Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1256/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 127/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 168/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, 1945 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien, ist in der Bundesrepublik Deutschland vom 07.11.1966 bis 16.02.1976 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar zuletzt bei der Firma R. Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co (Fa. R.), die über den Kläger keine Aufzeichnungen mehr hat. Aus der dem Kläger am 30.04.1974 für die Zeit ab 06.05.1974 erteilten Arbeitserlaubnis ergibt sich, dass er bei dort als Schlosserhelfer beschäftigt worden ist. Seit 27.08.1997 hat der Kläger Anspruch auf Rente aus der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung.
Mit Bescheid vom 08.06.1998 und Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 lehnte die Beklagte den am 02.07.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil er vollschichtig leistungsfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass die Klage innerhalb von drei Monaten nach seiner "Bekanntgabe" zu erheben sei.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte vor allem dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 04.03.1999, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte.
Mit der am 26.10.1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung und Begutachtung nach Deutschland kommen zu können und legte medizinische Unterlagen vor.
Hierauf erholte das SG von der Ärztin, Sozialmedizin Frau Dr. T. und von der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. medizinische Sachverständigengutachten nach Aktenlage (vom 19.07.2002 bzw. vom 09.07.2002); Dr. T. führte zusammenfassend aus, der Kläger sei in der Lage, zumindest mit einer Begleitperson zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Nach Aktenlage ergäben sich beim Kläger (abgesehen von einigen Nebenbefunden) folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen:
- Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen.
- Rezidivierende Gelenkbeschwerden, Hüft- und Kniegelenksarthrose beidseits; Lymphödem der Unterschenkel beidseits.
- Bluthochdruck.
- Adipositas mit Fettstoffwechselstörung.
- Depressives Syndrom, chronische Schmerzen.
Eine gesicherte Aussage über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers sei nur bis zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg im Februar 1999 und dann noch bis November 2001 möglich. Damals habe der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zu ebener Erde, ohne schweres Heben oder Tragen und ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten können. Fußwege von über 500 Meter seien möglich gewesen. Seine Umstellungsfähigkeit sei bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags (Juli 1997) deutlich eingeschränkt gewesen, habe aber für ungelernte Arbeiten noch ausgereicht. Für die Zeit ab November 2001, dem Zeitpunkt einer nach Aktenlage möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, könnten keine sicheren Aussagen mehr gemacht werden.
Der Kläger trug erneut vor, wegen seines schlechten Gesundheitszustands nicht anreisen zu können, und legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Mit Urteil vom 18.10.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, jedenfalls bis Februar 1999 noch habe vollschichtig arbeiten können, und das Ausmaß der später eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und seine Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen nicht feststellbar sei.
Am 03.03.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 21.01.2003 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig und nicht in der Lage, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Auf den Hinweis, dass eine persönliche Untersuchung in Deutschland erforderlich sei, erklärte der Kläger, hierzu nicht bereit zu sein, und legte zur Begründung ein ärztliches Attest des Dr. S. vom 29.10.2003 vor, das ihm aus psychischen Gründen Reiseunfähigkeit bestätigte; der Kläger habe Angst vor unbekannten Leuten und vor der Reise.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von Frau Dr. M. und Frau Dr. T. im Hinblick auf bisher vom SG nicht berücksichtigte medizinische Unterlagen und auf neu vom Kläger vorgelegte medizinische Dokumentationen Gutachten nach Aktenlage (vom 30.01.2004 bzw. 04.02.2004). Eine Änderung gegenüber den in erster Instanz erstatteten Gutachten ergab sich hierbei nicht.
Nunmehr legte der Kläger ein ärztliches Attest des Dr. S. vom 14.05.2004 vor, das ihm bescheinigte, er sei aus psychischen Gründen auch mit Begleitperson nicht reisefähig, weil er Angst vor fremden Leuten und vor der Reise habe. Aufgrund seiner physischen Leiden sei eine Arbeitsleistung völlig ausgeschlossen. Dr. S. führte sodann eine Reihe von Gesundheitsstörungen auf.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.10.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 02.07.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 18.10.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 02.07.1997 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zu ebener Erde, ohne schweres Heben oder Tragen und ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (ohne Zeitdruck, ohne Akkordarbeit, ohne Nacht- oder Wechselschicht) noch vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Die Umstellungsfähigkeit ist zwar bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags (Juli 1997) deutlich eingeschränkt, reicht aber für ungelernte Arbeiten noch aus.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten nach Aktenlage der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. und der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. , denen sich der Senat anschließt. Sollte sich im Gesundheitszustand und im beruflichen Leistungsvermögen des Klägers seit der Begutachtung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg eine Verschlechterung ergeben haben, dann kann diese aufgrund der Weigerung des Klägers, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen, nicht festgestellt werden. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Nach Aktenlage wäre es dem Kläger im Übrigen (zumindest mit einer Begleitperson) zumutbar gewesen, nach Deutschland anzureisen. Das Attest des Dr. S. vom 14.05. 2004 entspricht inhaltlich demjenigen, das dieser Arzt unter dem 29.10.2003 ausgestellt hat; der Inhalt ist damit von Frau Dr. T. bereits berücksichtigt worden.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Schlosserhelfers, den der Kläger bei der Fa. R. ausgeübt hat.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf, der über leichte Arbeiten hinausgeht, nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere Einstufung ist mangels Feststellbarkeit des genauen Inhalts der Berufstätigkeit bei der Fa. R. nicht möglich; auch dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernten - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der Bestimmung des bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen (sogar noch) vollschichtig ausüben kann.
Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 18.10.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, 1945 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien, ist in der Bundesrepublik Deutschland vom 07.11.1966 bis 16.02.1976 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, und zwar zuletzt bei der Firma R. Spezialfabrik für Anhängerkupplungen GmbH & Co (Fa. R.), die über den Kläger keine Aufzeichnungen mehr hat. Aus der dem Kläger am 30.04.1974 für die Zeit ab 06.05.1974 erteilten Arbeitserlaubnis ergibt sich, dass er bei dort als Schlosserhelfer beschäftigt worden ist. Seit 27.08.1997 hat der Kläger Anspruch auf Rente aus der kroatischen Renten- und Invalidenversicherung.
Mit Bescheid vom 08.06.1998 und Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999 lehnte die Beklagte den am 02.07.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab, weil er vollschichtig leistungsfähig und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass die Klage innerhalb von drei Monaten nach seiner "Bekanntgabe" zu erheben sei.
Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte vor allem dem Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 04.03.1999, das auf einer dreitägigen stationären Untersuchung des Klägers in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg beruhte.
Mit der am 26.10.1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er machte geltend, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung und Begutachtung nach Deutschland kommen zu können und legte medizinische Unterlagen vor.
Hierauf erholte das SG von der Ärztin, Sozialmedizin Frau Dr. T. und von der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. medizinische Sachverständigengutachten nach Aktenlage (vom 19.07.2002 bzw. vom 09.07.2002); Dr. T. führte zusammenfassend aus, der Kläger sei in der Lage, zumindest mit einer Begleitperson zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Nach Aktenlage ergäben sich beim Kläger (abgesehen von einigen Nebenbefunden) folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen:
- Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen.
- Rezidivierende Gelenkbeschwerden, Hüft- und Kniegelenksarthrose beidseits; Lymphödem der Unterschenkel beidseits.
- Bluthochdruck.
- Adipositas mit Fettstoffwechselstörung.
- Depressives Syndrom, chronische Schmerzen.
Eine gesicherte Aussage über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen des Klägers sei nur bis zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg im Februar 1999 und dann noch bis November 2001 möglich. Damals habe der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere ohne zusätzliche Pausen) leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zu ebener Erde, ohne schweres Heben oder Tragen und ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten können. Fußwege von über 500 Meter seien möglich gewesen. Seine Umstellungsfähigkeit sei bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags (Juli 1997) deutlich eingeschränkt gewesen, habe aber für ungelernte Arbeiten noch ausgereicht. Für die Zeit ab November 2001, dem Zeitpunkt einer nach Aktenlage möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, könnten keine sicheren Aussagen mehr gemacht werden.
Der Kläger trug erneut vor, wegen seines schlechten Gesundheitszustands nicht anreisen zu können, und legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Mit Urteil vom 18.10.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, jedenfalls bis Februar 1999 noch habe vollschichtig arbeiten können, und das Ausmaß der später eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands und seine Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen nicht feststellbar sei.
Am 03.03.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 21.01.2003 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig und nicht in der Lage, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor.
Auf den Hinweis, dass eine persönliche Untersuchung in Deutschland erforderlich sei, erklärte der Kläger, hierzu nicht bereit zu sein, und legte zur Begründung ein ärztliches Attest des Dr. S. vom 29.10.2003 vor, das ihm aus psychischen Gründen Reiseunfähigkeit bestätigte; der Kläger habe Angst vor unbekannten Leuten und vor der Reise.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von Frau Dr. M. und Frau Dr. T. im Hinblick auf bisher vom SG nicht berücksichtigte medizinische Unterlagen und auf neu vom Kläger vorgelegte medizinische Dokumentationen Gutachten nach Aktenlage (vom 30.01.2004 bzw. 04.02.2004). Eine Änderung gegenüber den in erster Instanz erstatteten Gutachten ergab sich hierbei nicht.
Nunmehr legte der Kläger ein ärztliches Attest des Dr. S. vom 14.05.2004 vor, das ihm bescheinigte, er sei aus psychischen Gründen auch mit Begleitperson nicht reisefähig, weil er Angst vor fremden Leuten und vor der Reise habe. Aufgrund seiner physischen Leiden sei eine Arbeitsleistung völlig ausgeschlossen. Dr. S. führte sodann eine Reihe von Gesundheitsstörungen auf.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.10.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 02.07.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 18.10.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 02.07.1997 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, zu ebener Erde, ohne schweres Heben oder Tragen und ohne Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (ohne Zeitdruck, ohne Akkordarbeit, ohne Nacht- oder Wechselschicht) noch vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Die Umstellungsfähigkeit ist zwar bereits seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags (Juli 1997) deutlich eingeschränkt, reicht aber für ungelernte Arbeiten noch aus.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich aus den im Berufungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten nach Aktenlage der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. und der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. , denen sich der Senat anschließt. Sollte sich im Gesundheitszustand und im beruflichen Leistungsvermögen des Klägers seit der Begutachtung in der Ärztliche Gutachterstelle Regensburg eine Verschlechterung ergeben haben, dann kann diese aufgrund der Weigerung des Klägers, zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen, nicht festgestellt werden. Dies geht nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers. Nach Aktenlage wäre es dem Kläger im Übrigen (zumindest mit einer Begleitperson) zumutbar gewesen, nach Deutschland anzureisen. Das Attest des Dr. S. vom 14.05. 2004 entspricht inhaltlich demjenigen, das dieser Arzt unter dem 29.10.2003 ausgestellt hat; der Inhalt ist damit von Frau Dr. T. bereits berücksichtigt worden.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Schlosserhelfers, den der Kläger bei der Fa. R. ausgeübt hat.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf, der über leichte Arbeiten hinausgeht, nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere Einstufung ist mangels Feststellbarkeit des genauen Inhalts der Berufstätigkeit bei der Fa. R. nicht möglich; auch dies geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernten - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß der Bestimmung des bis 31.12.2000 in Kraft befindlichen § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen (sogar noch) vollschichtig ausüben kann.
Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 18.10.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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