Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 P 17/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 17/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 1.475,20 DM bzw. 754,26 EUR streitig.
Der 1937 geborene Kläger war bis 30.06.1997 aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Schreiben vom 01.07.1997 teilte er mit, am selben Tag aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschieden und weiterhin als Handelsvertreter bzw. Makler in der Finanzdienstleistungsbranche tätig zu sein. Er beantrage für sich und seine Ehefrau weiterhin den Krankenversicherungsschutz und möchte gleichzeitig das Risiko des Krankentagegeldes in den neuen Vertrag mit einbeziehen. "Hierbei können sie unterstellen, dass meine Provisionseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen."
Mit Bescheid vom 13.08.1997 forderte die Beklagte ab 01.07.1997 einen Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 104,56 DM und teilte mit, für die Beitragsbemessung habe man Einnahmen von monatlich über 6.150,00 DM zugrundegelegt.
Dem Bescheid lagen ein Aufklärungsschreiben bei, wonach, falls die beitragspflichtigen Einnahmen die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten, eine abweichende Einstufung erfolgen könne, wenn die niederigeren Einnahmen nachgewiesen würden. Man erteile gerne weitere Auskünfte.
Mit weiterem Schreiben vom 29.09.1999 wurde der Kläger informiert, das hauptberuflich selbständig Tätige grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft würden. Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen sei eine einkommensbezogene Einstufung, mindestens jedoch auf einer Bemessungsgrundlage von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, möglich. Die einkommensbezogene Einstufung könne nur für die Zukunft eingeräumt werden.
Mit Schreiben vom 04.10.1999 teilte der Kläger mit, anlässlich einer Fachbesprechung bei einer anderen Krankenversicherung gehört zu haben, dass er zu hohe Beiträge zahle. Er bitte um Überprüfung und Rückzahlung der Beiträge. Die Einkommenssteuerbescheide 1998 und 1999 werde er vier Wochen nach Erhalt nachreichen. Vom 01.07. bis 31.12.1997 habe er 1.354,00 DM, vom 01.01. bis 31.12.1998 4.299,00 DM und vom 01.01. bis 29.09.1999 10.123,00 DM Provisionseinnahmen gehabt. Er legte schließlich den Bescheid des Finanzamtes vom 04.01.1999 für das Jahr 1997 vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.930,00 DM ausweist.
Mit Bescheid vom 14.10.1999 setzte die Beklagte den Pflegeversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.11.1999 auf 56,22 DM fest und teilte dem Kläger mit, eine rückwirkende Umstufung in eine niedrigere Versicherungsklasse sei nicht möglich; diese könne erst mit Wirkung zum 1. des auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides folgenden Monats erfolgen (Urteil des BSG vom 26.09.1996, 12 RK 46/95).
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und brachte vor, seit 1997 zweimal mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefoniert und über seine Einstufung gesprochen zu haben. Es sei ihm immer gesagt worden, im Falle einer Krankheit sei keine Verdienstbescheinigung erforderlich. Nachdem er jetzt einen fachlichen Hinweis in entgegengesetzter Richtung gehört habe, sehe er sich veranlasst, diesen Tatbestand zu bereinigen. Am 30.09.1999 habe er mündlich einer Sachbearbeiterin seine Einkommensverhältnisse dargelegt. Es wäre fair gewesen, wenn man einmal bei ihm nachgefragt hätte, welche Bruttoverdienste er habe. Seine diesbezügliche Anfrage sei mit dem Hinweis erledigt worden, im Krankheitsfalle würden keine Einkommensnachweise gefordert.
Mit Bescheid vom 02.12.1999 setzte die Beklagte den Pflegeversicherungsbeitrag bereits ab 01.10.1999 auf 56,22 DM herab. Weiterhin veranlasste sie eine Stellungnahme des Geschäftsführers P., in der es heißt, der Kläger habe ihn letztes Jahr zweimal angerufen und um Auskunft gebeten, ob im Falle einer Krankheit sein Einkommen aktuell geprüft werde. Dies habe er nach Rücksprache mit einer zuständigen Führungskraft verneint. Über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse habe ihn der Kläger nicht informiert. Er - P. - habe den Kläger seinerseits darauf hingewiesen, dass, wenn er die Beklagte über niedrigere Einkünfte informiere, auch das Krankengeld entsprechend angepasst würde. Im Nachhinein, nachdem es zu keiner Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, eine rückwirkende Berichtigung vorzunehmen, sei nicht möglich, da die Kasse das Risiko getragen habe.
In einer weiteren Stellungnahme des Sachbearbeiters M. heißt es, der Kläger habe am 23.11.1999 persönlich vorgesprochen und Unterlagen in Kopie überreicht. Eine kurzfristige Überprüfung sei nicht möglich gewesen; die Aussage des Klägers bezüglich einer Zusage über eine Neuberechnung ab 01.01.1998 sei unzutreffend.
Von der Beklagten über den Inhalt dieser Stellungnahmen informiert führte der Kläger aus, dem Geschäftsfsührer P. eindeutig gesagt zu haben, dass er wesentlich unter der Durchschnittsverdienstgrenze verdiene.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beitragsentrichtung entspreche für die Zeit ab 30.09.1999 der materiellen Rechtslage.
Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger eine Rückzahlung der von ihm zuviel gezahlten Beiträge geltend gemacht und auf Aufforderung hin den Steuerbescheid für das Jahr 1998 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 hat er angegeben, eine Überprüfung der Höhe seiner Einkünfte sei von der Beklagten von Amts wegen nicht vorgenommen worden, sondern die Einkommensnachweise seien erst im Zuge seiner Vorsprache im September 1999 vorlegt worden.
Mit Urteil vom 05.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß §§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 SGB V, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführ- ten Nachweises könnten nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur zum 1. des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Einen solchen Nachweis habe der Kläger vor September 1999 nicht erbracht. Mit Schreiben vom 01.07.1997 habe er selbst mitgeteilt, man könne unterstellen, dass seine Provisionseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen würden. Dies habe den Vorstellungen des Klägers entsprochen. Dieser habe im Schreiben vom 30.11.1999 wörtlich erklärt, dass seine Wunschvorstellung leider nicht realistisch gewesen sei. Damit scheide ein Beratungsfehler der Beklagten vor dem 01.07.1997 aus. Ferner habe der Kläger Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines von ihm geführten Nachweises weder konkret verlangt noch einen solchen Nachweis tatsächlich geführt. Unstreitig habe er vor September 1999 zweimal mit Bediensteten der Beklagten gesprochen. Aufgrund der Einlassungen des Klägers in seinen Schreiben vom 18.10.1999 und 30.11.1999 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Vordergrund der vor September 1999 geführten Telefonate die Höhe eines möglichen Krankengeldes und weniger die Frage einer niedrigeren Beitragszahlung gestanden habe. Weiterhin stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte den Kläger nicht pflichtwidrig von der Führung eines Nachweises geringerer beitragspflichtiger Einnahmen abgehalten habe. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der Bediensteten P. und M. Insgesamt sei kein der Beklagten zurechenbares Verhalten erkennbar, worauf der Kläger seinen geltend gemachten Anspruchs stützen könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, M. habe ihm bei seinem Besuch in der Geschäftsstelle erklärt, dass die Beiträge ab 01.01.1998 neu berechnet würden. Vor dem 01.03.1998 sei er von P. angerufen worden; bei diesem Gespräch habe er - der Kläger - erklärt, dass er nur minimal verdiene, woraufhin P. erklärt habe, das nicht gehört zu haben. Von ihm - dem Kläger - sei immer gewünscht und betont worden, dass sein evtl. Krankengeld vorrangig sei; er unterstelle aber, dass im Ernstfall nach einer Krankmeldung ein evtl. zweites Krankengeld berichtigt worden wäre. Nach seiner Berechnung habe er Beiträge in Höhe von 1.475,20 DM zuviel gezahlt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.03.2001 und die Bescheide vom 14.10. und 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe eines Betrages in EUR zu erstatten, der 1.475,20 DM entspricht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Beiträgen hat.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruches. Der Kläger war von der Beklagten bereits mit dem Beitragsbescheid vom 13.08.1997 darüber informiert worden, dass eine Umstufung in eine niedrigere Beitragsklasse den Nachweis niedrigerer Einnahmen voraussetzt. Diesen Nachweis hat der Kläger vor dem 01.09.1999 nicht geführt, weshalb die Umstufung erst zum 01.10.1999 erfolgen konnte. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers richtig ist, gegenüber Bediensteten der Beklagten erklärt zu haben, dass er Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze erziele. Wesentlich ist, dass er den entsprechenden Nachweis mit dem Ziel, niedrigere Beiträge zu zahlen, nicht geführt hat, und zwar, wie er im Berufungsverfahren erneut einräumt, weil es ihm darum ging, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ein seiner Beitragsentrichtung entsprechendes Tagegeld zu erhalten. Zu Recht weist das SG daraufhin, dass eine vom Kläger behauptete mündliche Zusage im September 1999 eines Bediensteten, eine Beitragsberichtigung werde rückwirkend ab 01.01.1998 durchgeführt, im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine Rechtswirkungen entfalten kann. Zudem ergibt sich auch aus der Schilderung des Klägers zu diesem Vorgang, dass er erst im September 1999 Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt hat.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG vom 05.03.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 1.475,20 DM bzw. 754,26 EUR streitig.
Der 1937 geborene Kläger war bis 30.06.1997 aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung bei der Beklagten kranken- und pflegeversichert. Mit Schreiben vom 01.07.1997 teilte er mit, am selben Tag aus dem Angestelltenverhältnis ausgeschieden und weiterhin als Handelsvertreter bzw. Makler in der Finanzdienstleistungsbranche tätig zu sein. Er beantrage für sich und seine Ehefrau weiterhin den Krankenversicherungsschutz und möchte gleichzeitig das Risiko des Krankentagegeldes in den neuen Vertrag mit einbeziehen. "Hierbei können sie unterstellen, dass meine Provisionseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen."
Mit Bescheid vom 13.08.1997 forderte die Beklagte ab 01.07.1997 einen Beitrag zur Pflegeversicherung von monatlich 104,56 DM und teilte mit, für die Beitragsbemessung habe man Einnahmen von monatlich über 6.150,00 DM zugrundegelegt.
Dem Bescheid lagen ein Aufklärungsschreiben bei, wonach, falls die beitragspflichtigen Einnahmen die jeweils maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten, eine abweichende Einstufung erfolgen könne, wenn die niederigeren Einnahmen nachgewiesen würden. Man erteile gerne weitere Auskünfte.
Mit weiterem Schreiben vom 29.09.1999 wurde der Kläger informiert, das hauptberuflich selbständig Tätige grundsätzlich nach den beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft würden. Bei Nachweis niedrigerer Einnahmen sei eine einkommensbezogene Einstufung, mindestens jedoch auf einer Bemessungsgrundlage von 75 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, möglich. Die einkommensbezogene Einstufung könne nur für die Zukunft eingeräumt werden.
Mit Schreiben vom 04.10.1999 teilte der Kläger mit, anlässlich einer Fachbesprechung bei einer anderen Krankenversicherung gehört zu haben, dass er zu hohe Beiträge zahle. Er bitte um Überprüfung und Rückzahlung der Beiträge. Die Einkommenssteuerbescheide 1998 und 1999 werde er vier Wochen nach Erhalt nachreichen. Vom 01.07. bis 31.12.1997 habe er 1.354,00 DM, vom 01.01. bis 31.12.1998 4.299,00 DM und vom 01.01. bis 29.09.1999 10.123,00 DM Provisionseinnahmen gehabt. Er legte schließlich den Bescheid des Finanzamtes vom 04.01.1999 für das Jahr 1997 vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.930,00 DM ausweist.
Mit Bescheid vom 14.10.1999 setzte die Beklagte den Pflegeversicherungsbeitrag für die Zeit ab 01.11.1999 auf 56,22 DM fest und teilte dem Kläger mit, eine rückwirkende Umstufung in eine niedrigere Versicherungsklasse sei nicht möglich; diese könne erst mit Wirkung zum 1. des auf die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides folgenden Monats erfolgen (Urteil des BSG vom 26.09.1996, 12 RK 46/95).
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und brachte vor, seit 1997 zweimal mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefoniert und über seine Einstufung gesprochen zu haben. Es sei ihm immer gesagt worden, im Falle einer Krankheit sei keine Verdienstbescheinigung erforderlich. Nachdem er jetzt einen fachlichen Hinweis in entgegengesetzter Richtung gehört habe, sehe er sich veranlasst, diesen Tatbestand zu bereinigen. Am 30.09.1999 habe er mündlich einer Sachbearbeiterin seine Einkommensverhältnisse dargelegt. Es wäre fair gewesen, wenn man einmal bei ihm nachgefragt hätte, welche Bruttoverdienste er habe. Seine diesbezügliche Anfrage sei mit dem Hinweis erledigt worden, im Krankheitsfalle würden keine Einkommensnachweise gefordert.
Mit Bescheid vom 02.12.1999 setzte die Beklagte den Pflegeversicherungsbeitrag bereits ab 01.10.1999 auf 56,22 DM herab. Weiterhin veranlasste sie eine Stellungnahme des Geschäftsführers P., in der es heißt, der Kläger habe ihn letztes Jahr zweimal angerufen und um Auskunft gebeten, ob im Falle einer Krankheit sein Einkommen aktuell geprüft werde. Dies habe er nach Rücksprache mit einer zuständigen Führungskraft verneint. Über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse habe ihn der Kläger nicht informiert. Er - P. - habe den Kläger seinerseits darauf hingewiesen, dass, wenn er die Beklagte über niedrigere Einkünfte informiere, auch das Krankengeld entsprechend angepasst würde. Im Nachhinein, nachdem es zu keiner Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, eine rückwirkende Berichtigung vorzunehmen, sei nicht möglich, da die Kasse das Risiko getragen habe.
In einer weiteren Stellungnahme des Sachbearbeiters M. heißt es, der Kläger habe am 23.11.1999 persönlich vorgesprochen und Unterlagen in Kopie überreicht. Eine kurzfristige Überprüfung sei nicht möglich gewesen; die Aussage des Klägers bezüglich einer Zusage über eine Neuberechnung ab 01.01.1998 sei unzutreffend.
Von der Beklagten über den Inhalt dieser Stellungnahmen informiert führte der Kläger aus, dem Geschäftsfsührer P. eindeutig gesagt zu haben, dass er wesentlich unter der Durchschnittsverdienstgrenze verdiene.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beitragsentrichtung entspreche für die Zeit ab 30.09.1999 der materiellen Rechtslage.
Mit seiner zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger eine Rückzahlung der von ihm zuviel gezahlten Beiträge geltend gemacht und auf Aufforderung hin den Steuerbescheid für das Jahr 1998 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2001 hat er angegeben, eine Überprüfung der Höhe seiner Einkünfte sei von der Beklagten von Amts wegen nicht vorgenommen worden, sondern die Einkommensnachweise seien erst im Zuge seiner Vorsprache im September 1999 vorlegt worden.
Mit Urteil vom 05.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß §§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI, 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gelte als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 SGB V, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführ- ten Nachweises könnten nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur zum 1. des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Einen solchen Nachweis habe der Kläger vor September 1999 nicht erbracht. Mit Schreiben vom 01.07.1997 habe er selbst mitgeteilt, man könne unterstellen, dass seine Provisionseinkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen würden. Dies habe den Vorstellungen des Klägers entsprochen. Dieser habe im Schreiben vom 30.11.1999 wörtlich erklärt, dass seine Wunschvorstellung leider nicht realistisch gewesen sei. Damit scheide ein Beratungsfehler der Beklagten vor dem 01.07.1997 aus. Ferner habe der Kläger Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines von ihm geführten Nachweises weder konkret verlangt noch einen solchen Nachweis tatsächlich geführt. Unstreitig habe er vor September 1999 zweimal mit Bediensteten der Beklagten gesprochen. Aufgrund der Einlassungen des Klägers in seinen Schreiben vom 18.10.1999 und 30.11.1999 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Vordergrund der vor September 1999 geführten Telefonate die Höhe eines möglichen Krankengeldes und weniger die Frage einer niedrigeren Beitragszahlung gestanden habe. Weiterhin stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte den Kläger nicht pflichtwidrig von der Führung eines Nachweises geringerer beitragspflichtiger Einnahmen abgehalten habe. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen der Bediensteten P. und M. Insgesamt sei kein der Beklagten zurechenbares Verhalten erkennbar, worauf der Kläger seinen geltend gemachten Anspruchs stützen könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, M. habe ihm bei seinem Besuch in der Geschäftsstelle erklärt, dass die Beiträge ab 01.01.1998 neu berechnet würden. Vor dem 01.03.1998 sei er von P. angerufen worden; bei diesem Gespräch habe er - der Kläger - erklärt, dass er nur minimal verdiene, woraufhin P. erklärt habe, das nicht gehört zu haben. Von ihm - dem Kläger - sei immer gewünscht und betont worden, dass sein evtl. Krankengeld vorrangig sei; er unterstelle aber, dass im Ernstfall nach einer Krankmeldung ein evtl. zweites Krankengeld berichtigt worden wäre. Nach seiner Berechnung habe er Beiträge in Höhe von 1.475,20 DM zuviel gezahlt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.03.2001 und die Bescheide vom 14.10. und 02.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe eines Betrages in EUR zu erstatten, der 1.475,20 DM entspricht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs. 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Beiträgen hat.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren führen zu keiner anderen Beurteilung des streitgegenständlichen Anspruches. Der Kläger war von der Beklagten bereits mit dem Beitragsbescheid vom 13.08.1997 darüber informiert worden, dass eine Umstufung in eine niedrigere Beitragsklasse den Nachweis niedrigerer Einnahmen voraussetzt. Diesen Nachweis hat der Kläger vor dem 01.09.1999 nicht geführt, weshalb die Umstufung erst zum 01.10.1999 erfolgen konnte. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers richtig ist, gegenüber Bediensteten der Beklagten erklärt zu haben, dass er Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze erziele. Wesentlich ist, dass er den entsprechenden Nachweis mit dem Ziel, niedrigere Beiträge zu zahlen, nicht geführt hat, und zwar, wie er im Berufungsverfahren erneut einräumt, weil es ihm darum ging, im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ein seiner Beitragsentrichtung entsprechendes Tagegeld zu erhalten. Zu Recht weist das SG daraufhin, dass eine vom Kläger behauptete mündliche Zusage im September 1999 eines Bediensteten, eine Beitragsberichtigung werde rückwirkend ab 01.01.1998 durchgeführt, im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X keine Rechtswirkungen entfalten kann. Zudem ergibt sich auch aus der Schilderung des Klägers zu diesem Vorgang, dass er erst im September 1999 Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt hat.
Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG vom 05.03.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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