L 2 R 247/18

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 R 511/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 247/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 13/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weitergehender Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972.

Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Kaufmanns-Gehilfe und arbeitete in der Folge für verschiedene Arbeitgeber, u.a. in B-Stadt, C-Stadt und D-Stadt. Der Kläger war daneben auf der Position des Torwarts für verschiedene Fußballvereine in Deutschland und zeitweise in Österreich als professioneller Fußballspieler tätig. So spielte der Kläger u.a. vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1968 für den B. B-Stadt, vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1969 für den C. C-Stadt, vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 für den D. und vom 1. Juli 1972 bis 6. September 1973 für den E., E-Stadt.

Für den Zeitraum vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1968 erhielt der Kläger insgesamt 23 Beitragsmarken der Angestelltenversicherung (21 Marken der Klasse 300 zu je 45,00 DM sowie 2 Marken der Klasse 200 zu je 30,00 DM), ohne sie in die Versichertenkarte einzukleben.

Nachdem der Versicherungsverlauf des Klägers zunächst bei den rentenrechtlichen Zeiten eine Lücke für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1968 und dem 31. August 1973 aufwies, legte der Kläger im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Beitragsmarken für den Zeitraum vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1968 vor und gab u.a. an, im Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 als Fußballprofi für den D. tätig gewesen zu sein. Der Kläger legte u.a. die Kopie seiner Lohnsteuerkarte des Jahres 1971 vor, aus der eine Beschäftigung für die Firma F. mit einem Bruttoarbeitslohn von 1.484,00 DM hervorgeht. Er legte zudem für den Zeitraum vom 1. Januar 1968 bis 31. Juli 1970 (mit Unterbrechungen) eine Angestelltenversicherungskarte (Nr. 4) vor, die im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Juni 1969 für den Zeitraum vom 15. Juli bis 14. Dezember 1969 Arbeitsentgelt der Firma G. Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung D-Stadt, in Höhe von 5.058 DM bescheinigt. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 1970 weisen die Eintragungen Arbeitsentgelt der Firma H. GmbH, D-Stadt, in Höhe von 2.850 DM aus. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 1970 wird ein Arbeitsentgelt der Firma J., D-Stadt, in Höhe von 3.525 DM bescheinigt. Eintragungen zu einer Tätigkeit für den D. finden sich für den Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 auf der Versichertenkarte nicht. Auf Anfrage der Beklagten konnte die Barmer Ersatzkasse, D-Stadt, mit Schreiben vom 11. Februar 2005 eine Meldung des Klägers zur Rentenversicherung der Angestellten für den Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 nicht bestätigen. Die Beklagte sah die eingereichten, aber nicht in die Versichertenkarte eingeklebten Beitragsmarken wegen § 131 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der seinerzeit gültigen Fassung als nicht wirksam entrichtet an und erstattete dem Kläger für die Beitragsmarken einen Betrag in Höhe von 513,85 EUR.

Mit Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) vom 9. März 2005 berücksichtigte die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers im streitigen Zeitraum lediglich abhängige Beschäftigungen in den Zeiträumen vom 15. Juli 1969 bis 14. Dezember 1969, 1. Februar 1970 bis 30. April 1970 und 1. Mai 1970 bis 31. Juli 1970, d.h. die auf der Angestelltenversicherungskarte (Nr. 4) ausgewiesenen Beschäftigungen außerhalb seiner Tätigkeit als Fußballspieler. Die Anerkennung weitergehender Beitragszeiten für den Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1972 lehnte die Beklagte ab. Diese seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Kläger am 30. März 2015 Widerspruch ein und trug u.a. erneut vor, im Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 als Lizenzspieler für den D., D-Stadt, tätig gewesen zu sein. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der D. mit Schreiben vom 18. Juni 2005 mit, zum Beschäftigungsverhältnis im fraglichen Zeitraum könnten keine Angaben gemacht werden, da die Unterlagen vernichtet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus, die vorgelegte Angestelltenversicherungskarte beinhalte keine Eintragungen für den streitigen Zeitraum. Für Zeiten vor dem 1. Januar 1973, die nicht auf der Karte bescheinigt seien, müssten Versicherte die Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt sowie dass für diese entsprechende Beiträge gezahlt worden seien glaubhaft machen. Entsprechende Unterlagen hätten nicht ermittelt werden können und seien auch nicht beigebracht worden. Auch sei nicht glaubhaft gemacht, dass der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil vom Gehalt abgezogen worden sei, § 203 Abs. 2 SGB VI. Der Bescheid wurde in der Sache bindend.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Regelaltersrente ab dem 1. September 2008 in Höhe von monatlich 1.064,34 EUR. Der Versicherungsverlauf berücksichtigte im Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 für den Zeitraum vom 15. Juli 1969 bis 14. Dezember 1969 sowie für den Zeitraum vom 1. Februar 1970 bis 31. Juli 1970 Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Angestelltenversicherungskarte (Nr. 4). Der Bescheid wurde in der Sache bindend.

Am 7. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Rentenbescheides hinsichtlich der Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972. Er legte eine Bescheinigung des D. vom 2. April 2015 vor, in der bestätigt wird, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 für den D. als Torwart tätig gewesen sei. Leider lägen aus dieser Zeit keinerlei Unterlagen mehr vor. Somit könne zwar nicht ausdrücklich bescheinigt werden, dass seinerzeit die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in korrekter Höhe und fristgerecht entrichtet worden seien. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass der D. auch in der Vergangenheit diesen Verpflichtungen immer nachgekommen sei.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2015 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2005 (wohl 9. März 2005) ab. Die Überprüfung habe weder ergeben, dass das Recht unrichtig angewandt noch dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente des Klägers sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Der neu dargelegte Sachverhalt und die Ermittlungen beim ehemaligen Arbeitgeber führten zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Rentenberechnung seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Auch die Berechnung selbst sei nicht zu beanstanden. Hiergegen legte der Kläger am 29. Juli 2015 Widerspruch ein und verwies erneut darauf, dass die Beklagte die glaubhaft gemachte Beitragszeit vom D. nicht berücksichtigt habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2015 als unbegründet zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 29. September 2015 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben und neben der bekannten Arbeitgeberbescheinigung vom 2. April 2015 diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 1969 bis 1972 vorgelegt, in denen Herr A. als Torwart des D. erwähnt bzw. gezeigt wird. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hat auch die AOK Rheinland/D-Stadt dem Sozialgericht mit Schreiben vom 20. Juni 2016 eine Beitragszahlung im Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 nicht bestätigen können.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 8. Februar 2018 hat die Beklagte aufgrund der vorliegenden Lohnsteuerkarte für das Jahr 1971 (wegen der Tätigkeit des Klägers bei der Firma F.) auch den Zeitraum vom 3. November bis 10. Dezember 1971 als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis angenommen und sein Klagebegehren im Übrigen weiter verfolgt.

Mit Urteil vom 8. Februar 2018 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2015 sowie den Bescheid vom 8. März 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über das Teilanerkenntnis hinaus auch die Beschäftigungszeiten vom 1. Juni 1969 bis 2. November 1971 und 11. Dezember 1971 bis 30. Juni 1972 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Anerkennung des streitigen Zeitraums als Pflichtbeitragszeit aus § 286 Abs. 5 SGB VI. Der Versicherte brauche hierfür glaubhaft zu machen, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe und dass dafür auch Beiträge gezahlt worden seien. Der Kläger habe sowohl das Beschäftigungsverhältnis beim D. als auch die Entrichtung der Beiträge glaubhaft gemacht. Der Vortrag des Klägers, dass eine Beschäftigung eines Lizenzspielers bei einem Regionalligaverein ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung nicht denkbar sei, sei für die Kammer völlig überzeugend. Ein entsprechend unseriöses Verhalten sei über den D. bisher auch nicht bekannt geworden. Die Kammer sehe es daher als glaubhaft gemacht an, dass vom D. auch die Beiträge für die Beschäftigungszeit des Klägers entrichtet worden seien.

Gegen das ihr am 26. Juni 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Juli 2018 Berufung eingelegt.

Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Beschäftigungszeiten seien nicht nach § 286 Abs. 5 SGB VI glaubhaft gemacht. Zwar dürfte das Vorliegen eines abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zur Angestelltenversicherung für die oben genannten Zeiträume vorliegend wahrscheinlich sein, auch wenn bisher nicht bekannt sei, in welcher Höhe der Kläger tatsächlich Einkünfte als Vertragsfußballspieler in den einzelnen Spielzeiten erzielt habe. Rechtlich sei das Vorliegen von Versicherungspflicht als Vertragsfußballspieler auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 1961 (Az. 3 RK 65/57) zu stützen. Indizien für das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses während der oben genannten Zeiträume als Vertragsfußballspieler beim D. dürften die am 2. April 2015 vom Fußballverein ausgestellte Bescheinigung sowie die diversen Kopien von Zeitungsartikeln sein. Dieser Tatbestand könne als glaubhaft gemacht angesehen werden. Nicht glaubhaft gemacht sei hingegen, dass für die eingangs genannten Beschäftigungszeiten als Vertragsfußballspieler tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, er habe für die Anerkennung der Beitragszeiten zur Rente beim D. alle ihm möglichen Schritte unternommen. Es sei unstrittig, dass er die Tätigkeit für den D. ausgeübt habe. Bei allen Vereinen, die seine Arbeitgeber gewesen seien, seien die Beiträge gezahlt worden, da die Verträge seinerzeit versicherungspflichtige Arbeitsverträge gewesen seien.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG).

Die Berufung ist auch begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts kann keinen Bestand haben, denn der angefochtene Bescheid vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2015, in der Fassung nach Annahme des Teilanerkenntnisses vom 8. Februar 2018, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn auch der nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zur Überprüfung gestellte Rentenbescheid vom 16. Mai 2008 ist, in der Fassung nach Annahme des Teilanerkenntnisses vom 8. Februar 2018, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Beschäftigung für den D. im Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 als weitergehende Pflichtbeitragszeit.

Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 23. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2015. Der hierin zur Überprüfung gestellte Bescheid hinsichtlich der rentenrelevanten Zeiten ist darüber hinaus allein der Rentenbescheid vom 16. Mai 2008. Denn mit Erlass des Rentenbescheides hat sich der vorangegangene Vormerkungsbescheid vom 9. März 2005 (teilweise irrtümlich als Bescheid vom 8. März 2005 bezeichnet) insoweit nach § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise" erledigt. Der Rentenversicherungsträger entscheidet erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" - hier dem Altersrentenbescheid - über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und darf den Rentenwert bestimmen. Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 2 Teilsatz 1 Alt. 2 SGB VI) aufzuheben, und zwar entweder nach § 44 Abs. 2 SGB X (bei rechtswidrig nicht begünstigenden Feststellungen) oder nach § 45 SGB X (bei rechtswidrig begünstigenden Feststellungen); im Falle einer Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften hat die Korrektur "mit Wirkung für die Vergangenheit" ohne Anwendung von § 24 und § 48 SGB X zu erfolgen (§ 149 Abs. 5 Satz 2 Teilsatz 2 SGB VI). Nach Erlass eines Rentenbescheids besteht damit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid; ein solches Verfahren ist unzulässig (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Mit Erlass des Rentenbescheides bedarf es nicht mehr eines diese Entscheidung mit dem Ziel der Beweissicherung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände. Der vom Sozialgericht im Tenor aufgehobene Bescheid vom 8. März 2005 (richtig 9. März 2005) war damit zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr wirksam.

Die Beklagte ist nicht zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 16. Mai 2008 teilweise zurückzunehmen und abzuändern. Rechtsgrundlage eines solchen Verpflichtungsbegehrens wäre § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen jedoch nicht vor, denn der Rentenbescheid vom 16. Mai 2008 erweist sich, unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisses der Beklagten bezüglich des Zeitraums vom 3. November bis 10. Dezember 1971, hinsichtlich der berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 als rechtmäßig.

Die vom Kläger vorgelegte Angestelltenversichertenkarte (Nr. 4) weist zwar versicherungspflichtige Beschäftigungen für die Zeiträume 15. Juli bis 14. Dezember 1969, 1. Februar bis 30. April 1970 und 1. Mai bis 31. Juli 1970 auf, die von der Beklagten auch im Versicherungsverlauf mit den entsprechenden Arbeitsentgelten als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten Berücksichtigung gefunden haben. Eine durchgehende versicherungspflichtige Beschäftigung aus der Tätigkeit beim D. für den Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 ist auf der Karte jedoch nicht bescheinigt.

§ 286 Abs. 5 SGB VI bestimmt, dass eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen ist, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Voraussetzung für die Anwendung des § 286 Abs. 5 SGB VI ist, dass die Zeit, um die es geht, in eine Versicherungskarte einzutragen gewesen wäre, also grundsätzlich nur Beitragszeiten vor der Einführung des maschinellen Meldeverfahrens zum 1. Januar 1973. Dabei ist nach § 286 Abs. 5 SGB VI die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung ausreichend.

Vorliegend ist eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber D. im geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Die Glaubhaftmachung nach § 286 Abs. 5 SGB VI erstreckt sich auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die tatsächliche Beitragszahlung. Zwar hat der Kläger durch die Vorlage der Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers sowie durch die eingereichten Zeitungsartikel über seine sportliche Karriere auch zur Überzeugung des Senates erfolgreich glaubhaft gemacht, im streitigen Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 als Torwart für den D. tätig gewesen zu sein. Eine entsprechende Glaubhaftmachung der Beitragszahlung sieht der Senat, anders als das Sozialgericht, dagegen nicht als erfüllt an.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Anders als beim sogenannten Vollbeweis ist es insoweit ausreichend, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass der Lebenssachverhalt sich so, wie er behauptet wird, zugetragen hat (vgl. bereits BSG, Urteil vom 28. November 1957, 4 RJ 186/56, juris Rn. 11) und wenn für die behaupteten Tatsachen letztlich mehr spricht als dagegen (vgl. Mutschler, in: Kasseler Kommentar, Stand Juni 2018, § 23 SGB X, Rn. 5 m.w.N.).

Aus der Glaubhaftmachung einer Beschäftigung - wie hier - kann indes nicht zugleich die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung abgeleitet werden. Selbst eine nachgewiesene Beschäftigung für sich allein könnte die Entrichtung von Beiträgen nicht glaubhaft machen (vgl. BSG, Urteile vom 17. Dezember 1986, 11a RA 59/85, juris Rn. 13; 7. September 1989, B 5 RJ 79/88, juris Rn. 14). Es bedarf vielmehr konkreter Hinweise, dass die Beiträge vom Arbeitgeber auch tatsächlich abgeführt wurden. Nach dem Ergebnis der Amtsermittlung der Beklagten sowie der gerichtlichen Sachverhaltsermittlungen liegen für den streitigen Zeitraum jedoch keinerlei Unterlagen, Aussagen des damaligen Arbeitgebers des Klägers oder seiner Krankenversicherungen vor, aus denen sich ergibt, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich geleistet wurden. So konnte der ehemalige Arbeitgeber mit Schreiben vom 18. Juni 2005 lediglich angeben, dass zum Beschäftigungsverhältnis im fraglichen Zeitraum keine Angaben gemacht werden könnten, da die Unterlagen vernichtet seien. Die darüber hinaus abgegebene Stellungnahme vom 2. April 2015, nach der für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 leider keinerlei Unterlagen mehr vorlägen und somit zwar nicht ausdrücklich bescheinigt werden könne, dass seinerzeit die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in korrekter Höhe und fristgerecht entrichtet worden seien; es werde jedoch davon ausgegangen, dass der D. auch in der Vergangenheit diesen Verpflichtungen immer nachgekommen sei, besitzt für sich genommen keinen weitergehenden Beweiswert. Der Arbeitgeber bestätigt lediglich nochmals, nicht über eigene Erkenntnisse über eine tatsächliche Beitragszahlung zu verfügen. Eine rechtlich anerkennenswerte Vermutung, dass ein in der Öffentlichkeit stehender Arbeitgeber stets seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten ordnungsgemäß nachkommt, besteht, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts, nicht. Schließlich konnten auch weder die Barmer Ersatzkasse mit Schreiben vom 11. Februar 2005 noch die AOK Rheinland/D-Stadt mit Schreiben vom 20. Juni 2016 einen Beitragseingang für den Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 bestätigen. Damit lässt sich nach Ansicht des Senates keine belastbare Aussage dazu treffen, ob der Arbeitgeber seinerzeit seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Kläger nachgekommen ist.

Der Kläger hat die Beitragszahlung auch nicht nach § 286 Abs. 6 i.V.m. § 203 Abs. 2 SGB VI glaubhaft gemacht. Danach gilt der Beitrag als gezahlt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, wobei für - wie hier - Zeiten vor dem 1. Januar 1973 die Glaubhaftmachung nicht einer Eintragung in die Versichertenkarte bedarf. Die Vorschrift nimmt auf die besonderen Beweisschwierigkeiten der Versicherten in Bezug auf die Beitragszahlung Rücksicht und eröffnet die Möglichkeit, zumindest den im Einflussbereich der Versicherten überprüfbaren Beitragsabzug vom Entgelt zu belegen (Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 203 SGB VI, Rn. 38). Der Kläger konnte jedoch auch auf Nachfrage des Gerichts keine entsprechenden Lohn- oder Gehaltsabrechnungen seines damaligen Arbeitgebers D. vorlegen, aus denen sich ein Beitragsabzug der Rentenversicherungsbeiträge ergibt.

Der Kläger kann auch keine rechtliche Vermutung einer Beitragszahlung allein daraus ableiten, dass er einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Dezember 1961 (3 RK 65/57 - BSGE 16, 98) zu Recht ausgeführt hat, mussten Vertragsfußballspieler seinerzeit nach § 3 Nr. 1 des Vertragsspieler-Statuts des Deutschen Fußballbundes (DFB) neben ihrer "sportlichen Beschäftigung" noch einen anderen Beruf ausüben. Demzufolge gehörten Vertragsfußballspieler rentenrechtlich zum Personenkreis der Mehrfachbeschäftigten, d.h. sie waren im Laufe eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt. Für Mehrfachbeschäftigte galten im Beitragsverfahren besondere Bestimmungen, insbesondere §§ 118 und 127 AVG in der seinerzeit gültigen Fassung (a.F.).

Für Zeiten bis zum 31. Dezember 1969 waren die Beiträge eines Mehrfachbeschäftigten, d.h. von Personen, die im Laufe eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren (§ 118 Abs. 2 Buchst. a) AVG a.F.), für die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vom Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren (§ 118 Abs. 1 und 3, § 121 Abs. 2 AVG a.F.) und für die übrigen versicherungspflichtigen Beschäftigungen durch Markenverwendung vom Versicherten selbst am Schluss eines jeden Beschäftigungsmonats (§ 127 Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 2 Buchst. a) AVG a.F.) zu entrichten. Dies betrifft die streitgegenständliche Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1969. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1970 wurde das Beitragsmarkenverfahren für Mehrfachbeschäftigte abgeschafft (vgl. Art. 2 Nr. 9, 13 des 3. RVÄndG vom 28.07.1969, BGBI. I S. 956). Dies betrifft den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 30. Juni 1972. Seither gilt auch für Mehrfachbeschäftigte das Lohnabzugsverfahren, wonach das Gesamtentgelt aus sämtlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungen bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig war.

Vorliegend ist eine Beitragszahlung im streitigen Zeitraum nach den Eintragungen der am 19. Februar 1968 ausgestellten Angestelltenversicherungskarte (Nr. 4) jedoch allein für die wechselnden (Haupt-)Beschäftigungen des Klägers außerhalb der Tätigkeit als Vertragsfußballspieler erfolgt. Bei Beiträgen für die Beschäftigung als Vertragsfußballspieler hätte der Kläger bis zum 31. Dezember 1969 selbst Beitragsmarken in seine Versichertenkarte einkleben müssen. Der Kauf von Beitragsmarken für den Kläger lässt sich jedoch lediglich für die Zeit seiner Tätigkeit für den B. B-Stadt von August 1966 bis Juni 1968 nachvollziehen. Zwar hat der Kläger diese nicht in die am 27. Juni 1966 ausgestellte Angestelltenversicherungskarte (Nr. 3) eingeklebt, weshalb die Beiträge auch für diesen Zeitraum nicht wirksam entrichtet wurden. Für die der Beklagten lose vorgelegten Beitragsmarken für August 1966 bis Juni 1968 erhielt der Kläger jedoch immerhin im Februar 2005 eine Werterstattung ausgezahlt. Beitragsmarken, ggfs. auch lose, für den hier streitigen Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 31. Dezember 1969 liegen indes nicht vor.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 1970 hätte der Arbeitgeber Entgelteintragungen in der Versichertenkarte vornehmen müssen. Entsprechende Eintragungen finden sich auf der vorgelegten Versichertenkarte jedoch nicht.

Schließlich hat der Kläger selbst zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass er auch bereits im Monat Juni 1969 in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis für den D. gestanden hat, obwohl der Monat Juni 1969 vom Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung umfasst war. Er hat vielmehr durchgehend angegeben, bis zum 30. Juni 1969 für den C. C-Stadt gespielt zu haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich um einen Schreibfehler gehandelt hat. Denn der Kläger hat auch für den Monat Juni 1969 keine weitergehende Pflichtbeitragszeit glaubhaft gemacht. Ausweislich seiner Versichertenkarte finden sich Entgelteintragungen des Arbeitgebers Stadtwerke C-Stadt lediglich bis zum 30. April 1969. Die Eintragung einer anderweitigen Hauptbeschäftigung oder das Einkleben von Beitragsmarken in die Versichertenkarte ist auch hier nicht erfolgt. Auf Anfrage der Beklagten hat auch die AOK C-Stadt mit Schreiben vom 7. Juli 2005 für den Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1969 keine Beitragszahlung des Klägers bestätigen können. Eine Anfrage beim C. C-Stadt e.V. ist ebenso erfolglos geblieben. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Klägers, aus denen sich der Beitragsabzug ergeben könnte, sind ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es fehlt damit auch für den Monat Juni 1969 an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Beitragsabführung.

Die Beweislosigkeit geht nach dem Grundsatz, dass jeder im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, zu Lasten des Klägers.

Der Kläger kann die Beiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht mehr nachzahlen.

Nach § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Maßgeblich ist somit, dass eine tatsächliche Zahlung der Pflichtbeiträge erfolgt. Eine spätere Zahlung ist innerhalb der Verjährungsfrist noch möglich. Die sich für den Zeitraum 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 ergebenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verjährten nach dem seinerzeit gültigen § 205 AVG i.V.m. § 29 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, soweit sie nicht absichtlich hinterzogen worden sind. Ansonsten galt in entsprechender, lückenfüllender Anwendung der die Verjährung betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (vgl. § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung; hierzu BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 71/82, juris Rn. 20). Beiträge werden dann absichtlich hinterzogen, wenn sie wider besseres Wissen und trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Leistung nicht gezahlt werden, um sie dem Rentenversicherungsträger - und damit dem Beschäftigten - zu entziehen. Anhaltspunkte für eine entsprechende Absicht seines ehemaligen Arbeitgebers zur Hinterziehung von Beiträgen sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Letztlich wäre jedoch sowohl die in § 29 Abs. 1 RVO festgelegte Zweijahresfrist als auch eine eventuelle 30-jährige Verjährungsfrist mittlerweile abgelaufen. Eine Nachzahlung für den hier maßgeblichen Zeitraum ist nach § 197 Abs. 1 SGB VI nicht mehr möglich.

Gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, denn er hat einen solchen Antrag bereits nicht gestellt, insbesondere auch nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Denn der Kläger konnte bereits seit dem Vormerkungsbescheid vom 9. März 2005 aus dem Versicherungsverlauf erkennen, dass eine Beitragsabführung des Arbeitgebers für seine geltend gemachte weitergehende Beschäftigung für den D. im Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 bei der Beklagten nicht vermerkt war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger einen entsprechenden Antrag stellen müssen. Nach § 197 Abs. 4 SGB VI ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ausgeschlossen. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht. Dabei kann offen gelassen werden, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben § 197 Abs. 3 SGB VI überhaupt zur Anwendung kommen kann oder die Regelung bezüglich der Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen abschließend ist (siehe hierzu bereits Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 4. August 2017, L 5 R 397/14, juris Rn. 74; dagegen: Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 197 SGB VI, Rn. 47; BSG, Urteil vom 15. Mai 1984, 12 RK 48/82, BSGE 56, 266 zur früheren Härteregelung in § 1418 Abs. 2, 3 RVO; § 140 Abs. 2, 3 AVG; dafür: Kreikebohm, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 197, Rn. 24). Denn jedenfalls ist eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das angenommene Teilanerkenntnis bleibt hiervon unberührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist dabei der Anteil des Obsiegens des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses hinsichtlich seiner zeitweisen Tätigkeit für die Firma F. derart gering, dass eine anteilige Kostenübernahme der Beklagten nicht billig erscheint.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved