingeleiteten Feststellungsverfahrens keine Erwähnung gefunden hat, ist mit der durch die Krebserkrankung angegriffenen Gesundheit und der nach Angaben der Klägerin daraus folgenden Vergesslichkeit nicht überzeugend zu erklären. Zum einen bestand ausreichend Überlegungszeit beim Ausfüllen des Fragebogenvordrucks und der Abfassung der eigenen Schreiben wie auch Gelegenheit zu ergänzenden Angaben bei den themenbezogenen Rückfragen durch die Beklagte bzw. des Präventionsdienstes. Und zum anderen erklärt eine akute Vergesslichkeit oder Konzentrationsmangel nicht die Tatsache, dass zwar das Reinigen von Filtern angegeben worden ist, aber das angeblich jahrelange Zersägen von Asbestplatten aus Vergesslichkeit unterblieben sein soll. Es ist lebensfremd, dass dieser Tätigkeit zu Anfang des berufsgenossenschaftlichen Feststellungsverfahrens entweder keine Bedeutung beigemessen worden ist oder sie gänzlich aus dem Blick geraten sein soll.

Soweit die Klägerin das Zeugnis von Herrn G. vorgelegt hat, ergibt sich hieraus lediglich, dass dieser als Hauptbetriebswerkmeister bei der LVA S. bestätigt, dass der Versicherte über seinen Arbeitgeber seit Anfang der 80er Jahre bis ca. 1998 in der LVA für den Service der Klimaanlage und der Brandschutzklappen zuständig war. Eine Installation von Neuanlagen, die Renovierung bestehender Anlagen oder deren Abriss konnte der Zeuge nicht bestätigen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aussage des früheren Kollegen des Versicherten, G. B. , vom 20.09.2018 bestätigt lediglich, dass der Versicherte Anfang der 1970er Jahre auf verschiedenen Baustellen in Bad W. eingesetzt gewesen sei und dort Lüftungskanäle aus Asbest-Zement montiert und mit dem Trennschleifer bearbeitet worden seien. Dass dies aber über Jahre hinweg täglich im Umfang von allen Schichten erfolgt wäre, ist auch dieser Zeugenauskunft nicht zu entnehmen. Dass der Versicherte aber in Bad W. Asbest-Zementplatten mit dem Trennschleifer bearbeitet und daraus Lüftungskanäle auf Baustellen dort zusammengesetzt hat, kann als wahr unterstellt werden. Hieraus ergibt sich aber keine vollschichtige, jahrelange Asbest-Exposition, sondern nur, dass im Rahmen der Baustellen in Bad W. und damit in einem zeitlich überschaubaren Zeitraum Expositionen bestanden hatten.

Wenn mit den Behauptungen der Klägerin (Blatt 32 der SG-Akte) unter Hinweis auf den Kollegen des Versicherten, Herrn B. , angenommen wird, von Ende der 60er Jahre bis Mitte der 70er Jahre habe der Versicherte Zementasbestplatten zu Eternitkanälen verarbeitet, und auch Neuinstallationen und Abbrucharbeiten ausgeführt, erreicht er gleichwohl nicht die relevante Zahl an Asbestfaserjahren. Denn selbst wenn man dann entgegen den Ermittlungsergebnissen des BK-Reports 1/2013 "Faserjahre" Tabelle 7.25 insoweit für ca. 6 Jahre (1968 bis 1975 abzüglich der Zeit bei der Fa. F. vom 28.04.1969 bis zum 04.09.1970) eine höhere Asbestfaserdichte von 5 Fasern/Kubikzentimeter annehmen würde (statt 3 Fasern/Kubikzentimeter), erreichte der Kläger nicht eine Exposition von 25 Faserjahren. Denn dass eine vollschichtige Exposition bestanden hatte, ist nicht nachgewiesen. Selbst wenn man mit dem BK-Report 1/2013 "Faserjahre" Tabelle 7.25 eine Expositionsdauer von 1 Stunde pro Schicht annähme, ergäbe sich keine Expositionsdauer von 25 Faserjahren, wie der Senat anhand der Berechnung der Beklagten (Blatt 97 der Beklagtenakte) errechnet hat.

Soweit die von der Beklagten zuletzt vorgelegten Probeberechnung unter Annahme einer Exposition von 1968 bis 1975 gegenüber Asbest mit 5 Fasern/cm3 im Umfang von arbeitstäglich einer vollen Schicht, eine Faserjahrzahl von insgesamt 33,4 Jahre ergibt, war diese vorliegend nicht zugrunde zu legen. Denn der Senat konnte auch unter Wahrunterstellung der Angaben der Zeugen G. und B. und unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin, die in diamentralem und auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung nicht weiter aufklärbaren Widerspruch zu den Angaben des Versicherten stehen, nicht feststellen, dass der Versicherte arbeitstäglich vollschichtig Asbest-Zement mit dem Trennschleifer geschnitten hätte oder wegen einer solchen Tätigkeit seiner Kollegen einer entsprechenden Exposition ausgesetzt gewesen war. Da der Arbeitskollege B. aber nicht eine vollschichtige Exposition arbeitstäglich über Jahre hinweg darlegen konnte, konnte der Senat nicht feststellen, dass über einzelne Baustellentage hinaus eine Exposition, wie sie von der Beklagten zu 33,4 Faserjahren führend berechnet wurde, tatsächlich bestanden hatte.

Dass der Versicherte aber nach Mitte der 70er Jahre noch so stark exponiert war, konnte der Senat nicht feststellen, denn insoweit widersprechen sich auch die Angaben der Klägerin, die einen Zeitraum von 1970 bis weit in die 80er Jahre hinein angegeben hat (Blatt 83 der Senatsakte), in dem der Versicherte mit asbesthaltigen Platten und dem Trennschleifer gearbeitet habe, andererseits aber vorgetragen hat (Blatt 32 der SG-Akte), der Versicherte habe bereits ab Ende der 60er Jahre bis Mitte der 70er Jahre aus Zementasbestplatten Eternitkanäle gebaut. Diese Behauptungen widersprechen sich. Der Senat konnte aber mit dem Zeugnis des Herrn G. feststellen, dass der Versicherte schon seit Anfang der 80er Jahre in der LVA für den Service der Klimaanlage und der Brandschutzklappen zuständig war, sodass die Behauptung, bis weit in die 80er Jahre hinein stärker belastet gewesen zu sein, für den Senat nicht überzeugend war, zumal die Klägerin gerade mit Herrn B. Beweis dafür angeboten hatte, dass der Versicherte nur Anfang der 70er Jahre mit Zementasbestplatten gearbeitet hat. Diesen Vortrag unterstellt der Senat als wahr, kann aber auch daraus keine 25 Jahre Asbestexposition erreichende Belastung des Versicherten feststellen.

Damit liegen die Voraussetzungen der BK Nr. 4104 BKV nicht vor. Ein Anspruch auf Feststellung der BK Nr-. 4104 BKV besteht daher nicht.

3. War eine BK Nr. 4104 BKV nicht festzustellen, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Entschädigung in Form von "Lebenszeitleistungen" noch in Form von Hinterbliebenenleistungen.

Eine Klage auf einen solchen Entschädigungsanspruch wäre auch unzulässig, da die von der Klägerin begehrte Entschädigung in Form von "Lebenszeitleistungen" alle Entschädigungsformen des § 26 SGB VII umfasst, die in dieser Allgemeinheit nicht einem Grundurteil nach § 130 SGG zugänglich sind. Auch Hinterbliebenenleistungen umfassen nach § 63 SGB VII verschiedene (Geld-)Leistungen, die die Klägerin konkret darzulegen hat. Das bloße allgemeine Begehren um irgendwelche Hinterbliebenenleistungen, wie sie trotz des entsprechenden Hinweises des SG, das Begehren sei unzulässig, auch im Berufungsverfahren noch verfolgt werden, ist aber zu unbestimmt und daher kein zulässiges Begehren.

Im Übrigen fehlt es schon am Vorliegen einer BK Nr. 4104 BKV, sodass das Entschädigungsbegehren, wollte man die klägerischen Anträge sachdienlich fassen, auch unbegründet wäre.

4. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Der Senat hält deshalb weitere Ermittlungen nicht mehr für erforderlich. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und das vom Senat eingeholte Gutachten haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO).

Die Zeugen B. und G. waren nicht persönlich zu vernehmen, denn der Senat konnte deren schriftlich gemachten Angaben als wahr unterstellen. Auch hat der Senat keinen Anlass gesehen, die genannten Zeugen ergänzend zu den Arbeitsbedingungen und zu den von der Klägerin behaupteten Zeiträumen der angeblichen Beschäftigung ihres Ehemannes bei den Neuinstallationen und Abrissarbeiten zu vernehmen. Die Klägerin hat zu den Arbeitsbedingungen und zu den behaupteten spezifischen Beschäftigungszeiträumen widersprüchliche Angaben gemacht, die zudem im Widerspruch zu früheren Vorbringen wie auch zu der schriftlichen Erklärung des Zeugen B. vom 20.09.2018 stehen, wie oben dargelegt. Ein widersprüchliches, unschlüssiges oder unsubstantiiertes Beteiligtenvorbringen kann nicht Ausgangspunkt für eine prozessual gebotene Beweisaufnahme sein, denn der hierauf gestützte Beweisantrag zielt auf eine Ausforschung (Nachforschungen "ins Blaue hinein") des Sachverhalts. Zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" ist das Gericht aber nicht verpflichtet (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2003 - B 13 RJ 39/02 R, SozR 4-1300 § 31 Nr. 1; BSG Urteil vom 05.04. 2001, SozR 3-2600 § 43 Nr. 25; BSG, Urteil vom 07.05.1998 - - veröffentlicht in juris). Auch war ein arbeitstechnisches Gutachten nicht einzuholen, denn mit dem arbeitsmedizinischen Gutachten und den Stellungnahmen des Präventionsdienstes waren dem Senat die arbeitstechnischen Voraussetzungen ausreichend dargelegt worden.

Die Berufung war vielmehr insgesamt zurückzuweisen.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. S. vom 30.05.2018, über die als Gerichtskosten der Senat in Ausübung des ihm nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG zustehenden Ermessens von Amts wegen auch im Urteil entscheiden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg 16.08.2006 - L 1 U 3854/06 KO-B, juris = sozialgerichtsbarkeit.de; Senatsurteil 23.11.2012 - L 8 U 3868/11 - unveröffentlicht; Senatsurteil 30.06.2017 – L 8 U 729/16 – www.sozialgerichtsbarkeit.de), werden nicht auf die Staatskasse übernommen. Die Klägerin hat diese daher endgültig selbst zu tragen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat. Es muss sich, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich gefördert haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 RdNr. 11).

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen. Der Gutachter hat voll und ganz die Bewertung des Präventionsdienstes und der Beklagten bestätigt. Weitergehende Erkenntnisse ergeben sich aus diesem Gutachten nicht. Für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte hat das Gutachten damit nicht erbracht und gemessen am Prozessziel der Klägerin den Rechtstreit auch nicht gefördert, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. S. auf die Staatskasse zu übernehmen.

6. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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