L 6 AS 207/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 33 AS 215/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 207/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 246/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (noch) im Wege der allgemeinen Leistungsklage eine über die ihm insoweit gewährte Mehraufwandsentschädigung hinausgehende höhere Vergütung bzw. Wertersatz für die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 verrichtete Tätigkeit.

Der 1967 geborene Kläger ist gelernter Metzger und war von 1992 bis 2005 als selbstständiger Ausbeiner in Akkordarbeit am Fließband tätig. Nachfolgend war er arbeitslos und bezog von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Am 10. August 2010 schlossen die Beteiligten eine in der Sache bindend gewordene Eingliederungsvereinbarung (BI. 1 Leistungsakten), in welcher eine Teilnahme des Klägers an einer Arbeitsgelegenheit in der Metzgerei der B-Stadter Jugendwerkstatt für die Zeit ab 1. September 2010 bei einer verkürzten wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 1,25 EUR pro geleistete Arbeitsstunde vereinbart wurde. Dementsprechend bewilligte die Beklagte dem Kläger durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 3. September 2010 (BI. 6 Leistungsakten) für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 130,00 EUR monatlich als Vorschuss gemäß § 42 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I). Der Vorschuss errechnete sich aus 80 % einer monatlichen Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 162,50 EUR.

Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit bei der B-Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C Stadt, wie vorgesehen zum 1. September 2010 an und war dort in der Metzgerei (unter anderem als Ausbeiner) tätig. Für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 erhielt er als Vorschuss eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 1.430,00 EUR.

Durch Bescheid vom 5. Januar 2012 (Bl. 21 Leistungsakten) nahm die Beklagte eine Abrechnung der zu zahlenden Mehraufwandsentschädigung vor und errechnete hierbei unter Berücksichtigung von Fehlzeiten des Klägers eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 112,50 EUR, welche ab dem 1. Februar 2012 in monatlichen Raten von 33,70 EUR von den laufenden Leistungen nach dem SGB II einbehalten würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. Februar 2012 Widerspruch mit der Begründung, dass eine Erstattungsforderung nicht oder nicht in dieser Höhe bestehe. Die Aufwandsentschädigung sei auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. Abgesehen davon bestehe ein über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Vergütungsanspruch.

Dieser Widerspruch wurde seitens der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2013 (Bl. 31 Leistungsakten) als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat daraufhin am 12. März 2013 Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben und geltend gemacht, dass kein Erstattungsanspruch der Beklagten bestehe, weil gemäß § 16 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Mehraufwandsentschädigung auch im Krankheitsfalle fortzuzahlen sei. Vielmehr habe er Anspruch auf Zahlung einer darüber hinaus gehenden Vergütung. Die Eingliederungsvereinbarung verstoße gegen ein gesetzliches Verbot und sei daher nichtig, so dass ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Höhe des tatsächlich erbrachten Werts der Arbeitsleistung bestehe. Im Übrigen sei die Einbehaltung der Überzahlung in Höhe von 33,70 EUR ab dem 1. Februar 2012 schon deshalb rechtswidrig, weil der Widerspruch aufschiebende Wirkung gehabt habe und die Beklagte ihr Aufrechnungsermessen nicht ausgeübt habe.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung rechtmäßig sei. Die Arbeitsgelegenheit in der Domäne C Stadt diene dazu, Langzeitarbeitslose in einem geschützten Bereich und unter Anleitung wieder in das Berufsleben einzugliedern. Die Möglichkeit der Verrechnung ergebe sich aus § 42 SGB I.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Februar 2015 abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei dem Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, um eine zulässige reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele, weil der in Anspruch genommene Leistungsträger über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden brauche (BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R, Rdnr. 13 und BSG vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R; Bayerisches Landessozialgericht vom 27. März 2013 - L 11 AS 585/11, Rdnr. 19). Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 wende, handelt es sich um eine zulässige Anfechtungsklage.

Die zulässige Klage sei jedoch insgesamt unbegründet.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung bzw. auf Ersatz des tatsächlichen Werts seiner Arbeitsleistung für die Tätigkeit bei der Domäne C-Stadt. Insbesondere seien die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht erfüllt.

Gemäß § 16d Satz 2 SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 bzw. in der Fassung vom 13. Mai 2011 (a.F.) sei den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Eine dementsprechende Mehraufwandsentschädigung sei dem Kläger durch Bescheid vom 3. September 2010 auch zugesprochen worden. Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Vergütung ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus vertraglichen Abreden.

Der Kläger könne sich insoweit nicht auf allgemeine, das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelnde Normen stützen. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 16d Satz 2 HS 1 SGB II a.F. (bzw. des § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II neuer Fassung (n.F.)), wonach Arbeiten im Rahmen einer geförderten Arbeitsgelegenheit kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) begründen und die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz nur entsprechend anzuwenden sind. Da durch eine Arbeitsgelegenheit kein Arbeitsverhältnis begründet werde, entstünden auch keine Lohnansprüche nach § 612 Abs. 2 BGB.

Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sei nicht gegeben. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (§§ 812 ff. BGB analog, vgl. BSG vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R). Ein solcher Anspruch komme im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R). Die Eingliederungsvereinbarung vom 10. August 2010 sei entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht nichtig im Sinne von § 58 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und stelle damit einen Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit dar (vgl. BSG vom 22. August 2013 B 14 AS 75/12 R, Rdnr. 16 ff.). Es handele sich bei der Arbeitsleistung des Klägers im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit zwar um eine wertschöpfende Tätigkeit, aber es fehle an dem für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderlichen Vermögensvorteil, da es sich vorliegend um eine im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Tätigkeit handele.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Für Fehlzeiten wegen Urlaubs oder Krankheit bestehe kein Anspruch auf eine Mehraufwandsentschädigung. Hinsichtlich des Urlaubs folge dies aus der in § 16d Satz 2 SGB II a.F. (§ 16d Abs. 7 SGB II n.F.) angeordneten Nichtanwendbarkeit der Regelungen über das Urlaubsentgelt, hinsichtlich der krankheitsbedingten Fehltage aus dem Umstand, dass es sich bei der Entschädigung nicht um Arbeitsentgelt, sondern um Ersatz für die tatsächlichen Aufwendungen handele (vgl. Stölting, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 16d, Rdnr. 61).

Soweit sich der Kläger gegen die Verrechnung der Vorschussleistung mit den Leistungen nach dem SGB II wende, könne die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Zulässigkeit der Verrechnung ergebe sich aus § 42 Abs. 2 SGB I.

Der Kläger hat gegen das ihm am 6. März 2015 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 26. März 2016 Berufung eingelegt.

Zu den Einzelheiten und den Begleitumständen der vom Kläger bei der B-Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C-Stadt, im Rahmen der Arbeitsgelegenheit verrichteten Tätigkeit sind im Verlaufe des Berufungsverfahrens aufgrund von entsprechenden Beweisanträgen des Klägers dessen Ehefrau D. A., der Metzgermeister E., der Metzger F. und der Fleischergeselle G. als Zeugen gehört worden. Wegen des Gegenstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird Bezug genommen auf die den Erörterungstermin vom 21. Februar 2018 betreffende Sitzungsniederschrift.

Im Anschluss an diesen Termin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. April 2018 (Bl. 269 Gerichtsakten) mitgeteilt, dass der angefochtene Bescheid vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 aufgehoben werde.

Der Kläger hat erklärt, dass sich seine gegen den Bescheid vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 gerichtete Klage damit erledigt habe. Er verfolgt sein auf Zahlung einer höheren Vergütung/Mehraufwandsentschädigung gerichtetes Begehren weiter und macht geltend, dass es sich bei der von ihm in der Metzgerei der Domäne C-Stadt verrichteten Tätigkeit nicht um eine zusätzliche Tätigkeit im Sinne des § 16d SGB II gehandelt habe.

Der Kläger beantragt nunmehr (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 eine Vergütung/Mehraufwandsentschädigung in der gesetzlich zustehenden Höhe zu zahlen,
hilfsweise,
zum Beweis für die Tatsache, dass die streitgegenständliche Arbeitsgelegenheit nicht zusätzlich war, mithin, dass sie ohne Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden wäre, zusätzlich zu den bereits gehörten Zeugen ferner
(1) Herrn H. (ehemaliger ehrenamtlicher Geschäftsführer der B Stadter Jugendwerkstatt GmbH),
(2) Herrn J. (Betriebsmeister),
(3) Herrn K., (Arbeitskollege des Klägers), alle zu laden über die B-Stadter Jugendwerkstatt GmbH, K-Straße, B-Stadt, sowie
(4) Herrn L. (Arbeitskollege des Klägers), ladungsfähige Anschrift unbekannt, als Zeugen zu vernehmen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
(1) Herrn I. A. (Pädagogischer Leiter), zu laden über die B-Stadter Jugendwerkstatt GmbH, K-Straße, B-Stadt sowie
(2) Herrn M.
(3) (Leiter der Kommunalen Arbeitsvermittlung), zu laden über die Beklagte,
gegenbeweislich als Zeugen zu vernehmen.

Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich der ursprünglich gegen den Bescheid vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 gerichteten Anfechtungsklage hat sich der Rechtsstreit durch das diesbezügliche (und vom Kläger angenommene) Teilanerkenntnis der Beklagten in der Hauptsache erledigt.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2015 ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat für die von ihm in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 in der Metzgerei der Domäne C-Stadt verrichteten Tätigkeiten weder einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung in Gestalt von Arbeitsentgelt noch auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage auf Zahlung von Arbeitsentgelt unbegründet, weil die im streitigen Zeitraum verrichtete Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16d SGB II erbracht worden ist.

Die in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2011 geltende Fassung des § 16d SGB II vom 21. Dezember 2008 hatte den folgenden Wortlaut:

"Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. "

Die in der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 31. März 2012 geltende Fassung des § 16d SGB II vom 13. Mai 2011 hatte den folgenden Wortlaut:

"Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. "

Ausgehend von diesen gesetzlichen Bestimmungen hat das Sozialgericht zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass durch Tätigkeiten, die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II erbracht werden, kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.

Zwischen den Beteiligten ist aufgrund der ordnungsgemäß abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 10. August 2010 sowie nach Maßgabe des in der Sache bindend gewordenen Zuweisungsbescheides vom 3. September 2010 wirksam eine Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16d SGB II zustande gekommen. Der Kläger hat die Arbeitsgelegenheit bei der B-Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C-Stadt, auch wie vorgesehen angetreten und die vereinbarte Mehraufwandsentschädigung erhalten.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die von ihm tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung außerhalb der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Bereiche gelegen habe, macht er einen Anspruch auf Arbeitslohn aus einem faktischen Arbeitsverhältnis geltend, der vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen wäre (vgl. BSG vom 21. Februar 2012 - B 12 SF 7/11 5). Insoweit fehlt es mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage bereits an der Zuständigkeit der Sozialgerichte.

Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine – wie der Kläger vorliegend meint – rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein schon bereits deshalb kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen kann, weil auch bei einem solchen der Tatbestand des Vertragsabschlusses gegeben sein muss (vgl. BSG vom 27. August 2011 B 4 AS 1/10 R, juris Rdnr. 19). Ein fehlender rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann grundsätzlich nicht ersetzt werden (vgl. BAG vom 14. Dezember 1988 - 5 AZR 759/87). Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten sich im vorliegenden Fall trotz des Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen (konkludent) auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben könnten (bezüglich der an eine solche Einigung zu stellenden Anforderungen vgl. BAG vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06), sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat stets vorgetragen, dass zwischen ihm und der Beklagten hinsichtlich der Tätigkeit bei der B-Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C-Stadt, gerade keine Einigkeit bestanden habe, sondern dass er als SGB II-Leistungsbezieher zu dieser Arbeitsgelegenheit letztlich gegen seinen Willen herangezogen worden sei. Dies bedeutet im Umkehrschluss freilich keineswegs zwangsläufig, dass damit beiderseitig ein auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteter rechtsgeschäftlicher Bindungswille vorgelegen haben müsste.

Das Sozialgericht hat bezüglich der vom Kläger vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 in der Metzgerei der Domäne C-Stadt verrichteten Tätigkeiten zu Recht auch das Bestehen eines Anspruchs gegen die Beklagte auf Wertersatz nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

Dieses Rechtsinstitut kann als öffentlich-rechtliche Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angesehen werden, obwohl es nicht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 812 ff. BGB beruht und ein Rückgriff auf diese Normen ausscheidet, soweit der vom öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht (vgl. grundlegend BSG vom 30. Januar 1962 - 2 RU 219/59 = BSGE 16, 151 und BSG vom 16. Juli 1974 – 1 RA 183/73 = BSGE 38, 46; jeweils m.w.N.). Der nach Rechtslehre und Rechtsprechung aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Erstattungsanspruch ist die Ausgestaltung eines Rechtssatzes, der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung gebietet, dass Leistungen, die eines rechtlichen Grundes entbehren, zurückzuerstatten sind. Im Einzelnen ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in allen Fällen anzuerkennen, in denen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind; hierbei steht der Fortfall des rechtlichen Grundes seinem ursprünglichen Fehlen gleich.

Für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (zum Ganzen ausführlich BVerwG vom 16. November 2007 - 9 B 36/07 = NJW 2008, 602), dass dieser seiner Funktion, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, nur unter Berücksichtigung derjenigen Rechtsbeziehungen erfüllen kann, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist (vgl. BVerwG vom 16. Dezember 2004 5 C 71/03). Für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch wiederum entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der bereicherungsrechtliche Ausgleich in Mehrpersonenverhältnissen – bei Leistungsketten wie bei Durchlieferungs- und Anweisungsfällen – grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (vgl. etwa BGH vom 5. November 2002 - XI ZR 381/01 = BGHZ 152, 307 m.w.N. auch zu den Ausnahmefällen).

Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entschiedenen Fällen (vgl. BVerwG vom 16. Dezember 2004 5 C 71/03 mit Anmerkung Voelzke in jurisPR-SozR 18/2005 Anm. 6; BVerwG vom 20. November 1997 - 5 C 1/96), in denen bei einem Verstoß gegen § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsträger bejaht worden ist, liegt im vorliegenden Fall allerdings keine Identität von Leistungs- und Maßnahmeträger vor. Die Beklagte als SGB II-Leistungsträger ist weder mit der B-Stadter Jugendwerkstatt GmbH als Maßnahmeträger noch mit der Domäne C-Stadt (teil-)identisch. Darüber hinaus liegt eine weitere Besonderheit darin, dass letztlich auch der Maßnahmeträger nur mittelbar von den Leistungen des Klägers profitiert hat, nämlich durch die auf § 17 SGB II gestützte Vergütungsvereinbarung mit der Beklagten.

In dieser durch das öffentliche Recht geprägten Leistungskette hat von der eigentlichen Arbeitsleistung des Klägers – wenn man sich dessen Sachvortrag zu eigen macht – nur die B-Stadter Jugendwerkstatt GmbH, Domäne C-Stadt, profitiert, welche hier jedoch nicht Beteiligte des Verfahrens ist. Die Beklagte hatte durch die Beschäftigung des Klägers im Rahmen des § 16d SGB II keinen Vermögenszuwachs zu verzeichnen. Sie hat vielmehr an den Kläger im streitigen Zeitraum neben dem Arbeitslosengeld II und den Kosten der Unterkunft auch noch die vereinbarte Mehraufwandsentschädigung nebst Fahrkosten gezahlt und zusätzlich auch noch an den Maßnahmeträger gemäß § 17 Abs. 2 SGB II eine Vergütung für die Beschäftigung des Klägers.

Soweit vertreten wird (Voelzke in: Hauck/Noftz, § 16 d SGB II Rdnr. 63; Niewald in LPK-SGB II, § 16 Rn. 62), der Leistungsträger habe die Arbeit des Erwerbslosen im Rechtssinne ohne Rechtsgrund auch dann erlangt, wenn sie bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger ausgeführt worden ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch wenn der Maßnahmeträger als Leistungserbringer für den Leistungsträger tätig wird, fehlt es nämlich gleichwohl an einem unmittelbaren Vermögenszuwachs beim SGB II-Träger. Es ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht zulässig, das Ergebnis der Arbeitsleistung, letztlich über Billigkeitsargumente, dem Leistungsträger zuzuordnen, obwohl er hiervon nicht tatsächlich unmittelbar im Sinne eines Vermögensgewinns profitiert hat (in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg vom 2. November 2009 – L 1 AS 746/09, juris; in diesem Sinne auch Pattar, SGb 2012, 631, 637). Dass die Arbeitsleistung vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme erbracht und damit dem Träger der Grundsicherung zugewandt wird (vgl. BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R = BSGE 108, 116 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, jeweils Rdnr. 19), gilt im Übrigen nicht hinsichtlich der hier vom Kläger behaupteten überpflichtmäßigen Mehrleistung, aus welcher er den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch ableiten zu können meint.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlte es im Verhältnis zur Beklagten im Übrigen auch nicht an einem Rechtsgrund für die Beschäftigung des Klägers bei der B Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C-Stadt. Der Rechtsgrund für die vom Kläger behauptete Vermögensverschiebung ergibt sich im vorliegenden Fall aus der ordnungsgemäß zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 10. August 2010 bzw. aus dem in der Sache bindend gewordenen Zuweisungsbescheid vom 3. September 2010.

Die Missachtung einzelner für eine Arbeitsgelegenheit geltender gesetzlicher Vorgaben hier insbesondere die nach Auffassung des Klägers fehlende Zusätzlichkeit der verrichteten Arbeiten im Sinne von § 16d SGB II – hat entgegen dessen Auffassung nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der Maßnahme zur Folge (vgl. BSG vom 13. November 2008 - B 14 AS 66/07 R = BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 3, Rdnr. 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d Rdnr. 64). Anders als im bürgerlichen Recht (§ 134 BGB) führt im öffentlichen Recht nämlich nicht jede Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts zur Unwirksamkeit. Vielmehr können sowohl verwaltungsrechtliche Verträge (wie die Eingliederungsvereinbarung) als auch Verwaltungsakte (wie der Zuweisungsbescheid) zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam sein und so den Rechtsgrund für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen (vgl. BSG vom 27. August 2011 B 4 AS 1/10 R, SozR 4-4200 § 16 Nr. 9, Rdnr. 29; BSG vom 13. April 2011 B 14 AS 101/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr. 8, Rdnr. 23; im dritten vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war der materiell rechtswidrige, ursprünglich aber den Rechtsgrund für den Ein-Euro-Job bildende Zuweisungsbescheid vom Jobcenter selbst aufgehoben worden, vgl. BSG v. 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, Rdnr. 20. – Aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht vgl. ferner: Wolff/Bachof/Stober u. a., Verwaltungsrecht I, § 55 Rdnr. 37 a. E.75).

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten eine wirksame Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit zustande gekommen. Dass diese Eingliederungsvereinbarung nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 15 Abs. 2 SGB II entsprechen könnte, ist weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Die Eingliederungsvereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) wirksam; Nichtigkeitsgründe nach § 58 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X sind nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung nach § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 134 BGB sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der zur Rechtswidrigkeit eines Vertrages führt, bedingt auch seine Nichtigkeit. Auch rechtswidrige Verträge haben grundsätzlich Bestandskraft, wenn das Vertrauen des Vertragspartners schutzwürdig ist. Nichtigkeit ist deshalb nur bei qualifizierten Rechtsverstößen anzunehmen (vgl. BSG vom 24. Januar 2008 - B 3 KR 17/07 R = juris Rdnr. 25 und vom 5. November 2008 - B 6 KA 55/07 R = juris Rdnr. 14f; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 58 Rdnr. 6 mit Rechtsprechungshinweisen). Maßgeblich ist, ob eine zwingende Rechtsnorm besteht, die nach ihrem Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verbietet oder einen bestimmten Inhalt des Vertrags ausschließt. Dies ist nicht schon der Fall, wenn gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen wird. Das gesetzliche Verbot muss sich gegen die Vornahme gerade dieses Rechtsgeschäftes richten und beide Vertragspartner als Verbotsadressaten ansprechen (vgl. Engelmann, a.a.O., § 58 Rdnr. 6 m.w.N.; Krasney in Kasseler Kommentar, § 58 SGB X Rdnr. 5). Bei der in § 16d SGB II geforderten Zusätzlichkeit handelt es sich freilich gerade nicht um ein solches Verbotsgesetz. Sie hat keinen drittschützenden Charakter gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern ist auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet (vgl. BSG vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R, juris Rdnr. 27).

Es ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eingliederungsvereinbarung als maßgeblicher Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nichtig sein könnte, weil die Beklagte sich hierin vom Kläger ausdrücklich eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung in Gestalt eines überpflichtmäßigen Tätigwerdens versprechen lassen hat (vgl. insoweit BSG vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R = BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13, jeweils Rdnr. 19). Dass die Beteiligten im vorliegenden Fall "sehenden Auges" eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher trotz erkennbar von Anfang an fehlender Zusätzlichkeit eine Arbeitsgelegenheit geregelt worden sei, hat selbst der Kläger zu keiner Zeit behauptet. Er trägt vielmehr vor, es sei für ihn erst nach Aufnahme der Tätigkeit bei der B-Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C-Stadt erkennbar geworden, dass er dort wie in einem regulären Arbeitsverhältnis habe arbeiten müssen.

Insoweit muss der Kläger sich im Übrigen entgegenhalten lassen, dass er – wenn man seinen Sachvortrag als wahr unterstellt – die sich für ihn (aus dem nach dem SGB II bestehende Sozialrechtsverhältnis) gegenüber dem beklagten Jobcenter bestehende Obliegenheit verletzt hat, dieses auf seines Erachtens rechtswidrige Umstände hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Ein solcher Hinweis ist einem Leistungsbezieher regelmäßig zumutbar (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 9 Rdnr. 36) und entspricht – wenn auch nicht direkt – den Obliegenheiten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I, Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und ebensolche Änderungen mitzuteilen. Unterlässt er diesen Hinweis, besteht ab dem Kennenkönnen auch kein Anspruch auf Wertersatz mehr, vielmehr ist eine Anspruchsbegrenzung ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem auch aus der Laienperspektive Anlass bestanden hätte, den Beklagten auf die Fehlerhaftigkeit der Zuweisung ("hier läuft etwas schief") hinzuweisen (vgl. BSG vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R = BSGE 114, 129 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 13, jeweils Rdnr. 26). Der Kläger hingegen hat erstmals nach Erhalt des Abrechnungsbescheides der Beklagten vom 5. Januar 2012 in seinem Widerspruch vom 7. Februar 2012 geltend gemacht, dass wegen der von ihm erbrachten "Mehrleistungen" ein über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Vergütungsanspruch bestehe.

Nachdem die Beklagte den zunächst angefochtenen Bescheid vom 5. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2013 aufgehoben hat, brauchte der Senat sich angesichts dessen nicht gedrängt zu fühlen, zu der vom Kläger thematisierten Frage der Zusätzlichkeit der von ihm verrichteten Tätigkeiten (weiteren) Beweis zu erheben. Bei der in seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag aufgestellten Behauptung, dass die streitgegenständliche Arbeitsgelegenheit nicht zusätzlich gewesen sei, handelt es sich im Übrigen auch nicht um eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Zusätzlichkeit" in § 16d SGB II handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, welche vorliegend für eine Subsumtion unter diesen Rechtsbegriff bedeutsamen Tatsachen überhaupt in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden. Es handelt sich insoweit erkennbar um einen unsubstantiierten bloßen Beweisermittlungsantrag, der darauf abzielt, durch eine Beweisaufnahme möglicherweise erst neue Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die dem Kläger günstig sein könnten. Ein solcher sog. Ausforschungsbeweis ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zöller, ZPO, Vor § 284 Rdnr. 5 m.w.N.). Auch deshalb bestand für den Senat keine Veranlassung, die vom Kläger und gegenbeweislich von der Beklagten als Zeugen benannten weiteren Mitarbeiter zu befragen. Hinsichtlich des als Zeuge benannten Arbeitskollegen L. wäre eine solche Befragung im Übrigen auch schon deshalb gar nicht möglich gewesen, weil der Kläger dessen ladungsfähige Anschrift nicht anzugeben vermöchte.

Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die Zuerkennung höherer Zahlungen nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs regelmäßig nur in Betracht kommen kann, wenn der Wert der geleisteten Arbeit – bemessen nach dem ortsüblichen oder tarifvertraglichen Entgelt, das für Tätigkeiten dieser Arbeit gezahlt wird – die Grundsicherungsleistungen (Regelleistung plus Unterkunftskosten zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) übersteigt (vgl. BSG vom 13. April 2011 B 14 AS 98/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr. 7, Rdnr. 22 - 26; BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr. 8, Rdnr. 24; BSG vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R = SozR 4-4200 § 16 Nr. 9, Rdnr. 33. Ebenso bereits BVerwG vom 16. Dezember 2004 – 5 C 71/03 = FEVS 56, 337, juris Rdnr. 14 -17). Eine dementsprechend weitgehende "Entreicherung" des Klägers ist allerdings weder von ihm selbst behauptet worden noch sonst erkennbar. Bei einem – anders als der Kläger – noch im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen müsste eine etwaige Erstattungsleistung im Übrigen nach Maßgabe von § 11 SGB II als Einkommen auf den SGB II-Anspruch angerechnet werden, weil der Erstattungsanspruch weder eine Leistung nach dem SGB II im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II darstellt noch mit Schmerzensgeld im Sinne von § 11a Abs. 2 SGB II gleichgesetzt werden kann.

Ob dem Kläger möglicherweise Bereicherungsansprüche gegen die B-Stadter Jugendwerkstatt GmbH als Maßnahmeträger oder gegen die Domäne C-Stadt zustehen könnten, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat. Bei Wegfall des Rechtsgrundes oder bei dessen gänzlichem Fehlen sieht das Zivilrecht einen Ausgleich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vor (§§ 812 ff. BGB). Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich (§ 818 Abs. 2 BGB) – das gilt gerade auch für empfangene Dienstleistungen (vgl. BGH vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 = BGHZ 37, 258 und BGH vom 6. April 1964 – II ZR 75/62 = BGHZ 41, 282) – so ist Wertersatz in Geld zu leisten. Ob hiernach ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz in Höhe der von ihm geforderten Vergütung besteht, oder ob diese an sich entbehrlichen Arbeitsleistungen für den Maßnahmeträger bzw. die Domäne C-Stadt keinen Wert hatten (da sie nur zusätzlich waren), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob ein Bereicherungsanspruch nach Grundsätzen des Zivilrechts bestehen kann, obwohl ein (faktisches) Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 16d SGB II nicht begründet wird (vgl. BAG vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 und BAG vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06). Denn der Kläger hat seinen Anspruch ausdrücklich nur gegen die Beklagte gerichtet und nicht gegenüber dem Maßnahmeträger geltend gemacht.

Die Berufung konnte deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Soweit sich der Rechtsstreit durch das Teilanerkenntnis erledigt hat, kam eine Quotelung angesichts des im Vergleich zu den vom Kläger erhobenen Tariflohnansprüchen nur geringfügigen Nachgebens der Beklagten in Bezug auf den Überzahlungsbetrag in Höhe von 112,50 EUR nicht in Betracht.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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