Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 751/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 95/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1967 geborene Kläger hat einen Abschluss als Gartenbaufacharbeiter.
Anfang 2007 wurde bei ihm auf dem rechten Auge ein bösartiger Tumor festgestellt und operiert.
Auf seinen Antrag hin erhielt der Kläger sodann bis zum 31. Oktober 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI.
Mit Datum vom 7. Juni 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Weitergewährung dieser Rente, da er sich weiterhin nicht in der Lage sieht, 6 Stunden und mehr täglich einer zumutbaren Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.
Im Rahmen der von der Beklagten betriebenen medizinischen Sachaufklärung, zog diese zum einen die medizinischen Berichte des vorherigen Rentenantrages bei, sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte. Zudem holte die Beklagte ein augenärztliches Fachgutachten von Frau Dr. Kr. ein.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente über den 31. Oktober 2010 hinaus ab, da bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden und er trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beispielsweise Tätigkeiten als Produktionshelfer oder Verpacker ausüben könne.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte noch ein nervenärztliches Gutachten, datiert vom 10. September 2011 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf BI. 8 - 11 d. A. verwiesen.
Mit seiner am 10. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der seltenen Tumor-Erkrankung seines rechten Auges weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung seines Sehvermögens vorliegen würde, welches dazu führe, dass eine regelmäßige Tätigkeit nicht möglich sei.
Das Ergebnis des eingeholten augenfachärztlichen Gutachtens sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 aufzuheben und dem Kläger über den 31. Oktober 2010 hinaus, weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung von Befundberichten des Allgemeinmediziners Herrn Dr. Kö. vom 22. Juli 2013 sowie der Augenfachärztin Frau Dipl. Med. Kä. vom 27. September 2013.
Ausweislich des Befundberichtes von Herrn Dr. Kö. leidet der Kläger auch unter Kopfschmerzen und verweist im Übrigen auf die Beurteilung der Augenfachärztin.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt dieses Befundberichtes wird auf BI. 46 und 47 d. A. verwiesen.
Ausweislich des Befundberichtes von Frau Dipl. med. Kä. liegt bei dem Kläger die bekannte Diagnose des bösartigen Tumors im rechten Auge vor, welcher auch zu erheblichen Kopfschmerzen führt. Sie hält den Kläger nicht mehr für in der Lage, 6 Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichtes wird auf BI. 52 und 53 d. A. verwiesen.
Zudem liegen Kurzberichte der Augenabteilung des Klinikums H. vor. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf BI. 75 und den weiteren Unterlagen verwiesen.
Ferner hat das Gericht durch Beweisanordnung vom 9. September 2014 die Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens veranlasst. Im Rahmen des von Herrn Dr. M. (Facharzt für Augenheilkunde) am 18. Oktober 2014 nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 13. Oktober 2014 erstellten Gutachtens kam dieser unter Berücksichtigung der Diagnose des bösartigen Tumors zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der festgestellten Einäugigkeit aufgrund des Tumors am rechten Auge Tätigkeiten mit allerdings geringen Anforderungen an die Intelligenz sowie unter Berücksichtigung der Einäugigkeit verrichten kann. Eine Tätigkeit als Gärtner kommt für den Kläger nicht mehr in Betracht. Die aufgeführten Weisungstätigkeiten als Produktionshelfer oder aber Verpacker sind für den Kläger jedoch zumutbar. Aufgrund der Einäugigkeit kann der Kläger jedoch keine Arbeiten mehr mit Eigen- oder Fremdgefährdung ausüben, insbesondere auch keinen Pkw mehr fahren. Zudem sollten Staub- und Lärmbelästigung einer entsprechenden Tätigkeit vermieden werden.
Schließlich ist den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen, dass er dem Ergebnis des von der Beklagten eingeholten augenfachärztlichen Gutachtens von Frau Dr. Kr. voll zustimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Gutachtens wird auf BI. 84 - 94 d. A. verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI über den 31. Oktober 2010 hinaus, da die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gern. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte es zutreffend abgelehnt hat, dem Kläger weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Kläger ist weder teilweise noch erwerbsgemindert über den 31. Oktober 2010 hinaus.
Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger hatte bei seiner Antragstellung auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung am 7. Juni 2010 unstreitig weiterhin die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Kläger ist aber über den 31. Oktober 2010 hinaus weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Gem. § 43 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dr. M. in der Lage, trotz der bestehenden Einäugigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbare Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Das Gericht hat vorliegend keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens von Herrn Dr. M. zu zweifeln. Das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten legt im Hinblick auf die augenfachärztliche Untersuchung durch den Sachverständigen glaubhaft dar, warum der Gutachter trotz der bestehenden Einäugigkeit des Klägers zu dem Ergebnis kommt, dass dieser in der Lage ist, zumutbare Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Zwar legt der Sachverständige dar, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers um einen seltenen bösartigen Tumor handelt, welcher im Ergebnis noch keiner erfolgreichen Behandlung zugänglich ist. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass gegenwärtig, d. h. 7 Jahre nach Feststellung des Tumors, eine Verschlechterung bisher nicht eingetreten ist, und der Kläger trotz der mit der Erkrankung weiter einhergehenden Einschränkungen, wie insbesondere dem Kopfschmerz, dennoch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten mit den weiteren aufgeführten qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Das Ergebnis dieses Gutachtens stimmt im Wesentlichen auch mit dem Gutachten von der Augenfachärztin Frau Dr. Kr. von September 2010 überein, welche festgestellt hat, dass der Kläger trotz der erheblichen Erkrankung seines rechten Auges und der damit verbundenen Einschränkung in der Lage ist, leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten von Herrn Dr. M., dass dieser den Kläger für in der Lage hält, die im Rahmen des Verfahrens benannten Verweisungstätigkeiten eines Produktionshelfers oder aber eines Verpackers auszuüben und diesem zumutbar sind und er im Rahmen der bestehenden qualitativen Einschränkungen dennoch in der Lage ist, diese Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten.
Eine Einschränkung der Gehfähigkeit liegt bei dem Kläger nicht vor und er ist in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, dass der Kläger trotz der bestehenden Einäugigkeit aufgrund des bösartigen Tumors in der Lage ist, einer zumutbaren Tätigkeit von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, so dass aktuell sowie auch über den 31. Oktober 2010 hinaus, eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI bei ihm nicht gegeben ist.
Soweit bei dem Kläger durch die bestehende Einäugigkeit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist, ist der Kläger jedoch, wie bereits ausgeführt, in der Lage, leichte Tätigkeiten, wie beispielsweise als Produktionshelfer oder aber als Verpacker auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen. Dementsprechend scheidet auch die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder aber einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen aus. Das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr noch für die beispielsweise benannten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI scheidet bei dem Kläger aus, da er nicht zu dem dort umfassten Personenkreis gehört, da er nach dem 1. Januar 1961 geboren ist.
Die Klage war daher aus den genannten Gründen in vollem Umfang abzuweisen, da bei dem Kläger über den 31. Oktober 2010 hinaus keine teilweise oder volle Erwerbsminderung mehr vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1967 geborene Kläger hat einen Abschluss als Gartenbaufacharbeiter.
Anfang 2007 wurde bei ihm auf dem rechten Auge ein bösartiger Tumor festgestellt und operiert.
Auf seinen Antrag hin erhielt der Kläger sodann bis zum 31. Oktober 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI.
Mit Datum vom 7. Juni 2010 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Weitergewährung dieser Rente, da er sich weiterhin nicht in der Lage sieht, 6 Stunden und mehr täglich einer zumutbaren Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.
Im Rahmen der von der Beklagten betriebenen medizinischen Sachaufklärung, zog diese zum einen die medizinischen Berichte des vorherigen Rentenantrages bei, sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte. Zudem holte die Beklagte ein augenärztliches Fachgutachten von Frau Dr. Kr. ein.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente über den 31. Oktober 2010 hinaus ab, da bei dem Kläger die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden und er trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen beispielsweise Tätigkeiten als Produktionshelfer oder Verpacker ausüben könne.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte noch ein nervenärztliches Gutachten, datiert vom 10. September 2011 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung der Rente mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf BI. 8 - 11 d. A. verwiesen.
Mit seiner am 10. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass aufgrund der seltenen Tumor-Erkrankung seines rechten Auges weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung seines Sehvermögens vorliegen würde, welches dazu führe, dass eine regelmäßige Tätigkeit nicht möglich sei.
Das Ergebnis des eingeholten augenfachärztlichen Gutachtens sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 aufzuheben und dem Kläger über den 31. Oktober 2010 hinaus, weiterhin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung von Befundberichten des Allgemeinmediziners Herrn Dr. Kö. vom 22. Juli 2013 sowie der Augenfachärztin Frau Dipl. Med. Kä. vom 27. September 2013.
Ausweislich des Befundberichtes von Herrn Dr. Kö. leidet der Kläger auch unter Kopfschmerzen und verweist im Übrigen auf die Beurteilung der Augenfachärztin.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt dieses Befundberichtes wird auf BI. 46 und 47 d. A. verwiesen.
Ausweislich des Befundberichtes von Frau Dipl. med. Kä. liegt bei dem Kläger die bekannte Diagnose des bösartigen Tumors im rechten Auge vor, welcher auch zu erheblichen Kopfschmerzen führt. Sie hält den Kläger nicht mehr für in der Lage, 6 Stunden leichte Tätigkeiten zu verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichtes wird auf BI. 52 und 53 d. A. verwiesen.
Zudem liegen Kurzberichte der Augenabteilung des Klinikums H. vor. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf BI. 75 und den weiteren Unterlagen verwiesen.
Ferner hat das Gericht durch Beweisanordnung vom 9. September 2014 die Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens veranlasst. Im Rahmen des von Herrn Dr. M. (Facharzt für Augenheilkunde) am 18. Oktober 2014 nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 13. Oktober 2014 erstellten Gutachtens kam dieser unter Berücksichtigung der Diagnose des bösartigen Tumors zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz der festgestellten Einäugigkeit aufgrund des Tumors am rechten Auge Tätigkeiten mit allerdings geringen Anforderungen an die Intelligenz sowie unter Berücksichtigung der Einäugigkeit verrichten kann. Eine Tätigkeit als Gärtner kommt für den Kläger nicht mehr in Betracht. Die aufgeführten Weisungstätigkeiten als Produktionshelfer oder aber Verpacker sind für den Kläger jedoch zumutbar. Aufgrund der Einäugigkeit kann der Kläger jedoch keine Arbeiten mehr mit Eigen- oder Fremdgefährdung ausüben, insbesondere auch keinen Pkw mehr fahren. Zudem sollten Staub- und Lärmbelästigung einer entsprechenden Tätigkeit vermieden werden.
Schließlich ist den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen, dass er dem Ergebnis des von der Beklagten eingeholten augenfachärztlichen Gutachtens von Frau Dr. Kr. voll zustimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Gutachtens wird auf BI. 84 - 94 d. A. verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI über den 31. Oktober 2010 hinaus, da die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2012 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gern. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte es zutreffend abgelehnt hat, dem Kläger weiterhin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Der Kläger ist weder teilweise noch erwerbsgemindert über den 31. Oktober 2010 hinaus.
Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung, haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger hatte bei seiner Antragstellung auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung am 7. Juni 2010 unstreitig weiterhin die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Der Kläger ist aber über den 31. Oktober 2010 hinaus weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Gem. § 43 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dr. M. in der Lage, trotz der bestehenden Einäugigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbare Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Das Gericht hat vorliegend keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens von Herrn Dr. M. zu zweifeln. Das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten legt im Hinblick auf die augenfachärztliche Untersuchung durch den Sachverständigen glaubhaft dar, warum der Gutachter trotz der bestehenden Einäugigkeit des Klägers zu dem Ergebnis kommt, dass dieser in der Lage ist, zumutbare Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Zwar legt der Sachverständige dar, dass es sich bei der Erkrankung des Klägers um einen seltenen bösartigen Tumor handelt, welcher im Ergebnis noch keiner erfolgreichen Behandlung zugänglich ist. Aus dem Gutachten ergibt sich jedoch, dass gegenwärtig, d. h. 7 Jahre nach Feststellung des Tumors, eine Verschlechterung bisher nicht eingetreten ist, und der Kläger trotz der mit der Erkrankung weiter einhergehenden Einschränkungen, wie insbesondere dem Kopfschmerz, dennoch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten mit den weiteren aufgeführten qualitativen Einschränkungen zu verrichten.
Das Ergebnis dieses Gutachtens stimmt im Wesentlichen auch mit dem Gutachten von der Augenfachärztin Frau Dr. Kr. von September 2010 überein, welche festgestellt hat, dass der Kläger trotz der erheblichen Erkrankung seines rechten Auges und der damit verbundenen Einschränkung in der Lage ist, leichte Tätigkeiten zu verrichten.
Des Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten von Herrn Dr. M., dass dieser den Kläger für in der Lage hält, die im Rahmen des Verfahrens benannten Verweisungstätigkeiten eines Produktionshelfers oder aber eines Verpackers auszuüben und diesem zumutbar sind und er im Rahmen der bestehenden qualitativen Einschränkungen dennoch in der Lage ist, diese Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich an 5 Tagen in der Woche zu verrichten.
Eine Einschränkung der Gehfähigkeit liegt bei dem Kläger nicht vor und er ist in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, dass der Kläger trotz der bestehenden Einäugigkeit aufgrund des bösartigen Tumors in der Lage ist, einer zumutbaren Tätigkeit von 6 Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, so dass aktuell sowie auch über den 31. Oktober 2010 hinaus, eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI bei ihm nicht gegeben ist.
Soweit bei dem Kläger durch die bestehende Einäugigkeit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist, ist der Kläger jedoch, wie bereits ausgeführt, in der Lage, leichte Tätigkeiten, wie beispielsweise als Produktionshelfer oder aber als Verpacker auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wahrzunehmen. Dementsprechend scheidet auch die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder aber einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen aus. Das festgestellte Leistungsvermögen des Klägers reicht vielmehr noch für die beispielsweise benannten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI scheidet bei dem Kläger aus, da er nicht zu dem dort umfassten Personenkreis gehört, da er nach dem 1. Januar 1961 geboren ist.
Die Klage war daher aus den genannten Gründen in vollem Umfang abzuweisen, da bei dem Kläger über den 31. Oktober 2010 hinaus keine teilweise oder volle Erwerbsminderung mehr vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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