Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 RJ 612/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 100/04 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 25. März 2004 abgeändert. Der Gegenstandswert wird auf 451,34 EUR festgesetzt. Der Wert des am 20. November 2003 protokollierten Vergleichs beträgt 872,06 EUR.
Gründe:
Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 61 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 3 des Gesetzes über die Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) statthafte und innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG), hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Gegenstandswert auf insgesamt 600,- EUR festgesetzt.
Bei der vorliegend gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 116 Abs. 2 BRAGO und nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 BRAGO vorzunehmenden Wertfestsetzung hat sich das Gericht bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits nicht nur am Streitgegenstand des Verfahrens zu orientieren. Es hat vielmehr darüber hinaus auch nicht-rechtshängige, jedoch durch den Vergleich mit erledigte Ansprüche in die Wertfestsetzung einzubeziehen (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v.Eiken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Aufl. 1999, Anm. 2 zu § 10 sowie Anm. 56 zu § 23). Hiervon ausgehend waren einerseits der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Betrag von 451,34 EUR und andererseits – bezogen auf den Vergleichswert – der von der Beklagten mittlerweile mit 420,72 EUR angegebene Wert des nicht rechtshängigen Erstattungsverlangens des Klägers in die Festsetzung des Gegenstandswertes einzustellen und es waren jeweils die Werte für die Gebührenberechnung gesondert auszuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 61 des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Art. 3 des Gesetzes über die Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) statthafte und innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz – SGG), hat auch in der Sache Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Gegenstandswert auf insgesamt 600,- EUR festgesetzt.
Bei der vorliegend gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 116 Abs. 2 BRAGO und nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 BRAGO vorzunehmenden Wertfestsetzung hat sich das Gericht bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits nicht nur am Streitgegenstand des Verfahrens zu orientieren. Es hat vielmehr darüber hinaus auch nicht-rechtshängige, jedoch durch den Vergleich mit erledigte Ansprüche in die Wertfestsetzung einzubeziehen (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v.Eiken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Aufl. 1999, Anm. 2 zu § 10 sowie Anm. 56 zu § 23). Hiervon ausgehend waren einerseits der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Betrag von 451,34 EUR und andererseits – bezogen auf den Vergleichswert – der von der Beklagten mittlerweile mit 420,72 EUR angegebene Wert des nicht rechtshängigen Erstattungsverlangens des Klägers in die Festsetzung des Gegenstandswertes einzustellen und es waren jeweils die Werte für die Gebührenberechnung gesondert auszuweisen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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