L 8 R 4820/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3739/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 4820/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird endgültig auf 979,28 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Beklagten und begehrt dessen Aufhebung.

Der Kläger betrieb seit dem 15.10.2011 einen Hausmeisterservice in M. , welchen er zum 30.11.2012 abmeldete (Auskunft des Gewerbeamtes vom 18.07.2014, Blatt I65 VA).

Im Dezember 2014 kündigte die Beklagte eine Betriebsprüfung vor Ort an, wobei der Kläger die Termine vom 12.01.2015 und 27.01.2015 jeweils absagte (Blatt I60 ff. VA).

Mit Anhörung vom 17.02.2015 (Blatt I13 VA) teilte die Beklagte mit, dass beabsichtigt sei, eine Nachforderung zur Sozialversicherung von 979,28 EUR zu erheben (enthaltende Säumniszuschläge 274,00 EUR) und führte aus, dass, nachdem in der Vergangenheit wiederholt Termine für die Durchführung der Betriebsprüfung abgesagt worden und die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, die Prüfung anhand der von den Einzugsstellen übermittelten Daten vorgenommen worden sei. Bei der Überprüfung der Beitragsabrechnung seien im Jahr 2011 Differenzen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld und dem Beitragssoll bei dem bei der Beigeladenen Ziffer 6.) geführten Beitragskonto festgestellt worden. Bei der Einzugsstelle seien erst ab Dezember 2011 Beiträge gebucht, Aushilfen aber bereits ab dem 15.10.2011 angemeldet worden.

Mit Bescheid vom 20.04.2015 setzte die Beklagte für den Prüfzeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2012 eine Nachforderung von 979,28 EUR inklusive Säumniszuschlägen von 274,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Arbeitgeber für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Pauschalbeiträge, die einheitliche Pauschsteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie die Insolvenzgeldumlage mit einem gesonderten Beitragsnachweis gegenüber der Einzugsstelle nachzuweisen habe. Bei der Überprüfung der Beitragsabrechnung seien im Jahr 2011 Differenzen zwischen der tatsächlichen Beitragsschuld und dem Beitragssoll in dem Beitragskonto festgestellt worden. Die Aushilfen seien bereits ab dem 15.10.2011 angemeldet worden, Beitragsnachweise aber erst ab Dezember 2011 erfolgt. Nachdem für Oktober und November 2011 keine Beitragsnachweise eingereicht worden seien, habe eine Sollstellung von Beiträgen durch die Einzugsstelle nicht erfolgen können. Ohne entsprechende Sollstellungen buchten Einzugsstellen auch bei Vorlage einer Abbuchungsermächtigung keine Beiträge und Umlagen ab. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, sei nach § 24 Absatz 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. zu zahlen, für Beiträge aufgrund einer Betriebsprüfung gelte § 24 Absatz 1 SGB IV nicht, soweit der Arbeitgeber unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe (§ 24 Absatz 2 SGB IV). Die Säumniszuschlagsberechnung beginne mit Ablauf des Fälligkeitstages, Säumniszuschläge würden bis zu dem Monat erhoben, der dem Monat der Anhörung vorausgehe, es sei denn, am Tag der Schlussbesprechung sei der Beitrag für diesen Monat bereits fällig geworden. Die Anhörung habe am 17.02.2015 stattgefunden, sodass Säumniszuschläge für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2015 zu zahlen seien.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 18.05.2015 (Blatt II1 VA) Widerspruch und machte geltend, dass alle Versicherungsbeiträge aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung ordnungsgemäß von seinem Konto belastet worden seien, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb Säumniszuschläge von 274,00 EUR gefordert würden.

Mit Schreiben vom 30.07.2015 setzte die Beklagte zur Vorlage von Nachweisen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen erst zum Dezember 2011 aufgenommen worden sei, eine Frist bis 20.08.2015 (Blatt II8 VA). Hierzu teilte der Kläger mit E-Mail vom 04.08.2015 mit, dass aus den vorgelegten Kontoauszügen für Oktober klar und deutlich ersichtlich sei, dass in den genannten Zeiträumen keine Zahlungen an die Minijobber erfolgt seien, trotz der Anmeldung bei der Minijobzentrale.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2015 (Blatt II13 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass Gegenstand der Prüfung nicht die tatsächliche Zahlung der im Prüfzeitraum fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge sei, diese erfolge durch die Krankenkasse. Aus den vorliegenden Gehaltsunterlagen gehe hervor, dass die Beigeladenen Ziffer 2.) und 3.) zum 15.10.2011 im Unternehmen beschäftigt worden seien. Die Beschäftigungsverhältnisse seien im November 2011 ebenfalls ausgeübt worden, darüber hinaus seien ab November 2011 die Beigeladenen Ziffer 1.), 4.) und 5.) beschäftigt worden. Eine Beitragsnachweisung für November 2011 aufgrund eines Gesamteinkommens aller Arbeitnehmer (2000,00 EUR) sowie eine Beitragsnachweisung für Oktober 2011 (Gesamteinkommen 454,00 EUR) sei nachweislich nicht erfolgt. Nach Auswertung des bei der Minijobzentrale angeforderten Kontoauszugs sei festzustellen, dass nur der Beitragsnachweis für Dezember 2011 vorliege und eine Beitragszahlung in Höhe von 574,80 EUR geleistet worden sei. Da die monatlich zu erstellenden Beitragsnachweise nicht rechtzeitig bei der Minijob-Zentrale eingereicht worden seien, sei diese nicht in der Lage gewesen, die Beiträge fristgerecht einzufordern. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der zahlungspflichtige Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, sei für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beiträge zu zahlen. Werde durch Bescheid der Krankenkasse oder durch den zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Beitragsforderung für die Vergangenheit festgestellt, seien nachträglich Säumniszuschläge zu erheben, da die nachträglich festgestellte Beitragsforderung bereits mit Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Vergangenheit fällig geworden sei. Säumniszuschläge seien für eine nachträglich festgestellte Beitragsforderung nach § 24 Absatz 2 SGB IV ausnahmsweise nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft mache, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt habe. Eine solche liege nicht vor, da dem Kläger bekannt gewesen sei, dass für die korrekte Beitragsentrichtung Beitragsnachweise zu erstellen gewesen seien. Für den Monat Dezember 2011 sei ein solcher Nachweis erstellt worden.

Am 17.11.2015 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe und machte geltend, dass eine Anmeldung der Arbeitnehmer im Oktober und November 2011 erfolgt sei, hieraus ergebe sich aber nicht, dass diese ab dem Tag der Anmeldung für sein Unternehmen tätig geworden seien. Der erstmalige Einsatz sei im Dezember 2011 erfolgt, die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge seien im Januar 2012 entrichtet worden. Das Gewerbe sei zum 01.12.2012 aufgegeben worden, bei dem Beitragsbescheid gehe es um Forderungen das Jahr 2011 betreffend, was Ende 2015 lächerlich sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin (Schriftsatz vom 03.02.2016, Blatt 20 SG-Akte), dass der Kläger mit Schreiben vom 18.03.2015 aufgefordert worden sei, die Lohn- und Gehaltskonten bzw. die monatlichen Brutto-/Nettoabrechnungen für das Jahr 2011 zu übersenden. Ein Eingang dazu habe nicht verzeichnet werden können, da für das Jahr 2011 keine prüfrelvanten Unterlagen vorgelegt worden seien, sei die Betriebsprüfung anhand der bei der Krankenkasse gebuchten Beitragsnachweise und der abgegebenen Sozialversicherungsmeldungen erfolgt. Da die bei der Minijob-Zentrale als zuständiger Einzugsstelle für den Zeitraum vom 15.10.2011 bis 30.11.2011 gebuchten Beitragsnachweise nicht mit den gemeldeten Arbeitsentgelten übereinstimmten, sei im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung ein Abgleich vorgenommen und die Beitragsabführung richtig gestellt worden. Die zu wenig gezahlten Beiträge seien nacherhoben worden, es werde nochmals darauf hingewiesen, dass für das Jahr 2011 keine prüfrelevanten Unterlagen vorgelegt worden seien. Die angemeldeten Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 2.) und 3.) würden den Angaben auf den Lohn- und Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2012 entsprechen, Entgeltmeldungen für das Jahr 2011 seien für diese Mitarbeiter zur Minijob-Zentrale abgegeben worden und zwar in Form der Jahresmeldungen. Obwohl die Beschäftigungsaufnahme Mitte Oktober bzw. Anfang November erfolgte und sich aus den durch den Kläger abgegebenen Jahresmeldungen ein monatliches Entgelt von jeweils 400 EUR bzw. im Oktober ein Entgelt von 227 EUR ergebe, sei die Beitragsnachweisung erst ab Dezember 2011 vorgenommen worden.

Das SG führte die nichtöffentliche Sitzung vom 28.10.2016 (Blatt 89 ff. SG-Akte) durch, zu der der Kläger unter Hinweis auf einen Magen-Darm-Infekt nicht erschien, und hörte den Beigeladenen Ziffer 1.) persönlich an.

Die Klage wies das SG aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.10.2017 ab und führte zur Begründung aus, dass die Beklagte im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung die Beiträge für Oktober und November 2011 zutreffend nachgefordert habe. Für die Entstehung der Beitragspflicht sei nicht auf die tatsächliche Gehaltszahlung, sondern auf die Aufnahme der Beschäftigung abzustellen. Der Beigeladenen Ziffer 1.) habe Kontoauszüge vorgelegt und eine Gehaltsüberweisung im Dezember 2011 klar seiner Tätigkeit im November 2011 zugeordnet. Schon aus diesem Grund sei die gegenteilige Angabe des Klägers, sämtliche Mitarbeiter hätten erst im Dezember 2011 begonnen, für seinen Hausmeisterservice zu arbeiten, widerlegt. Die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung wiesen auch Entgelte für die Monate Oktober und November 2011 aus.

Gegen das dem Kläger am 08.11.2017 zugestellte Urteil hat dieser am 06.12.2017 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden- Württemberg (Eingang am 19.12.2017) eingelegt. Er macht geltend, dass im November 2011 keine Gehaltszahlungen erfolgt seien, sodass auch keine Sozialversicherungsbeiträge angefallen sein könnten. In der Einkommenssteuererklärung 2011 seien 1.200,00 EUR Personalkosten steuerlich geltend gemacht worden, die Gehaltszahlung an den Beigeladenen Ziffer 1.) sei für Dezember 2011 erfolgt. Ergänzend legt er Kontoauszüge der Beigeladenen vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.10.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.02.2018 (Blatt 48 Senatsakte) die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Verfahren beigeladen (Beigeladene Ziffer 6.)), die sich mit Schriftsatz vom 28.02.2018 zum Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt hat. Sie hat auf gerichtliche Anforderung Ausdrucke der Meldesätze für die Beschäftigten des Betriebes und eine Forderungsaufstellung vorgelegt (Bl. 64/80 Senatsakte).

Mit Bescheid vom 09.05.2018 hat die Beigeladene Ziffer 6.) die Forderung von 1.275,28 EUR gestundet und dem Kläger eine monatliche Ratenzahlung von 107,00 EUR beginnend ab 29.05.2018 gestattet (Blatt 77 Senatsakte).

Die Übrigen Beteiligten haben ebenfalls keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Trotz Ausbleibens der Parteien und der Beigeladenen im Termin vor dem Senat hat der Senat entscheiden können, denn die Beteiligten sind mit der Ladung vom 06.09.2018 durch den Vorsitzenden auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die per Mail am 25.10.2018 eingegangene Mitteilung des Klägers, krankheitsbedingt an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht teilnehmen zu können, kann nicht als prozessual wirksamer Verlegungs-/Vertagungsantrag ausgelegt werden, denn die Mail ist ohne qualifizierte Signatur versandt worden, sodass es an einem formgültigen schriftlichen Antrag fehlt. Darüber hinaus ist dieser Nachricht, die annähernd wörtlich mit der bereits dem Sozialgericht zugesandten Mail vom 27.10.2017 übereinstimmt, auch eine begehrte Terminsänderung nicht zu entnehmen. Erkennbar ist lediglich eine Entschuldigung für das Fernbleiben vom Termin damit beabsichtigt gewesen. Letztlich ist vom Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht und die Entscheidung durch Urteil des SG auch nicht mit Hinweis auf die gleichlautende Mail vom 27.10.2017 gerügt worden.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Beiträge zu Recht nachgefordert, das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Absatz 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Soweit der Kläger moniert, dass bei ihm keine Betriebsprüfung durchführt worden sei, lässt sich dieser Vortrag nicht nachvollziehen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger eine Prüfung vor Ort durch Absagen vereitelt und eine solche, unter Übersendung wenig aussagekräftiger Unterlagen, für entbehrlich erklärt hat, dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass seitens der Beklagten, wenn auch nur aufgrund der gespeicherten Daten, eine Betriebsprüfung stattgefunden hat.

Gemäß § 28a Absatz 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr. 1) eine Meldung zu erstatten. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung, Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten, § 28a Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB IV. Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung), § 28a Absatz 2 SGB IV.

Der Senat konnte aufgrund der von der Beigeladenen Ziffer 6.) mitgeteilten Daten feststellen, dass der Kläger die Beigeladenen Ziffer 2.) und 3.) zum 15.10.2011 sowie die Beigeladenen Ziffer 1.), 4.) und 5.) jeweils zum 01.11.2011 angemeldet und damit den Beginn ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung angezeigt hat. Der Senat konnte weiter feststellen, dass im streitigen Nachforderungszeitraum Oktober 2011 und November 2011 keine Mitteilung des Endes der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 28a Absatz 1 Nr. 2 SGB IV) und keine Mitteilung über eine Unterbrechung der Entgeltzahlung (§ 28a Absatz 1 Nr. 8 SGB IV) erfolgt ist.

§ 14 Absatz 1 Satz SGB IV bestimmt, dass Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das geschuldete Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, es dem Arbeitnehmer also zugeflossen ist, da dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass das Entstehen von Beiträgen davon abhängt, dass sie selbst oder die Entgeltansprüche, auf denen sie beruhen, alsbald erkannt und geltend gemacht werden. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung sowie die Beitragspflicht zur BA treten schon am Tage der Aufnahme einer Beschäftigung gegen Entgelt ein, von der tatsächlichen Zahlung dieses Entgelts hängt hingegen der Eintritt der Versicherungspflicht und der Beitragspflicht nicht ab (BSG, Urteil vom 30.08.1994 – 12 RK 59/92 juris RdNr. 19). Nachdem somit das Entstehungsprinzip gilt, kommt es auf die Ausführungen des Klägers dahingehend, dass tatsächlich kein Lohn gezahlt worden sei, nicht entscheidungserheblich an, sodass auch den vorgelegten Kontoauszügen keine verfahrensrelevante Bedeutung beigemessen werden kann.

Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 SGB IV sind bei der Meldung zusätzlich bei allen Entgeltmeldungen eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist (a.), das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro (b.), der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde (d.) und Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen (e.) anzugeben.

Der Senat konnte, gestützt auf die per Bildschirmprint vorgelegten elektronischen Meldungen der Beigeladenen Ziffer 6.), feststellen, dass der Kläger den Beigeladenen Ziffer 1.) zum 01.11.2011 an- und zum 31.12.2012 abgemeldet hat (Blatt 67 Senatsakte). Für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 ist ein Entgelt von 800,00 EUR gemeldet worden, wobei dem Schlüssel GD 50 entnommen werden kann, dass die Meldung im Rahmen der Jahresmeldung (§ 28a Absatz 2 SGB IV) erfolgte und eine geringfügige Beschäftigung (PGR: 109) mit der Pflicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung gemeldet worden ist.

Hinsichtlich der Beigeladenen Ziffer 2.) konnte der Senat feststellen, dass im Rahmen der Jahresmeldung für die Zeit vom 15.10.2011 bis 31.12.2011 (Blatt 68 Senatsakte) ein Entgelt von 1.027,00 EUR gemeldet wurde, wobei die Beigeladene als geringfügig Beschäftigte mit der Pflicht zur Leistung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung gemeldet worden ist. Das gemeldete Entgelt entspricht somit einem anteiligen Lohn für den Monat Oktober 2011 und einem 400,00 EUR Lohn jeweils für die Monate November und Dezember 2011. Entsprechendes konnte der Senat auch bezüglich der Beigeladenen Ziffer 3.) feststellen (Blatt 69 Senatsakte).

Für die Beigeladene Ziffer 4.) konnte der Senat in der Zeit vom 01.11.2011 bis 31.12.2011 ein aufgrund der Jahresmeldung bescheinigtes Entgelt von 800,00 EUR für geringfügige Tätigkeit mit Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung feststellen (Blatt 70 Senatsakte), ebenso für den Beigeladenen Ziffer 5.) (Blatt 71 Senatsakte).

Nachdem die monatlichen Entgelte der Beigeladenen Ziffer 1.) bis 5.) die Entgeltgrenzen des § 8 SGB IV, auch in der im Jahr 2011 geltenden Fassung (400,00 EUR, Anhebung auf 450,00 EUR zum 01.01.2013), nicht überschritten haben, lagen jeweils geringfügige Beschäftigungen vor, die zwar zur Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung (§ 7 Absatz 1 SGB V) und der Rentenversicherung (§ 6 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung) geführt haben, jedoch die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung von Pauschalbeiträgen begründet haben (§ 249b SGB V).

Gemäß § 28f Absatz 3 SGB IV hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Übermittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird. Eine solche Meldung konnte der Senat nicht feststellen, vielmehr ergibt sich aus den Übersichten der Beigeladenen Ziffer 6.), dass für den hier relevanten Zeitraum Oktober/November 2011 nur im Rahmen der Jahresmeldung die Arbeitsentgelte gemeldet worden sind.

Der Senat konnte daher feststellen, dass der Kläger für die Beigeladenen 2.) und 3.) ab dem 15.10.2011 sowie für die Beigeladenen 1.) bis 5.) für November 2011 Pauschalbeiträge zu entrichten hatte, entsprechende Sollstellungen wegen des fehlenden Beitragsnachweises jedoch nicht erfolgten, sodass sich die Nachforderung als zutreffend erweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Jahresmeldungen unzutreffend erfolgt sein könnten, konnte der Senat nicht feststellen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung der Beigeladenen 1.) bis 5.) erst am Ende des beitragspflichtigen Zeitraums rückwirkend erfolgt ist, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb eine solche rückwirkende Meldung erfolgt sein sollte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht seit den angegebenen Zeitpunkten bestanden hätte. Aus den vorgelegten Gehaltsnachweisen für das Jahr 2012 lässt sich darüber hinaus ersehen, dass als Eintrittsdaten jeweils der 15.10.2011 bzw. der 01.11.2012 vermerkt ist. Ergänzend hat das SG für den Senat überzeugend dargelegt, dass sich aus den vorgelegten Kontoauszügen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch tatsächliche Gehaltszahlungen erfolgt sind, auf die es, wie oben dargelegt, wegen des Entstehungsprinzips nicht entscheidungserheblich ankommt.

Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV sind für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf 50 EUR nach unter abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Beitrag unter 100 EUR ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, § 24 Absatz 2 SGB IV. Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird, § 24 Absatz 3 SGB IV.

Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV sanktionieren die verspätete Beitragszahlung des Arbeitgebers, indem einerseits durch säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages zur Sicherstellung eines geordneten Verwaltungsablaufs und der Beschaffung der hierfür benötigten Finanzmittel Druck auf den Schuldner ausgeübt (BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R, juris RdNr. 20), andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich für den eingetretenen Zinsverlust und Verwaltungsaufwand vorgenommen wird (BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R, juris RdNr. 21). Damit soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt (BSG, aaO.). In dieser "Doppelfunktion" dienen Säumniszuschläge somit der Funktionsfähigkeit und der finanziellen Stabilität der Sozialversicherung. Hierbei handelt es sich um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang und ein legitimes gesetzgeberisches Ziel (BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 KR 3/11 R, juris RdNr. 25; BSG, Urteil vom 02.11.2015 – B 13 R 35/14 R, juris RdNr. 21).

Der Senat konnte feststellen, dass die Fälligkeit der Beiträge für die Beigeladenen Ziffer 2.) und 3.) im Oktober und November 2011 eingetreten ist und die Fälligkeit der Beiträge für die Beigeladenen Ziffer 1.) sowie 4.) und 5.) im November 2011, sodass ab diesem Zeitpunkt Säumniszuschläge zu erheben waren. Weiter konnte der Senat feststellen, dass die Anhörung zur Beitragsnachforderung mit Schreiben vom 17.02.2015 erfolgt ist, sodass Säumniszuschläge bis einschließlich Januar 2015 zu zahlen gewesen sind.

Aus § 24 Absatz 2 SGB IV folgt nichts anderes. Die Vorschrift berücksichtigt nach ihrem Gesetzeszweck den Umstand, dass Beitragsforderungen regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und aufgrund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn zweifelhaft oder streitig war, ob Versicherungspflicht besteht bzw. nicht besteht oder wenn die Unkenntnis durch unzutreffende Information oder Angaben Dritter verursacht ist (BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R, juris RdNr. 34).

Insoweit konnte der Senat feststellen, dass eine unverschuldete Unkenntnis des Klägers von der Beitragspflicht nicht bestanden hat. Soweit er auf die der Beigeladenen Ziffer 6.) erteilten Einzugsermächtigung verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ein Beitragseinzug durch die Beigeladenen Ziffer 6.) erfolgt, folgt hieraus keine unverschuldete Unkenntnis über die Beitragspflicht, sondern nur eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Begleichung der Beiträge. Hinzukommt, dass der Senat nicht feststellen konnte (vgl. oben), dass der Kläger die monatlichen Beitragsmeldungen für die Monate Oktober und November 2011 erteilt hat und damit ein Beitragseinzug durch die Beigeladene Ziffer 6.) nicht erwartet werden konnte.

Eine Privilegierung der Fehlvorstellung über die tatsächlich erfolgte Beitragszahlung enthält § 24 Absatz 2 SGB IV gerade nicht und eine solche wäre mit dem Sinn und Zweck der Säumniszuschläge nicht vereinbar. Unabhängig davon dürfte eine fehlende Überwachung der Beitragszahlung jedenfalls fahrlässig sein und deshalb einer unverschuldeten Unkenntnis entgegenstehen, sofern die Überwachung der Beitragszahlung delegiert wird, kann das Fehlen notwendiger organisatorischer Maßnahmen ein Organisationsverschulden begründen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R, juris RdNr. 23).

Im Übrigen zeigt § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB IV, dass Säumniszuschläge auch für den Fall eines erteilten Lastschriftmandates in Betracht kommen, wobei die Vorschrift den vorliegenden Fall, dass eine Sollstellung des Beitrages wegen nicht erteilter Beitragsmeldungen nicht erfolgen kann, nicht erfasst.

Soweit der Kläger geltend macht, dass es "lächerlich" sei, im Jahr 2015 Beiträge für das Jahr 2011 zu erheben und damit sinngemäß eine Verjährung der Beiträge rügt, greift die Einrede nicht durch. Gemäß § 25 Absatz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, sodass eine Verjährung der 2011 fällig gewordenen Beiträge nicht vor Ende 2015 in Betracht kommt. Die Beklagte hat die Nachforderung indessen schon mit Bescheid vom 20.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2015 geltend gemacht und das Klageverfahren ist seit dem 17.11.2015 rechtshängig. Der Ablauf der Verjährung ist somit wirksam gehemmt (§ 52 Abs. 1 SGB X). Auf die Frage, ob durch die Betriebsprüfung selbst eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist (§ 25 Absatz 2 Satz 2 SGB IV), kommt es daher nicht an.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm. §§ 154 ff. VwGO und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers. Nachdem die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und daher kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren deren Kosten nicht erstattungsfähig.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 GKG und ergibt sich aus der Höhe der Beitragsnachforderung.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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