L 2 U 3/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 441/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 3/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Verletztenrente des Klägers hinsichtlich des zu berücksichtigenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV).

Der 1950 geborene Kläger ist Diplomsoziologe. Er war vom 1. April 1996 an als Entwicklungshelfer beim DED beschäftigt und ab 1. Juli 1996 als Tourismusberater in C eingesetzt. Er erzielte einen Basisunterhalt von 1375 DM, der zusammen mit Zuschüssen und Sockelbetrag den Verdienstabrechnungen zufolge zu einem -steuerfreien- Gesamtbruttobetrag von höchstens 2.213,03 DM ( September 1996) führte. Als Sozialversicherungs-Brutto war ein Betrag von 5.333,60 DM aufgeführt.

Am 18. Oktober 1996 erlitt er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei einer Wildwasser-Rafting-Tour auf dem Rio Petrohue einen dreifachen Knöchelbruch des linken Fußes, der mit einer Knöchel-Osteosynthese versorgt wurde.

Auf Anfrage der Beklagten im Rentenfeststellungsverfahren teilte der Kläger mit, in der Zeit vor dem Dienstantritt als Entwicklungshelfer sei er 1990 bei der DI G in Washington im mittleren Management tätig gewesen, 1991 bis 1992 habe er eine entsprechende Tätigkeit bei einem großen Reiseunternehmen in Philadelphia mit einem Jahresgehalt von 35.000 USD ausgeübt. 1993 sei er bei der Deutschen Fährgesellschaft Ostsee mit einem Bruttogehalt von 7500 DM monatlich zuzüglich zusätzlicher Leistungen beschäftigt gewesen. Von Januar bis Oktober 1994 habe er Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bezogen und sich 1995 selbständig gemacht. Durch seine selbständige Tätigkeit habe er so geringe Einnahmen erzielt, dass er keine Steuern habe zahlen müssen.

Der von der Beklagten gehörte Arzt für Chirurgie Dr. S vertrat nach einer Untersuchung des Klägers am 3. April 2000 in seinem Gutachten vom 18. April 2000 die Auffassung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage wegen einer deutlichen Einschränkung der Plantar- und Dorsalextension sowie Supination und Pronation bis auf Weiteres 20 v.H ... Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten nach Aktenlage von dem Chirurgen Dr. S ein, der am 28. August 2000 zu dem Ergebnis gelangte, es ließen sich nur endgradige Bewegungseinschränkungen feststellen. Die MdE betrage vom 16. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 20 v.H. danach 10 v.H ...

Mit Bescheid vom 6. November 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente für die Zeit vom 16. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 nach einer MdE von 20 v.H ... Sie legte als Jahresarbeitsverdienst den Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde, weil der tatsächliche Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen sei. Dieser betrug von Januar bis Juni 1997 29.736 DM und wurde zum 1. Juli 1997 auf 30.173,12 DM, zum 1. Juli 1998 auf 30.242,52 DM dynamisiert.

Mit seinem Widerspruch wandte der Kläger sich gegen eine Begrenzung der Rente bis Ende 1998 und machte zum Jahresarbeitsverdienst geltend, unglücklicherweise sei das dem Unfalljahr vorausgehende Jahr ein solches des Übergangs nach einem langen Studien- und Arbeitsaufenthalt in den USA gewesen, in dem er den Versuch unternommen habe, eine selbständige Existenz zu gründen. Da die Entwicklungshelfer nur ein Unterhaltsgeld erhielten, stufe der DED bei der Festlegung des sozialversicherungsrechtlichen Bruttobetrags seine Entwicklungshelfer für die Vertragsdauer entsprechend ihrer Ausbildung, beruflichen Erfahrung und der geplanten Tätigkeit im Ausland ein. Deswegen habe sein Bruttoentgelt bei der Aufnahme der Tätigkeit 5333,60 DM betragen und liege jetzt bei 5.733,62 DM. Er habe im Jahr 1995 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 22.811 DM erzielt.

Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger werde nicht über den 31. Dezember 1998 hinaus wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls in rentenberechtigendem Grade in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Ebenso sei der Jahresarbeitsverdienst in zutreffender Höhe festgestellt worden. Berechnungsgrundlage der Rente sei der Jahresarbeitsverdienst, d.h. der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten sei. Als Arbeitsentgelt seien nach § 14 Abs.1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu verstehen. Beschäftigung sei die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Demgegenüber sei gemäß § 1 Abs.1 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) Entwicklungshelfer, wer in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leiste. Nach § 4 Abs.1 EhfG würden vom Träger Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs gewährt. Bei den Unterhaltsleistungen handele es sich schon deshalb nicht um Arbeitsentgelt, weil der Entwicklungsdienst keine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV darstelle, sondern eine solche ohne Erwerbsabsicht. Eine fiktive Berücksichtigung des während des Entwicklungsdienstes bezogenen Unterhaltsgeldes sei, da es kein Arbeitsentgelt darstelle, bei der Feststellung der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes nicht möglich.

Mit der dagegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger neben der Weitergewährung der Rente geltend gemacht, der Jahresarbeitsverdienst habe sich an dem vom DED errechneten Bruttobetrag zu orientieren, da dies seiner Qualifikation und der von ihm erfüllten Aufgabenstellung im Entwicklungsdienst entspreche.

Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten von Dr. B vom 26. Februar 2002 eingeholt, der eine ausgeheilte trimalleoläre Sprunggelenksfraktur festgestellt und die MdE-Einschätzung von Dr. S bestätigt hat.

Durch Urteil vom 21. November 2002 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Verletztenrente des Klägers nach einem Jahresarbeitsverdienst von 64.003,20 DM zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es finde gemäß § 214 Abs.2 S.1 SGB VII § 87 SGB VII Anwendung, weil der Jahresarbeitsverdienst erstmals nach dem 1. Januar 1997 festzusetzen sei. Sei ein u.a. nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, sei er gemäß § 87 S. 1 SGB VII nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Nach der Regelberechnung des § 82 Abs.1 SGB VII ergebe sich nur ein unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst liegender Jahresarbeitsverdienst, weil insoweit nur die selbständige Tätigkeit zu berücksichtigen sei, nicht jedoch die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, da diese nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolge. Auch sei eine Feststellung des Verdienstes nach § 82 Abs.2 S.2 SGB VII nicht möglich, weil die Unterhaltsleistungen über dem zuvor erzielten Verdienst lägen. Die Festsetzung nach dem Mindestarbeitsverdienst erscheine der Kammer unbillig und nicht den Fähigkeiten, der Ausbildung, der Lebensstellung und der Tätigkeit des Klägers entsprechend. Der Kläger verfüge über einen Hochschulabschluss und sei zum Zeitpunkt des Unfalls ein halbes Jahr als Entwicklungshelfer eingesetzt gewesen. Der Jahresarbeitsverdienst sei nach billigem Ermessen in Höhe des zwölffachen monatlichen Unterhaltsgeldes von 5.333,60 DM festzusetzen. Die Ermessensreduzierung ergebe sich aus der Gesetzessystematik der §§ 82, 87 SGB VII in Verbindung mit § 539 Abs.1 Nr. 16 RVO. Der Fall, dass die Unterhaltsleistungen als Entwicklungshelfer höher seien als das Arbeitsentgelt aus der Zeit davor, werde von § 82 Abs.2 S.2 SGB VII nicht erfasst. Da die Unterhaltsleistungen jedoch nicht in die Regelberechnung mit einbezogen würden, entspreche es billigem Ermessen, sie nach § 87 SGB VII zu berücksichtigen.

Mit ihrer Berufung vom 9. Januar 2003 gegen das am 11. Dezember 2002 zugestellte Urteil macht die Beklagte geltend, die Rentenberechnung auf der Grundlage des Mindestarbeitsverdienstes sei nicht unbillig. Unbilligkeit liege vor, wenn aus besonderen Gründen vorübergehend niedriges, der normalen Lebenshaltung des Versicherten nicht entsprechendes Arbeitsentgelt erzielt werde. Demgegenüber seien bei dem Kläger die Einkommensverhältnisse während des Entwicklungsdienstes höher als in der Zeit zuvor. Es sei nicht zulässig, die Unterhaltsleistungen während des Entwicklungsdienstes heranzuziehen, weil diese kein Arbeitsentgelt darstellten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Berechnung seiner Rente auf der Grundlage des von dem DED angegebenen Sozialversicherungs-Brutto-Entgelts noch einen Anspruch auf Neubescheidung.

Ausgangspunkt der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes ist § 82 SGB VII, der gemäß § 214 Abs. 2 SGB VII anzuwenden ist. Nach § 82 Abs.1 SGB VII ist der Jahresarbeitsverdienst der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.

In den danach zu berücksichtigenden Monaten Oktober 1995 bis September 1996 hat der Kläger lediglich 1995 Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt, während er im Jahr 1996 nach eigenen Angaben nicht mehr selbständig tätig war. Das erzielte Einkommen betrug nach dem zuletzt vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom 14. März 1997 im Jahr 1995 insgesamt 14.182 DM. In der Folgezeit hat er kein Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt erzielt, weil - wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat - das während der Tätigkeit als Entwicklungshelfer gewährte Unterhaltsgeld kein Arbeitsentgelt darstellt, da es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis erzielt worden ist. Bei dem Entwicklungshelfer-Vertrag handelt sich vielmehr um einen Vertrag, der im wesentlichen den Lebensbedarf des Entwicklungshelfers durch Unterhaltsleistungen des Trägers sichert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 EhfG). Insbesondere die Vorschriften über die soziale Sicherung des Entwicklungshelfers (§§ 7 bis 15 EhfG) machen deutlich, daß seine Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines für Arbeitnehmer typischen Beschäftigungsverhältnisses stattfindet. Das Gesetz hat insoweit durch eine Kombination rechtlich verschiedener Formen sozialer Sicherheit eine für die Personengruppe der Entwicklungshelfer angemessene Absicherung gefunden, die der besonderen Eigenart ihres rechtlichen Status Rechnung trägt.

In diesem Zusammenhang werden auch die dem Entwicklungshelfer gewährten Leistungen für die Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes berücksichtigt. Denn nach § 82 Abs.2 S.2 SGB VII wird dann, wenn jemand als Entwicklungshelfer einen Versicherungsfall erleidet, als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit vor der genannten Tätigkeit entspricht, wenn es für ihn günstiger ist, d.h. für den nach § 2 Abs.3 Nr. 2 SGB VII versicherten Entwicklungshelfer wird ein Vergleich zwischen dem als Entwicklungshelfer erzielten Unterhaltsgeld mit einem fiktiv in einer Tätigkeit erzielten vorgenommen, die der vorherigen Tätigkeit entspricht. Ein derartiger Vergleich setzt jedoch voraus, dass das tatsächlich gewährte Unterhaltsgeld mit einem fiktiven Entgelt verglichen wird.

Als tatsächliches Unterhaltsgeld ist der dem Kläger gewährte (Brutto)- Betrag nicht der für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung maßgebliche Betrag von 5.333,20 DM monatlich anzusetzen. Dessen Festsetzung beruht vielmehr auf § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Danach ist bei Entwicklungshelfern ,wenn dies günstiger ist, der Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beiträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667. Von dem Verhältniswert von 0,6667 ist der DED ausgegangen. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze betrug gemäß Anlage 2 zum SGB VI für das Jahr 1996 96.000 DM bzw. 8000 DM monatlich. Multipliziert man diesen Betrag mit 0,6667 ergeben sich 5.333,20 DM.

Der dem Kläger gewährte Bruttobetrag ist mit dem fiktiven Einkommen aus der letzten Tätigkeit vor derjenigen als Entwicklungshelfer zu vergleichen. Da der Kläger zuletzt im Jahr 1995 mit einem Jahreseinkommen von 14.182 DM selbständig tätig war, ist der erzielte Bruttobetrag zu berücksichtigen. Da dieser unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst für 1996 von 29.736 DM liegt, hat der Beklagte den Mindestjahresarbeitsverdienst berücksichtigt.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Jahresarbeitsverdienst nicht nach § 87 S.1 SGB VII zu berechnen. Danach wird der Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen festgesetzt, wenn der nach der Regelung des Mindestjahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat auch für die Auslegung des dem § 87 SGB VII entsprechenden § 577 RVO den allgemeinen Grundsatz des Unfallversicherungsrechts zugrunde gelegt, dass für die Berechnung der Leistungen die Verhältnisse im Jahr vor dem Arbeitsunfall maßgebend sind (vgl. BSG Urteil vom 28. Januar 1993- 2RU 15/92= HV-Info 1993, 972-979 mit weiteren Nachweisen). Dieser Grundsatz soll nur dann nicht zum Tragen kommen, wenn innerhalb des maßgeblichen Jahres beim Versicherten eine wesentliche Änderung der beruflichen Situation verbunden mit einer erheblichen Änderung des Arbeitseinkommens eingetreten ist. Innerhalb des letzten Jahres war nur insoweit eine Veränderung eingetreten, dass sich die Einkünfte des Klägers mit der Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer verbessert hatten. Zuvor hatte der Kläger zuletzt 1993 ein höheres Bruttoeinkommen bezogen, da auch 1994 seine monatliche Arbeitslosenhilfe von 2.121,90 DM unter dem Mindestjahresarbeitsverdienst von monatlich 2.352 DM lag. War also in den letzten zwei Jahren und 9 Monaten vor dem Unfall die Lebensstellung des Klägers nicht durch höhere Einkünfte bestimmt, so kann nicht festgestellt werden, dass der festgesetzte Mindestjahresarbeitsverdienst in hohem Maße unbillig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz(SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved