Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1341/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 337/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1948 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in seiner Heimat von 1964 bis 1966 den Beruf eines Gießers erlernt und anschließend bis 1970 ausgeübt. Vom 01.03.1972 bis 14.08.1983 und vom 25.04.1991 bis 24.01.1995 ist er in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen. Sein Arbeitgeber in letzterem Zeitraum, die Firma P. GmbH in M. (Fa. P.), die keiner Tarifbindung unterliegt, gibt zur Berufstätigkeit des Klägers an, dieser sei vom 25.04.1991 bis 30.06.1994 als Schlosser und Galvaniseur im Bereich Oberflächentechnik und danach bis 24.01.1995 als Chemikant im Chemikalienmischbetrieb beschäftigt gewesen. Es habe sich um Tätigkeiten gehandelt, für die ein Arbeitnehmer ohne einschlägige berufliche Vorbildung bis zu zwei Monaten Einarbeitungszeit benötige.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 10.08. 2001 (am 13.08.2001 an den im Ausland lebenden Kläger zur Post gegeben) lehnte die Beklagte den am 03.05.2001 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung aus versicherungsrechtlichen Gründen ab. Für den Widerspruchsbescheid liegt kein Zugangsnachweis vor.
Mit der Klage zum Sozialgericht Landshut (SG), die am 16.11. 2001 bei der Beklagten einging, verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.
Das SG erholte eine Auskunft von der Fa. P. (vom 27.02.2002) und holte sodann bezüglich des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers medizinische Sachverständigengutachten ein von der Ärztin für Psychiatrie/ Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. (Gutachten vom 07.05. 2003) und von der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. (Gutachten vom 07./08.05.2003), die auch die Zusammenfassung des Begutachtungsergebnisses übernahm.
Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger festgestellt:
- Dysthymie.
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.
- Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen mit Kopfschmerzsyndrom.
- Gelenkbeschwerden ohne Bewegungseinschränkung.
- Nebenbefunde: Fettleber und Cholesterinerhöhung, rezidivierende bronchitische Beschwerden ohne Lungenfunktionseinschränkung, Zustand nach Fingerverletzung rechts.
Der Kläger wurde für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbesondere ohne zusätzliche Pausen) leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig (d.h. acht Stunden täglich) zu verrichten; hierbei sei eine ständig gleichbleibende Körperhaltung ebensowenig zumutbar wie Arbeit unter Stress. Fußwege von über 500 Meter seien möglich. Der Kläger könne sich noch in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten. Seine letzte Berufstätigkeit könne er nicht mehr ausüben, weil nach seinen Angaben damit schweres Heben und Tragen verbunden gewesen seien.
Mit Urteil vom 09.05.2003 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, weil er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F. sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten. Ob ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnte, könne dahinstehen, da er nach dem festgestellten Berufsbild als ungelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Am 16.06.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 21.05.2003 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei medizinisch unzureichend untersucht worden, außerdem sei er in Deutschland als Facharbeiter berufstätig gewesen.
Der Senat zog die Klageakten des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte eine ergänzende Auskunft von der Fa. P. (vom 02.02.2004) ein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2003 sowie des Bescheides vom 10.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2001 zu verurteilen, ihm ab 01.06.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Auffassung des SG, der Kläger sei als ungelernter Arbeiter zu beurteilen, durch die ergänzende Auskunft der Fa. P. vom 02.02.2004 bestätigt worden ist. Die Äußerungen des Arbeitgebers zum möglicherweise anzuwendenden Tarifvertrag und zur Lohngruppe zeigen, dass er mit der Problematik nicht vertraut ist. Jedenfalls steht fest, dass eine Berufstätigkeit, die bei Arbeitnehmern ohne einschlägige Vorbildung nur einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bedarf, in keinem Tarifvertrag höher als entsprechend dem unteren Anlernbereich bewertet wird. Der Vortrag des Klägers, er sei als Facharbeiter zu beurteilen ist damit widerlegt. Die Behauptung des Klägers, er sei unzureichend begutachtet worden, konnte mangels Substantiierung den Senat nicht veranlassen, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, zumal die vom SG beauftragten Ärztinnen dem Senat als höchst sorgfältig und zuverlässig bekannt sind.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2003 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der 1948 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in seiner Heimat von 1964 bis 1966 den Beruf eines Gießers erlernt und anschließend bis 1970 ausgeübt. Vom 01.03.1972 bis 14.08.1983 und vom 25.04.1991 bis 24.01.1995 ist er in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen. Sein Arbeitgeber in letzterem Zeitraum, die Firma P. GmbH in M. (Fa. P.), die keiner Tarifbindung unterliegt, gibt zur Berufstätigkeit des Klägers an, dieser sei vom 25.04.1991 bis 30.06.1994 als Schlosser und Galvaniseur im Bereich Oberflächentechnik und danach bis 24.01.1995 als Chemikant im Chemikalienmischbetrieb beschäftigt gewesen. Es habe sich um Tätigkeiten gehandelt, für die ein Arbeitnehmer ohne einschlägige berufliche Vorbildung bis zu zwei Monaten Einarbeitungszeit benötige.
Mit Bescheid vom 10.05.2001 und Widerspruchsbescheid vom 10.08. 2001 (am 13.08.2001 an den im Ausland lebenden Kläger zur Post gegeben) lehnte die Beklagte den am 03.05.2001 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbsminderung aus versicherungsrechtlichen Gründen ab. Für den Widerspruchsbescheid liegt kein Zugangsnachweis vor.
Mit der Klage zum Sozialgericht Landshut (SG), die am 16.11. 2001 bei der Beklagten einging, verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.
Das SG erholte eine Auskunft von der Fa. P. (vom 27.02.2002) und holte sodann bezüglich des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers medizinische Sachverständigengutachten ein von der Ärztin für Psychiatrie/ Psychotherapie, Sozialmedizin Dr. M. (Gutachten vom 07.05. 2003) und von der Ärztin, Sozialmedizin Dr. T. (Gutachten vom 07./08.05.2003), die auch die Zusammenfassung des Begutachtungsergebnisses übernahm.
Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger festgestellt:
- Dysthymie.
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.
- Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen mit Kopfschmerzsyndrom.
- Gelenkbeschwerden ohne Bewegungseinschränkung.
- Nebenbefunde: Fettleber und Cholesterinerhöhung, rezidivierende bronchitische Beschwerden ohne Lungenfunktionseinschränkung, Zustand nach Fingerverletzung rechts.
Der Kläger wurde für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbesondere ohne zusätzliche Pausen) leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig (d.h. acht Stunden täglich) zu verrichten; hierbei sei eine ständig gleichbleibende Körperhaltung ebensowenig zumutbar wie Arbeit unter Stress. Fußwege von über 500 Meter seien möglich. Der Kläger könne sich noch in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten. Seine letzte Berufstätigkeit könne er nicht mehr ausüben, weil nach seinen Angaben damit schweres Heben und Tragen verbunden gewesen seien.
Mit Urteil vom 09.05.2003 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, weil er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F. sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten. Ob ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnte, könne dahinstehen, da er nach dem festgestellten Berufsbild als ungelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Am 16.06.2003 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 21.05.2003 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei medizinisch unzureichend untersucht worden, außerdem sei er in Deutschland als Facharbeiter berufstätig gewesen.
Der Senat zog die Klageakten des SG sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte eine ergänzende Auskunft von der Fa. P. (vom 02.02.2004) ein.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2003 sowie des Bescheides vom 10.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2001 zu verurteilen, ihm ab 01.06.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die Auffassung des SG, der Kläger sei als ungelernter Arbeiter zu beurteilen, durch die ergänzende Auskunft der Fa. P. vom 02.02.2004 bestätigt worden ist. Die Äußerungen des Arbeitgebers zum möglicherweise anzuwendenden Tarifvertrag und zur Lohngruppe zeigen, dass er mit der Problematik nicht vertraut ist. Jedenfalls steht fest, dass eine Berufstätigkeit, die bei Arbeitnehmern ohne einschlägige Vorbildung nur einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten bedarf, in keinem Tarifvertrag höher als entsprechend dem unteren Anlernbereich bewertet wird. Der Vortrag des Klägers, er sei als Facharbeiter zu beurteilen ist damit widerlegt. Die Behauptung des Klägers, er sei unzureichend begutachtet worden, konnte mangels Substantiierung den Senat nicht veranlassen, weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen, zumal die vom SG beauftragten Ärztinnen dem Senat als höchst sorgfältig und zuverlässig bekannt sind.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 09.05.2003 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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