Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 334/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 194/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die Beigeladene bis Oktober 2000 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder selbständig tätig war.
Die Beigeladene produziert und vertreibt B.-Bettwaren. Laut der zwischen ihr und der Klägerin am 25.01.2000 geschlossenen Vereinbarung veranstaltet sie in Fachabteilungen des Handels Verkaufsberatungen, zur deren Teilnahme sich die Klägerin mit der genannten Vereinbarung grundsätzlich bereit erklärte. Im Fall der Übernahme einer Verkaufsberatung war es die Aufgabe der Klägerin, die Verkaufstätigkeit des jeweiligen Kaufhauses zu fördern. Sie war nicht berechtigt, Verträge mit Wirkung für die Beigeladene abzuschließen. Für ihre Tätigkeit sollte sie eine erfolgsabhängige Vergütung von 9 % Provision auf den Bruttoverkaufswert der Artikel erhalten, die das jeweilige Einsatzhaus durch ihre Beratungstätigkeit während der Zeit ihres Einsatzes erzielte. Die Klägerin war nach dem Vertrag nicht zu einer persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie konnte sich nach eigenem Ermessen durch andere Personen vertreten lassen, die das Schulungsprogramm der Firma B. mit Erfolg absolviert hatten. Sie sollte ihre Tätigkeit frei gestalten und war weder an Weisungen der Beigeladenen noch des jeweiligen Kaufhauses gebunden. Sie war berechtigt, nach Absprache mit der Beigeladenen auch andere artverwandte, aber nicht konkurrierende Artikel anzubieten. Die Klägerin hatte Steuern und sonstige Abgaben in eigener Verantwortung abzuführen und eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Verkaufsunterlagen erhielt sie von der Beigeladenen. Die Rechnungstellung erfolgte mittels eines Abrechnungsformulars, das zusammen mit den vom Kaufhaus bestätigten Umsätzen an die Beigeladene zu übersenden war.
Am 24.03.2000 stellte die Klägerin, die gelernte Hauswirtschaftsmeisterin ist, bei der Beklagten den Antrag auf Feststellung ihres sozialrechtlichen Status als Fachberaterin. Sie gab unter anderem an, dass eigene Werbung und das Ablehnen von Aufträgen immer möglich seien. Ein persönlicher Kapitaleinsatz sei nicht vonnöten. Einfluss auf die Preisgestaltung besitze sie nicht.
Nach Durchführung der Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2000 fest, dass für ihre Tätigkeit als Promoterin für die Beigeladene ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs.1 SGB IV bestehe.
Nach ausführlicher Begründung des Widerspruchs vom 08.11.2000 erhob die Klägerin am 17.05.2001 Untätigkeitsklage. Am 06.08. 2001 erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid, in dem sie ausführte, die Klägerin habe hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten. Sie sei an die Standorte der Kaufhäuser mit Produkten der Beigeladenen gebunden und zeitlich durch die Öffnungszeiten der Kaufhäuser begrenzt. Nach der Annahme eines Auftrags sei sie ihrem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden. Die Anbietung der von der Beigeladenen hergestellten Produkte schränke ihre freie Entscheidung ein. Bei der Ausbildung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit würden Weisungen erteilt. Sie habe keine Möglichkeit, eigenes Kapital zur Akkumulierung einzusetzen. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Die in der Vergangenheit von Krankenkassen erlassenen abweichenden Bescheide seien nach § 7 Abs.4 SGB IV ergangen und bei der Statusfeststellung nicht relevant.
In dem am 05.09.2001 eingeleiteten Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sowohl die Lage der täglichen Arbeitszeit als auch der Wochenarbeitszeit habe frei wählen können. Sie habe keine regelmäßigen Arbeitszeiten einhalten müssen. Es habe auch keinerlei Anwesenheitskontrolle stattgefunden. Urlaubs- und sonstige Abwesenheitszeiten habe sie selbständig ohne vorherige Absprache oder Genehmigung steuern können. Bei der Wahl des Einsatzortes habe sie mitbestimmen können. Die Einführungsschulung habe nur einen Tag gedauert, an dem lediglich die Produktpalette vorgestellt worden sei. Sie sei nicht in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Sie habe weder mit deren Mitarbeitern zusammengearbeitet noch deren technische oder organisatorische Betriebseinrichtungen benutzt. Im Falle der Abwesenheit habe keine Vertretung gestellt werden müssen. Sie habe kein Mindesthonorar oder einen pauschalen Aufwendungsersatz erhalten. Sie unterhalte am Wohnsitz ein eigenes Büro, für das sie allein die Kosten trage. Sie könne durch eigene Gestaltung der Verkaufstechnik sowie durch persönliche Einsatzfreude und Geschicklichkeit den Umsatz steigern und habe die Möglichkeit, eigene Mitarbeiter einzustellen. Sie habe für die Umsatzsteuer optiert, zahle keine Lohn-, sondern Einkommenssteuer und habe ein eigenes Gewerbe angemeldet. Nach der ergänzend heranzuziehenden Vermutungsregelung des § 7 Abs.4 SGB IV sei sie ebenfalls als selbständig zu qualifizieren. Sie sei mittlerweile für ca. vier Auftraggeber tätig, ihre Tätigkeit lasse typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen, sie sei vor ihrer jetzigen Tätigkeit nicht als Beschäftigte tätig gewesen und die Beigeladene lasse nicht die gleichen Arbeiten durch Beschäftigte ausführen. Alle anderen Kolleginnen der Klägerin seien ebenfalls Propagandistinnen und ihrem Status nach von der Beklagten als Selbständige eingestuft worden.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Klägerin auf die Rahmenvereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Verkaufsstellen über Termine und Orte keinen Einfluss nehmen könne. Die Zahlung der umsatzabhängigen Provision sei von der Anwesenheit der Klägerin abhängig. Es liege auch in der Natur einer Außendiensttätigkeit, dass eine Eingliederung in den Betriebsablauf nicht erfolge. Die Art der auszuführenden Arbeiten lasse nur einen geringen Spielraum hinsichtlich einer von Weisungen unabhängigen Ausgestaltung der Tätigkeit. Auch die Bereitstellung von Verkaufsunterlagen und die Vorgaben zu den Abrechnungsmodalitäten sprächen für eine abhängige Beschäftigung. Mangels Kapitaleinsatzes und Betriebsvermögens sei unternehmerisches Risiko zu verneinen. Der Unterhalt eigener Büroräume sei ebenso wenig nachgewiesen wie die steuerrechtliche Behandlung dieser angeblichen Betriebsmittel. Der Anwendung der Vermutungsregelung des § 7a Abs.3 SGB IV fehle die gesetzliche Grundlage.
Die Beigeladene, die am 13.09.2001 beim Sozialgericht Karlsruhe gegen den Bescheid vom 18.10.2000 Klage erhoben hat, hat unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Ansicht dargelegt, die Klägerin sei selbständig tätig gewesen. Sie unterhalte in den Kaufhäusern keine gleichsam ausgelagerte Betriebsorganisation, führe keine Anwesenheitspläne, Dienstpläne oder Urlaubspläne, in denen die Klägerin geführt werde, und stelle die Klägerin hinsichtlich der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei. Durch die Rahmenverträge mit den Kaufhäusern werde die Klägerin nicht gebunden. Dass die Arbeitszeit der Klägerin durch die Öffnungszeiten der Kaufhäuser begrenzt sei, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ausreichend für eine abhängige Beschäftigung. Der Einsatzort werde nicht vorgegeben. Wie ein Handelsvertreter erhalte die Klägerin keine Grundver- gütung. Auch die Kosten für den privaten Pkw, mit dem die Klägerin zum Einsatzort komme, würden nicht getragen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit allein reiche für eine abhängige Beschäftigung nicht aus (BSG vom 25.01.1979 in SozR 2200 § 165 Nr.34).
In der mündlichen Verhandlung am 18.06.2003 ist die Gebietsbetreuerin der Beigeladenen L. als Zeugin gehört worden. Sei hat angegeben, keinerlei Weisungen erteilt zu haben. Voraussetzung für eine Beschäftigung von Propagandistinnen sei, dass für die Tätigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssten. Der Nachfolger der Klägerin habe von der Beklagten die entsprechende Freistellung problemlos erhalten.
Mit Urteil vom 18. Juni 2003 hat das Sozialgericht Augsburg den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2001 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen selbständig ausgeübt hat. Unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1978 (SozR 2200 § 1227 RVO Nr.19) hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinem die Zeit, die Dauer und den Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen unterlegen. Sie habe frei entscheiden können, ob und für welche Zeiträume sie tätig werden wollte und habe über den Einsatzort selbst entschieden. Sie habe ihre Tätigkeit auch frei gestalten können; eine Überwachung sei nicht erfolgt, weder durch die Beigeladene noch durch das Kaufhaus. Das Unternehmerrisiko sei nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Vielmehr sei dieses schon dann gegeben, wenn der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei ähnlich der eines selbständigen Handelsvertreters (fehlendes Preis- und Kalkulationsrisiko, Vorgaben zu Abrechnungsmodalitäten, Verkaufsunterlagen für die Produkte von seiten der Beigeladenen). Im Übrigen habe die Klägerin keine typischen sozialen Arbeitnehmerrechte wie Urlaub etc. gehabt und sich vertreten lassen können. Auch die Zahlung von Umsatz- und Einkommensteuer spreche für eine selbständige Tätigkeit. Schließlich sei die Klägerin stets freiberuflich tätig gewesen und die Beteiligten seien übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen.
Gegen das ihr am 30.06.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.07.2003 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe kein typisches unternehmerisches Risiko getragen, da sie kein Kapital eingesetzt habe. Der Einsatz der Arbeitskraft sei typisch für Beschäftigte. Eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation sei gegeben gewesen, da die Beigeladene mit Kaufhäusern Einsatztermine in Form eines weiten Zeitrahmens abgestimmt hätte. Die Tätigkeit stelle sich als typische Außendienstmitarbeit dar.
Demgegenüber hat die Klägerin argumentiert, ein Risiko wie das des Handelsvertreters sei für den selbständigen Status ausreichend. Ein Vergleich mit Außendienstmitarbeitern verbiete sich, da ihr keinerlei Lohn garantiert worden sei. Wenn anderen Beschäftigten mit gleicher Tätigkeit der Status als Selbständiger zuerkannt werde, grenze ihre Verbescheidung an Willkür.
Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, die Ansicht der Beklagten widerspreche der BSG-Entscheidung vom 24.10.1978. Eine reine Provisionsvergütung sei ein typisches Merkmal selbständiger Tätigkeit.
Demgegenüber hat die Beklagte wiederholt, mangels eigener Betriebsmittel, Einflusses auf die Preisgestaltung der zu verkaufenden Produkte und fehlender Mietverpflichtung für den Aktionsstand etc. sei ein selbständiger Status abzulehnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2001 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2003 zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgericht Augsburg sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere stellt der gleichzeitig anhängige Rechtsstreit der Beigeladenen gegen die Beklagte über den Status der Klägerin einer Entscheidung des Rechtsstreits nicht entgegen. Nach den Grundsatz der Priorität ist allenfalls die später erhobene Klage der Beigeladenen wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Juni 2003 ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2001 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat ihre im Januar 2000 aufgenommene und im Oktober desselben Jahres beendete Tätigkeit bei der Beigeladenen selbständig ausgeübt. Sie war nicht abhängig beschäftigt.
Gemäß § 7a Abs.2 SGB IV entscheidet die Beklagte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung vorliegt. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs.1 SGB IV in der ab 1. April 1999 maßgebenden Fassung). Zutreffend hat das Sozialgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit dargelegt und die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen als selbständige Tätigkeit eingeordnet. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher gemäß § 153 Abs.2 SGG abgesehen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Bezugnahme des Sozialgerichts auf die im Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10. 1978 (SozR 2200 § 1227 RVO Nr.19) entwickelten Kriterien für die Beurteilung einer Propagandistin um so mehr überzeugt, als der 12. Senats des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 11. März 1997 (Az.: 12 BK 46/96) die Maßgeblichkeit dieser erstgenannten Entscheidung bei der Entscheidung über den Status von Propagandistinnen betont hat. Das Bundessozialgericht habe in diesem Urteil vom 24. Oktober 1978 geklärt, dass bei Propagandistinnen die Selbständigkeit der Tätigkeit oder die Abhängigkeit der Beschäftigung nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes anhand einzelner Kriterien zu beurteilen sei. Bei diesen Kriterien handelt es sich um das Risiko des Arbeitseinsatzes, Anwesenheitspflicht, Weisungsabhängigkeit, Kontrolle, Vertretungsrecht, Urlaubsrecht, Haftung für Fehlbestände, Zulassung von Mitarbeitern, Tätigkeit für andere Auftraggeber und die Bedeutung von persönlicher Geschicklichkeit und Einsatzkraft. Nach der vertraglichen Gestaltung waren diese Abgrenzungskriterien bis auf die Haftung für Fehlbestände im Sinne einer selbständigen Tätigkeit zu bejahen. Dies entsprach auch dem im Zweifel entscheidenden Willen der Beteiligten und stellte sich als Fortsetzung des bisherigen Berufslebens der Klägerin dar. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Vertragsgestaltung von den tatsächlichen Beziehungen in irgendeiner Weise abgewichen ist.
Wenn die Beklagte als Hauptargument gegen die Selbständigkeit das fehlende Unternehmerrisiko mangels Kapitaleinsatzes bemängelt, so spielte dieser Gesichtspunkt bei der grundsätzlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1978 keinerlei Rolle. Vielmehr hat das Bundessozialgericht im Jahr darauf darauf hingewiesen, dass ein Unternehmerrisiko auch darin liegen kann, dass der Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ungewiss ist (Urteil vom 12. Oktober 1979 in BB 1981, 124 bis 125). Je geringer der Umfang der fest zugesagten Vergütung sei, desto mehr spreche im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes für eine Tätigkeit als Selbständiger. Die Klägerin hatte keinerlei Sicherheit, dass sich ihr Einsatz lohnen würde. Insofern ist sie nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der die Chance hat, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen. Ihr Risiko, Einkommen zu erzielen, ist vielmehr mit dem des selbständigen Handelsmaklers vergleichbar, der als Handelsvertreter gemäß § 7 Abs.4 Satz 2 SGB IV in der bis 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung von der Vermutungs- regelung des § 7 Abs.4 Satz 1 SGB IV ausdrücklich ausgenommen war. Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs.1 HGB). Diese Begriffsbestimmung unterstützt die Qualifizierung der Klägerin als Selbständige.
Zwar haben die Begriffe der Selbständigkeit und der Abhängigkeit im Handelsrecht eine andere Funktion als im Sozialversicherungsrecht. Trotz dieser unterschiedlichen Funktionen haben die genannten Begriffe im Handels- und im Sozialversicherungsrecht weitgehend den gleichen Inhalt. Das Sozialversicherungsrecht kann daher an die entsprechenden Regeln des Privatrechts anknüpfen und diese zur Abgrenzung auch für seinen Bereich übernehmen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981, Az.: 12 RK 46/79).
Im Zusammenhang mit einer freiberuflichen Propagandistin an einem Verkaufstand, den der Unternehmer im Kaufhaus eines Dritten angemietet hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Bindung an die Öffnungszeiten des Kaufhauses beeinträchtige die Selbständigkeit der Handelsvertreterin nicht (Urteil vom 11. März 1982 in MDR 1982, 821). Weil dennoch genügend Spielraum für eine freie Gestaltung in ihrer Tätigkeit, insbesondere der Bestimmung ihrer Arbeitszeit bestehe, sei die Selbständigkeit nicht beeinträchtigt. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Klägerin nicht verpflichtet, zu den Öffnungszeiten in den Kaufhäusern zu erscheinen. Sie konnte vielmehr ihre individuelle Arbeitszeit täglich bestimmen. Der BGH hat auch dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass der Arbeitsablauf als solcher für die Klägerin weitgehend festgelegt war und sie den Kunden gegenüber nicht anders auftrat, als es die angestellten Verkäuferinnen und Verkäufer des Kaufhauses in ihren Bereichen taten. Diese Beschränkungen hätten sich zwangsläufig aus den Besonderheiten des ihr von der Beklagten zugewiesenen Einsatzbereichs, dem Kaufhaus ergeben. Diese Bedingungen überschritten das für einen Handelsvertreter übliche Maß nicht. Der Bundesfinanzhof hat die Einstufung von Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, als selbständig nicht beanstandet (Urteil vom 14. Juni 1985 in BB 1985, 2153 f). Diesen Damen war für die Werbeaktion eines Getränkeherstellers die Ausschankwerbung in einem bestimmten Kaufhaus oder Supermarkt übertragen. Die Bindung an die Öffnungszeiten der Unternehmen, in denen die Werbeaktionen jeweils stattfanden, begründet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Zweifel an der Selbständigkeit. Viele zweifelsfreie selbständige Tätigkeiten könnten nur innerhalb bestimmter Zeiten ausgeübt werden, wenn nämlich Personen, auf welche die Tätigkeit sich auswirken soll, nur zu bestimmten Zeiten angesprochen werden könnten. Bedeutungslos ist schließlich auch, dass die Klägerin auf die Preisgestaltung keinen Einfluss hatte. Ebenso wie ein Versicherungsvertreter hatte die Klägerin Kaufverträge nur zu vermitteln. Über deren Inhalt bestimmte allein die Beigeladene. Eine solche Beschränkung ist für die Statusbestimmung ohne Bedeu- tung (BAG, Urteil vom 15.12.1999 in Versicherungsrecht 2000, S.1496 ff.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin nicht wie eine typische Außendienstmitarbeiterin tätig. Zu deren wesentlichen Eigenschaften zählen festgelegte Arbeitszeiten und ein Grundlohn. Anders als beim Gruppeneinsatz etwa (hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 13. März 1974, Az.: I KRBf 15/73) war die Klägerin in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei, auf der anderen Seite aber auch allein auf ihr Verkaufsgeschick angewiesen. Selbstverständlich war ihre Eigeninitiative im Vergleich zu dem eines Versicherungsvertreters beschränkt und ihre Tätigkeit der einer abhängig beschäftigten Verkäuferin ähnlich. Anders als bei Tätigkeiten einfacher Art, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist, und anders als bei Arbeiten mit nachprüfbaren Qualitätsstandards kommt es bei der Verkaufstätigkeit darauf an, ob und in welchem Umfang der Verkäufer eigene Initiative entfaltet. Die Werbetätigkeit setzt besondere persönliche Fähigkeiten voraus, wie zum Beispiel Einfühlungsvermögen, Redegewandtheit, Überzeugungskraft und Geschick, die sich als Gegenstand unternehmerischer Tätigkeit anbieten. Ausgehend vom Wortlaut des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB IV bieten daher die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
Dass dies die Beklagte selbst grundsätzlich auch so beurteilt, ist zu vermuten, wenn sie laut glaubwürdiger Auskunft der Beigeladenen ca. 80 Propagandistinnen mit denselben Verträgen die Freistelllung problemlos erteilt hat. Sie muss sich daher von seiten der Klägerin den Vorwurf der Willkür gefallen lassen.
Nach allem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das BSG einen Klärungsbedarf betreffend die Versicherungs- und Beitragspflicht von Propagandistinnen bereits ausdrücklich verneint (Urteil vom 11.03.1997 - 12 BK 46/96).
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin während ihrer Tätigkeit für die Beigeladene bis Oktober 2000 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder selbständig tätig war.
Die Beigeladene produziert und vertreibt B.-Bettwaren. Laut der zwischen ihr und der Klägerin am 25.01.2000 geschlossenen Vereinbarung veranstaltet sie in Fachabteilungen des Handels Verkaufsberatungen, zur deren Teilnahme sich die Klägerin mit der genannten Vereinbarung grundsätzlich bereit erklärte. Im Fall der Übernahme einer Verkaufsberatung war es die Aufgabe der Klägerin, die Verkaufstätigkeit des jeweiligen Kaufhauses zu fördern. Sie war nicht berechtigt, Verträge mit Wirkung für die Beigeladene abzuschließen. Für ihre Tätigkeit sollte sie eine erfolgsabhängige Vergütung von 9 % Provision auf den Bruttoverkaufswert der Artikel erhalten, die das jeweilige Einsatzhaus durch ihre Beratungstätigkeit während der Zeit ihres Einsatzes erzielte. Die Klägerin war nach dem Vertrag nicht zu einer persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Sie konnte sich nach eigenem Ermessen durch andere Personen vertreten lassen, die das Schulungsprogramm der Firma B. mit Erfolg absolviert hatten. Sie sollte ihre Tätigkeit frei gestalten und war weder an Weisungen der Beigeladenen noch des jeweiligen Kaufhauses gebunden. Sie war berechtigt, nach Absprache mit der Beigeladenen auch andere artverwandte, aber nicht konkurrierende Artikel anzubieten. Die Klägerin hatte Steuern und sonstige Abgaben in eigener Verantwortung abzuführen und eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Verkaufsunterlagen erhielt sie von der Beigeladenen. Die Rechnungstellung erfolgte mittels eines Abrechnungsformulars, das zusammen mit den vom Kaufhaus bestätigten Umsätzen an die Beigeladene zu übersenden war.
Am 24.03.2000 stellte die Klägerin, die gelernte Hauswirtschaftsmeisterin ist, bei der Beklagten den Antrag auf Feststellung ihres sozialrechtlichen Status als Fachberaterin. Sie gab unter anderem an, dass eigene Werbung und das Ablehnen von Aufträgen immer möglich seien. Ein persönlicher Kapitaleinsatz sei nicht vonnöten. Einfluss auf die Preisgestaltung besitze sie nicht.
Nach Durchführung der Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2000 fest, dass für ihre Tätigkeit als Promoterin für die Beigeladene ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs.1 SGB IV bestehe.
Nach ausführlicher Begründung des Widerspruchs vom 08.11.2000 erhob die Klägerin am 17.05.2001 Untätigkeitsklage. Am 06.08. 2001 erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid, in dem sie ausführte, die Klägerin habe hinsichtlich der Arbeitszeit und dem Arbeitsort nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten. Sie sei an die Standorte der Kaufhäuser mit Produkten der Beigeladenen gebunden und zeitlich durch die Öffnungszeiten der Kaufhäuser begrenzt. Nach der Annahme eines Auftrags sei sie ihrem Auftraggeber gegenüber weisungsgebunden. Die Anbietung der von der Beigeladenen hergestellten Produkte schränke ihre freie Entscheidung ein. Bei der Ausbildung vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit würden Weisungen erteilt. Sie habe keine Möglichkeit, eigenes Kapital zur Akkumulierung einzusetzen. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers, sie habe auch jeder Beschäftigte. Die in der Vergangenheit von Krankenkassen erlassenen abweichenden Bescheide seien nach § 7 Abs.4 SGB IV ergangen und bei der Statusfeststellung nicht relevant.
In dem am 05.09.2001 eingeleiteten Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sowohl die Lage der täglichen Arbeitszeit als auch der Wochenarbeitszeit habe frei wählen können. Sie habe keine regelmäßigen Arbeitszeiten einhalten müssen. Es habe auch keinerlei Anwesenheitskontrolle stattgefunden. Urlaubs- und sonstige Abwesenheitszeiten habe sie selbständig ohne vorherige Absprache oder Genehmigung steuern können. Bei der Wahl des Einsatzortes habe sie mitbestimmen können. Die Einführungsschulung habe nur einen Tag gedauert, an dem lediglich die Produktpalette vorgestellt worden sei. Sie sei nicht in den Betriebsablauf der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Sie habe weder mit deren Mitarbeitern zusammengearbeitet noch deren technische oder organisatorische Betriebseinrichtungen benutzt. Im Falle der Abwesenheit habe keine Vertretung gestellt werden müssen. Sie habe kein Mindesthonorar oder einen pauschalen Aufwendungsersatz erhalten. Sie unterhalte am Wohnsitz ein eigenes Büro, für das sie allein die Kosten trage. Sie könne durch eigene Gestaltung der Verkaufstechnik sowie durch persönliche Einsatzfreude und Geschicklichkeit den Umsatz steigern und habe die Möglichkeit, eigene Mitarbeiter einzustellen. Sie habe für die Umsatzsteuer optiert, zahle keine Lohn-, sondern Einkommenssteuer und habe ein eigenes Gewerbe angemeldet. Nach der ergänzend heranzuziehenden Vermutungsregelung des § 7 Abs.4 SGB IV sei sie ebenfalls als selbständig zu qualifizieren. Sie sei mittlerweile für ca. vier Auftraggeber tätig, ihre Tätigkeit lasse typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen, sie sei vor ihrer jetzigen Tätigkeit nicht als Beschäftigte tätig gewesen und die Beigeladene lasse nicht die gleichen Arbeiten durch Beschäftigte ausführen. Alle anderen Kolleginnen der Klägerin seien ebenfalls Propagandistinnen und ihrem Status nach von der Beklagten als Selbständige eingestuft worden.
Die Beklagte hat erwidert, dass die Klägerin auf die Rahmenvereinbarung zwischen der Beigeladenen und den Verkaufsstellen über Termine und Orte keinen Einfluss nehmen könne. Die Zahlung der umsatzabhängigen Provision sei von der Anwesenheit der Klägerin abhängig. Es liege auch in der Natur einer Außendiensttätigkeit, dass eine Eingliederung in den Betriebsablauf nicht erfolge. Die Art der auszuführenden Arbeiten lasse nur einen geringen Spielraum hinsichtlich einer von Weisungen unabhängigen Ausgestaltung der Tätigkeit. Auch die Bereitstellung von Verkaufsunterlagen und die Vorgaben zu den Abrechnungsmodalitäten sprächen für eine abhängige Beschäftigung. Mangels Kapitaleinsatzes und Betriebsvermögens sei unternehmerisches Risiko zu verneinen. Der Unterhalt eigener Büroräume sei ebenso wenig nachgewiesen wie die steuerrechtliche Behandlung dieser angeblichen Betriebsmittel. Der Anwendung der Vermutungsregelung des § 7a Abs.3 SGB IV fehle die gesetzliche Grundlage.
Die Beigeladene, die am 13.09.2001 beim Sozialgericht Karlsruhe gegen den Bescheid vom 18.10.2000 Klage erhoben hat, hat unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Ansicht dargelegt, die Klägerin sei selbständig tätig gewesen. Sie unterhalte in den Kaufhäusern keine gleichsam ausgelagerte Betriebsorganisation, führe keine Anwesenheitspläne, Dienstpläne oder Urlaubspläne, in denen die Klägerin geführt werde, und stelle die Klägerin hinsichtlich der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei. Durch die Rahmenverträge mit den Kaufhäusern werde die Klägerin nicht gebunden. Dass die Arbeitszeit der Klägerin durch die Öffnungszeiten der Kaufhäuser begrenzt sei, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ausreichend für eine abhängige Beschäftigung. Der Einsatzort werde nicht vorgegeben. Wie ein Handelsvertreter erhalte die Klägerin keine Grundver- gütung. Auch die Kosten für den privaten Pkw, mit dem die Klägerin zum Einsatzort komme, würden nicht getragen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit allein reiche für eine abhängige Beschäftigung nicht aus (BSG vom 25.01.1979 in SozR 2200 § 165 Nr.34).
In der mündlichen Verhandlung am 18.06.2003 ist die Gebietsbetreuerin der Beigeladenen L. als Zeugin gehört worden. Sei hat angegeben, keinerlei Weisungen erteilt zu haben. Voraussetzung für eine Beschäftigung von Propagandistinnen sei, dass für die Tätigkeit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssten. Der Nachfolger der Klägerin habe von der Beklagten die entsprechende Freistellung problemlos erhalten.
Mit Urteil vom 18. Juni 2003 hat das Sozialgericht Augsburg den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2001 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen selbständig ausgeübt hat. Unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10.1978 (SozR 2200 § 1227 RVO Nr.19) hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinem die Zeit, die Dauer und den Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Beigeladenen unterlegen. Sie habe frei entscheiden können, ob und für welche Zeiträume sie tätig werden wollte und habe über den Einsatzort selbst entschieden. Sie habe ihre Tätigkeit auch frei gestalten können; eine Überwachung sei nicht erfolgt, weder durch die Beigeladene noch durch das Kaufhaus. Das Unternehmerrisiko sei nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Vielmehr sei dieses schon dann gegeben, wenn der Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft ungewiss sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei ähnlich der eines selbständigen Handelsvertreters (fehlendes Preis- und Kalkulationsrisiko, Vorgaben zu Abrechnungsmodalitäten, Verkaufsunterlagen für die Produkte von seiten der Beigeladenen). Im Übrigen habe die Klägerin keine typischen sozialen Arbeitnehmerrechte wie Urlaub etc. gehabt und sich vertreten lassen können. Auch die Zahlung von Umsatz- und Einkommensteuer spreche für eine selbständige Tätigkeit. Schließlich sei die Klägerin stets freiberuflich tätig gewesen und die Beteiligten seien übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen.
Gegen das ihr am 30.06.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.07.2003 Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe kein typisches unternehmerisches Risiko getragen, da sie kein Kapital eingesetzt habe. Der Einsatz der Arbeitskraft sei typisch für Beschäftigte. Eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation sei gegeben gewesen, da die Beigeladene mit Kaufhäusern Einsatztermine in Form eines weiten Zeitrahmens abgestimmt hätte. Die Tätigkeit stelle sich als typische Außendienstmitarbeit dar.
Demgegenüber hat die Klägerin argumentiert, ein Risiko wie das des Handelsvertreters sei für den selbständigen Status ausreichend. Ein Vergleich mit Außendienstmitarbeitern verbiete sich, da ihr keinerlei Lohn garantiert worden sei. Wenn anderen Beschäftigten mit gleicher Tätigkeit der Status als Selbständiger zuerkannt werde, grenze ihre Verbescheidung an Willkür.
Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, die Ansicht der Beklagten widerspreche der BSG-Entscheidung vom 24.10.1978. Eine reine Provisionsvergütung sei ein typisches Merkmal selbständiger Tätigkeit.
Demgegenüber hat die Beklagte wiederholt, mangels eigener Betriebsmittel, Einflusses auf die Preisgestaltung der zu verkaufenden Produkte und fehlender Mietverpflichtung für den Aktionsstand etc. sei ein selbständiger Status abzulehnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2003 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 18.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2001 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.06.2003 zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgericht Augsburg sowie der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere stellt der gleichzeitig anhängige Rechtsstreit der Beigeladenen gegen die Beklagte über den Status der Klägerin einer Entscheidung des Rechtsstreits nicht entgegen. Nach den Grundsatz der Priorität ist allenfalls die später erhobene Klage der Beigeladenen wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Juni 2003 ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2001 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat ihre im Januar 2000 aufgenommene und im Oktober desselben Jahres beendete Tätigkeit bei der Beigeladenen selbständig ausgeübt. Sie war nicht abhängig beschäftigt.
Gemäß § 7a Abs.2 SGB IV entscheidet die Beklagte aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, ob eine Beschäftigung vorliegt. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs.1 SGB IV in der ab 1. April 1999 maßgebenden Fassung). Zutreffend hat das Sozialgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit dargelegt und die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen als selbständige Tätigkeit eingeordnet. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher gemäß § 153 Abs.2 SGG abgesehen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Bezugnahme des Sozialgerichts auf die im Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.10. 1978 (SozR 2200 § 1227 RVO Nr.19) entwickelten Kriterien für die Beurteilung einer Propagandistin um so mehr überzeugt, als der 12. Senats des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 11. März 1997 (Az.: 12 BK 46/96) die Maßgeblichkeit dieser erstgenannten Entscheidung bei der Entscheidung über den Status von Propagandistinnen betont hat. Das Bundessozialgericht habe in diesem Urteil vom 24. Oktober 1978 geklärt, dass bei Propagandistinnen die Selbständigkeit der Tätigkeit oder die Abhängigkeit der Beschäftigung nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes anhand einzelner Kriterien zu beurteilen sei. Bei diesen Kriterien handelt es sich um das Risiko des Arbeitseinsatzes, Anwesenheitspflicht, Weisungsabhängigkeit, Kontrolle, Vertretungsrecht, Urlaubsrecht, Haftung für Fehlbestände, Zulassung von Mitarbeitern, Tätigkeit für andere Auftraggeber und die Bedeutung von persönlicher Geschicklichkeit und Einsatzkraft. Nach der vertraglichen Gestaltung waren diese Abgrenzungskriterien bis auf die Haftung für Fehlbestände im Sinne einer selbständigen Tätigkeit zu bejahen. Dies entsprach auch dem im Zweifel entscheidenden Willen der Beteiligten und stellte sich als Fortsetzung des bisherigen Berufslebens der Klägerin dar. Die Beklagte behauptet nicht, dass die Vertragsgestaltung von den tatsächlichen Beziehungen in irgendeiner Weise abgewichen ist.
Wenn die Beklagte als Hauptargument gegen die Selbständigkeit das fehlende Unternehmerrisiko mangels Kapitaleinsatzes bemängelt, so spielte dieser Gesichtspunkt bei der grundsätzlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1978 keinerlei Rolle. Vielmehr hat das Bundessozialgericht im Jahr darauf darauf hingewiesen, dass ein Unternehmerrisiko auch darin liegen kann, dass der Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ungewiss ist (Urteil vom 12. Oktober 1979 in BB 1981, 124 bis 125). Je geringer der Umfang der fest zugesagten Vergütung sei, desto mehr spreche im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes für eine Tätigkeit als Selbständiger. Die Klägerin hatte keinerlei Sicherheit, dass sich ihr Einsatz lohnen würde. Insofern ist sie nicht mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der die Chance hat, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen. Ihr Risiko, Einkommen zu erzielen, ist vielmehr mit dem des selbständigen Handelsmaklers vergleichbar, der als Handelsvertreter gemäß § 7 Abs.4 Satz 2 SGB IV in der bis 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung von der Vermutungs- regelung des § 7 Abs.4 Satz 1 SGB IV ausdrücklich ausgenommen war. Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs.1 HGB). Diese Begriffsbestimmung unterstützt die Qualifizierung der Klägerin als Selbständige.
Zwar haben die Begriffe der Selbständigkeit und der Abhängigkeit im Handelsrecht eine andere Funktion als im Sozialversicherungsrecht. Trotz dieser unterschiedlichen Funktionen haben die genannten Begriffe im Handels- und im Sozialversicherungsrecht weitgehend den gleichen Inhalt. Das Sozialversicherungsrecht kann daher an die entsprechenden Regeln des Privatrechts anknüpfen und diese zur Abgrenzung auch für seinen Bereich übernehmen (BSG, Urteil vom 29. Januar 1981, Az.: 12 RK 46/79).
Im Zusammenhang mit einer freiberuflichen Propagandistin an einem Verkaufstand, den der Unternehmer im Kaufhaus eines Dritten angemietet hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Bindung an die Öffnungszeiten des Kaufhauses beeinträchtige die Selbständigkeit der Handelsvertreterin nicht (Urteil vom 11. März 1982 in MDR 1982, 821). Weil dennoch genügend Spielraum für eine freie Gestaltung in ihrer Tätigkeit, insbesondere der Bestimmung ihrer Arbeitszeit bestehe, sei die Selbständigkeit nicht beeinträchtigt. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Klägerin nicht verpflichtet, zu den Öffnungszeiten in den Kaufhäusern zu erscheinen. Sie konnte vielmehr ihre individuelle Arbeitszeit täglich bestimmen. Der BGH hat auch dem Umstand keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, dass der Arbeitsablauf als solcher für die Klägerin weitgehend festgelegt war und sie den Kunden gegenüber nicht anders auftrat, als es die angestellten Verkäuferinnen und Verkäufer des Kaufhauses in ihren Bereichen taten. Diese Beschränkungen hätten sich zwangsläufig aus den Besonderheiten des ihr von der Beklagten zugewiesenen Einsatzbereichs, dem Kaufhaus ergeben. Diese Bedingungen überschritten das für einen Handelsvertreter übliche Maß nicht. Der Bundesfinanzhof hat die Einstufung von Werbedamen, die von ihren Auftraggebern von Fall zu Fall für jeweils kurzfristige Werbeaktionen beschäftigt werden, als selbständig nicht beanstandet (Urteil vom 14. Juni 1985 in BB 1985, 2153 f). Diesen Damen war für die Werbeaktion eines Getränkeherstellers die Ausschankwerbung in einem bestimmten Kaufhaus oder Supermarkt übertragen. Die Bindung an die Öffnungszeiten der Unternehmen, in denen die Werbeaktionen jeweils stattfanden, begründet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine Zweifel an der Selbständigkeit. Viele zweifelsfreie selbständige Tätigkeiten könnten nur innerhalb bestimmter Zeiten ausgeübt werden, wenn nämlich Personen, auf welche die Tätigkeit sich auswirken soll, nur zu bestimmten Zeiten angesprochen werden könnten. Bedeutungslos ist schließlich auch, dass die Klägerin auf die Preisgestaltung keinen Einfluss hatte. Ebenso wie ein Versicherungsvertreter hatte die Klägerin Kaufverträge nur zu vermitteln. Über deren Inhalt bestimmte allein die Beigeladene. Eine solche Beschränkung ist für die Statusbestimmung ohne Bedeu- tung (BAG, Urteil vom 15.12.1999 in Versicherungsrecht 2000, S.1496 ff.).
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin nicht wie eine typische Außendienstmitarbeiterin tätig. Zu deren wesentlichen Eigenschaften zählen festgelegte Arbeitszeiten und ein Grundlohn. Anders als beim Gruppeneinsatz etwa (hierzu LSG Hamburg, Urteil vom 13. März 1974, Az.: I KRBf 15/73) war die Klägerin in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei, auf der anderen Seite aber auch allein auf ihr Verkaufsgeschick angewiesen. Selbstverständlich war ihre Eigeninitiative im Vergleich zu dem eines Versicherungsvertreters beschränkt und ihre Tätigkeit der einer abhängig beschäftigten Verkäuferin ähnlich. Anders als bei Tätigkeiten einfacher Art, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist, und anders als bei Arbeiten mit nachprüfbaren Qualitätsstandards kommt es bei der Verkaufstätigkeit darauf an, ob und in welchem Umfang der Verkäufer eigene Initiative entfaltet. Die Werbetätigkeit setzt besondere persönliche Fähigkeiten voraus, wie zum Beispiel Einfühlungsvermögen, Redegewandtheit, Überzeugungskraft und Geschick, die sich als Gegenstand unternehmerischer Tätigkeit anbieten. Ausgehend vom Wortlaut des § 7 Abs.1 Satz 2 SGB IV bieten daher die Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Anhaltspunkte für eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
Dass dies die Beklagte selbst grundsätzlich auch so beurteilt, ist zu vermuten, wenn sie laut glaubwürdiger Auskunft der Beigeladenen ca. 80 Propagandistinnen mit denselben Verträgen die Freistelllung problemlos erteilt hat. Sie muss sich daher von seiten der Klägerin den Vorwurf der Willkür gefallen lassen.
Nach allem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das BSG einen Klärungsbedarf betreffend die Versicherungs- und Beitragspflicht von Propagandistinnen bereits ausdrücklich verneint (Urteil vom 11.03.1997 - 12 BK 46/96).
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