L 2 EG 1/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 5 EG 2/15
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 EG 1/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die niedrigere endgültige Festsetzung von Elterngeld und den sich hieraus ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von 3.000 EUR.

Der am ... 1971 geborene Kläger ist der Vater des am ... 2010 geborenen Sohnes E. H. und lebt zusammen mit der Mutter und dem Kind in D ... Die nicht miteinander verheirateten Eltern vereinbarten die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn.

Der Kläger stellte am 10. Mai 2010 bei dem Beklagten einen Antrag auf Elterngeld für die Zeit vom 19. Juni bis zum 18. Juli 2010 (dritter Lebensmonat des Kindes) und vom 19. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 (neunter Lebensmonat des Kindes). Der Kläger arbeitet als reisender Handelsvertreter für Ersatzteile für Uhren und für Schmuck. Er ist seit April 1998 selbständig. Der Kläger gab an, in der Zeit der Elternzeit werde er die selbständige Tätigkeit nicht ausüben, so werde er keine Kunden besuchen, keine Verkaufsabschlüsse tätigen und seinen Sohn betreuen. Zum Beleg für seinen Gewinn im Vorjahr legte er eine betriebswirtschaftliche Auswertung (Gewinn für 2009 in Höhe von 36.778 EUR) und eine Einkommensbescheinigung seiner Steuerberaterin über einen erzielten Gewinn im Jahr 2009 in Höhe von 36.670 EUR vor, da der Steuerbescheid für das Jahr 2009 noch nicht vorlag.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld für die beantragten beiden Monate in Höhe von jeweils 1.800 EUR. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, weil das maßgebliche Einkommen des Klägers vor der Geburt des Kindes nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte und weil das Einkommen, welches er nach der Geburt des Kindes erzielen werde, noch nicht ermittelt werden konnte. Mit der endgültigen Entscheidung könne sowohl eine Rückforderung von überzahltem Elterngeld als auch eine Nachzahlung von Elterngeld verbunden sein. Sofern die endgültige Berechnung ergebe, dass das vorläufig gezahlte Elterngeld das zustehende Elterngeld übersteige, sei die Überzahlung von ihm zu erstatten.

Auf Aufforderung, sein Einkommen nachzuweisen, übersandte die Steuerberaterin des Klägers dem Beklagten eine Aufstellung des Gewinnes für die streitgegenständlichen Monate. Danach erzielte der Kläger im Zeitraum vom 19. Juni bis zum 18. Juli 2010 einen Gewinn in Höhe von 3.806,26 EUR und im Zeitraum vom 19. Dezember 2010 bis zum 18. Januar 2011 einen solchen in Höhe von 12.237,78 EUR. Für weitere Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 54 der Verwaltungsakten (VA) verwiesen. Der Kläger erläuterte: Es handele sich um Provisionszahlungen, die aus Geschäftsabschlüssen resultierten, die vor der Elternzeit getätigt worden seien. Die Provisionszahlungen an ihn würden immer erfolgen, wenn der Kunde die Rechnung an die Firma B. (Großhändler) beglichen habe.

Nach dem eingereichten Steuerbescheid für das Jahr 2009 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte in diesem Jahr 29.856 EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers im Jahr 2010 betrug ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2010 32.966 EUR und im Jahr 2011 ausweislich des Steuerbescheides für 2011 50.983 EUR.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 setzte der Beklagte das Elterngeld endgültig in Höhe von jeweils 300 EUR für die beiden Bezugsmonate fest und hob den vorläufigen Bescheid vom 6. Juli 2010 auf. Zugleich forderte er die Erstattung des überzahlten Elterngeldes in Höhe von 3.000 EUR von dem Kläger. Der Kläger legte hiergegen am 10. November 2014 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Er sei Alleinverdiener und seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern unterhaltsverpflichtet, weshalb die Rückzahlung von 3.000 EUR eine unzumutbare Härte darstelle. Die geleisteten Provisionszahlungen resultierten aus Zeiten vor der Elternzeit. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Zahlungen in Höhe von 15.442,67 EUR einen Bruttobetrag darstellen würden, der noch zu versteuern und von dem Sozialabgaben abzuführen seien.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ab. Er wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2015 zurück: Bei der Gewinnermittlung sei das reine Zuflussprinzip anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass auch Zahlungseingänge zur berücksichtigen seien, die aus Arbeiten resultierten, die bereits vor der Zeit des Elterngeldbezuges geleistet worden seien.

Am 16. März 2015 hat der Kläger hiergegen vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Provisionszahlungen an ihn erst nach Eingang der Zahlung des Kunden beim Unternehmen führten dazu, dass er während der Elternzeit Zahlungseingänge aus Geschäftsabschlüssen der Monate davor zu verbuchen habe. Durch das Nichtarbeiten während der Elternzeit wirke sich dies für seinen fehlenden Provisionsanspruch erst später aus. Er sei auch in seinem Recht nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) verletzt. Da der Beklagte Angestellte und Selbständige unterschiedlich behandele, verstoße dies auch gegen das Diskriminierungsverbot.

Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde in beiden Instanzen abgelehnt (Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. August 2015 zum Aktenzeichen L 2 EG 2/15 B ER): Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015.

Das SG hat mit Urteil vom 15. April 2016 die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Der Kläger habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen keinen höheren Anspruch auf Elterngeld als 300 EUR im Monat. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit komme es lediglich darauf an, dass der Empfänger während der Elternzeit tatsächlich Einnahmen erzielt habe. Es bestünden auch derartige Unterschiede in den Einkunftsarten, dass eine unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und abhängig Beschäftigten sachlich gerechtfertigt sei und nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG verstoße. Die danach vorzunehmende Differenzberechnung ergebe, dass dem Kläger kein höherer Anspruch auf Elterngeld als 300 EUR im Monat zustehe. Der Kläger sei auch verpflichtet, die Überzahlung in Höhe von 3.000 EUR zu erstatten.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten 21. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 20. Mai 2016 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die Begründung des SG, wonach auf das reine Zuflussprinzip abzustellen sei, könne nicht überzeugen. Durch die Anwendung des Zuflussprinzips sei er in seinen Grundrechten verletzt. Er erhalte anders als abhängig Beschäftigte im Ergebnis keine Kompensation für das Nichterzielen von Einkommen während der Elternzeit. Denn seine Nichtarbeit wirke sich nicht in der Elternzeit, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt aus. Damit werde er auch in seiner freien Entfaltung eingeschränkt, denn er müsse erkennen, dass er in seinem Beruf als selbständiger Handelsvertreter keine Unterstützung über das Elterngeldgesetz erhalte. Hierin liege eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Personen, die ihr Einkommen nicht als selbständige Handelsvertreter erwirtschafteten. Es werde dadurch auch seine freie Berufswahl nach Art. 12 GG in Frage gestellt. Darüber hinaus sei Art. 6 GG beeinträchtigt, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und deren zuvörderst ihnen obliegende Pflicht darstellten. Die Rückforderung in Höhe von 3.000 EUR komme einem enteignungsgleichen Eingriff in sein Eigentum gleich. Das maßgebliche Kriterium in diesem Fall hätte sein müssen, dass er während der Elternzeit tatsächlich einer berufsmäßig ausgeübten Tätigkeit nicht nachgegangen sei.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. April 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das Urteil des SG sei zutreffend. Die Berücksichtigung des Einkommens nach dem Zuflussprinzip sei in Ansehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe für Selbständige eigenständige gesetzliche Regelungen geschaffen, die an das Steuerrecht und das dort bestehende strenge Zuflussprinzip anknüpften. Die gerügten Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor.

Auf den Hinweis des Berichterstatters, der Kläger möge sich mit der Argumentation des Senates im Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 12. August 2015 auseinandersetzen, hat der Kläger nicht reagiert.

Beide Beteiligte haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von 750,01 EUR wird erreicht. Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Elterngeld in einem endgültigen Bescheid und gegen die daraus resultierende Erstattungsforderung in Höhe von 3.000 EUR.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG und der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein höherer Anspruch als das Mindestelterngeld in Höhe von 300 EUR monatlich im dritten und neunten Lebensmonat seines Kindes zu.

Zunächst ist das Begehren des Klägers auszulegen. Der Kläger wendet sich primär gegen die niedrigere endgültige Festsetzung des Elterngeldes und die daraus resultierende Rückforderung. Seinem Interesse entspricht es aber auch, dass das Elterngeld in der bisherigen vorläufigen Höhe endgültig festgesetzt wird. Insoweit erfasst eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das Begehren des Klägers am besten.

Die Höhe der endgültigen Festsetzung durch den Beklagten und die daraus resultierende Rückforderung sind rechtmäßig.

1) Der Bescheid vom 21. Oktober 2014 ist formell rechtmäßig ergangen. Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist der Betroffene nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) anzuhören. Keiner Anhörung bedarf es gem. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen. Vorliegend resultiert die Erstattungsforderung aus höheren Einnahmen während des Elterngeldbezuges. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel auch durch das Widerspruchsverfahren geheilt, in welchem der Kläger ausreichende Gelegenheit hatte, seinen Rechtsstandpunkt darzustellen (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. § 41 Rn. 11 m.w.N.).

2) Der Bescheid vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2015 ist auch materiell rechtmäßig.

Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Zeiträume vom 19. Juni bis 18. Juli 2010 und vom 19. Dezember 2010 bis 18. Januar 2011 keinen höheren Anspruch als jeweils den Mindestanspruch auf 300 EUR Elterngeld monatlich und ist verpflichtet, die ihm vorläufig gewährte Zahlung in Höhe von weiteren 3.000 EUR dem Beklagten zu erstatten.

a) Die Erstattungsforderung begründet sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I). Danach sind Vorschüsse vom Empfänger - ohne eine Vertrauensschutzprüfung nach den §§ 45 ff SGB X - zu erstatten, soweit sie die zustehende Leistung übersteigen. Obwohl hier dem Kläger nicht vorschussweise sondern vorläufig Leistungen gewährt wurden, ist die Regelung entsprechend heranzuziehen. Der Senat folgt ebenso wie das SG nach eigener Prüfung der Begründung des Bundessozialgerichts (BSG), dass die vorläufige Zahlung von Elterngeld nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 i. d. Fassung vom 28. März 2009 (künftig: BEEG a. F.) bei gleicher Interessenlage wie ein Vorschuss i. S. des § 42 SGB I zu behandeln ist. Hier wie dort geht es um die Beschleunigung der Leistungsgewährung im Interesse des Berechtigten, was von vornherein mit dem Risiko einer Überzahlung verbunden ist. Ist dem Empfänger einer solchen Leistung klar, dass er zu viel gezahlte Beträge zurückzuerstatten hat, bedarf er keines besonderen Schutzes (BSG, Urteil vom 5. April 2012 – B 10 EG 10/11 R – zitiert nach juris). Der Kläger war in dem Ausgangsbescheid auf die vorläufige Leistung und die Notwendigkeit der Rückzahlung nach der endgültigen Festsetzung hingewiesen worden. Ein Vertrauen, die Zahlung zu behalten, wenn der endgültig zustehende Anspruch auf Elterngeld nur in geringerer Höhe als das vorläufig festgesetzte Elterngeld bestehen würde, konnte nicht entstehen.

b) Die ursprüngliche Bewilligung war zulässig mit dem Vorbehalt der Vorläufigkeit versehen. Nach § 8 Abs. 3 BEEG a. F. wird Elterngeld in Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, vorläufig bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens gezahlt. Durch die Provisionszahlungen an den Kläger nach Zahlung der Kunden an den Großhändler stand zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht fest, in welcher Höhe der Kläger Provisionszahlungen erhalten würde. Der Hinweis auf die Vorläufigkeit des Bescheides war erkennbar.

c) Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Elterngeld betrug in den streitgegenständlichen Monaten jeweils 300 EUR. Dies hat bereits das SG umfassend und zutreffend dargelegt, hierauf wird verwiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG a. F. liegen vor. Für die Höhe des Elterngeldes ist § 2 BEEG a. F. maßgeblich. Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 EUR monatlich gezahlt. Nach Abs. 3 der Vorschrift wird bei erzieltem Einkommen während der Elternzeit das Elterngeld in Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen Einkommen vor der Elternzeit (begrenzt auf 2.700 EUR) und des durchschnittlich erzielten Einkommens während der Elternzeit gezahlt. Unabhängig vom Einkommen wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 EUR monatlich gezahlt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG a. F.). Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 (des § 2 BEEG a. F.) zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 8 und 9 BEEG a. F. eine gesonderte Regelung für die Einkommensermittlung für Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit getroffen. Danach ist für dieses Einkommen maßgeblich der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn. Dabei ist Grundlage der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Berechnung ergibt.

Auch der Senat folgt der zutreffenden Auffassung des BSG, dass es bei der Bestimmung dieses steuerrechtlichen Gewinnes lediglich darauf ankommt, ob die Einnahmen während der Zeit des Elterngeldbezuges tatsächlich erzielt werden (reines Zuflussprinzip – so grundlegend BSG, Urteil vom 5. April 2012 – B 10 EG 10/11 R; bestätigt: Urteil vom 29. August 2012 – B 10 EG 18/11 R und vom 20. März 2014 – B 10 EG 4/13 R – jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber eigenständige Regelungen für Selbständige geschaffen hat, die an das Steuerrecht und das dort bestehende strenge Zuflussprinzip anknüpfen. Demgegenüber kommt es für ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit darauf an, wann es erarbeitet ist, auch wenn es nachträglich gezahlt wird (modifiziertes Zuflussprinzip, BSG Urteil vom 30. September 2010 – B 10 EG 19/09 R – zitiert nach juris). Der Senat folgt auch der Argumentation des BSG nach eigener Prüfung, dass eine solche unterschiedliche Behandlung von Einkommen u. a. aus Selbständigkeit einerseits und nichtselbständiger Arbeit andererseits nicht gegen höherrangiges Rechts verstößt, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) statt anderer: Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 – zitiert nach juris). Es liegen sachliche Unterschiede vor, die unterschiedliche Regelungen rechtfertigen. Während bei Arbeitnehmern das vor der Geburt des Kindes laufend erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig wegfällt oder sinkt, sobald die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist bei Selbständigen die tatsächliche Erwerbstätigkeit und ein Einkommensverlust bei Wegfall derselben nicht so eng verknüpft. Für eine vertiefende Argumentation verweist der Senat auf die Ausführungen in der Entscheidung des BSG (Urteil vom 5. April 2012 – B 10 EG 10/11 R – Rn. 34 ff., a. a. O.).

Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie gem. Art. 6 GG ist die Regelung nicht verfassungswidrig. Der entsprechende Einwand des Klägers greift nicht. Aus Art. 6 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidungen darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Ebensowenig lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen herleiten. Das Fördergebot geht insbesondere nicht soweit, dass der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 – zitiert nach juris). Bei der Umsetzung des Förderauftrages kommt dem Staat ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Zielkonflikte hat primär der Gesetzgeber nach seinen politischen Wertungen zu entscheiden, die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit werden erst überschritten, wenn die Entscheidung grundrechtlichen Vorgaben ersichtlich nicht gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 2 BvL 5/00 – Rn. 72, zitiert nach juris). Diese Grenze ist nicht überschritten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es in Einzelfällen zu Belastungen der Selbständigen kommen kann.

Ergänzend verweist der Senat darauf, dass nicht nur abstrakt gesehen die Abhängigkeit von Einkünften bei selbständiger Tätigkeit von der durchgehenden Arbeitsleistung nicht gleichermaßen besteht wie bei einem abhängig Beschäftigten, sondern auch im Einzelfall des Klägers ein solcher Fall nicht erkennbar ist. So erzielte der Kläger im Jahr 2009 (vor der Elternzeit) ein Einkommen in Höhe von 29.856 EUR, wohingegen seine Einkünfte im Jahr 2010 32.966 EUR betrugen, obwohl er 1,5 Monate nicht arbeitete. Im Jahr 2011, also im Wesentlichen nach der Inanspruchnahme der Elternzeit, erzielte er sogar Einkünfte in Höhe von 50.983 EUR. Die vom Kläger geschilderten negativen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung sind somit in seinem Einzelfall nicht zu erkennen. Hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2015 – L 2 EG 2/15 B ER – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hingewiesen.

Der unstreitig tatsächlich erzielte hohe Gewinn in den Monaten des Elterngeldbezuges (im Zeitraum 19. Juni bis 18. Juli 2010 in Höhe von 3.806,26 EUR und im Zeitraum 19. Dezember 2010 bis 18. Januar 2011 in Höhe von 12.237,78 EUR) von durchschnittlich über 7.000 EUR im Vergleich zu dem durchschnittlichen Gewinn im Jahr 2009 (vor Steuern) von 2.488 EUR führt dazu, dass nur der Mindestbetrag von 300 EUR angesetzt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es handelt sich um einen Einzelfall auf der Basis gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insbesondere die Frage, ob das strenge Zuflussprinzip bei dem Einkommen Selbständiger im Elterngeld anwendbar ist, ist bereits höchstrichterlich geklärt.
Rechtskraft
Aus
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