S 10 R 652/16

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 R 652/16
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 BA 14/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung rückwirkend ab dem 01.04.1999 aufgrund der Tätigkeit von Frau D. D. in der von der Klägerin betriebenen Krankengymnastikpraxis.

Die Klägerin schloss in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Krankengymnastikpraxis zum 15.05.1999 mit Frau D. D. (Beigeladene zu 1), einer gelernten und staatlich anerkennten Krankengymnastin, einen Vertrag "als freie Mitarbeiterin", der – auszugsweise – folgenden Inhalt hatte:

"D. D. nimmt vom 01.04.1999 an in der vom Praxisinhaber selbständig geführten Praxis eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin auf (Ziffer 1).

Die freie Mitarbeiterin bestimmt ihre Arbeitszeit, ihre Pausen und ihren Urlaub selbst; es erfolgt lediglich eine Abstimmung mit dem Praxisinhaber im Rahmen der gesonderten Patientenbestellungen und der sich daraus ergebenden Behandlungsplatzbelegung. Die freie Mitarbeiterin bestimmt selbst, welche Behandlungen sie durchführt (Ziffer 2).

Anfallende Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungen nach Mutterschutzgesetz oder bei Krankheit werden vom Praxisinhaber nicht gezahlt. Für den Fall einer entsprechenden Inanspruchnahme durch Dritte stellt die freie Mitarbeiterin den Praxisinhaber von eventuellen Ansprüchen frei (Ziffer 3)

Die freie Mitarbeiterin ist nicht weisungsgebunden; lediglich über die Art der Behandlung hat der behandelnde Arzt ein Weisungsrecht. Die Behandlungsdauer richtet sich nach den von den Krankenkassen vorgegebenen Mindestzeiten. Die Überprüfung bzw. Beurteilung der Arbeitsausführung unterliegt ausschließlich dem behandelnden Arzt oder den Krankenkassen (Ziffer 4).

Der Praxisinhaber gestattet der freien Mitarbeiterin die Nutzung der Behandlungsräume und ihrer Einrichtungen. Das Auftreten gegenüber den Patienten erfolgt im eigenen Namen der freien Mitarbeiterin. Lediglich die Rechnungsstellung erfolgt über das Abrechnungssystem des Praxisinhabers. Der Preis für erbrachte Arbeiten erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenordnungen der Krankenkassenverbände bzw. des im Einzelfall mit dem Patienten vereinbarten Privathonorars. Als Vergütung erhält der Praxisinhaber 30 % des erbrachten Abrechnungsbetrages der von der freien Mitarbeiterin innerhalb eines Abrechnungszeitraums erbrachten Behandlungsleistung (Ziffer 5).

Im Verhinderungsfall werden die Behandlungen nach Möglichkeit abgesagt oder verschoben. Nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der freien Mitarbeiterin werden diese von anderen in der Praxis tätigen Personen wahrgenommen (Ziffer 6).

Es steht der freien Mitarbeiterin das Recht zu, auch für andere Auftraggeber zu arbeiten, Sie hat ebenfalls das Recht, einen fremden Arbeitnehmer mit gleicher Qualifikation für sich einzustellen (Ziffer 7).

Eigenwerbung im Rahmen für Krankengymnasten zulässigen Möglichkeiten, auch am Praxiseingang ist ausdrücklich erwünscht (Ziffer 8) ..."

Am 09.11.2015 stellte die Beigeladene zu 1 Antrag auf Feststellung ihres versicherungsrechtlichen Status, wobei sie angab, auch in der Krankengymnastik-Praxis von Frau E. E. zu arbeiten (seit dem 01.01.2016 im Übrigen stattdessen in der Praxis von Frau F. F.). Ihre Tätigkeit beschrieb sie dabei dahingehend, dass die Erstkontaktaufnahme der Patienten mit der Praxis erfolge, von dort in gemeinsamer Besprechung die Entscheidung über Patientenvergabe vorgenommen werde, die Übergabe der Behandlungsanfrage des Patienten ihr von der Praxisinhaberin erfolge, woraufhin dann die Kontaktaufnahme mit dem Patienten und Terminsvereinbarung erfolge. Sie erhalte daraufhin das Rezept, Folgeterminierung erfolgten dann in eigener Regie. Sie schreibe der Praxis Rechnungen, die auf den Rezepten basierten mit Stundenauflistungen und Berechnungsgrundlage, wobei die Abrechnung nach den Gebührensätzen der RVO-Kassen und vdek-Kassen erfolge, wobei sie 70 v.H. des Gebührensatzes erhalte, während 30 v.H. in der Praxis verbleiben würden. Bei Krankheit müsse sie eigenständig die Termine absagen und neue vereinbaren. Sie behandle die Patienten nur auf ärztliche Verordnung in den Praxisräumen und – wenn ärztlich verordnet – auch als Hausbesuch, wozu sie ihren eigenen PKW verwende. Zur Behandlung würden eigene sowie Arbeitsmittel der Praxis verwendet. Da sie für ihre Tätigkeit auch hafte, habe sie entsprechende Versicherungen abgeschlossen.

Auf Nachfrage der Beklagten hatte die Klägerin zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 geantwortet, dass die Beigeladene als Krankengymnastin nach Terminsvereinbarung tätig werde. Sie arbeite nicht weisungsgebunden, es erfolge keine Zuweisung der Patienten. Die Abrechnung erfolge über die Rechnungstellung durch die Auftragnehmerin mittels eines Abrechnungszentrums. Es bestehe keine feste Regelung bzgl. der Arbeitszeiten, es müsse nur der Praxisablauf gewährleistet sein; dies gelte auch für Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall. Es bestehe nur im Einzelfall eine Vertretung nach Absprache. Der Ersttermin kann durch die Praxis erfolgen, die Folgetermine vereinbare die Beigeladene zu 1 dann eigenständig. Die Arbeitsmittel und -geräte stelle die Praxisinhaberin der Beigeladenen zu 1 zur Verfügung, wobei 70 Prozent der Leistungen an die Beigeladene ausgezahlt werden, wobei der Anteil für die Praxis auch die anteiligen Betriebskosten umfasse. Die Abrechnung erfolge über die Praxis durch ein von ihr beauftragtes Rechenzentrum. Bei Privatpatienten würde teils durch die Praxis und teils durch die Beigeladene zu 1 direkt abgerechnet. Die Beigeladene zu 1 dürfe eigenständig die Rezeptgebühren in Empfang nehmen.

Auch die Beigeladene zu 1 hat sich zu den gleichen Fragen am 18.01.2016 geäußert und ergänzend darauf hingewiesen, dass sie den Praxisanteil an ihrer Tätigkeit mit der jeweiligen Inhaberin frei verhandelt habe. Hintergrund ihrer freien Mitarbeit sei die Tatsache, dass die Praxisinhaberinnen Unterstützung durch vermehrte Patientenzahlen benötigten. Es existierten keine Dienstpläne, die Raumbelegung werden im Team abgestimmt, sie vereinbare ihre Termin selbständig, wozu sie ein eigenes Terminbuch führe. Seitens der Praxis würden Behandlungsbank, Heißluft und Behandlungsmatten sowie Gymnastikbälle etc. zur Verfügung gestellt, deren Kosten mit den Anteil von 30 Prozent abgegolten seien. Dies umfasse auch die Miete und Umlagen (Strom, Telefon, Heizung, Wasser, Benutzung der Arbeitsmittel). Sie erstelle ihre Rechnungen an die Praxisinhaberin, die dann nach ihren Vorgaben die Rechnungen schreiben würde. Die Abrechnung ihrer Leistungen erfolge durch die Praxis über eine Abrechnungsstelle.

Die Beklagte nahm am 03.02.2016 noch eine Kopie des Internetauftritts der Klägerin zur Akte, in der unter dem Stichwort "TEAM" u.a. auch die Beigeladene zu 1 als Physiotherapeutin vorgestellt wurde. Auch bei dem Internet-Auftritt der Praxis für Physiotherapie E. E. wurde die Beigeladene zu 1 persönlich unter der Rubrik "Unser Physiotherapeutenteam" erwähnt.

Nach Anhörung sowohl der Klägerin wie auch der Beigeladenen zu 1 äußerten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.03.2016 dahingehend, dass von einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 auszugehen sein. Denn die fachliche Verantwortung trage allein die Beigeladene zu 1, sie bestimme wie die vom Arzt verordnete Behandlung zu erfolgen habe. Die Praxisinhaberin habe lediglich die rechtliche Verantwortung für die Behandlung, da das Vertragsverhältnis zwischen den Patienten mit der Praxisinhaberin zustande komme. Es träfe zudem nicht zu, dass die Beigeladene zu 1 in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt werde, denn es stünden insgesamt vier Behandlungsräume für Therapeuten in ihrer Praxis zur Verfügung so dass angesichts eine Angestellten, einer Aushilfskraft als Therapeutinnen immer genügend Therapiepolätze vorhanden seien, so dass die Beigeladene zu 1 jederzeit einen Praxisraum ohne Rücksprache mit der Inhaberin nutzen könne. Bei Hausbesuchen erfolge die Behandlung ohnehin nicht in den Räumen der Praxis. Es treffe zwar zu, dass die Kassenpatienten über das Kassensystem der Praxisinhaberin abgerechnet würden, jedoch nicht bei Privatpatienten, bei denen die Beigeladene zu 1 selbst abrechne. Insoweit trage sie auch das Ausfallrisiko. Zudem seien die Öffnungszeiten der Praxis nicht begrenzt, so könnte ihre Patienten morgens um 5:00 wie abends gegen 24:00 Uhr behandeln, allerdings wünsche dies kein Patient. Da die Beigeladene zu 1 zudem eigene Rechnungen gegenüber Patienten ausstelle, müsse sich zwingend selbständig sein; ganz abgesehen davon, dass sie auch in anderen Praxen tätig sei.

Dennoch stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 04. April 2016 – jeweils getrennt für die Klägerin bzw. die Beigeladene zu 1 – fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 in der Praxis der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und daher sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt sei, wobei der Beginn der Versicherungspflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit zum 01.04.1999 festgelegt wurde.

Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte, nachdem sie auch die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 in der Krankengymnastik-Praxis von Frau F. als abhängige Beschäftigung qualifiziert hatte (Bescheide vom 26.05.2016), dann mit Bescheid vom 17. November 2016 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 20.12.2016 beim hiesigen Gericht erhobene Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bezüglich der Beigeladenen zu 1 wendet. Zur Begründung lässt sie vortragen, dass die Beigeladene zu 1 in ihrer Praxis ein unabhängiges Beschäftigungsverhältnis ausübte, da sie auf der Grundlage des freien Mitarbeitervertrages vom 15.03.1999 tätig geworden sei. Unabhängig davon ob die Beigeladene zu 1 auf der Homepage der Klägerin erschienen gewesen war, sei sie für viele Auftragnehmer tätig geworden, so dass sie selbstverständlich keine eigene Betriebsstätte gehabt habe. Nicht nur die Beigeladene zu 1 habe keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, vielmehr würden sämtliche Krankengymnasten wie sie keine eigenen Angestellten beschäftigen.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die von Frau D. D. seit dem 01.04.1999 bei ihr ausgeübte Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung unterlag.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie vertritt dagegen die Auffassung, dass tatsächlich von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei. Im Einzelnen begründet sie dies damit, dass die Klägerin als Praxisinhaberin die fachliche Verantwortung für die Behandlungen der Beigeladenen zu 1 trage, diese ihre Tätigkeit in einer für sie fremden Arbeitsorganisation ausübe, die Behandlung der Patienten in den Räumlichkeiten der Klägerin erfolge und Arbeits- und Betriebsmittel überwiegend durch die Klägerin zur Verfügung gestellt würden. So würden bei ärztlichen Verordnungen zumindest die gesetzlich versicherten Patienten über das Kassensystem der Auftraggeberin abgerechnet. Es bestehe lediglich eine Kostenbeteiligung an der Praxisnutzung mittels prozentualer Beteiligung der Beigeladenen, die aber kein unternehmerisches Risiko darstelle, weil die Kosten nur dann anfielen, wenn tatsächlich auch Behandlungen durchgeführt und damit Honorare fällig würden. Sie übernehme die Tätigkeit teilweise zur Abdeckung von Auftragsspitzen und mache keine eigene Werbung. Selbst wenn keine festen Anwesenheitszeiten vereinbart worden seien, sei die Arbeitszeit durch die Öffnungszeiten der Praxis begrenzt, so dass sie regelmäßig dienstags, mittwochs und donnerstags in der Praxis tätig sei. Gegenüber den Patienten träte die Beigeladene auch nicht als Selbständige auf, zumal keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen ihr und den Patienten bestehe. Demgegenüber stellten die Merkmale einer selbständige Tätigkeit, wie die Fehlende Pflicht zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, das Führen eines eigenen Terminbuchs, die Tatsache der Tätigkeit für mehrere Krankengymnastikpraxen wie die Benutzung eigener Kleinmaterialien und die freie Annahme von Aufträgen, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nur untergeordnete Gesichtspunkte dar. Zumal sie keinerlei eigenes Unternehmerrisiko trage, wobei die Kostenbeteiligung nicht mit einer monatlich zu entrichtenden Miete zu vergleichen sei, welche ein Fixum im Monat darstelle, unabhängig ob tatsächlich gearbeitet werden oder nicht. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Beigeladene zu 1 aufgrund ihrer Qualifikation keine Weisungen erteilt werden, da auch von angestellten Krankengymnasten allgemein eine eigenständige Durchführung der Therapien erwartet werde.

Die Beigeladene zu 1 hat sich am 03.04.2017 fernmündlich gegenüber dem Gericht dahingehend geäußert, dass alle Unterlagen in der Beklagten-Akte seien und sie keine weiteren Angaben dazu machen könne. Sie habe für sich die Entscheidung der Beklagten akzeptiert. Die Kammer hat zum Termin zur mündlichen Verhandlung sowohl die Klägerin als auch Frau D. D. als Beigeladene zu 1 persönlich geladen und angehört.

Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und den Einzelheiten in den erwähnten Unterlagen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen, die beide auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 und § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig; da neben der gebotenen Anfechtung des Bescheides vom 10. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 auch ein eigenständiges Feststellungsinteresse daran besteht, ob in den Zeitraum ab dem 01.04.1999 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat/besteht. Denn die reine Anfechtungsklage würde – selbst bei Erfolg – die Beklagte nicht daran hindern, eine neue identische Regelung zu treffen. Nur die Feststellung, ob ein oder zwei versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden hatten, beendet den hier geführten Rechtsstreit endgültig.

Die Klage ist jedoch als unbegründet abzuweisen. Denn der Bescheid vom 04. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzt wird. Vielmehr hat die Beklagte darin zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1 ab dem 01.04.1999 bei ihrer Beschäftigung als Physiotherapeutin/Krankengymnastin in der von der Klägerin betriebenen Krankengymnastik-Praxis der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung wie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte für die Feststellung des Status der Beigeladenen zu 1 zuständig ist. Denn nach § 7 a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) können die Beteiligten einer vertraglichen Regelung zur Beschäftigung schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, über den die Deutsche Rentenversicherung Bund zu entscheiden hat (§ 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV) und dabei dies auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu tun hat (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1 ist am 10.11.2015 bei der Beklagten eingegangen. Im Rahmen des Verfahrens hat die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen auf die sie ihre Entscheidung stützen will und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (§ 7 a Abs. 4 SGB IV). Dies hat die Beklagte auch im vorliegenden Fall durch das Anhörungsschreiben vom 04.02.2016 auch getan, woraufhin sich sowohl die Klägerin wie auch die Beigeladene zu 1 geäußert haben.

Die daraufhin getroffene Entscheidung mit Bescheiden vom 04. April 2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. November 2016 ist im Übrigen nicht zu beanstanden, weil die Beklagte darin zutreffend festgestellt hat, dass die ab dem 01.04.1999 von der Beigeladenen zu 1 bei der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Krankengymnastin im Rahmen eines versicherungspflichtigen, weil abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung - SGB XI und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - SGB III) der Versicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 B 12 R 17/09 R –, SGB 2011, 633.)

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U. v. 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15).

Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).

Dabei ist vorsorglich klarzustellen, dass zum maßgeblichen Tatbestand des § 7 Abs. 1 SGB IV weder eine "Festanstellung" noch der Abschluss eines - was auch immer darunter im Detail zu verstehen sein mag - "typischen" Arbeitsvertrages zählt. Der gesetzliche Typus eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses umfasst vielmehr eine große Bandbreite in Betracht kommender - seien sie als mehr oder auch als weniger "typisch" einzuschätzen - Ausformungen, bei denen insbesondere sog. "Festanstellungen" nur einen Teil der in Betracht kommenden Ausprägungen darstellen. Maßgeblich ist, ob die zu beurteilende Tätigkeit die Bandbreite der in Betracht kommenden Ausgestaltungen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse verlässt und ob insbesondere im Rahmen der Gesamtabwägung die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen.

In dem hier zu beurteilenden Sachverhalt spricht die gebotene Gesamtschau der maßgeblichen tatsächlichen Umstände (vgl. dazu etwa: BSG, Urteil vom 25.04.2012 B 12 KR 24/10 R, aber auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.3025 – L 1 KR 351/12 mit weiteren Nachweisen) zur Überzeugung der Kammer für das Vorliegen einer abhängigen und, da mehr als nur geringfügig ausgeübten, auch versicherungspflichtigen (bezogen auf die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1.

Zwar haben die Klägerin als Inhaberin der Krankengymnastik-Praxis und die Beigeladene zu 1 im Vertrag vom 15.03.1999 ausdrücklich geregelt, dass die Beigeladene zu 1 in der von der Praxisinhaberin selbständig geführten Praxis zum 01.04.1999 "eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin" aufnehme und ihre Arbeitszeit, ihre Pausen und ihren Urlaub selbst bestimme (Ziffern 1 und 2), anfallenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz oder bei Krankheit von der Praxisinhaberin nicht gezahlt würden (Ziffer 3), jedoch handelt es sich lediglich um Regelungen, die einseitig zu Lasten der Beigeladenen zu 1 gehen, und für die Frage der tatsächlichen Ausübung einer selbständige oder abhängigen Beschäftigung irrelevant sind. Denn sollte sich – was unten noch näher begründet wird – herausstellen, dass tatsächlich von einer versicherungspflichtigen, weil abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, würden diese Regelungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen und seien daher unwirksam (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Auch die Regelungen des Vertrages vom 15.02.1999, wonach die freie Mitarbeiterin nicht weisungsgebunden sei, lediglich über die Art der Behandlung einem Weisungsrecht des verordneten Arztes unterliege und deren Auftreten gegenüber den Patienten im eigenen Namen erfolge (Ziffer 4), sprechen zwar für eine selbständige Tätigkeit, geben jedoch bei der gebotenen Gesamtschau nicht den Ausschlag. Vielmehr war die Beigeladene zu 1, wie sie dies bereits anlässlich ihrer Antragstellung zur "Erläuterung meiner Tätigkeit" ausgeführt hatte, von der Klägerin abhängig, Denn sowohl der Erstkontakt der Patienten erfolgte über die von der Klägerin geführte Praxis wie auch die Patientenvergabe, selbst wenn ausgeführt wird, dass die Entscheidung darüber "in gemeinsamer Besprechung mit der Praxisinhaberin" erfolge. Denn angesichts der Tatsache, dass die Beigeladene zu 1 nur "zur Unterstützung der Praxisinhaberin durch vermehrte Patientenzahl" (Schreiben der Beigeladenen zu 1 vom 18.01.2016) eingesetzt wird, ist es tatsächlich so, dass eine Patientenvergabe an die Beigeladene zu 1 nur dann erfolgt, wenn die Kapazitäten der Klägerin selbst sowie ihrer fest-angestellten Mitarbeiterinnen erschöpft sind.

Schon gar nicht ins Gewicht fällt bei der Entscheidung, dass die Beigeladene zu 1 nach Erhalt des Rezeptes durch die Praxisinhaberin die Folgetermine "in eigener Regie" vornimmt, da dies gleichermaßen für die festangestellten Mitarbeiter in einer Krankengymnastik-Praxis zutrifft, da immer versucht wird, dass denselben Patienten auch die gleiche Krankengymnastin betreut. Allerdings ist es nicht üblich, dass die Beigeladene zu 1 ein eigenes Terminbuch führt in das sie ihre Behandlungstermine einträgt. Ob dies zusätzlich mit der – möglicherweise computerisierten – Erfassung durch die Praxis selbst (denn die Praxisinhaberin muss gewährleisten, dass zu dem jeweiligen Termin ein Behandlungsplatz zur Verfügung steht) geschieht, konnte die Kammer letztlich dahingestellt sein lassen, da dies kein auschlaggebendes Merkmal für eine selbständige Tätigkeit darstellt.

Wesentlich entscheidender ist die Tatsache, dass die Klägerin für ihre Behandlungen gemäß den "Gebührensätze der RVO" (Erläuterung ihrer Tätigkeit durch die Beigeladenen zu 1 vom 04.11.2015) – eigene Rechnungen an die von der Klägerin betriebene Krankengymnastikpraxis schickt und nicht selbständig mit den Krankenkassen – und sei es auch unter Einschaltung eines Inkassobüros – abrechnet. Vielmehr erfolgt die Abrechnung auf der Basis der von den Ärzten ausgestellten Rezepten allein durch die Praxis selbst. Dafür ist maßgeblich, dass die Beigeladene zu 1 gar nicht Vertragspartner der Patienten wird, sondern dies mit der Praxis bzw. der Klägerin selbst erfolgt.

Schließlich begründet sich die abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 in der von der Klägerin betriebenen Krankengymnastik-Praxis auf die tatsächliche Eingliederung. So werden ihr bestimmte, sich in der Praxis der Klägerin meldende Patienten – sei es in Absprache mit der Beigeladenen zu 1 oder sei es auch allein an den vorhandenen Kapazitäten orientierend – an die Klägerin zugewiesen, wobei Erfassung der entsprechenden Daten, die Vorlage der Rezepte und letztlich auch der Behandlungsvertrag ausschließlich bei bzw. mit der Praxis erfolgt. Dies gilt – nach den übereinstimmenden Angaben der Klägerin wie der Beigeladenen zu 1 – auch bezüglich der Festlegung des ersten Behandlungstermins. Erst die weiteren Termine stimmt die Patientin/der Patient dann mit der Beigeladenen zu 1 direkt ab. Die Beigeladene zu 1 bedient sich – nicht nur in Bezug auf die Abrechnung ihrer Leistungen mit den einzelnen Krankenkassen über das zwischen der Praxis und dem Dienstleister vereinbarten Systems – sondern sowohl in Bezug auf die Räumlichkeiten wie der zur Ausübung der Tätigkeit als Krankengymnastin notwendigen Utensilien und Gerätschaften dem in der Praxis vorhandenen Materialien. Dies erfolgt zwingendermaßen in Abstimmung mit den übrigen Mitarbeitern der Praxis bzw. der Klägerin persönlich. Sie verfügte weder über eigene Behandlungsräume noch über entsprechende Gerätschaften, wie etwa zur Wärmebehandlung oder zur Bereitstellung von Fango-Packungen. Dazu war die Beigeladene zu 1 ebenso zwingend auf die Einrichtung der Praxis der Klägerin angewiesen, wie auf die Massageliege – mit Ausnahme der Haus-Termine.

Dass die Beigeladenen zu 1 sich im Rahmen ihrer "Rechnungsstellungen" gegenüber der Praxis der Klägerin verpflichtet hatte, anteilig einen Bruchteil des von der Praxis den jeweiligen Krankenkassen in Rechnung gestellten Behandlungskosten (hier: 30 %) der Praxisinhaberin zu belassen, ändert an einer abhängigen Beschäftigung ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie - in Einzelfällen bei Privatpatienten – sogar eigene Rechnungen erstellt hat. So ist auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.03.2016 (B 12 KR 20/14 R) im Falle einer Physiotherapeutin davon ausgegangen, dass eine Eingebundenheit in die Physiotherapie-Praxis bei der Durchführung von krankengymnastischen Leistungen selbst bei Hausbesuchen anzunehmen ist, wenn der Erstkontakt zu den Patienten ausschließlich über die Praxis stattfand, nach außen hin als verantwortliche Praxisbetreiberin gegenüber den Patienten nur die Inhaberin der Praxis auftrat und die Behandlungsangebote an die tätige Krankengymnastin ausschließlich durch die Praxisinhaberin erfolgten und schließlich, wenn diese nicht über eigene Betriebsräume verfügt und auch keine eigene Patientenkartei hat. Auch dort waren unternehmerische Freiheiten – wie hier – allenfalls ansatzweise vorhanden, da etwa für Hausbesuche der eigene PKW eingesetzt wurde. Der dort entschiedene Fall ist nach Überzeugung der Kammer mit dem hiesigen absolut vergleichbar, weshalb nach eigener Überzeugung dieser Entscheidung zu folgen ist.

Erst recht muss dies gelten, wenn – wie hier – die Beigeladene zu 1 im Internet-Auftritt der "Krankengymnastik-Praxis A. A." unter dem Stichwort "Team" persönlich mit Bild namentlich aufgeführt wurde. Die Tatsache, dass dieser Internet-Auftritt inzwischen verändert worden sei, ändert jedoch an der getroffenen Einschätzung nichts.

Selbst dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1 neben ihrer Tätigkeit für die Klägerin auch noch für andere Krankengymnastik-Praxen tätig wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Beschäftigten ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass sie noch für einen weiteren Arbeitgeber erwerbstätig sind (z. Bsp. in Form einer Nebenbeschäftigung), ohne dass sich damit der sozialversicherungsrechtliche Charakter der ersten Tätigkeit deshalb abweichend beurteilt werden müsste. Soweit dagegen bisweilen die Selbständigkeit einer von einer Praxis eingesetzten Physiotherapeutin bejahrt wurde (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.10.2015 – L 4 R 3874/14), kann die Klägerin selbst daraus keine Rechtsfolgen ableiten. Denn die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit erfolgt nämlich nicht abstrakt für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsfelder, weshalb es möglich ist, dass ein und derselbe Beruf – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit erbracht wird. Maßgebend sind allein die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl. auch BSG, Urteile vom 18.11.2015 – B 123 KR 16/13 R, vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Ob man darüber hinaus – mit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R) – dem Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer der gesetzlichen Krankenversicherung keine Bedeutung für die Feststellung des Status als Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zukommen lässt (Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2014 – L 1 KR 351/12), kann die Kammer letztlich dahingestellt sein lassen. Immerhin das das Bundessozialgericht in dem Fall der Statusfeststellung eines als Fahrlehrer in einer Fahrschule tätigen Mannes, der zwar über die Fahrlehrererlaubnis jedoch nicht über die Fahrschulzulassen verfügte, maßgeblich darauf abgestellt, dass er nach dem einschlägigen Fahrlehrergesetz nicht selbständig tätig sein könne, weil ihm die Fahrschulzulassung fehlte.

Angesichts der gebotenen Gesamtwürdigung der hier vorliegenden Vereinbarungen und deren tatsächlicher Umsetzung kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die Beigeladene zu 1 während ihrer Tätigkeit für die von der Klägerin betriebenen Krankengymnastik-Praxis in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV stand, weshalb sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI), und der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sowie nach dem, Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) unterlag/unterliegt. Damit erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 04. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2016 im Einklang mit der Sach- und Rechtslage, weshalb die dagegen am 20.12.2016 beim hiesigen Gericht erhobene Klage keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht - fälschlicherweise - auf § 193 SGG.

Denn weder die Klägerin als Arbeitgeberin noch der beklagte Rentenversicherungsträger gehört zu den nach § 183 SGG privilegierten Personenkreisen. Daher hätte die Entscheidung gemäß § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung dahingehend ergehen müssen, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt.
Rechtskraft
Aus
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