Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 797/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 555/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 142/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente.
Der 1941 geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Rentenbeiträge für versicherungspflichtige Beschäftigungen in Deutschland vom 24.04.1989 bis 01.06.1989 sowie 21.11.1989 bis 31.01. 1994 erhielt der Kläger auf Antrag vom 17.10.1995 durch Bescheid vom 28.02.1996 in Höhe von insgesamt DM 11.302,56 erstattet.
Einen Rentenantrag vom 11.10.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2002 im Wesentlichen mit der Begründung ab, infolge Beitragserstattung habe der Kläger mangels rentenrechtlicher Zeiten keinen Anspruch auf Rente. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe in den Jahren 1987 bis 1989 im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfe gemeinnützige Arbeit geleistet und müsse hieraus einen Rentenanspruch herleiten können. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 zurück. Der Kläger habe keine versicherungsrechtlichen Zeiten aufzuweisen, da zum einen Rentenbeiträge bereits erstattet seien, zum anderen gemeinnützige Arbeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung darstelle.
Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe infolge Beitragserstattung sowie fehlender beitragspflichtiger Beschäftigung die Wartezeit nicht erfüllt, sodass er keinen Rentenanspruch geltend machen könne.
Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, er habe für die Sozialhilfeträger ohne schriftlichen Arbeitsvertrag, gleichwohl aber physisch gearbeitet. Er könne sich nicht vorstellen, in Deutschland ohne Sozialversicherung ge- arbeitet zu haben. Zusätzlich hat der Kläger ausgeführt, sein geltend gemachter Anspruch habe mit den erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen nichts zu tun.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 12.09.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rentenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 12.09.2003 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 04.05. 2004 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat mangels versicherungsrechtlicher Zeiten keinen Anspruch auf Rentenleistungen.
Streitig ist in der Berufungsinstanz nur noch, ob aus den Arbeitsleistungen des Klägers im Rahmen des Sozialhilfebezuges der Jahre 1987 bis 1989 ein Anspruch auf Rentenleistungen resultieren kann. Der Kläger hat mit der Berufungsschrift deutlich geäußert, dass er eine Überprüfung des Anspruches nicht mehr im Hinblick auf die bereits zurückerstatteten Rentenbeiträge begehrt.
Wie sich aus den Bescheinigungen der Kreisverwaltung B. vom 11.07.1991 sowie der Verbandsgemeindeverwaltung S. vom 12.07.1991 ergibt, hat der Kläger von diesen Trägern in den Jahren 1987, 1988 sowie 1989 für bestimmte Zeiträume Leistungen gemäß §§ 11 ff. Bundessozialhilfe-Gesetz (BSHG) erhalten. Im Rahmen dieses Hilfebezugs war der Sozialhilfeträger gemäß § 19 Abs.1 BSHG gehalten, Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Auf dieser Basis war der Kläger entsprechend dem Akteninhalt und nach seinem eigenen Vorbringen tätig geworden und hatte gemeinnützige Arbeiten erbracht im Sinne von § 19 Abs.2 BSGH. Gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entsteht in diesen Fällen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, § 19 Abs.3 Satz 1 BSHG in der hier anzuwendenden vom 01.01.1987 bis 31.12.1990 gültigen Fassung.
Weil aus den durch Beitragsrückerstattung abgewickelten Pflicht- versicherungszeiten kein Rentenanspruch resultieren kann - worüber in der Berufungsinstanz nicht mehr zu befinden ist -, aus den gemeinnützigen Arbeiten des Klägers keine Rentenansprüche entstehen können und im Übrigen keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten ersichtlich sind, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente, weil er keine Wartezeit erfüllt hat, § 34 Abs.1 SGB VI. Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente.
Der 1941 geborene Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik. Rentenbeiträge für versicherungspflichtige Beschäftigungen in Deutschland vom 24.04.1989 bis 01.06.1989 sowie 21.11.1989 bis 31.01. 1994 erhielt der Kläger auf Antrag vom 17.10.1995 durch Bescheid vom 28.02.1996 in Höhe von insgesamt DM 11.302,56 erstattet.
Einen Rentenantrag vom 11.10.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2002 im Wesentlichen mit der Begründung ab, infolge Beitragserstattung habe der Kläger mangels rentenrechtlicher Zeiten keinen Anspruch auf Rente. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe in den Jahren 1987 bis 1989 im Rahmen des Bezugs von Sozialhilfe gemeinnützige Arbeit geleistet und müsse hieraus einen Rentenanspruch herleiten können. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2003 zurück. Der Kläger habe keine versicherungsrechtlichen Zeiten aufzuweisen, da zum einen Rentenbeiträge bereits erstattet seien, zum anderen gemeinnützige Arbeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung darstelle.
Die dagegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 12.09.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe infolge Beitragserstattung sowie fehlender beitragspflichtiger Beschäftigung die Wartezeit nicht erfüllt, sodass er keinen Rentenanspruch geltend machen könne.
Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, er habe für die Sozialhilfeträger ohne schriftlichen Arbeitsvertrag, gleichwohl aber physisch gearbeitet. Er könne sich nicht vorstellen, in Deutschland ohne Sozialversicherung ge- arbeitet zu haben. Zusätzlich hat der Kläger ausgeführt, sein geltend gemachter Anspruch habe mit den erstatteten Rentenversicherungsbeiträgen nichts zu tun.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 12.09.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rentenleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 12.09.2003 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 04.05. 2004 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat mangels versicherungsrechtlicher Zeiten keinen Anspruch auf Rentenleistungen.
Streitig ist in der Berufungsinstanz nur noch, ob aus den Arbeitsleistungen des Klägers im Rahmen des Sozialhilfebezuges der Jahre 1987 bis 1989 ein Anspruch auf Rentenleistungen resultieren kann. Der Kläger hat mit der Berufungsschrift deutlich geäußert, dass er eine Überprüfung des Anspruches nicht mehr im Hinblick auf die bereits zurückerstatteten Rentenbeiträge begehrt.
Wie sich aus den Bescheinigungen der Kreisverwaltung B. vom 11.07.1991 sowie der Verbandsgemeindeverwaltung S. vom 12.07.1991 ergibt, hat der Kläger von diesen Trägern in den Jahren 1987, 1988 sowie 1989 für bestimmte Zeiträume Leistungen gemäß §§ 11 ff. Bundessozialhilfe-Gesetz (BSHG) erhalten. Im Rahmen dieses Hilfebezugs war der Sozialhilfeträger gemäß § 19 Abs.1 BSHG gehalten, Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen. Auf dieser Basis war der Kläger entsprechend dem Akteninhalt und nach seinem eigenen Vorbringen tätig geworden und hatte gemeinnützige Arbeiten erbracht im Sinne von § 19 Abs.2 BSGH. Gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Regelung entsteht in diesen Fällen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, § 19 Abs.3 Satz 1 BSHG in der hier anzuwendenden vom 01.01.1987 bis 31.12.1990 gültigen Fassung.
Weil aus den durch Beitragsrückerstattung abgewickelten Pflicht- versicherungszeiten kein Rentenanspruch resultieren kann - worüber in der Berufungsinstanz nicht mehr zu befinden ist -, aus den gemeinnützigen Arbeiten des Klägers keine Rentenansprüche entstehen können und im Übrigen keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten ersichtlich sind, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente, weil er keine Wartezeit erfüllt hat, § 34 Abs.1 SGB VI. Die Berufung bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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