Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 177/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 U 12/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Hr
Tatbestand:
Streitig ist die Entschädigung einer primären retroperitonealen Fibrose als Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage (1) zur Berufskrankheiten-Verordnung -BKV- (Erkrankungen durch ionisierende Strahlung; im Folgenden: BK 2402).
Der Kläger ist 1947 geboren worden. Von 1970 bis 1985 war er als Schweißer abhängig beschäftigt, und zwar dabei vom 26. Juli 1982 bis 28. Februar 1985 bei der R R GmbH mit Sitz in H, die Mitglied der Beklagten war. Während seiner letzten Beschäftigung verrichtete der Kläger Schweißarbeiten auch in Atomkraftwerken, und zwar am 29. und 31. März 1983 im Kontrollbereich des Kernkraftwerkes B. Danach arbeitete er noch einmal vom 3. Juli bis 27. August 1985 im Kontrollbereich des Kernkraftwerks G der B AG. Ab April 1986 war der Kläger selbständig und vom 24. Juli 1986 bis 26. November 1990 als selbständiger Handelsvertreter bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft freiwillig versichert; tatsächlich arbeitete er in dieser Zeit als Schweißer ("freier Mitarbeiter") für die C Anlagen GmbH. Seither arbeitet er nach seinen Angaben nicht mehr.
1989 wurde beim Kläger eine primäre Retroperitonealfibrose mit Harnstauungsnieren festgestellt, die im selben Jahr zu einer Nieren- und Harnleiteroperation führte. Seither besteht eine Niereninsuffizienz. Der Kläger führte diese Erkrankung zunächst auf die beim Schweißen entstehenden Gase zurück und beantragte mit dieser Begründung im Jahr 1990 eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Das anschließende sozialgerichtlichen Verfahren endete, nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht ebenfalls erfolglos geblieben war (Urteil vom 10. November 1993 -S 68 U 200/92-), durch einen Vergleich vom 10. April 1997 (Az. L 3 U 7/94), durch den die jetzige Beklagte verpflichtet wurde zu prüfen, ob beim Kläger eine durch Strahlen bedingte Berufskrankheit vorliege. Im Übrigen nahmen die damalige Beklagte die angefochtenen Bescheide und der Kläger seine Klage zurück.
Nachdem die Beklagte das Verwaltungsverfahren aufgenommen, ihr Technischer Aufsichtsdienst (TAD) Ermittlungen durchgeführt und die Landesgewerbeärztin Dr. P Stellung genommen hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 18. Dezember 1998 Ansprüche auf Entschädigung der bei dem Kläger bestehenden retroperitonealen Fibrose als Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV ab. Im Kontrollbereich des Kernkraftwerkes B sei der Kläger nach den vorliegenden Aufzeichnungen des Kraftwerks am 29. und 31. März 1983 einer Strahlenbelastung von insgesamt 0,640 Millisievert (mSv) ausgesetzt gewesen. Damit sei der zulässige Wert von 50 mSv für beruflich strahlenexponierte Personen nicht erreicht (§ 49 Strahlenschutzverordnung). Die festgestellte Exposition entspreche einer Thorax-Röntgenaufnahme zu diagnostischen Zwecken. Die natürliche Strahlenbelastung einer Person in der Bundesrepublik Deutschland liege bei 2,4 mSv pro Jahr. Eine weitere Exposition sei nicht feststellbar gewesen. Damit lasse sich eine besondere Einwirkung durch ionisierende Strahlen nicht feststellen. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Strahlenbelastung im Kernkraftwerk B höher als 0,640 mSv gewesen sei und verwies auf ein in seinem Besitz befindliches Filmdosimeter. Die Auswertung des Films durch das Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH O ergab, dass der Messfilm aus dem Jahr 1985 stammte. Er könne wegen der zwischenzeitlichen Einwirkung natürlicher Umgebungsstrahlung und des Latenzschwundes zur Dosisermittlung nicht mehr herangezogen werden. Jedoch ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Überwachung des Klägers im August 1985 mit einem anderen Dosismessfilm eine Dosis von 0,8 mSv ergeben habe.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Zeichnung der Arbeitssituation im Kernkraftwerk B vor. Die Beklagte holte eine Auskunft der Kernkraft B GmbH ein und wies, nachdem sich ihre Abteilung Prävention nicht in der Lage sah, präzisere Angaben über Tätigkeiten, Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer des Klägers in strahlenexponierten Bereichen zu ermitteln, den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000 zurück. Auch der für den Einsatz im Kernkraftwerk G dokumentierte Dosiswert liege unterhalb des nach der Strahlenschutzverordnung zulässigen Werts, so dass auch insoweit keine relevante Strahlenbelastung vorgelegen habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sich seine Berufskrankheit auch wegen eines zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarktes und eines anschließenden Schlaganfalls mit partieller Lähmung besonders auswirke.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2003 abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die zweifelsohne bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Auftreten ionisierender Strahlen und dem Auftreten der beim Kläger vorliegenden Fibrose lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Das Gericht schließe sich insoweit den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden an. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die nachgewiesenen Strahleneinwirkungen nicht die Dosen erreichten, die nach dem Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit vom 13. Mai 1991 für die Beurteilung von Berufskrankheiten nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV für die Annahme einer erhöhten Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich seien. Die Kammer sehe keine Möglichkeiten, weitere Aufklärung zu erlangen. Die Folgen hiervon trage der Kläger als Anspruchsteller. Die vom Kläger gefertigte Skizze über den Arbeitsplatz im Kernkraftwerk B biete keine Grundlage, eine Strahlungswirkung auf den Körper des Klägers zu ermitteln. Auch aus dem Krankheitsbild einer retroperitonealen Fibrose mit resultierender Niereninsuffizienz lasse sich nicht zwangsläufig auf eine Strahlung schließen. Eine Strahlenfibrose im Sinne des vom Kläger als Ablichtung eingereichten Lehrbuchs liege nicht vor, zumal diese sich vorzugsweise in Brust, Lunge und Knochenmark entwickle. Die beim Kläger bestehende retroperitoneale Fibrose trete dagegen gehäuft bei Männern im mittleren Lebensalter auf und habe ihre mögliche Ursache in Entzündungen benachbarter Organe, in der Verabreichung bestimmter Arzneimittel bereits in geringen Dosen sowie oft auch als Ausprägung des so genannten Morbus Ormond, dessen Ursache bis heute nicht geklärt sei. Solange keine Umstände nachgewiesen seien, die für eine deutlich höhere berufsbedingte Strahlenbelastung im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung sprächen, sei das Gericht nicht gedrängt, weitere sozialmedizinische Ermittlungen durchzuführen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei der Arbeit im Kernkraftwerk B hätten seine Kollegen und er gewusst, wie gefährlich die Arbeit gewesen sei, und seien selten lange dort geblieben. Die Namen ehemaliger Kollegen oder Mitarbeiter anderer Firmen könne er wegen des langen Zeitablaufs aber nicht mehr nennen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine retroperitoneale Fibrose als Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung der bei ihm bestehenden retroperitonealen Fibrose aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anwendbar sind dabei, soweit ein Versicherungsfall - wie hier - bereits vor dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten sein könnte, noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 212 SGB VII. In der Sache ergibt sich indessen kein Unterschied, weil die maßgeblichen Bestimmungen des SGB VII und der RVO im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Die angefochtenen Bescheide, für deren Erlass die Beklagte gemäß §§ 648, 649 i.V.m. §§ 658 Abs. 1, 646 Abs. 1, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO und Anlage 1 Nr. 7 zu § 646 RVO (§ 134 Satz 1 i.V.m. §§ 133, 130 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und Anlage 1 Nr. 7 zum SGB VII) auf Grund der letzten abhängigen Beschäftigung des Klägers zuständig war, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß §§ 537 Nr. 2, 551 Abs. 1 Satz 1 RVO (§§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 SGB VII) entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung unter anderem die Versicherten, die auf Grund des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden sind. Gemäß § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 539, 540, 543 bis 545 RVO (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach Nr. 2402 der Anlage 1 zur "alten" BKV (BKVO; Nr. 2402 der Anlage zur "neuen" BKV) "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen". Der Kläger macht geltend, er habe sich die bei ihm bestehende Fibrose durch die berufsbedingten, nämlich vor allem bei der Tätigkeit im Kernkraftwerk B aufgetretenen Einwirkungen durch Strahlen aussendende radioaktive Stoffe beziehungsweise andere ionisierende Strahlen zugezogen. Beide Arten von Strahlungen werden von der BK 2402 dem Grunde nach erfasst (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung der BK 2402 vom 13. Mai 191, Bundesarbeitsblatt 7-8, S. 72, unter I); damit kommt die beim Kläger unstreitig vorliegende Fibrose (Bindegewebsvermehrung in einem Organ) als einschlägiges Krankheitsbild in Betracht (Merkblatt, a.a.O. unter II). Denn durch die unbestimmte Bezeichnung von Berufskrankheiten als "Erkrankungen durch ..." will der Verordnungsgeber alle denkbaren Krankheiten zu Berufskrankheiten erklären, die nach den fortschreitenden Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ursächlich auf die genannten Einwirkungen zurückzuführen sind, ohne dass weitere Einschränkungen gemacht werden (BSGE 7, 89 [97]; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 -B 2 U 29/99 R-).
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung als Berufskrankheit ist indessen zum einen, dass der schädigende Stoff generell geeignet ist, das betreffende Krankheitsbild zum Entstehen zu bringen oder zu verschlimmern und zum Anderen, dass die vorliegende Erkrankung konkret-individuell durch entsprechende Einwirkungen des Stoffs wesentlich verursacht beziehungsweise verschlimmert worden ist und die Einwirkungen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sind. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne eines Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Lediglich für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) einerseits und zwischen der schädigenden Einwirkung und der eingetretenen Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) andererseits reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BSG, SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall scheitert die Anerkennung der BK 2402 bereits daran, dass keine Strahlenexposition nachgewiesen ist, die als berufsbedingt erhöht angesehen werden kann. Eine mögliche schädigende Einwirkung ist nur in dem Umfang voll bewiesen, wie es sich aus den ausgewerteten Filmdosimetern ergibt. Danach war der Kläger im Jahr 1983 insgesamt einer berufsbedingten Belastung durch ionisierende Strahlen in Höhe von 0,640 mSv und im Jahr 1985 in Höhe von 0,80 mSv ausgesetzt. Allein aus dem Vortrag des Klägers, dass im Besonderen auf Grund der Arbeitsbedingungen im Kernkraftwerk B die Strahlenbelastung höher gewesen sein "müsse", kann der erforderliche Vollbeweis nicht hergeleitet werden. Denn hierzu wäre erforderlich, dass der von ihm dargestellte Sachverhalt durch objektivierbare Tatsachen gestützt würde. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist das aber nicht mehr möglich, weil Zeugen nicht benannt werden können. Auch die vom Kläger dargestellte Arbeitssituation im Kernkraftwerk B musste nicht rekonstruiert werden, da auch insoweit nur sein eigener Vortrag herangezogen werden kann und keine Mittel zur Verfügung stehen, hierfür Belege zu finden. Im Besonderen konnte die Kernkraftwerk B GmbH ausweislich des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 1. Dezember 1999 nicht mehr nachvollziehen, welche Arbeiten der Kläger konkret ausgeführt hatte und verwies - zu Recht - darauf, dass sie auch nicht verpflichtet war, darüber Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit gehen zum Nachteil des Klägers als desjenigen, der eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht. Ob die Unmöglichkeit des Nachweises in besonderen Umständen des Einzelfalls oder generellen Eigenarten, wie zum Beispiel einem langen Zeitabstand zu den maßgeblichen Ereignissen, liegt, ist rechtlich ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 a.a.O.). Zu Ermittlungen ins "Blaue" hinein ohne jegliche Anknüpfungstatsachen für eine höhere als die messtechnisch nachgewiesene Strahlenbelastung des Klägers ist das Gericht auch im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nicht verpflichtet.
Die noch feststellbare Strahlenexposition begründet keinen Nachweis dafür, dass der Kläger überhaupt einer berufsbedingt erhöhten Strahlenbelastung im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ausgesetzt war. Das wäre aber nach den in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) normierten Grundvoraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit erforderlich gewesen. Denn sowohl der für 1983 als auch der für 1985 nachweisbare Wert liegt unter 1 mSV und damit unter dem Wert, der nach § 46 Abs. 1 der aktuell gültigen Strahlenschutzverordnung (vom 20. Juli 2001, Bundesgesetzblatt I S. 1714, berichtigt 2002 I S. 1459, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002, Bundesgesetzblatt I S. 1869, 1903) als höchstzulässiger Wert für eine effektive Ganzkörper-Strahlenbelastung einer Einzelperson der Allgemeinbevölkerung durch atomare Anlagen im Kalenderjahr festgesetzt ist. Dieser Wert liegt noch um 0,5 mSv (= 50 Millirem -mRem-) unter dem Wert, der nach § 44 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 2905) in den Jahren 1983 und 1985 als Höchstwert für die effektive Ganzkörper-Strahlenbelastung einer Einzelperson der Allgemeinbevölkerung durch atomare Anlagen festgesetzt war.
Ist aber bereits nicht nachweisbar, dass der Kläger einer Belastung durch ionisierende Strahlen ausgesetzt war, die nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Belastung einer nicht beruflich strahlenexponierten Person als unbedenklich angesehen wird, so fehlt es an den die Annahme einer Berufskrankheit überhaupt erst begründenden besonderen Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO; § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Entschädigung einer primären retroperitonealen Fibrose als Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage (1) zur Berufskrankheiten-Verordnung -BKV- (Erkrankungen durch ionisierende Strahlung; im Folgenden: BK 2402).
Der Kläger ist 1947 geboren worden. Von 1970 bis 1985 war er als Schweißer abhängig beschäftigt, und zwar dabei vom 26. Juli 1982 bis 28. Februar 1985 bei der R R GmbH mit Sitz in H, die Mitglied der Beklagten war. Während seiner letzten Beschäftigung verrichtete der Kläger Schweißarbeiten auch in Atomkraftwerken, und zwar am 29. und 31. März 1983 im Kontrollbereich des Kernkraftwerkes B. Danach arbeitete er noch einmal vom 3. Juli bis 27. August 1985 im Kontrollbereich des Kernkraftwerks G der B AG. Ab April 1986 war der Kläger selbständig und vom 24. Juli 1986 bis 26. November 1990 als selbständiger Handelsvertreter bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft freiwillig versichert; tatsächlich arbeitete er in dieser Zeit als Schweißer ("freier Mitarbeiter") für die C Anlagen GmbH. Seither arbeitet er nach seinen Angaben nicht mehr.
1989 wurde beim Kläger eine primäre Retroperitonealfibrose mit Harnstauungsnieren festgestellt, die im selben Jahr zu einer Nieren- und Harnleiteroperation führte. Seither besteht eine Niereninsuffizienz. Der Kläger führte diese Erkrankung zunächst auf die beim Schweißen entstehenden Gase zurück und beantragte mit dieser Begründung im Jahr 1990 eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Das anschließende sozialgerichtlichen Verfahren endete, nachdem der Kläger vor dem Sozialgericht ebenfalls erfolglos geblieben war (Urteil vom 10. November 1993 -S 68 U 200/92-), durch einen Vergleich vom 10. April 1997 (Az. L 3 U 7/94), durch den die jetzige Beklagte verpflichtet wurde zu prüfen, ob beim Kläger eine durch Strahlen bedingte Berufskrankheit vorliege. Im Übrigen nahmen die damalige Beklagte die angefochtenen Bescheide und der Kläger seine Klage zurück.
Nachdem die Beklagte das Verwaltungsverfahren aufgenommen, ihr Technischer Aufsichtsdienst (TAD) Ermittlungen durchgeführt und die Landesgewerbeärztin Dr. P Stellung genommen hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 18. Dezember 1998 Ansprüche auf Entschädigung der bei dem Kläger bestehenden retroperitonealen Fibrose als Berufskrankheit nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV ab. Im Kontrollbereich des Kernkraftwerkes B sei der Kläger nach den vorliegenden Aufzeichnungen des Kraftwerks am 29. und 31. März 1983 einer Strahlenbelastung von insgesamt 0,640 Millisievert (mSv) ausgesetzt gewesen. Damit sei der zulässige Wert von 50 mSv für beruflich strahlenexponierte Personen nicht erreicht (§ 49 Strahlenschutzverordnung). Die festgestellte Exposition entspreche einer Thorax-Röntgenaufnahme zu diagnostischen Zwecken. Die natürliche Strahlenbelastung einer Person in der Bundesrepublik Deutschland liege bei 2,4 mSv pro Jahr. Eine weitere Exposition sei nicht feststellbar gewesen. Damit lasse sich eine besondere Einwirkung durch ionisierende Strahlen nicht feststellen. Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Strahlenbelastung im Kernkraftwerk B höher als 0,640 mSv gewesen sei und verwies auf ein in seinem Besitz befindliches Filmdosimeter. Die Auswertung des Films durch das Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit GmbH O ergab, dass der Messfilm aus dem Jahr 1985 stammte. Er könne wegen der zwischenzeitlichen Einwirkung natürlicher Umgebungsstrahlung und des Latenzschwundes zur Dosisermittlung nicht mehr herangezogen werden. Jedoch ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Überwachung des Klägers im August 1985 mit einem anderen Dosismessfilm eine Dosis von 0,8 mSv ergeben habe.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Zeichnung der Arbeitssituation im Kernkraftwerk B vor. Die Beklagte holte eine Auskunft der Kernkraft B GmbH ein und wies, nachdem sich ihre Abteilung Prävention nicht in der Lage sah, präzisere Angaben über Tätigkeiten, Aufenthaltsorte und Aufenthaltsdauer des Klägers in strahlenexponierten Bereichen zu ermitteln, den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2000 zurück. Auch der für den Einsatz im Kernkraftwerk G dokumentierte Dosiswert liege unterhalb des nach der Strahlenschutzverordnung zulässigen Werts, so dass auch insoweit keine relevante Strahlenbelastung vorgelegen habe.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass sich seine Berufskrankheit auch wegen eines zwischenzeitlich erlittenen Herzinfarktes und eines anschließenden Schlaganfalls mit partieller Lähmung besonders auswirke.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2003 abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die zweifelsohne bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Auftreten ionisierender Strahlen und dem Auftreten der beim Kläger vorliegenden Fibrose lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Das Gericht schließe sich insoweit den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden an. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die nachgewiesenen Strahleneinwirkungen nicht die Dosen erreichten, die nach dem Merkblatt des Bundesministeriums für Arbeit vom 13. Mai 1991 für die Beurteilung von Berufskrankheiten nach Nr. 2402 der Anlage zur BKV für die Annahme einer erhöhten Wirkung ionisierender Strahlen erforderlich seien. Die Kammer sehe keine Möglichkeiten, weitere Aufklärung zu erlangen. Die Folgen hiervon trage der Kläger als Anspruchsteller. Die vom Kläger gefertigte Skizze über den Arbeitsplatz im Kernkraftwerk B biete keine Grundlage, eine Strahlungswirkung auf den Körper des Klägers zu ermitteln. Auch aus dem Krankheitsbild einer retroperitonealen Fibrose mit resultierender Niereninsuffizienz lasse sich nicht zwangsläufig auf eine Strahlung schließen. Eine Strahlenfibrose im Sinne des vom Kläger als Ablichtung eingereichten Lehrbuchs liege nicht vor, zumal diese sich vorzugsweise in Brust, Lunge und Knochenmark entwickle. Die beim Kläger bestehende retroperitoneale Fibrose trete dagegen gehäuft bei Männern im mittleren Lebensalter auf und habe ihre mögliche Ursache in Entzündungen benachbarter Organe, in der Verabreichung bestimmter Arzneimittel bereits in geringen Dosen sowie oft auch als Ausprägung des so genannten Morbus Ormond, dessen Ursache bis heute nicht geklärt sei. Solange keine Umstände nachgewiesen seien, die für eine deutlich höhere berufsbedingte Strahlenbelastung im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung sprächen, sei das Gericht nicht gedrängt, weitere sozialmedizinische Ermittlungen durchzuführen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Bei der Arbeit im Kernkraftwerk B hätten seine Kollegen und er gewusst, wie gefährlich die Arbeit gewesen sei, und seien selten lange dort geblieben. Die Namen ehemaliger Kollegen oder Mitarbeiter anderer Firmen könne er wegen des langen Zeitablaufs aber nicht mehr nennen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine retroperitoneale Fibrose als Berufskrankheit nach der Nr. 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung der bei ihm bestehenden retroperitonealen Fibrose aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Anwendbar sind dabei, soweit ein Versicherungsfall - wie hier - bereits vor dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten sein könnte, noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), § 212 SGB VII. In der Sache ergibt sich indessen kein Unterschied, weil die maßgeblichen Bestimmungen des SGB VII und der RVO im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
Die angefochtenen Bescheide, für deren Erlass die Beklagte gemäß §§ 648, 649 i.V.m. §§ 658 Abs. 1, 646 Abs. 1, 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO und Anlage 1 Nr. 7 zu § 646 RVO (§ 134 Satz 1 i.V.m. §§ 133, 130 Abs. 1 Satz 1, 114 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und Anlage 1 Nr. 7 zum SGB VII) auf Grund der letzten abhängigen Beschäftigung des Klägers zuständig war, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß §§ 537 Nr. 2, 551 Abs. 1 Satz 1 RVO (§§ 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 SGB VII) entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung unter anderem die Versicherten, die auf Grund des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit in ihrer Gesundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden sind. Gemäß § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 539, 540, 543 bis 545 RVO (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören nach Nr. 2402 der Anlage 1 zur "alten" BKV (BKVO; Nr. 2402 der Anlage zur "neuen" BKV) "Erkrankungen durch ionisierende Strahlen". Der Kläger macht geltend, er habe sich die bei ihm bestehende Fibrose durch die berufsbedingten, nämlich vor allem bei der Tätigkeit im Kernkraftwerk B aufgetretenen Einwirkungen durch Strahlen aussendende radioaktive Stoffe beziehungsweise andere ionisierende Strahlen zugezogen. Beide Arten von Strahlungen werden von der BK 2402 dem Grunde nach erfasst (Merkblatt für die ärztliche Untersuchung der BK 2402 vom 13. Mai 191, Bundesarbeitsblatt 7-8, S. 72, unter I); damit kommt die beim Kläger unstreitig vorliegende Fibrose (Bindegewebsvermehrung in einem Organ) als einschlägiges Krankheitsbild in Betracht (Merkblatt, a.a.O. unter II). Denn durch die unbestimmte Bezeichnung von Berufskrankheiten als "Erkrankungen durch ..." will der Verordnungsgeber alle denkbaren Krankheiten zu Berufskrankheiten erklären, die nach den fortschreitenden Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft ursächlich auf die genannten Einwirkungen zurückzuführen sind, ohne dass weitere Einschränkungen gemacht werden (BSGE 7, 89 [97]; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 -B 2 U 29/99 R-).
Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung als Berufskrankheit ist indessen zum einen, dass der schädigende Stoff generell geeignet ist, das betreffende Krankheitsbild zum Entstehen zu bringen oder zu verschlimmern und zum Anderen, dass die vorliegende Erkrankung konkret-individuell durch entsprechende Einwirkungen des Stoffs wesentlich verursacht beziehungsweise verschlimmert worden ist und die Einwirkungen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sind. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne eines Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Lediglich für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) einerseits und zwischen der schädigenden Einwirkung und der eingetretenen Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) andererseits reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa BSG, SozR 3-2200 § 551 Nr. 16; BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall scheitert die Anerkennung der BK 2402 bereits daran, dass keine Strahlenexposition nachgewiesen ist, die als berufsbedingt erhöht angesehen werden kann. Eine mögliche schädigende Einwirkung ist nur in dem Umfang voll bewiesen, wie es sich aus den ausgewerteten Filmdosimetern ergibt. Danach war der Kläger im Jahr 1983 insgesamt einer berufsbedingten Belastung durch ionisierende Strahlen in Höhe von 0,640 mSv und im Jahr 1985 in Höhe von 0,80 mSv ausgesetzt. Allein aus dem Vortrag des Klägers, dass im Besonderen auf Grund der Arbeitsbedingungen im Kernkraftwerk B die Strahlenbelastung höher gewesen sein "müsse", kann der erforderliche Vollbeweis nicht hergeleitet werden. Denn hierzu wäre erforderlich, dass der von ihm dargestellte Sachverhalt durch objektivierbare Tatsachen gestützt würde. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist das aber nicht mehr möglich, weil Zeugen nicht benannt werden können. Auch die vom Kläger dargestellte Arbeitssituation im Kernkraftwerk B musste nicht rekonstruiert werden, da auch insoweit nur sein eigener Vortrag herangezogen werden kann und keine Mittel zur Verfügung stehen, hierfür Belege zu finden. Im Besonderen konnte die Kernkraftwerk B GmbH ausweislich des an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 1. Dezember 1999 nicht mehr nachvollziehen, welche Arbeiten der Kläger konkret ausgeführt hatte und verwies - zu Recht - darauf, dass sie auch nicht verpflichtet war, darüber Aufzeichnungen aufzubewahren. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit gehen zum Nachteil des Klägers als desjenigen, der eine ihm günstige Rechtsfolge geltend macht. Ob die Unmöglichkeit des Nachweises in besonderen Umständen des Einzelfalls oder generellen Eigenarten, wie zum Beispiel einem langen Zeitabstand zu den maßgeblichen Ereignissen, liegt, ist rechtlich ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 27. Juni 2000 a.a.O.). Zu Ermittlungen ins "Blaue" hinein ohne jegliche Anknüpfungstatsachen für eine höhere als die messtechnisch nachgewiesene Strahlenbelastung des Klägers ist das Gericht auch im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nicht verpflichtet.
Die noch feststellbare Strahlenexposition begründet keinen Nachweis dafür, dass der Kläger überhaupt einer berufsbedingt erhöhten Strahlenbelastung im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ausgesetzt war. Das wäre aber nach den in § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) normierten Grundvoraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit erforderlich gewesen. Denn sowohl der für 1983 als auch der für 1985 nachweisbare Wert liegt unter 1 mSV und damit unter dem Wert, der nach § 46 Abs. 1 der aktuell gültigen Strahlenschutzverordnung (vom 20. Juli 2001, Bundesgesetzblatt I S. 1714, berichtigt 2002 I S. 1459, in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen vom 18. Juni 2002, Bundesgesetzblatt I S. 1869, 1903) als höchstzulässiger Wert für eine effektive Ganzkörper-Strahlenbelastung einer Einzelperson der Allgemeinbevölkerung durch atomare Anlagen im Kalenderjahr festgesetzt ist. Dieser Wert liegt noch um 0,5 mSv (= 50 Millirem -mRem-) unter dem Wert, der nach § 44 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 2905) in den Jahren 1983 und 1985 als Höchstwert für die effektive Ganzkörper-Strahlenbelastung einer Einzelperson der Allgemeinbevölkerung durch atomare Anlagen festgesetzt war.
Ist aber bereits nicht nachweisbar, dass der Kläger einer Belastung durch ionisierende Strahlen ausgesetzt war, die nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Belastung einer nicht beruflich strahlenexponierten Person als unbedenklich angesehen wird, so fehlt es an den die Annahme einer Berufskrankheit überhaupt erst begründenden besonderen Einwirkungen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§§ 551 Abs. 1 Satz 3 RVO; § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved