Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 1894/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 561/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.01.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer bei der Klägerin diagnostizierten Atemwegs-erkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverord-nung (BKV; nachfolgend als BK 4302 bezeichnet).
Die am 1961 geborene Klägerin war vom 01.10.1989 bis 31.01.2008 als Angestellte beim Kreiswehrersatzamt U. versicherungspflichtig beschäftigt. Sie übte Tätigkeiten als Büro- und Schreibkraft und zuletzt ab Oktober 2004 Registraturtätigkeiten aus (vgl. die Arbeitsverträge Bl. 15 bis 65 LSG-Akte). Während ihrer Tätigkeit als Büro- und Schreibkraft war sie in direkter Umgebung - z. T. mit einem Abstand von weniger als einem Meter - von Laserdruckern tätig, an denen bis zu 200 Seiten Papier täglich ausgedruckt wurden. Von Oktober 1989 bis Juni 1996 wurde der Laserdrucker Siemens Nixdorf MD 07, von Juli 1996 bis Dezember 2000 der Laser-drucker IBM Infoprint L 45 und von Januar 2001 bis September 2004 der Laserdrucker Lexmark E 322 eingesetzt. In der Registratur, in der die Klägerin danach bis Januar 2008 tätig war, befand sich kein Drucker (Angaben des Arbeitgebers, Bl. 77 SG-Akte). Nach Angaben der Klägerin wurden die Drucker sowohl mit Umweltpapier als auch mit normalem weißem Papier bestückt und immer die preisgünstigsten Tonerkartuschen gekauft, wobei die Geräte - so die weiteren Angaben der Klägerin - nicht bzw. nur einmal in vier Jahren gewartet wurden (Bl. 233 bis 234 und 264 VwA). Die Klägerin selbst tauschte die Tonerkartuschen nicht aus. Die konkrete Höhe und Zusammensetzung der Emissionen aus den genutzten Laserdruckern im Kreiswehrersatzamt U. ist nicht mehr ermittelbar (Auskunft des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bl. 261 ff. VwA).
Erstmals am 05.08.2005 stellte sich die Klägerin bei der Fachärztin für Lungen- und Bronchial-heilkunde Dr. K. wegen eines seit vier Wochen bestehenden Hustens und Belastungsatemnot vor. Dr. K. diagnostizierte daraufhin zunächst eine obstruktive Bronchitis bei vorbekanntem Heuschnupfen und einer Nickelallergie und äußerte den Verdacht auf eine Sarkoidose (Bl. 181 SG-Akte), der histologisch bestätigt wurde (Sarkoidose mit ausgeprägten Hiluslymphomen, Bl. 210, 214 SG-Akte). Im weiteren Verlauf wurde ein vorwiegend allergisches Asthma bronchiale bei vorbekannten Allergien auf Milben, diverse Pollen und Wespengift, teilweise mit leichter Obstruktionsstörung, diagnostiziert (Erstbefund 04.06.2012, Bl. 191 SG-Akte, zum weiteren Verlauf, Bl. 184 ff. SG-Akte). Ab Mitte 2014 fand sich keine obstruktive Ventilationsstörung mehr (vgl. die Berichte Dr. K. Bl. 186 f. und Bl. 184 f. SG-Akte). Im Mai 2010 beantragte die Klägerin über ihre Krankenkasse die Anerkennung der Lungensarkoidose als BK, da sie jahrelang dem Gebläse von Laserdruckern ausgesetzt gewesen sei. Sie habe schon damals an Symptomen wie verstopfter Nase, Kopfschmerzen, Atemnot, Husten und brennenden Augen gelitten. Auch sei sie mit dem Feinstaub aus Laserdruckerpatronen in Kontakt gekommen (Bl. 208 VwA).
Daraufhin zog die Beklagte die Ergebnisse einer Untersuchung von Diplomchemiker Varnskühler in Zusammenarbeit mit dem Diplomchemiker Wesselmann vom Bauinstitut Hamburg-Harburg und dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zur Feststellung und Charakterisierung von Druckeremissionen (u.a. des Druckers HP 2200 DN aus dem Jahr 2009 (Bl. 4 bis 209 VwA) bei, wonach sich keine Hinweise auf Belastungen durch den Betrieb von Laserdruckern oder den Tonerstaub (einschließlich etwaiger Feinstaubpartikel) ergaben (Bl. 11 VwA). Mit Bescheid vom 22.10.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4302 ab und führte aus, dass durch den Diplomchemiker Varnskühler bereits umfangreiche Untersuchungen zu etwaigen Emissionen von Laserdruckern in einem Vergleichsfall angestellt worden seien. Danach sei eine Gesundheitsstörung auszuschließen. Es bestünden auch keine medizinischen Erkenntnisse darüber, dass Lungensarkoidose durch äußere, insbesondere berufli-che Einflüsse verursachbar sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die angeführten Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2009 datierten, sie jedoch während ihrer Berufstätigkeit den Emissionen von alten Laserdruckern ausgesetzt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begrün-dung zurück, dass sich die Höhe und die Zusammensetzung der von den Druckern ausgehenden Emissionen nicht mehr nachvollziehen lasse.
Am 13.06.2014 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben und unzu-reichende Ermittlungen geltend gemacht.
Auf Veranlassung der Beklagten hat der Diplomchemiker Varnskühler ausgeführt, dass Emissi-onsmessungen an dem Drucker des Typs Nixdorf MD 07 mangels eines entsprechenden Testge-rätes nicht mehr möglich seien. Die von ihm veranlasste laborchemische Untersuchung der Ori-ginaltonerkartusche sowie einer weiteren für diesen Drucker verwendbaren Tonerkartusche eines unbekannten Herstellers (No-Name) hat keine besorgniserregende Raumluftbelastung durch de-ren Metallgehalte ergeben. Auch der VOC-Gehalt (Volatile Organic Compounds = flüchtige organische Verbindungen) des Originaltoners ist unbedenklich gewesen. Bei dem No-Name-Toner haben sich bei sehr hohem täglichen Druckaufkommen (von 1.000 Blatt) gesundheitlich bedenkliche VOC-Konzentrationen ergeben. Bei einem täglichen Druckaufkommen von weniger als 500 Seiten sei - so der Diplomchemiker Varnskühler - nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. Auch sei nicht bekannt, ob die Klägerin mit dem untersuchten Toner gearbeitet ha-be. Ebenso sei nicht bekannt, ob andere Nachahmerprodukte gleich schlechte Emissionswerte wie der untersuchte No-Name-Toner zeigen würden (Bl. 100 bis 102 und 112 bis 130 SG-Akte). Hinsichtlich des Druckers IBM Infoprint 1145 hat er darauf hingewiesen, dass dieser im Wesent-lichen dem heutigen Stand der Technik entspricht und somit die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse (aus der Untersuchung 2009, Bl. 4 bis 206 VwA) herangezogen werden könnten. Die Beklagte hat die Ergebnisse des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-leistungen der Bundeswehr über eine Testung des Druckers Siemens Nixdorf MD 07 an einem der Klägerin vergleichbaren Arbeitsplatz (Kreiswehrersatzamt Ludwigsburg) aus dem Jahr 1991 im Hinblick auf Ozon- und Aldehydemissionen (Bl. 83 f. SG-Akte) und die Ergebnisse einer Untersuchung der Ozonbildung an insgesamt 37 Laserdruckern durch die Landesanstalt für Um-weltschutz (LfU) im Jahr 1991 (Bl. 85 ff. SG-Akte) in das Verfahren eingeführt.
Das Sozialgericht hat den Internisten Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die-ser hat bei einer Untersuchung im Mai 2015 bei der Klägerin neben der bekannten Sarkoidose ein Asthma bronchiale vom Mischtyp mit allergischer Komponente diagnostiziert. Eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung hat er nicht gefunden (vgl. Ergebnis der Bo-dyplethysmographie Bl. 160 SG-Akte). Als chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe kä-men Aldehyde, Ozon, Zink, Nebelmittel und Eisenkarbonyle in Betracht. Angesichts der von Diplomchemiker Varnskühler festgestellten Toneremissionen, insbesondere der VOC-Konzentration, sei eine haftungsbegründende Kausalität nicht zu beweisen. Dies gelte auch für Ozon, Formaldehyd und andere Aldehyde. Zwar werde bei bestehender Sarkoidose empfohlen, staubbelastende Tätigkeiten zu meiden, die Entstehung einer Sarkoidose durch Stäube sei jedoch nicht belegt. In Bezug auf das Asthma bronchiale sei anzunehmen, dass der Heuschnupfen und die Nickelallergie als Ursache für die allergischen Grunderkrankungen schon länger bestanden hätten. Auch spreche die Tatsache, dass während der Berufsjahre seit 1989 bis zur Erstmanifesta-tion im August 2005 keine Unterlagen vorhanden seien, die eine richtungsweisende Verschlim-merung des Asthmas durch die Arbeitsplatzbedingungen dokumentierten, gegen einen kausalen Zusammenhang. Überdies sei auch bekannt, dass Sarkoidosepatienten im frühen Röntgenstadi-um I auch an einer verstärkten Überempfindlichkeit der Bronchien leiden würden. Das bei der Klägerin bestehende massive Übergewicht werde als eigenständiger Asthmafaktor angesehen.
Mit Urteil vom 29.01.2016 hat das Sozialgericht Ulm die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es für die Anerkennung einer BK sowohl an der Einwirkungskausalität als auch an der haftungs-begründenden Kausalität fehle.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.02.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie hält das Gutachten von Dr. S. für nicht schlüssig, da nicht ersichtlich sei, auf welcher wissenschaftlichen Basis seine Expertise hinsichtlich der verneinten Einwir-kungskausalität beruhe. Zudem seien ihre Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der gesundheitlichen Entwicklung nicht hinreichend gewürdigt worden. Eine Vielzahl von Studien würde die gesundheitsschädliche Wirkung von Laserdruckern und Kopierern belegen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eine Zusammenstellung der Studienlage von nano-Control, einer nach eigenen Angaben internationalen Stiftung, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 10.11.2016, sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.01.2016 sowie den Bescheid vom 22.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Sarkoidose sowie das Asthma bronchiale vom Mischtyp mit allergischer Komponente als Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anla-ge 1 der BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozess-akten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht Ulm hat mit seinem Urteil vom 29.01.2016 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Sarkoidose und ihres Asthmas bronchiale als BK 4302.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt die Klägerin die Aufhebung der die Anerken-nung der streitigen BK ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hier-zu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurtei-lung der Beklagten zur Anerkennung einer BK als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles und damit auf eine BK übertragbar BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und BKen (§ 7 Abs. 1 SGB VII). BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versi-cherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesre-gierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV auch obstruktive Atemwegserkrankungen, die durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht wurden und die zur Unter-lassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeits-unfall bzw. BK) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 60). Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahr-scheinlichkeit (BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Begründung); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausali-tät), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Be-ziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Be-weislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den an-spruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises - mithin die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit -, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit im Kreiswehrersatzamt U. durch den Einsatz von Laserdruckern in ihrem Arbeitsumfeld chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt war, nicht erbracht. Dies gilt sowohl für dru-ckerbedingte als auch für tonerbedingte Emissionen. Die sogenannten arbeitstechnischen Vo-raussetzungen liegen mithin nicht vor.
Als chemisch-irritativ bzw. toxisch wirkende Stoffe, die während des Betriebes von Laserdru-ckern freigesetzt werden, kommen die Reizstoffe Ozon und Aldehyde (so Dr. S. , Bl. 165 SG-Akte) in Betracht. Zwar war die konkrete Ozon- und Aldehydbelastung durch die einzelnen Dru-cker an den verschiedenen Arbeitsplätzen der Klägerin nicht mehr ermittelbar, allerdings ergaben Messungen an dem von der Klägerin am längsten benutzen Laserdruckertyp Siemens Nixdorf MD 07 im Jahr 1991 sowohl für Ozon als auch für Aldehyd keine, über den Nachweisgrenzen (0,05 ppm für Ozon und 0,04 ppm für Aldehyd) liegende Belastungen. Dabei wurde die Ozonkonzentration unmittelbar am Lüftungsschlitz und nicht im Atembereich eines eventuell Betroffenen gemessen, um höchst mögliche Konzentrationswerte zu ermitteln. Ebenfalls im Jahr 1991wurden von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg 37 Laserdrucker ver-schiedener Hersteller auf Ozonemissionen zur Klärung etwaiger Gesundheitsgefahren untersucht. Die Arbeitsplatzmessungen ergaben ausnahmslos eine dauerhafte und sichere Einhaltung der in der Studie näher ausgeführten Richt- und Grenzwerte für Ozon (Bl. 386 bis 387 SG-Akte). Insbesondere die in Atemhöhe ermittelten Werte der untersuchten Büroarbeitsplätze zeigten kei-ne erhöhten Einwirkungskonzentrationen, die Auslöseschwelle für weitergehende arbeitsmedizi-nische Untersuchungen (über ¼ der maximalen Arbeitsplatzkonzentration) blieb sicher unter-schritten. Auch Emissionsmessungen des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aus Juni 2009 an dem Laserdrucker HP LJ 2200 DN (Baujahr 2003), die nach Angaben des Diplomchemikers Varnskühler wegen eines vergleichbaren technischen Ent-wicklungsstands auch auf den von der Klägerin verwendeten Laserdrucker IBM Infoprint über-tragbar sind (Bl. 76 SG-Akte), erbrachten sowohl in der Bereitschafts- als auch in der Druckpha-se keine über der Nachweisgrenze für Ozon liegende Messergebnisse (Bl. 35 VwA). Die gemes-senen Formaldehydkonzentrationen erreichten nicht annähernd den wohnhygienischen Richtwert (Bl. 141 VwA). Druckerbedingte Aldehydbelastungen waren nicht feststellbar (Bl. 5 VwA). Gleiches gilt dann auch für den später eingesetzten Drucker Lexmark E 322. Im Ergebnis vermag der Senat damit keine gesundheitsgefährdenden Ozon- oder Aldehydemissionen durch den Betrieb der eingesetzten Laserdrucker festzustellen.
Nicht feststellbar ist, ob und ggf. welchen gesundheitsschädigenden Stoffen aus Druckertonern die Klägerin an ihren Arbeitsplätzen ausgesetzt war, weil die in den verschiedenen Laserdruckern eingesetzten Toner nicht bekannt und auch nicht mehr ermittelbar sind (Auskunft des Ar-beitgebers Bl. 262 Rückseite), so dass weitere Ermittlungen etwa durch laboranalytische Unter-suchungen nicht in Betracht kommen. Unter Auswertung der durchgeführten labortechnischen Analyse (2014 und 2015) einer Originaltonerkartusche des Laserdruckertyps Siemens Nixdorf MD 07 sowie einer für diesen Drucker vorgesehenen No-Name-Tonerkartusche ergaben sich für beide Toner jedenfalls keine Hinweise für gesundheitsgefährdende Metallemissionen (Ausfüh-rungen des Diplomchemikers Varnskühler, Bl. 101, 113 SG-Akte). Hinsichtlich der untersuchten VOC-Belastung wurden bei der Originaltonerkartusche selbst bei sehr hohem Druckaufkommen (1000 Blatt) keine bedenklichen Konzentrationen (durchschnittliche VOC-Belastung bei 100 µg/m³, hygienisch und damit gesundheitlich unbedenkliche Raumluftkonzentration lebens-lang bis zu 300 µg/m³, Bl. 112 Rückseite, 113 SG-Akte) gemessen. Es wurden keine Richtwerte von einzelnen Stoffen überschritten. Soweit sich bei der Untersuchung des No-Name-Toners bei hohem Druckaufkommen von mehr als 500 Blatt täglich gesundheitsbedenkliche VOC-Konzentrationen ergaben, ist dies nach Auffassung des Senats für die Einwirkungskausalität be-reits deshalb zu vernachlässigen, da völlig unklar ist, ob dieser konkrete Toner auch in dem La-serdruckergerät (Siemens Nixdorf MD 07), das sich am Arbeitsplatz der Klägerin befand, tat-sächlich eingesetzt und die Klägerin mithin genau diesen gesundheitsbedenklichen Toneremissi-onen ausgesetzt war. Überdies lag das tägliche Druckaufkommen nach Angaben des Arbeitge-bers bei maximal 200 Blatt täglich (Bl. 262 VwA), so dass selbst der untersuchte No-Name-Toner - bei unterstellter Verwendung - keine gesundheitsbedenklichen VOC-Konzentrationen verursacht hätte. Darüber hinaus ergeben sich auch unter Würdigung der umfassenden Analyse zum Laserdrucker HP LJ 2200 DN (aus 2009, Bl. 4 ff. VwA) keine Indizien für mögliche toxi-sche VOC- oder Metallkonzentrationen durch die dort untersuchten Toner. Wie auch in der Toneranalyse zum Laserdrucker Siemens Nixdorf lag die VOC-Belastung bei dem Laserdrucker HP 2200 DN, bei dem der Toner schwarz HP Laserjet Print Cartridge C4096A eingesetzt war, deutlich unter dem hygienischen Zielwert (Bl. 186 VwA), und es ergab sich kein Hinweis auf eine Belastung mit Schwermetallen (Bl. 5 VwA).
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, durch die Druckerstäube insbesondere die Partikelemissionen im Bereich der ultrafeinen Partikel erkrankt zu sein, fehlt es hierfür an einem wissenschaftlichen Beleg. Zwar ist dem Bericht der Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg aus März 2010 (Bl. 46 ff. VwA) zu entnehmen, dass während des Druckerbetriebes im Vergleich zu Blindwertmessungen deutlich erhöhte Partikelmengen sowohl der groben und fei-nen als auch der ultrafeinen Partikel (letztere insbesondere bei Verwendung von Neobondpapier, Bl. 192 VwA) gemessen wurden. Allerdings deuteten alle Untersuchungsergebnisse darauf hin, dass es sich dabei nicht um feste Partikel, sondern um größtenteils flüchtige organische Agglo-merate handelt (Bl. 105, 192 VwA). Eine abschließende wissenschaftlich-toxikologische Bewer-tung dieser ultrafeinen Aerosolgemische liegt nicht vor (Bl. 192 ff.). Hieran ändern die von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen von nano-Control nichts. Zwar sollen sich aus einigen Studien Hinweise auf mögliche schädigende Effekte ergeben, dies reicht jedoch für den Vollbeweis einer schädigenden Wirkung nicht aus. Nano-Control räumt selbst ein, dass die konkrete Zusammensetzung der Emissionen bis heute nicht erforscht ist und hält eine seriöse und unabhängige Studie zur Erforschung möglicher Gesundheitsrisiken für erforderlich (Bl. 89 LSG-Akte).
Im Ergebnis ist damit eine gesundheitsgefährdende Einwirkung auf die Klägerin durch den Ein-satz von Laserdruckern während ihrer Tätigkeit beim Kreiswehrersatzamt U. nicht mit der erfor-derlichen Gewissheit festzustellen. Zu diesem Ergebnis ist auch Dr. S. gelangt, auch wenn er, anders als der Senat mit den obigen Ausführungen, auf eine ausführliche Begründung verzichtet hat, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.
Aber selbst wenn die Klägerin während ihrer Bürotätigkeit schädlichen Drucker- und Tone-remissionen ausgesetzt gewesen wäre, ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und dem Gesundheitsschaden nicht herstellbar.
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin überhaupt an einer der Anerkennung als BK 4302 zugäng-lichen obstruktiven Atemwegserkrankung leidet, da Dr. S. bei der Klägerin keine obstruktive Ventilationsstörung festgestellt hat (Ergebnis der Bodyplethysmographie, Bl. 171 SG-Akte). Damit hat seine Untersuchung die von Dr. K. seit 2014 erhobenen Befunde, nach denen die vor-malige obstruktive Ventilationsstörung nicht mehr nachweisbar ist, bestätigt. Liegt aber keine obstruktive Atemwegserkrankung vor, fehlt es an dem für die BK erforderlichen Krankheitsbild. Dies kann jedoch offenbleiben und es bedarf auch keiner Klärung, ob eine "latente Atemwegser-krankung" vorliegt und eine solche für die Anerkennung der BK 4302 ausreichen würde. Denn die diagnostizierten Atemwegserkrankungen - Sarkoidose und Asthma bronchiale - sind nicht auf - insoweit unterstellte - schädigende Einwirkungen zurückzuführen. In Bezug auf die Sarkoidose scheitert der notwendige naturwissenschaftliche Zusammenhang in Bezug auf die konkrete äußere Einwirkung bereits daran, dass nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Ursachen für diese Erkrankung nicht geklärt und daher unbekannt sind (vgl. Bl. 217 ff. VwA und Pschyrembel, 266. Aufl., S. 1887/1888). Es bestehen lediglich Vermutungen einer genetischen Exposition, auf deren Boden sich durch Einwirken exogener Umweltfaktoren (Bakterien, inhalative Noxen) eine Fehlsteuerung des Immunsystems entwickelt (Schönberg/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 1227). Ein wissenschaftlicher Beleg für durch Druckemissionen verursachte Sarkoidoseerkrankungen existiert damit gerade nicht (so auch Dr. S. , Bl. 166 SG-Akte). Vielmehr kommt eine offene Vielzahl krankheitsauslösender Umweltfaktoren in Betracht, so dass ein Ursachenzusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann.
Auch für das Asthma bronchiale verneint der Senat auf Grund der Ausführungen von Dr. S. ei-nen Ursachenzusammenhang. Zutreffend weist Dr. S. darauf hin, dass objektive Verlaufsbefunde seit 1989 bis zur Erstmanifestation (im August 2005) fehlen und die Atemwegserkrankung erstmalig nahezu ein Jahr nach Beendigung der Druckerexposition (Umsetzung in die Registratur ohne Druckerausstattung im Oktober 2004) aktenkundig ist, so dass bereits auf Grund fehlender zeitlicher Kongruenz zwischen etwaigen gesundheitsschädigenden Einwirkungen und dem erstmaligem Auftreten von Krankheitssymptomen kein naturwissenschaftlicher Zusammenhang angenommen werden kann. Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren geltend macht, dass sich ihre Beschwerden über zehn Jahre hinweg entwickelt hätten, ändert dies nichts. Zum einen hat die Klägerin gegenüber Dr. K. bei ihrer Erstvorstellung im August 2005 keine atemwegsbedingten Vorerkrankungen angegeben (Vorerkrankungen: Gastritis, Migräne, Depression, Bein-venenthrombose, Hashimoto-Thyreoiditis, Bl. 181 SG-Akte) und dabei selbst berichtet, erst seit vier Wochen (mithin Juli 2005) unter Atemwegsbeschwerden zu leiden. Zum anderen fehlen jegliche objektiven Befunde, aus denen sich eine solche relevante Vorerkrankung ergeben würde. Die bloße Behauptung, während der Bürotätigkeit unter gelegentlicher Atemnot, verstopfter Nase und Kopfschmerzen gelitten zu haben, reicht für den geforderten Kausalitätsnachweis hin-sichtlich der geltend gemachten berufsbedingten Atemwegserkrankungen nicht aus. Nur ergän-zend weist der Senat darauf hin, dass die von Dr. S. angeführten nicht berufsbedingten Alterna-tivursachen (vordiagnostizierte Sarkoidose, Adipositas permagna, Heuschnupfen und Nickelal-lergie) zu denen der Senat auch den Nikotinkonsum der Klägerin rechnet (vgl. die Arztberichte von Dr. K. , Bl. 181, 188 SG-Akte00), das Asthma bronchiale hinreichend erklären, so dass auch unter diesem Aspekt ein ursächlicher Zusammenhang mit den angeschuldigten Emissionen zu verneinen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer bei der Klägerin diagnostizierten Atemwegs-erkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverord-nung (BKV; nachfolgend als BK 4302 bezeichnet).
Die am 1961 geborene Klägerin war vom 01.10.1989 bis 31.01.2008 als Angestellte beim Kreiswehrersatzamt U. versicherungspflichtig beschäftigt. Sie übte Tätigkeiten als Büro- und Schreibkraft und zuletzt ab Oktober 2004 Registraturtätigkeiten aus (vgl. die Arbeitsverträge Bl. 15 bis 65 LSG-Akte). Während ihrer Tätigkeit als Büro- und Schreibkraft war sie in direkter Umgebung - z. T. mit einem Abstand von weniger als einem Meter - von Laserdruckern tätig, an denen bis zu 200 Seiten Papier täglich ausgedruckt wurden. Von Oktober 1989 bis Juni 1996 wurde der Laserdrucker Siemens Nixdorf MD 07, von Juli 1996 bis Dezember 2000 der Laser-drucker IBM Infoprint L 45 und von Januar 2001 bis September 2004 der Laserdrucker Lexmark E 322 eingesetzt. In der Registratur, in der die Klägerin danach bis Januar 2008 tätig war, befand sich kein Drucker (Angaben des Arbeitgebers, Bl. 77 SG-Akte). Nach Angaben der Klägerin wurden die Drucker sowohl mit Umweltpapier als auch mit normalem weißem Papier bestückt und immer die preisgünstigsten Tonerkartuschen gekauft, wobei die Geräte - so die weiteren Angaben der Klägerin - nicht bzw. nur einmal in vier Jahren gewartet wurden (Bl. 233 bis 234 und 264 VwA). Die Klägerin selbst tauschte die Tonerkartuschen nicht aus. Die konkrete Höhe und Zusammensetzung der Emissionen aus den genutzten Laserdruckern im Kreiswehrersatzamt U. ist nicht mehr ermittelbar (Auskunft des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bl. 261 ff. VwA).
Erstmals am 05.08.2005 stellte sich die Klägerin bei der Fachärztin für Lungen- und Bronchial-heilkunde Dr. K. wegen eines seit vier Wochen bestehenden Hustens und Belastungsatemnot vor. Dr. K. diagnostizierte daraufhin zunächst eine obstruktive Bronchitis bei vorbekanntem Heuschnupfen und einer Nickelallergie und äußerte den Verdacht auf eine Sarkoidose (Bl. 181 SG-Akte), der histologisch bestätigt wurde (Sarkoidose mit ausgeprägten Hiluslymphomen, Bl. 210, 214 SG-Akte). Im weiteren Verlauf wurde ein vorwiegend allergisches Asthma bronchiale bei vorbekannten Allergien auf Milben, diverse Pollen und Wespengift, teilweise mit leichter Obstruktionsstörung, diagnostiziert (Erstbefund 04.06.2012, Bl. 191 SG-Akte, zum weiteren Verlauf, Bl. 184 ff. SG-Akte). Ab Mitte 2014 fand sich keine obstruktive Ventilationsstörung mehr (vgl. die Berichte Dr. K. Bl. 186 f. und Bl. 184 f. SG-Akte). Im Mai 2010 beantragte die Klägerin über ihre Krankenkasse die Anerkennung der Lungensarkoidose als BK, da sie jahrelang dem Gebläse von Laserdruckern ausgesetzt gewesen sei. Sie habe schon damals an Symptomen wie verstopfter Nase, Kopfschmerzen, Atemnot, Husten und brennenden Augen gelitten. Auch sei sie mit dem Feinstaub aus Laserdruckerpatronen in Kontakt gekommen (Bl. 208 VwA).
Daraufhin zog die Beklagte die Ergebnisse einer Untersuchung von Diplomchemiker Varnskühler in Zusammenarbeit mit dem Diplomchemiker Wesselmann vom Bauinstitut Hamburg-Harburg und dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung zur Feststellung und Charakterisierung von Druckeremissionen (u.a. des Druckers HP 2200 DN aus dem Jahr 2009 (Bl. 4 bis 209 VwA) bei, wonach sich keine Hinweise auf Belastungen durch den Betrieb von Laserdruckern oder den Tonerstaub (einschließlich etwaiger Feinstaubpartikel) ergaben (Bl. 11 VwA). Mit Bescheid vom 22.10.2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 4302 ab und führte aus, dass durch den Diplomchemiker Varnskühler bereits umfangreiche Untersuchungen zu etwaigen Emissionen von Laserdruckern in einem Vergleichsfall angestellt worden seien. Danach sei eine Gesundheitsstörung auszuschließen. Es bestünden auch keine medizinischen Erkenntnisse darüber, dass Lungensarkoidose durch äußere, insbesondere berufli-che Einflüsse verursachbar sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die angeführten Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2009 datierten, sie jedoch während ihrer Berufstätigkeit den Emissionen von alten Laserdruckern ausgesetzt gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begrün-dung zurück, dass sich die Höhe und die Zusammensetzung der von den Druckern ausgehenden Emissionen nicht mehr nachvollziehen lasse.
Am 13.06.2014 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben und unzu-reichende Ermittlungen geltend gemacht.
Auf Veranlassung der Beklagten hat der Diplomchemiker Varnskühler ausgeführt, dass Emissi-onsmessungen an dem Drucker des Typs Nixdorf MD 07 mangels eines entsprechenden Testge-rätes nicht mehr möglich seien. Die von ihm veranlasste laborchemische Untersuchung der Ori-ginaltonerkartusche sowie einer weiteren für diesen Drucker verwendbaren Tonerkartusche eines unbekannten Herstellers (No-Name) hat keine besorgniserregende Raumluftbelastung durch de-ren Metallgehalte ergeben. Auch der VOC-Gehalt (Volatile Organic Compounds = flüchtige organische Verbindungen) des Originaltoners ist unbedenklich gewesen. Bei dem No-Name-Toner haben sich bei sehr hohem täglichen Druckaufkommen (von 1.000 Blatt) gesundheitlich bedenkliche VOC-Konzentrationen ergeben. Bei einem täglichen Druckaufkommen von weniger als 500 Seiten sei - so der Diplomchemiker Varnskühler - nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. Auch sei nicht bekannt, ob die Klägerin mit dem untersuchten Toner gearbeitet ha-be. Ebenso sei nicht bekannt, ob andere Nachahmerprodukte gleich schlechte Emissionswerte wie der untersuchte No-Name-Toner zeigen würden (Bl. 100 bis 102 und 112 bis 130 SG-Akte). Hinsichtlich des Druckers IBM Infoprint 1145 hat er darauf hingewiesen, dass dieser im Wesent-lichen dem heutigen Stand der Technik entspricht und somit die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse (aus der Untersuchung 2009, Bl. 4 bis 206 VwA) herangezogen werden könnten. Die Beklagte hat die Ergebnisse des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienst-leistungen der Bundeswehr über eine Testung des Druckers Siemens Nixdorf MD 07 an einem der Klägerin vergleichbaren Arbeitsplatz (Kreiswehrersatzamt Ludwigsburg) aus dem Jahr 1991 im Hinblick auf Ozon- und Aldehydemissionen (Bl. 83 f. SG-Akte) und die Ergebnisse einer Untersuchung der Ozonbildung an insgesamt 37 Laserdruckern durch die Landesanstalt für Um-weltschutz (LfU) im Jahr 1991 (Bl. 85 ff. SG-Akte) in das Verfahren eingeführt.
Das Sozialgericht hat den Internisten Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die-ser hat bei einer Untersuchung im Mai 2015 bei der Klägerin neben der bekannten Sarkoidose ein Asthma bronchiale vom Mischtyp mit allergischer Komponente diagnostiziert. Eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung hat er nicht gefunden (vgl. Ergebnis der Bo-dyplethysmographie Bl. 160 SG-Akte). Als chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe kä-men Aldehyde, Ozon, Zink, Nebelmittel und Eisenkarbonyle in Betracht. Angesichts der von Diplomchemiker Varnskühler festgestellten Toneremissionen, insbesondere der VOC-Konzentration, sei eine haftungsbegründende Kausalität nicht zu beweisen. Dies gelte auch für Ozon, Formaldehyd und andere Aldehyde. Zwar werde bei bestehender Sarkoidose empfohlen, staubbelastende Tätigkeiten zu meiden, die Entstehung einer Sarkoidose durch Stäube sei jedoch nicht belegt. In Bezug auf das Asthma bronchiale sei anzunehmen, dass der Heuschnupfen und die Nickelallergie als Ursache für die allergischen Grunderkrankungen schon länger bestanden hätten. Auch spreche die Tatsache, dass während der Berufsjahre seit 1989 bis zur Erstmanifesta-tion im August 2005 keine Unterlagen vorhanden seien, die eine richtungsweisende Verschlim-merung des Asthmas durch die Arbeitsplatzbedingungen dokumentierten, gegen einen kausalen Zusammenhang. Überdies sei auch bekannt, dass Sarkoidosepatienten im frühen Röntgenstadi-um I auch an einer verstärkten Überempfindlichkeit der Bronchien leiden würden. Das bei der Klägerin bestehende massive Übergewicht werde als eigenständiger Asthmafaktor angesehen.
Mit Urteil vom 29.01.2016 hat das Sozialgericht Ulm die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es für die Anerkennung einer BK sowohl an der Einwirkungskausalität als auch an der haftungs-begründenden Kausalität fehle.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.02.2016 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Sie hält das Gutachten von Dr. S. für nicht schlüssig, da nicht ersichtlich sei, auf welcher wissenschaftlichen Basis seine Expertise hinsichtlich der verneinten Einwir-kungskausalität beruhe. Zudem seien ihre Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der gesundheitlichen Entwicklung nicht hinreichend gewürdigt worden. Eine Vielzahl von Studien würde die gesundheitsschädliche Wirkung von Laserdruckern und Kopierern belegen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang eine Zusammenstellung der Studienlage von nano-Control, einer nach eigenen Angaben internationalen Stiftung, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 10.11.2016, sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.01.2016 sowie den Bescheid vom 22.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Sarkoidose sowie das Asthma bronchiale vom Mischtyp mit allergischer Komponente als Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anla-ge 1 der BKV festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozess-akten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht Ulm hat mit seinem Urteil vom 29.01.2016 die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung ihrer Sarkoidose und ihres Asthmas bronchiale als BK 4302.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt die Klägerin die Aufhebung der die Anerken-nung der streitigen BK ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hier-zu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurtei-lung der Beklagten zur Anerkennung einer BK als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles und damit auf eine BK übertragbar BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und BKen (§ 7 Abs. 1 SGB VII). BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versi-cherungsschutz nach den § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesre-gierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV auch obstruktive Atemwegserkrankungen, die durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursacht wurden und die zur Unter-lassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeits-unfall bzw. BK) und die als Gesundheitsschaden geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können; sie müssen daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 20.12.2016, B 2 U 16/15 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 60). Nur hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung sowie der schädigenden Einwirkung und dem Gesundheitsschaden genügt eine hinreichende Wahr-scheinlichkeit (BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Begründung); hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausali-tät), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Be-ziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Be-weislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den an-spruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises - mithin die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit -, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit im Kreiswehrersatzamt U. durch den Einsatz von Laserdruckern in ihrem Arbeitsumfeld chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt war, nicht erbracht. Dies gilt sowohl für dru-ckerbedingte als auch für tonerbedingte Emissionen. Die sogenannten arbeitstechnischen Vo-raussetzungen liegen mithin nicht vor.
Als chemisch-irritativ bzw. toxisch wirkende Stoffe, die während des Betriebes von Laserdru-ckern freigesetzt werden, kommen die Reizstoffe Ozon und Aldehyde (so Dr. S. , Bl. 165 SG-Akte) in Betracht. Zwar war die konkrete Ozon- und Aldehydbelastung durch die einzelnen Dru-cker an den verschiedenen Arbeitsplätzen der Klägerin nicht mehr ermittelbar, allerdings ergaben Messungen an dem von der Klägerin am längsten benutzen Laserdruckertyp Siemens Nixdorf MD 07 im Jahr 1991 sowohl für Ozon als auch für Aldehyd keine, über den Nachweisgrenzen (0,05 ppm für Ozon und 0,04 ppm für Aldehyd) liegende Belastungen. Dabei wurde die Ozonkonzentration unmittelbar am Lüftungsschlitz und nicht im Atembereich eines eventuell Betroffenen gemessen, um höchst mögliche Konzentrationswerte zu ermitteln. Ebenfalls im Jahr 1991wurden von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg 37 Laserdrucker ver-schiedener Hersteller auf Ozonemissionen zur Klärung etwaiger Gesundheitsgefahren untersucht. Die Arbeitsplatzmessungen ergaben ausnahmslos eine dauerhafte und sichere Einhaltung der in der Studie näher ausgeführten Richt- und Grenzwerte für Ozon (Bl. 386 bis 387 SG-Akte). Insbesondere die in Atemhöhe ermittelten Werte der untersuchten Büroarbeitsplätze zeigten kei-ne erhöhten Einwirkungskonzentrationen, die Auslöseschwelle für weitergehende arbeitsmedizi-nische Untersuchungen (über ¼ der maximalen Arbeitsplatzkonzentration) blieb sicher unter-schritten. Auch Emissionsmessungen des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aus Juni 2009 an dem Laserdrucker HP LJ 2200 DN (Baujahr 2003), die nach Angaben des Diplomchemikers Varnskühler wegen eines vergleichbaren technischen Ent-wicklungsstands auch auf den von der Klägerin verwendeten Laserdrucker IBM Infoprint über-tragbar sind (Bl. 76 SG-Akte), erbrachten sowohl in der Bereitschafts- als auch in der Druckpha-se keine über der Nachweisgrenze für Ozon liegende Messergebnisse (Bl. 35 VwA). Die gemes-senen Formaldehydkonzentrationen erreichten nicht annähernd den wohnhygienischen Richtwert (Bl. 141 VwA). Druckerbedingte Aldehydbelastungen waren nicht feststellbar (Bl. 5 VwA). Gleiches gilt dann auch für den später eingesetzten Drucker Lexmark E 322. Im Ergebnis vermag der Senat damit keine gesundheitsgefährdenden Ozon- oder Aldehydemissionen durch den Betrieb der eingesetzten Laserdrucker festzustellen.
Nicht feststellbar ist, ob und ggf. welchen gesundheitsschädigenden Stoffen aus Druckertonern die Klägerin an ihren Arbeitsplätzen ausgesetzt war, weil die in den verschiedenen Laserdruckern eingesetzten Toner nicht bekannt und auch nicht mehr ermittelbar sind (Auskunft des Ar-beitgebers Bl. 262 Rückseite), so dass weitere Ermittlungen etwa durch laboranalytische Unter-suchungen nicht in Betracht kommen. Unter Auswertung der durchgeführten labortechnischen Analyse (2014 und 2015) einer Originaltonerkartusche des Laserdruckertyps Siemens Nixdorf MD 07 sowie einer für diesen Drucker vorgesehenen No-Name-Tonerkartusche ergaben sich für beide Toner jedenfalls keine Hinweise für gesundheitsgefährdende Metallemissionen (Ausfüh-rungen des Diplomchemikers Varnskühler, Bl. 101, 113 SG-Akte). Hinsichtlich der untersuchten VOC-Belastung wurden bei der Originaltonerkartusche selbst bei sehr hohem Druckaufkommen (1000 Blatt) keine bedenklichen Konzentrationen (durchschnittliche VOC-Belastung bei 100 µg/m³, hygienisch und damit gesundheitlich unbedenkliche Raumluftkonzentration lebens-lang bis zu 300 µg/m³, Bl. 112 Rückseite, 113 SG-Akte) gemessen. Es wurden keine Richtwerte von einzelnen Stoffen überschritten. Soweit sich bei der Untersuchung des No-Name-Toners bei hohem Druckaufkommen von mehr als 500 Blatt täglich gesundheitsbedenkliche VOC-Konzentrationen ergaben, ist dies nach Auffassung des Senats für die Einwirkungskausalität be-reits deshalb zu vernachlässigen, da völlig unklar ist, ob dieser konkrete Toner auch in dem La-serdruckergerät (Siemens Nixdorf MD 07), das sich am Arbeitsplatz der Klägerin befand, tat-sächlich eingesetzt und die Klägerin mithin genau diesen gesundheitsbedenklichen Toneremissi-onen ausgesetzt war. Überdies lag das tägliche Druckaufkommen nach Angaben des Arbeitge-bers bei maximal 200 Blatt täglich (Bl. 262 VwA), so dass selbst der untersuchte No-Name-Toner - bei unterstellter Verwendung - keine gesundheitsbedenklichen VOC-Konzentrationen verursacht hätte. Darüber hinaus ergeben sich auch unter Würdigung der umfassenden Analyse zum Laserdrucker HP LJ 2200 DN (aus 2009, Bl. 4 ff. VwA) keine Indizien für mögliche toxi-sche VOC- oder Metallkonzentrationen durch die dort untersuchten Toner. Wie auch in der Toneranalyse zum Laserdrucker Siemens Nixdorf lag die VOC-Belastung bei dem Laserdrucker HP 2200 DN, bei dem der Toner schwarz HP Laserjet Print Cartridge C4096A eingesetzt war, deutlich unter dem hygienischen Zielwert (Bl. 186 VwA), und es ergab sich kein Hinweis auf eine Belastung mit Schwermetallen (Bl. 5 VwA).
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, durch die Druckerstäube insbesondere die Partikelemissionen im Bereich der ultrafeinen Partikel erkrankt zu sein, fehlt es hierfür an einem wissenschaftlichen Beleg. Zwar ist dem Bericht der Arbeitsgemeinschaft Feinstaubanalytik Hamburg aus März 2010 (Bl. 46 ff. VwA) zu entnehmen, dass während des Druckerbetriebes im Vergleich zu Blindwertmessungen deutlich erhöhte Partikelmengen sowohl der groben und fei-nen als auch der ultrafeinen Partikel (letztere insbesondere bei Verwendung von Neobondpapier, Bl. 192 VwA) gemessen wurden. Allerdings deuteten alle Untersuchungsergebnisse darauf hin, dass es sich dabei nicht um feste Partikel, sondern um größtenteils flüchtige organische Agglo-merate handelt (Bl. 105, 192 VwA). Eine abschließende wissenschaftlich-toxikologische Bewer-tung dieser ultrafeinen Aerosolgemische liegt nicht vor (Bl. 192 ff.). Hieran ändern die von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen von nano-Control nichts. Zwar sollen sich aus einigen Studien Hinweise auf mögliche schädigende Effekte ergeben, dies reicht jedoch für den Vollbeweis einer schädigenden Wirkung nicht aus. Nano-Control räumt selbst ein, dass die konkrete Zusammensetzung der Emissionen bis heute nicht erforscht ist und hält eine seriöse und unabhängige Studie zur Erforschung möglicher Gesundheitsrisiken für erforderlich (Bl. 89 LSG-Akte).
Im Ergebnis ist damit eine gesundheitsgefährdende Einwirkung auf die Klägerin durch den Ein-satz von Laserdruckern während ihrer Tätigkeit beim Kreiswehrersatzamt U. nicht mit der erfor-derlichen Gewissheit festzustellen. Zu diesem Ergebnis ist auch Dr. S. gelangt, auch wenn er, anders als der Senat mit den obigen Ausführungen, auf eine ausführliche Begründung verzichtet hat, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.
Aber selbst wenn die Klägerin während ihrer Bürotätigkeit schädlichen Drucker- und Tone-remissionen ausgesetzt gewesen wäre, ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und dem Gesundheitsschaden nicht herstellbar.
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin überhaupt an einer der Anerkennung als BK 4302 zugäng-lichen obstruktiven Atemwegserkrankung leidet, da Dr. S. bei der Klägerin keine obstruktive Ventilationsstörung festgestellt hat (Ergebnis der Bodyplethysmographie, Bl. 171 SG-Akte). Damit hat seine Untersuchung die von Dr. K. seit 2014 erhobenen Befunde, nach denen die vor-malige obstruktive Ventilationsstörung nicht mehr nachweisbar ist, bestätigt. Liegt aber keine obstruktive Atemwegserkrankung vor, fehlt es an dem für die BK erforderlichen Krankheitsbild. Dies kann jedoch offenbleiben und es bedarf auch keiner Klärung, ob eine "latente Atemwegser-krankung" vorliegt und eine solche für die Anerkennung der BK 4302 ausreichen würde. Denn die diagnostizierten Atemwegserkrankungen - Sarkoidose und Asthma bronchiale - sind nicht auf - insoweit unterstellte - schädigende Einwirkungen zurückzuführen. In Bezug auf die Sarkoidose scheitert der notwendige naturwissenschaftliche Zusammenhang in Bezug auf die konkrete äußere Einwirkung bereits daran, dass nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand die Ursachen für diese Erkrankung nicht geklärt und daher unbekannt sind (vgl. Bl. 217 ff. VwA und Pschyrembel, 266. Aufl., S. 1887/1888). Es bestehen lediglich Vermutungen einer genetischen Exposition, auf deren Boden sich durch Einwirken exogener Umweltfaktoren (Bakterien, inhalative Noxen) eine Fehlsteuerung des Immunsystems entwickelt (Schönberg/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 1227). Ein wissenschaftlicher Beleg für durch Druckemissionen verursachte Sarkoidoseerkrankungen existiert damit gerade nicht (so auch Dr. S. , Bl. 166 SG-Akte). Vielmehr kommt eine offene Vielzahl krankheitsauslösender Umweltfaktoren in Betracht, so dass ein Ursachenzusammenhang nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann.
Auch für das Asthma bronchiale verneint der Senat auf Grund der Ausführungen von Dr. S. ei-nen Ursachenzusammenhang. Zutreffend weist Dr. S. darauf hin, dass objektive Verlaufsbefunde seit 1989 bis zur Erstmanifestation (im August 2005) fehlen und die Atemwegserkrankung erstmalig nahezu ein Jahr nach Beendigung der Druckerexposition (Umsetzung in die Registratur ohne Druckerausstattung im Oktober 2004) aktenkundig ist, so dass bereits auf Grund fehlender zeitlicher Kongruenz zwischen etwaigen gesundheitsschädigenden Einwirkungen und dem erstmaligem Auftreten von Krankheitssymptomen kein naturwissenschaftlicher Zusammenhang angenommen werden kann. Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren geltend macht, dass sich ihre Beschwerden über zehn Jahre hinweg entwickelt hätten, ändert dies nichts. Zum einen hat die Klägerin gegenüber Dr. K. bei ihrer Erstvorstellung im August 2005 keine atemwegsbedingten Vorerkrankungen angegeben (Vorerkrankungen: Gastritis, Migräne, Depression, Bein-venenthrombose, Hashimoto-Thyreoiditis, Bl. 181 SG-Akte) und dabei selbst berichtet, erst seit vier Wochen (mithin Juli 2005) unter Atemwegsbeschwerden zu leiden. Zum anderen fehlen jegliche objektiven Befunde, aus denen sich eine solche relevante Vorerkrankung ergeben würde. Die bloße Behauptung, während der Bürotätigkeit unter gelegentlicher Atemnot, verstopfter Nase und Kopfschmerzen gelitten zu haben, reicht für den geforderten Kausalitätsnachweis hin-sichtlich der geltend gemachten berufsbedingten Atemwegserkrankungen nicht aus. Nur ergän-zend weist der Senat darauf hin, dass die von Dr. S. angeführten nicht berufsbedingten Alterna-tivursachen (vordiagnostizierte Sarkoidose, Adipositas permagna, Heuschnupfen und Nickelal-lergie) zu denen der Senat auch den Nikotinkonsum der Klägerin rechnet (vgl. die Arztberichte von Dr. K. , Bl. 181, 188 SG-Akte00), das Asthma bronchiale hinreichend erklären, so dass auch unter diesem Aspekt ein ursächlicher Zusammenhang mit den angeschuldigten Emissionen zu verneinen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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