L 5 KR 93/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 179/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 93/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 2/00
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.09.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Beigeladenen ein höheres Arbeitsentgelt zu melden hat.

Der 1937 geborene Kläger war ab 12.08.1992 bei der Firma ...GmbH beschäftigt. Diese Gesellschaft existiert nicht mehr, sie ist nach Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse aufgelöst (Handelsregistereintragung vom 29.01.1996) und am 03.02.1997 im Handelsregister gelöscht worden. Das vereinbarte Monatsgehalt betrug 4.201,-- DM brutto; nach Ansicht des Klägers stand ihm aufgrund des anwendbaren Tarifvertrages ein monatliches Gehalt von 4.619,-- DM brutto zu, das er ab Juli 1993 beanspruchte.

Seit April 1993 zahlte die Arbeitgeberin das Gehalt nicht mehr vollständig. Der Kläger klagte zunächst Gehaltsansprüche für die Monate April bis Juni 1993 ein. Im weiteren Verlauf entstand zwischen ihm und der Arbeitgeberin Streit darüber, ob bzw. wann das Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Am 26.08.1993 erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Herne Klage auf Feststellung, daß sein Arbeitsverhältnis nicht durch schriftliche oder mündliche Kündigungserklärung beendet worden sei und bis 31.12.1993 fortbestehe (1 Ca 2372/93). Mit Urteil vom 25.11.1993 stellte das Arbeitsgericht fest, daß das Arbeitsverhältnis erst am 31.12.1993 ende. Im Berufungsverfahren änderte das Landesarbeitsgericht Hamm mit rechtskräftigem Urteil vom 28.07.1994 (16 SA 77/94) das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise und stellte fest, daß das Arbeitsverhältnis nur bis 30.09.1993 fortbestanden hat.

Am 02.12.1993 hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Herne eine weitere Klage (4 Ca 3547/93) erhoben, mit der er Gehaltsansprüche für die Monate Juli bis Dezember 1993 in Höhe von 4.619,-- DM monatlich sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld in Höhe von insgesamt 7.370,12 DM geltend machte. Die beklagte Arbeitgeberin äußerte sich zur Höhe der Forderung nicht und beantragte lediglich eine Aussetzung des Verfahrens wegen des noch anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreites. Mit Urteil vom 27.04.1994 verurteilte das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 35.084,12 DM. Der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für den Zeitraum Juli bis Dezember 1993 aus § 611 BGB i.V.m. § 615 Satz 1 BGB, da sich die Arbeitgeberin in Annahmeverzug befunden habe. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des noch anhängigen Kündigungsschutzrechtsstreites komme nicht in Betracht. Zwar sei die Entscheidung darüber, bis wann das Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, vorgreiflich für die Frage des Annahmeverzuges und der Höhe der Urlaubsabgeltung. Jedoch sei erstinstanzlich bereits festgestellt worden, daß das Arbeitsverhältnis bis 31.12.1993 fortbestanden habe. Nach dem Rechtsgedanken des § 62 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz sollten arbeitsgerichtliche Entscheidungen ohne weitere Voraussetzungen sofort umgesetzt werden. Das Urteil ist rechtskräftig geworden; Zahlungen der Arbeitgeberin auf die titulierten Ansprüche hat der Kläger nicht erhalten.

Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin hat der Kläger Konkursausfallgeld für die Monate Juli bis September 1993 erhalten. In diesem Verfahren hat er angegeben, sein Beschäftigungsverhältnis habe am 30.09.1993 geendet, so daß lediglich Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum bis September 1993 berücksichtigt worden sind.

Der Kläger verlangte vom Abwickler der aufgelösten GmbH die "Berichtigung" des Versicherungsnachweisheftes (Meldung eines höheren Arbeitsentgeltes). Die vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhobene Klage (S 8 AN 97/96) nahm er am 27.05.1997 zurück, nachdem ihn das Gericht darauf hingewiesen hatte, daß eine gegen den Arbeitgeber gerichtete Klage auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge unzulässig sei.

Mit Schreiben vom 10.06.1997 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte, an die Beigeladene ein Bruttoarbeitsentgelt für 1993 in Höhe von insgesamt 60.290,-- DM zu melden. Der Betrag setzt sich aus den Entgelten für die Monate Januar bis Juni 1993 in Höhe von je 4.201,-- DM brutto sowie von je 4.619,-- DM brutto für die Monate Juli bis Dezember 1993 und dem Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung für 1993 in Höhe von 7.370,-- DM zusammen. Insoweit verwies der Kläger auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Herne vom 27.04.1994, das den Entgeltanspruch bis 31.12.1993 bestätigt habe. Mit Schreiben vom 30.06.1997 lehnte die Beklagte eine Meldung über eine Beitragspflicht zur Rentenversicherung für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.1993 ab, da nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm das Beschäftigungsverhältnis am 30.09.1993 geendet habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Arbeitgeberin schulde ihm den gesamten Bruttolohn für 1993. Für die Berechnung der Renten komme es nur auf das erzielte Bruttoarbeitsentgelt an, nicht auf die Dauer der Beschäftigung. Ergänzend verlangte er zusätzlich die Meldung eines Betrages von 18.984,09 DM für das Konkursausfallgeld. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, da das Beschäftigungsverhältnis am 30.09.1993 geendet habe, könne dem Zahlungsurteil des Arbeitsgerichtes Herne vom 27.04.1994 nicht gefolgt werden. Der BfA sei daher nur ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.1993 in Höhe von 46.433,12 DM zu übermitteln.

Der Kläger hat bereits vor Erlaß des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Er hat seine Auffassung wiederholt, daß das im Urteil des Arbeitsgerichtes Herne vom 27.04.1994 titulierte Entgelt bei der Meldung zu berücksichtigen sei, denn dieses Urteil sei durch das spätere Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm nicht berührt worden.

Mit Urteil vom 10.09.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Meldung eines höheren Arbeitsentgeltes könne der Kläger nicht beanspruchen, da rechtskräftig festgestellt worden sei, daß das Arbeitsverhältnis am 30.09.1993 geendet habe. Von daher sei das weitergehende Zahlungsurteil des Arbeitsgerichts Herne unrichtig. Der Sozialversicherungspflicht unterliege nur das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung. Der bloße Entgeltzahlungsanspruch aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Herne sei nicht geeignet gewesen, ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bis zum 31.12.1993 aufrecht zu erhalten.

Im Berufungsverfahren wiederholt der Kläger seinen bisherigen Vortrag und verlangt auch weiterhin bei der Meldung die Berücksichtigung des Bruttoentgeltes, das der Berechnung des Konkursausfallgeldes zugrunde gelegt worden ist. Nach seiner Auffassung ist unabhängig von der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses das rechtskräftig zugesprochene Arbeitsentgelt zu melden. Da nach § 141 n AFG (alte Fassung) auch das Konkursausfallgeld der Beitragspflicht unterliege, müsse dementsprechend auch eine Meldung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erfolgen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.09.1998 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.1998 zu verurteilen, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für das Jahr 1993 weitere 37.630,-- DM als beitragspflichtiges Entgelt zu melden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest.

Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an. Nach ihrer Mitteilung hat der Kläger dort gegen einen Rentenbescheid vom 05.06.1997 im Hinblick auf das anhängige Verfahren Widerspruch eingelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen, die Streitakten SG Gelsenkirchen S 4 Ar 179/96 und S 8 An 97/96 sowie die Streitakten des Arbeitsgerichtes Herne 1 Ca 2372/93 und 4 Ca 3547/93 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen. Allerdings ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Klage unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob die Beklagte als Einzugsstelle der Beigeladenen ein höheres beitragspflichtiges Entgelt zu melden hat. Bereits in dem früheren Verfahren gegen den Abwickler der GmbH hatte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.04.1994 nur die "Berichtigung" des "Versicherungsnachweisheftes", nicht aber die Zahlung der Beiträge verlangt. Es ging ihm also ersichtlich nur darum, daß der Arbeitgeber entsprechend § 28 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b SGB IV ein höheres Entgelt melden sollte. Von daher ging der damalige Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des BSG fehl, wonach bei einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Versicherungspflicht und die Einziehung der Beiträge ausschließlich die Krankenkasse als Einzugsstelle zu entscheiden hat (vgl. insoweit BSG SozR 3-2400 § 28 h Nrn. 4 bis 6). Diese Rechtsprechung kann auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragen werden. Sie beruht darauf, daß nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV der Einzugsstelle die Entscheidung über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in allen Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung obliegt und sie nach Abs. 1 Satz 3 a.a.O. nicht erfüllte Beitragsansprüche geltend zu machen hat. Außerhalb der Betriebsprüfungen nach § 28 p SGB IV sieht das Gesetz allein die Zuständigkeit der Einzugsstellen vor. Die Entscheidungsbefugnis liegt insoweit allein bei ihnen, die Rentenversicherungsträger haben nur die Möglichkeit, gegen sie belastende, möglicherweise rechtswidrige Verwaltungsakte zu klagen (vgl. KassKomm - Seewald, § 28 h SGB IV Rdnr. 7; s. a. BSG, Urteil vom 07.01.1999 - B 12 KR 2/99 R).

Eine vergleichbare rechtliche Ausgangslage besteht bei den Meldungen nicht. Zwar hat die Einzugsstelle nach § 28 b Abs. 1 SGB IV auch die Aufgabe dafür zu sorgen, daß Meldungen rechtzeitig und vollständig erstattet und weitergeleitet werden. Zu dem Inhalt der von den Arbeitgebern vorzunehmenden Meldungen zählt nach § 28 a Abs. 3 Satz 2 Ziffern 2 b und c SGB IV bei der Abmeldung und der Jahresmeldung auch die Angabe des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes und Zeitraumes, in dem es erzielt worden ist. Die Einzugsstellen haben diese Meldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls Meldungen zu berichtigen oder berichtigte Meldungen anzufordern (vgl. Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung - SGB V, § 28 b SGB IV Rdnr. 4). Ferner sind sie zur Weiterleitung der Meldungen verpflichtet (siehe § 32 ff. DEÜV).

Aus den genannten Regelungen folgt aber nicht, daß gegenüber der Einzugsstelle ein Anspruch auf eine "richtige" Meldung geltend zu machen ist, wenn es um die rentenversicherungsrechtliche Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes geht. Die Meldungen haben im Rentenversicherungsrecht nicht die Bedeutung, die ihnen der Kläger offenbar zumißt, wenn er annimmt, schon die Meldung der Einzugsstelle führe zur Berücksichtigung dieser Entgelthöhe bei der Berechnung der Rente.

Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Grundsatz des § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Gemäß dem Versicherungsprinzip wird also vorausgesetzt, daß aus dem Entgelt Beiträge entrichtet worden sind. Dementsprechend sind nach § 55 Satz 1 SGB VI (Pflicht-)beitragszeiten (nur) Zeiten, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Die Pflichtbeiträge müssen aufgrund Versicherungspflicht wirksam gezahlt worden sein. Soweit zwar Versicherungspflicht bestand, aber tatsächlich Beiträge nicht gezahlt worden sind, liegt auch keine Beitragszeit vor (vgl. KassKomm - Gürtner, § 55 SGB VI Rdnr. 4).

Aus den Meldungen ergibt sich nicht, daß tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind. Der Arbeitgeber bescheinigt lediglich den Bezug von beitragspflichtigem Entgelt. Insoweit greift die Vermutungsregelung des § 199 Satz 1 SGB VI ein: Bei ordnungsgemäßer Meldung von Beschäftigungszeiten wird vermutet, daß während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Diese gesetzliche Vermutung enthebt die Rentenversicherungsträger von der Notwendigkeit der Nachfrage bei den Einzugsstellen, ob tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind (Kreikebohm in: GK-SGB VI, § 299 Rdnr. 5), sie können also aufgrund der Meldungen entsprechende Beitragszeiten und Entgeltpunkte (§§ 63 Abs. 2, 70 Abs. 1 SGB VI) vormerken. Sofern jedoch nicht aufgrund von Sonderregelungen Bestandsschutz besteht (etwa nach § 26 Abs. 1 S. 2 SGB IV), ist diese Vermutung jederzeit widerlegbar, sie kann durch Gegenbeweis mit allen Mitteln entkräftet werden (vgl. Fincke in: Hauck/Haines, SGB VI, § 199 Rdnr. 14). Die Versicherten können nach § 199 Satz 2 SGB VI auch nur vom Rentenversicherungsträger die Bestätigung verlangen, daß während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat, wobei sich diese Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf die Zahlung der Beiträge für das gemeldete Arbeitsentgelt erstreckt (vgl. KassKomm - Peters, § 199 SGB VI Rdnr. 5).

Die Meldungen sind noch nicht einmal erforderlich zur Geltendmachung von Beitragszeiten. § 203 SGB VI läßt die Anerkennung von Beitragszeiten zu, wenn - aus welchen Gründen auch immer - Meldungen nicht vorliegen. Der Versicherte kann dann entweder glaubhaft machen, daß er für eine bestimmte Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (Abs. 1 a.a.O.) oder daß der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung vom Lohn abgezogen worden ist (Abs. 2 a.a.O.). In beiden Fällen ist bei Gelingen der Glaubhaftmachung eine Beitragszeit anzuerkennen (KassKomm - Peters, § 203 SGB VI Rdrn. 4 f.).

Da die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe der Einzugsstelle in § 28 h Abs. 2 SGB VI ausdrücklich zugewiesen ist, ist folgerichtig in Zweifelsfällen eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen und diese dann gegebenenfalls zu verklagen. Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Entgeltmeldungen. Die gegebenenfalls von den Einzugsstellen zu erstellenden Meldungen begründen nur eine widerlegbare Vermutung, von der die Rentenversicherungsträger im Regelfall ausgehen können. Die verbindliche Feststellung einer Beitragszeit obliegt nach dem Gesetz aber allein den Rentenversicherungsträgern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Einzugsstelle auf Meldung eines höheren Entgeltes nicht anerkannt werden, da die Meldung rechtlich nicht zur abschließenden Klärung der Beitragszeiten führen kann. Dies wird im vorliegenden Fall besonders deutlich: Selbst wenn die Beklagte ein beitragspflichtiges Entgelt in der vom Kläger gewünschten Höhe melden würde, stünde der Beigeladenen im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens der Gegenbeweis offen, daß tatsächlich Beiträge nicht abgeführt worden sind und daher eine Beitragszeit - entgegen der Meldung - nicht anzuerkennen ist. Besteht ein Streit darüber, ob über die gemeldeten Zeiten hinaus Beitragszeiten anzuerkennen sind, sieht § 203 SGB VI die Klärung dieser Frage im Verhältnis zwischen Rentenversicherungsträger und Versicherten vor, so daß folglich dieser Weg einzuschlagen ist. Eine Klage gegen die Einzugsstelle auf Berichtigung der Meldung ist unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat der hier zu entscheidenden Rechtsfrage, ob eine Klage gegen die Einzugsstelle zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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